Beschlussvorlage - B/16/4362-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Stadt Oberhausen beabsichtigt, eine Teilfläche von ca. 358 qm – vorbehaltlich der Vermessung - aus dem Flurstück Gemarkung Sterkrade, Flur 28, Flurstück 669 gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 nach Ablauf von 3 Monaten nach ortsüblicher Bekanntmachung als öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen, da für die Einziehung überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Die einzuziehende Fläche aus dem Grundstück Gemarkung Sterkrade, Flur 28, Flurstück 669 ist in dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) zeichnerisch dargestellt.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, diese Fläche einzuziehen, falls fristgerechte Einwendungen hiergegen nicht erhoben werden.

 

 

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja [ X ] Erzielung eines Kaufpreises

  Nach erfolgter Einziehung soll die Fläche

  Veräußert werden

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Das Grundstück Gemarkung Sterkrade, Flur 28, Flurstück 669 wurde im Jahre 1974 als öffentliche Verkehrsfläche förmlich gewidmet.

 

Eine Teilfläche des Flurstückes 669 soll zur späteren Wohnbebauung an die TD Projektbau GmbH & Co. KG veräußert werden. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung werden durch den Bebauungsplan Nr. 746 geschaffen. Ein Verkauf der Fläche an die TD Prpjektbau kann erst vorgenommen werden, wenn die nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erforderliche Einziehung als öffentliche Straße rechtmäßig abgeschlossen ist.

 

Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Verkehrsfläche vorliegen. Für die vorgenannte Teilfläche aus dem Flurstück 669 aus Flur 28 der Gemarkung Sterkrade, liegt diese Voraussetzung vor. Durch den Bebauungsplan Nr. 746, wird die Bebauung der öffentlichen Verkehrsfläche planungsrechtlich ermöglicht und damit überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Beseitigung der Verkehrsfläche geschaffen.

 

Die Absicht der Einziehung, nach einem entsprechenden Beschluss durch die Bezirksvertretung, ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

 

 

 

 

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Anlagen

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