Beschlussvorlage - B/16/4020-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 726 - Egelbusch -(Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB)Entscheidung über die vorgebrachte Stellungnahme und Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz
- Bearbeitung:
- Gertrud Hahne
- Beteiligt:
- Recht
- Verantwortung:
- Mollerus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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04.12.2018
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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11.12.2018
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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17.12.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung der Stellungnahme zu IV.A 1 stattzugeben;
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
- Der Rat der Stadt beschließt ferner:
a) den Bebauungsplan Nr. 726 - Egelbusch - in der Fassung vom 04.05.2018 als Satzung;
Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 i. V. mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.2018, S. 90).
b) die dem Bebauungsplan Nr. 726 beigefügte Begründung in der Fassung der Fortschreibung vom 14.11.2018 als Entscheidungsbegründung.
Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 i. V. mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
Konsequenzen
Bezug
- Beschluss vom 14.09.2015 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 726 - Egelbusch - (Drucksache Nr. B/16/0996-01);
- Beschluss vom 13.02.2017 Bereitstellung eines überplanmäßigen Auszahlungsbudgets für die Baumaßnahme „Ausbau B-Plan 457 Egelbusch von Dorstener Straße bis Ende“- (Drucksache Nr. B/16/2301-01);
- Beschluss vom 25.06.2018 zur Weiterführung des Bebauungsplans Nr. 726 - Egelbusch - im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und zur öffentlichen Auslegung des Bebauungs-plans (Drucksache Nr. B/16/3587-01).
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ ]
ja [X]
Die Straße wurde Ende 2017 ausgebaut. Entsprechende Ausbaukosten waren im kommunalen Haushalt 2017 bereits berücksichtigt, so dass dem städtischen Haushalt keine weiteren Kosten entstehen.
Auf der Grundlage der abschließenden Ausbaukosten der öffentlichen Verkehrsfläche wird durch die Verwaltung der beitragsfähige Erschließungsaufwand im Sinne von § 129 ff BauGB ermittelt und ein entsprechendes Beitragserhebungsverfahren eingeleitet. Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 5 der Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Erschließungs-beiträgen vom 12.05.1989 hat die Stadt 10 % des ermittelten beitragsfähigen Erschließungs-aufwands selbst zu tragen. Der 10%ige städtischer Eigenanteil wurde bei der Ermittlung der Kosten der Maßnahme bereits berücksichtigt.
b) Sonstige Keine
Sachverhalt
Begründung
I. Lage des Plangebiets im Stadtbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 726 liegt in der Gemarkung Osterfeld, Flur 11, und wird wie folgt umgrenzt:
Nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 207; diese in nordöstlicher Richtung verlängert bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 207; nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 207; nord-östliche, südöstliche und südwestliche Grenzen des Flurstücks Nr. 210; südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 207; östliche, südliche und westliche Grenzen des Flurstücks Nr. 208; westliche Grenze des Flurstückes Nr. 207.
Die Abgrenzung des Plangebietes ist auch der verkleinerten Fassung des Bebauungsplans
(Anlage 1) zu entnehmen.
II. Planungsanlass und -ziele
Um ein gefahrloses Manövrieren mit größeren Fahrzeugen zu gewährleisten, ist die Fahrbahn im Bereich der Wendeanlage „Egelbusch“ zwischen Verkehrsinsel und Bebauung teilweise breiter ausgebaut worden als seinerzeit im Bebauungsplan Nr. 457 - Dorstener Straße / Spechtstraße - festgesetzt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 726 sollen die Festsetzungen entsprechend angepasst werden.
Außerdem werden die im südöstlichen und -westlichen Bereich der Wendeanlage bisher ausgewiesenen Geh-, Fahr,- und Leitungsrechte (Flurstücke Nr. 208 und 210) im Bebauungsplan Nr. 726 nunmehr als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 726 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(verkehrsberuhigter Ausbau);
- Festsetzung einer öffentlichen Parkplatzfläche;
- Festsetzung von Verkehrsgrünflächen;
- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen.
Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (Anlage 3) zu entnehmen.
III. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Da durch die geringfügige Änderung der im Bebauungsplan Nr. 457 festgesetzten Wendeanlage und Stichwege die Grundzüge der seinerzeitigen Planung nicht berührt sind, kann für den Bebau-ungsplan Nr. 726 das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Der Rat der Stadt hat dies in seiner Sitzung am 25.06.2018 im Rahmen des Offenlagebeschlusses entsprechend beschlossen.
Nach Prüfung der Unteren Naturschutzbehörde werden mit dem Bebauungsplan Nr. 726 keine Vor-haben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landes-recht unterliegen. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Aus-wirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind gab es ebenfalls nicht.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens waren somit auch in dieser Hinsicht gegeben.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.
