Berichtsvorlage - M/16/4296-01
Grunddaten
- Betreff:
-
HSP- Maßnahme Nr. 272 -Einstellung eines Betriebsprüfers zur Erhöhung der Gewerbesteuern- Bericht zum 31.12.2018
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Finanzen
- Bearbeitung:
- Antigona Hajdari
- Verantwortung:
- Stöhr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Kenntnisnahme
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07.02.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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18.02.2019
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Als zusätzliche Maßnahme wurde für den Haushaltssanierungsplan (HSP) 2015ff. unter der laufenden Nummer 272 die Einstellung einer Betriebsprüferin/eines Betriebsprüfers im Bereich der Gewerbesteuern beschlossen (Ratsbeschluss vom 23.05.2015 - Drucksache B/16/0760-01).
Nach § 21 Abs.3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) haben die Kommunen ein Auskunfts- und Teilnahmerecht an Betriebsprüfungen der Landesfinanzverwaltung. Mit der Einstellung der Gewerbesteuerprüferin/des Gewerbesteuerprüfers sollte die Prüfungstätigkeit der Finanzverwaltung unterstützt werden und für eine vollständige und rechtmäßige Erhebung der Gewerbesteuer gesorgt werden. Insbesondere sollten auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebe im Bereich der Gewerbesteuer auf die Vereinbarkeit mit dem Gesetz geprüft werden. Mit der Maßnahme verbunden war eine zu erwartende Steigerung der Gewerbesteuereinnahmen für die Stadt Oberhausen von 300.000 EUR p.a..
Insgesamt wurden in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 315 laufende Steuerfälle vom Gewerbesteuerprüfer geprüft (davon 149 Fälle prüfungswürdig). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Prüfungsbegleitungen der Finanzverwaltung im Außendienst (31 Fälle) und Prüfungen auf Grund der Eigeninitiative durch die Stadt Oberhausen (118 Fälle).
In den Fällen der Prüfungsbegleitung nach § 21 Abs.3 FVG erfolgte, wie bereits im Vorjahr, eine enge Abstimmung mit dem/der jeweils zuständigen Prüfer/in. In sämtlichen Fällen wurden die gewerbesteuerlichen Prüfungsansätze, wie zum Beispiel Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG, Kürzungen im Sinne des § 9 GewStG oder die Zerlegungskriterien der §§ 29 ff GewStG in die Zuständigkeit des Gewerbesteuerprüfers übertragen. Im Nachgang zu den Prüfungen erfolgte ein Austausch über die getroffenen Prüfungsfeststellungen. Die Zusammenarbeit und der Austausch mit den zuständigen Finanzämtern sind dabei durchweg positiv zu bewerten.
Auch im Jahr 2018 lag das Hauptaugenmerk der Tätigkeit der Gewerbesteuerprüfung auf die Überprüfung gewerbesteuerlicher Zerlegungsfälle (§§ 29 ff. Gewerbesteuergesetz) von Amtsstelle aus. Es erfolgte dabei eine eingehende Überprüfung, ob der Anteil der der Stadt Oberhausen bislang zugewiesen wurde, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Neben dieser Tätigkeit erfolgte die laufende Prüfung der Gewerbesteuermessbescheide der Finanzverwaltung auf ihre Ordnungsmäßigkeit, sowie die Verfolgung möglicher Fehler im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren und/oder Änderungsanträgen. Darüber hinaus wurde in Einzelfällen die rechtliche Würdigung von Sachverhalten vorgenommen, so dass die weitere Verarbeitung erfolgen konnte. Zusammen mit den Bearbeitern des Innendienstes wurde eine Strategie entwickelt um mögliche Prüfungsquellen effektiver und schneller zu erschließen. Im Rahmen des jährlich stattfindenden Erfahrungsaustausches, der bundesweit tätigen Gewerbesteuerprüfer, konnten weitere potentielle Prüfungsansätze für die Zukunft erarbeitet werden.
Von den 149 geprüften Fällen wurden 27 Fälle mit einem Mehrergebnis abgeschlossen. Bei 34 Fällen steht das Ergebnis der Prüfung noch aus. Das Mehrergebnis beläuft sich fürs Jahr 2018 auf insgesamt 716.717,22 EUR und kann anhand der nachfolgenden Auflistung nachvollzogen werden. Auf Grund der Vielzahl der Fälle mit Ergebnis erfolgt zu einer besseren Übersicht die Zusammenfassung zu Fallgruppen. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung erfolgt darüber hinaus eine anonymisierte Bezeichnung der Prüfungsfälle.
Fallgruppe 1: Teilnahme an einer Außenprüfung der Landesfinanzverwaltung
Lfd.Nr.5 Ergebnis: 9.373,74 EUR
Lfd.Nr.26 Ergebnis: 41.165,55 EUR
Lfd.Nr.27 Ergebnis: 10.393,46 EUR
Lfd.Nr.111 Ergebnis: 7.359,00 EUR
Lfd.Nr.133 Ergebnis: 1.973,54 EUR
Summe 70.265,29 EUR
Fallgruppe 2: Zerlegung, fikt. Unternehmerlohn gem. § 31 Abs.5 GewStG
Lfd.Nr.6 Ergebnis: 5.106,48 EUR
Lfd.Nr.7 Ergebnis: 1.115,43 EUR
Lfd.Nr.8 Ergebnis: 7.829,71 EUR
Lfd.Nr.16 Ergebnis: 5.558,96 EUR
Lfd.Nr.29 Ergebnis: 7.853,64 EUR
Lfd.Nr.54 Ergebnis: 825,11 EUR
Lfd.Nr.55 Ergebnis: 8.449,06 EUR
Lfd.Nr.79 Ergebnis: 11.458,61 EUR
Summe 48.197,00 EUR
Fallgruppe 3: Zerlegung, Einspruch durch die Gewerbesteuerprüfung
Lfd.Nr.3 Ergebnis: 8.858,19 EUR
Lfd.Nr.39 Ergebnis: 7.752,69 EUR
Lfd.Nr.60 Ergebnis: 9.943,58 EUR
Lfd.Nr.77 Ergebnis: 51.341,40 EUR
Lfd.Nr.110 Ergebnis: 16.816,80 EUR
Lfd.Nr.116 Ergebnis: 3.571,68 EUR
Lfd.Nr.129 Ergebnis: 330.266,31 EUR
Summe 428.550,65 EUR
Fallgruppe 4: Zerlegung, Änderungsantrag – Anwendung der
Höchstbetragsregelung des §31 Abs.4 GewStG
Lfd.Nr.2 Ergebnis: 23.175,12 EUR
Lfd.Nr.4 Ergebnis: 18.326,00 EUR
Lfd.Nr.13 Ergebnis: 25.705,14 EUR
Lfd.Nr.64 Ergebnis: 3.879,67 EUR
Lfd.Nr.76 Ergebnis: 7.693,73 EUR
Summe 78.779,66 EUR
Fallgruppe 5: Zerlegung, sonstige Fälle
Lfd.Nr.19 Ergebnis: 784,74 EUR
Lfd.Nr.87 Ergebnis: 90.139,88 EUR
Summe 90.924,62 EUR
Gesamtergebnis: 716.717,22 EUR
Der durch die Maßnahme erhoffte Konsolidierungsbetrag wurde somit auch fürs Jahr 2018 erfüllt.
