Beschlussvorlage - B/16/4077-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die Einführung von Unterflursystemen (Unter-/Halbunterflurabfallbehälter) im gesamten Stadtgebiet Oberhausen. Die Gebühren sind in die Abgabesatzsatzung 2019 aufzunehmen, die Abfallsatzung ist entsprechend anzupassen.

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. A/16/1849-03 vom 26.09.2016

Drucksache Nr. M/16/2646/01 vom 03.07.2017 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [   ]

 

Die Einführung von Unterflursystemen führt nicht zu einer Belastung des städtischen Gebührenhaushaltes. Die Kosten für die Anschaffung der Container sowie deren Wartung können nicht auf alle Gebührenzahler umgelegt werde, da es sich um ein zusätzliches Angebot handelt, das nicht von allen Haushalten genutzt werden kann.

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Im Rahmen der Vorstellung der Sauberkeitskampagne in der Ratssitzung am 3.7.2017 wurde deutlich, dass immer mehr Wohnungsgesellschaften Bedarf an barrierefreien Abfallentsorgungsmöglichkeiten melden. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Kalkulation sowie die vertraglichen bzw. satzungsgemäßen Anpassungsnotwendigkeiten zu klären.

 

Im November 2017 haben die WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen (im Folgenden WBO) mit Immeo Oberhausen (für den Bereich Oberhausen-Schmachtendorf, Oranienstraße) sowie einer Seniorenwohnanlage (Bereich Königsberger Straße) zwei Pilotprojekte gestartet. Die Erfahrungen aus diesen Pilotprojekten sowie aus anderen Städten zeigen, dass sich durch den Einbau von Untersystemen das Erscheinungsbild positiv verändert. Neben den Vorteilen der Barrierefreiheit führt dies auch in den meisten Fällen zu einer Verbesserung der Sauberkeit und einem gepflegteren Erscheinungsbild.

 

Mittlerweile gibt es weitere Interessenten, so dass Unterflursysteme für den gesamten Stadtbereich angeboten werden sollen.

 

Folgende Fragen waren im Vorfeld zu klären:

 

  1. Wer trägt die Kosten für die Bereitstellung der Unterflur-/Halbunterflurbehälter? Welche Behälter werden angeboten?
  2. Wer übernimmt die Reinigung dieser Standplätze?
  3. Wer trägt die Kosten für den Einbau?
  4. Wer kann Unterflur-/Halbunterflurbehälter beantragen?
  5. Können hierdurch Einsparungen erzielt werden?
  6. Wie berechnen sich die Gebühren?
  7. Ist das Leistungsverzeichnis mit der WBO anzupassen? Welche Auswirkungen hat die Einführung auf den LSP-Preis?
  8. Sind satzungsrechtliche Anpassungen notwendig?

 

 

Wer trägt die Kosten für die Bereitstellung von Unterflursystemen? Welche Behälter werden angeboten?

Für die Pilotphase haben die WBO einen Vertrag mit den jeweiligen Eigentümern über die Gestellung der entsprechenden Behälter geschlossen. Diese wurden gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, die WBO bleibt Eigentümerin des Abfallbehälters. Angeboten wurden Halbunterflurbehälter mit einem Fassungsvolumen von 3000 l für Restmüll, Papier (Blaue Tonne) und Duales System (gelbe Tonne). Zukünftig sollen auch Unterflurbehälter mit einem Volumen von 5000 l angeboten werden.

 

Die Schaffung der technischen Voraussetzungen für den Einbau oblag dem jeweiligen Nutzer. Das Verfahren über die Art und Menge der Behälter sollte der Antragsteller mit der WBO vertraglich regeln. Es bestünde zwar die Möglichkeit, eine zusätzliche Bereitstellungsgebühr für die Unterflur- /Halbunterflursysteme zu fordern. Hierüber lassen sich dann die nicht unerheblichen Kosten für die Anschaffung der Unterflurcontainer finanzieren. Dies wäre in Bezug auf die Kalkulation der Abfallgebühren jedoch nicht ohne weiteres in die normale Gebühr einzurechnen. Es müsste eine zusätzliche Gebühr geschaffen werden, da es sich bei Unterflursystemen um zusätzliche Angebote handelt, die nicht von allen Haushalten genutzt werden können. Diese Kosten (Anschaffung der Behälter, Wartung, usw.) können daher nicht auf alle Gebührenzahler umgelegt werden. Deshalb ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen WBO und Nutzer zu empfehlen.

