Beschlussvorlage - B/16/4247-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die Neufassung der Stellplatzablösesatzung der Stadt Oberhausen in der als Anlage beigefügten Fassung.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Stellplatzablösesatzung, deren erste Fassung auf einem Ratsbeschluss aus dem Jahr 1986 (22.09.1986) beruht, bietet sowohl der Gemeinde als auch Bauwilligen ein Instrumentarium zur Ermöglichung von Bauvorhaben, obwohl der Nachweis der erforderlichen Stellplätze nicht bzw. nicht vollständig erbracht werden kann.

 

Die durch die Satzung eingenommenen Geldbeträge sind aktuell gemäß § 51 Abs. 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.03.2000 für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen, für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs zu verwenden und müssen für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.

 

In der Neufassung der Landesbauordnung, die die bisherige Landesbauordnung ab dem 01.01.2019 außer Kraft setzt, findet sich eine entsprechende Regelung in § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 4.

 

Um weiterhin die Einnahme von Stellplatzablösebeträgen zu gewährleisten wird eine Anpassung der Stellplatzablösesatzung vom 23.06.2008 zum 01.01.2019 notwendig. Die dort festgesetzten Gebietszonen I und II in den drei Stadtbezirken bleiben bestehen.

 

Ebenso bleibt die Höhe der zu zahlenden Geldbeträge unverändert.

 

Zukünftige Festlegungen zum Stellplatzbedarf (z. B. für PKW, Elektro-Ladestationen, Radverkehrsabstellanlagen) werden in einer noch aufzustellenden separaten Stellplatzsatzung geregelt.

 

Es ist geplant, die Stellplatzablösesatzung in die Stellplatzsatzung einzubinden.

 

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Anlagen

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