IV. Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. Behördenbeteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 726
- Egelbusch -
- in der Zeit vom 12.03.2018 - 26.03.2018 einschließlich ausgelegen (öffentliche Darlegung und Anhörung der Planung).
Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Diese Vorgehensweise hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 14.09.2015 beschlossen.
Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Mit Schreiben vom 12.03.2018 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist folgende abwägungsrelevante Stellungnahme zum Bebauungsplan eingegangen:
Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange
1. Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Eine Kopie der abwägungsrelevanten Stellungnahme ist der Beratungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
- Öffentliche Auslegung und 2. Behördenbeteiligung
Mit Schreiben vom 16.07.2018 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden.
In der Zeit vom 27.07.2018 bis 07.09.2018 einschließlich hat der Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 726 mit Begründung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Während dieser Zeit sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.
V. Stellungnahme der Verwaltung zur Eingabe aus dem ersten Behördenbeteiligungsver-fahren
Zu IV.A 1 Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass sich die Bebauungsplanfläche über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Franz Haniel" im Eigentum der RAG Aktiengesellschaft, Im Welterbe 10, in 45141 Essen befindet.
Ferner liegt das Plangebiet über dem Bewilligungsfeld "Haniel Gas". Die Bewilligung gewährt das zeitlich begrenzte Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (hier: Grubengas). Rechtsinhaberin der Bewilligung ist die Mingas-Power GmbH, Rüttenscheider Str. 1-3, in 45128 Essen. Mit bergbaulichen Einwirkungen (Bodenbewegungen) aus diesem Feld ist nicht zu rechnen.
Die Bebauungsplanfläche liegt im Bereich des ehemaligen Steinkohlentiefbaus. Im näheren Umfeld der Planfläche sind in den ihr vorliegenden Unterlagen (Grubenbildern) sogenannte Unstetigkeiten (Erdstufen, Flexuren usw.) dokumentiert.
Soweit eine entsprechende Abstimmung nicht bereits erfolgt ist, empfiehlt sie, grundsätzlich dem Feldeseigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf mögliche zukünftige bergbauliche Planungen, zu bergbaulichen Einwirkungen aus bereits umgegangenem Bergbau, zu dort vor-liegenden weiteren Informationen (bzgl. bergschadensrelevanter Fragestellungen) sowie zum Erfordernis von Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen zu geben. Die letztgenannte Frage-stellung ist grundsätzlich privatrechtlich zwischen Grundstückseigentümer/Vorhabenträger und Bergwerksunternehmer/Feldeseigentümer zu regeln.
Eine Beteiligung der Bergbautreibenden (hier: RAG Aktiengesellschaft, Im Welterbe 10, in 45141 Essen) bei anstehenden Baumaßnahmen wurde bereits in die textliche Festsetzung und die Begründung aufgenommen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ruhrkohle AG und die Mingas-Power GmbH sind im Rahmen der 1. Behördenbeteiligung von der Planungsverwaltung angeschrieben worden. Beide Gesellschaften haben keine Stellung-nahmen vorgebracht.
Bezüglich des ehemaligen Bergbaus wurde vorsorglich folgende Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.
„Der gesamte Planbereich gehört zu den Gebieten, unter denen der Bergbau umging und zum Anpassungsbereich gemäß § 110 Bundesberggesetz vom 13.08.1980, zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808). Bei einer Bebauung des Gebietes sind mög-licherweise besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bauherren werden gebeten Kontakt mit den zuständigen Bergwerkseigentümern aufzunehmen.“
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
VI. Fortschreibung der Begründung vom 14.11.2018
Das Kapitel H - Kosten - auf Seite 13 der Begründung wurde entsprechend den Ausführungen in den Zeilen 23 - 33 dieser Vorlage geändert.
VII. Weiterer Verfahrensablauf
Die Einwenderin wird über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen wird der Bebauungsplan Nr. 726 rechtskräftig.
VIII. Kurzzusammenfassung
Der Rat der Stadt entscheidet über die vorgebrachte Stellungnahme und beschließt den Bebauungsplan Nr. 726 - Egelbusch - als Satzung.
Um ein gefahrloses Manövrieren mit größeren Fahrzeugen zu gewährleisten, ist die Fahrbahn im Bereich der Wendeanlage „Egelbusch“ zwischen Verkehrsinsel und Bebauung teilweise breiter ausgebaut worden als seinerzeit im Bebauungsplan Nr. 457 - Dorstener Straße / Spechtstraße - festgesetzt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 726 werden die Festsetzungen entsprechend angepasst.
Außerdem sind die im südöstlichen und -westlichen Bereich der Wendeanlage bisher aus-gewiesenen Geh-, Fahr,- und Leitungsrechte (Flurstücke Nr. 208 und 210) im Bebauungsplan
Nr. 726 nunmehr als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsbe-ruhigter Bereich) festgesetzt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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2
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(wie Dokument)
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129,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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