 

Es wird vorgeschlagen, diese Vorgehensweise der vertraglichen Regelung bzgl. der Bereitstellung der Halb-/Unterflurcontainer auch zukünftig so beizubehalten, da der LSP-Preis nur die herkömmlichen Abfallgefäße beinhaltet. Die WBO ist bereit, so zu verfahren, auch gibt es seitens des Bereiches Recht hierzu keine rechtlichen Bedenken.

 

Wer übernimmt die Reinigung dieser Standplätze?

Die Reinigung der Standplätze ist wie bisher von den Nutzern (Eigentümern) selbst vorzunehmen, was eine Vereinbarung über die Reinigung zwischen WBO und Nutzer nicht ausschließt. Das Entgelt an die WBO kann, je nach vertraglicher Vereinbarung mit den Nutzern, auch die Kosten für besondere Serviceleistungen im Zusammenhang mit dem Standort der Unterflursysteme beinhalten, wie z. B. die Reinigung der Standplätze.

 

Wer trägt die Kosten für den Einbau?

Die Nutzung der Unterflursysteme setzt die Errichtung eines voll- /halbunterflurfähigen Standplatzes durch den Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstücks sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus.

Die Baugrube, der Stellrahmen des Behälters und die Sicherheitsplattform für den Unterflur-/Halbunterflurbehälter muss vom Grundstückseigentümer bzw. Verpflichteten auf eigene Kosten errichtet werden. Diese Vorgehensweise ist zwingend erforderlich, da mit dem Boden festverbundene Ein/ und Ausbauten eigentumsrechtlich Teil des jeweiligen Grundstückes werden. Der jeweilige Innenbehälter wird durch die WBO gestellt. Im Anschluss an den Einbau des Unterflursystems muss der Grundstückseigentümer die Wiederherrichtung der Fläche auf eigene Kosten durchführen.

 

Wer kann Unterflur-/Halbunterflurbehälter beantragen?

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer/in einen Unterflur- bzw. Halbunterflurbehälter beantragen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Allerdings bietet es sich eher für größere Wohnanlagen an, denen bisher Rollcontainer zur Verfügung gestellt wurden. Die Kosten für die Baugrube, der Stellrahmen des Behälters und die Sicherheitsplattform trägt der jeweilige Nutzer, der auch - in Abstimmung mit der Stadt bzw. WBO - die Voraussetzungen hierfür schaffen muss. Der jeweilige Innenbehälter wird durch die WBO gestellt, der gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird.

 

 

Können hierdurch Einsparungen erzielt werden?

Da die bisherigen Rollcontainer durch den relativ großen Deckel auch mit sperrigen Gegenständen befüllt werden konnten, ergibt sich durch die Unterflursysteme mit einer relativ kleinen Einfüllmöglichkeit durchaus ein Einspareffekt für den Gebührenschuldner. Das Volumen dieser Behälter kann wesentlich besser genutzt werden. Somit besteht zusätzlich die Möglichkeit der Reduzierung des Gesamtvolumens. Dies zeigt sich auch aus den Erfahrungen des Pilotprojektes.

 

Wie berechnen sich die Gebühren?

Angeboten werden Unterflursysteme für Rest- und Papierabfälle mit einem Fassungsvolumen von 3.000 l und 5.000 l. Dabei muss beachtet werden, dass die tatsächliche Befüllungsmöglichkeit der Unterflursysteme grundsätzlich mit 85 % des Fassungsvolumens angenommen wird, da eine Befüllung von mehr als 85 % aufgrund der Beschaffenheit dieser Behälter nicht möglich ist. Die vorstehende Festlegung eines Befüllungsgrades von 85 % ist insofern nachvollziehbar, weil bei Unterflurcontainern nach derzeitigem Erfahrungsstand ein sog. Schüttkegel festzustellen ist, der eine 100%ige Befüllung ausschließt, so dass das Füllvolumen nicht zu 100% ausgenutzt werden kann. Diese Erfahrungswerte beruhen auf den Angaben der Behälterhersteller, welche bereits einige hundert Behälter in Großstädten wie Hamburg oder Duisburg installiert haben. Dieses muss bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden.

 

Ausgehend von 3000 l für einen Halbunterflurbehälter werden die Gebühren folglich auf Basis von nur 85 % des Nominalbehältervolumes berechnet, was 2550 l Nutzvolumen entspricht. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Kosten für die Bereitstellung zusätzlich zu den Gebühren an die WBO zu zahlen sind, durchaus vertretbar. Das bisher genutzte Volumen der Rollcontainer wird auch nicht unterschritten, sondern besser genutzt, da die Einfüllmöglichkeit nur kleine Abfallsäcke (ca. 20 l) zulässt. Bei einem Unterflurbehälter von 5000 l entsprechen 85 % 4250 l.

 

 

Ist das Leistungsverzeichnis mit der WBO anzupassen? Welche Auswirkungen hat die Einführung auf den LSP-Preis?

Nach den Erfahrungen der Wirtschaftsbetriebe Duisburg gleichen sich die Mehrkosten und Einsparungen fast aus, so dass eine Änderung des Leistungsverzeichnisses mit der WBO nicht erforderlich ist. Außerdem sind die bisherigen Kosten der Bereitstellung und Leerung von Containern weiter im LSP-Preis berücksichtigt.

 

Sind satzungsrechtlichen Anpassungen notwendig?

Die Einführung der Unterflursysteme setzt die Ergänzung der Abfallsatzung sowie der Abgabesatzsatzung voraus. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann grundsätzlich satzungsrechtlich regeln, dass auch so genannte Unterflur-/ Halbunterflursysteme angeboten werden. Eine Rechtspflicht hierzu besteht nicht, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abschließend in seiner Abfallentsorgungssatzung regeln kann, welche Abfallgefäße zur Abfalleinsammlung benutzt werden und im Umkehrschluss dann alle nicht genannten Abfallgefäße nicht zugelassen sind. Sollen aber zukünftig Unterflursysteme angeboten werden, so müssen entsprechende satzungsrechtliche Regelungen getroffen werden.

 

 

Kurzfassung

 

Im Rahmen der Sauberkeitskampagne bieten Unterflur-/ Halbunterflursysteme die Möglichkeit, zur Verbesserung des Stadtbildes beizutragen. So wird auch unter Berücksichtigung des demografischen Wandels eine leichtere Abfallentsorgung insbesondere für ältere und körperlich eingeschränkte Personen ermöglicht. Auch der Standplatz erfährt eine optische Aufwertung verbunden mit der Einsparung von Stellfläche. Nach Mitteilung der WBO gibt es besonders bei Großwohnanlagen und Gewerbebetrieben Interessenten. Die Unterflursysteme sollen vorerst für Restabfälle sowie Altpapier zur Verfügung gestellt werden. Weiter besteht die Möglichkeit der Nutzung auch für die Dualen Systeme.

 

Durch die vertragliche Regelung der WBO mit den potenziellen Nutzern werden nur die Gebühren für das bereitgestellte Volumen gefordert. Die Unterflur-/ Halbunterflurbehälter bleiben Eigentum der WBO. Für den Gebührenzahler ergeben sich durch die Nutzung der Untersyteme Einspareffekte, da die Gebühr nur zu 85 % berücksichtigt wird. Ein weiterer Effekt ergibt sich aus der besseren Befüllungsmöglichkeit.

 

Loading...