Berichtsvorlage - M/16/3926-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

  1. Rechtsgrundlage des HSU

 

Die Einrichtung des Herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU) für Schulkinder mit Migrationshintergrund ist geregelt im Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28.06.2016.

 

HSU ergänzt als freiwilliges Unterrichtsangebot mit 3 – 5 Wochenstunden den Regelunterricht. Er findet nach dem Regelunterricht für die Primarstufenkinder im frühen Nachmittagsbereich, für die Schülerinnen und Schüler der SEK I bis zum frühen Abend statt.

Eine Befreiung von der Teilnahme am Offenen Ganztag zugunsten des HSU ist möglich!

 

Die Mindestteilnehmerzahl pro Gruppe liegt bei 15 Kindern in der Grundschule, bei 18 Jugendlichen in der Sek I.

Sollten die Mindestgruppenstärken nicht erreicht werden, besteht die Möglichkeit jahrgangsübergreifendem, ja sogar schulübergreifendem Unterricht anzubieten

 

 

Die Sprachangebote und entsprechende Schulstandorte in Oberhausen sind den in der Anlage beigefügten Flyern „Herkunftssprachlicher Unterricht in Oberhausen (Grundschule)“ und „Herkunftssprachlicher Unterricht in Oberhausen (Sek. I)“ zu entnehmen.

 

  1. Werbung für den HSU

 

Bei der Einschulung werden Eltern mit Migrationshintergrund auf die Möglichkeit zur Teilnahme ihrer Kinder am HSU aufmerksam gemacht.

Als Info-Material wird der o. g. Flyer überreicht, Anmeldungen nehmen per vorgegebenen Vordruck die Schulsekretariate entgegen.

Die Anmeldebögen werden dann zum Schulamt weiter gereicht (s. Anlage).

 

Eine weitere Möglichkeit zur Teilnahme am HSU bietet die Anmeldung zu den weiterführenden Schulen. Die Eltern erhalten auch hier als Info den entsprechenden Flyer und das Anmeldeformular.

 

 


  1. HSU-Lehrkräfte

 

Zurzeit unterrichten in Oberhausen 20 Lehrkräfte in 12 verschiedenen Herkunftssprachen.

Alle 2 Monate richtet das Schulamt mit Unterstützung einer Fachberaterin Dienstbesprechungen mit den Lehrkräften ein.

Themen: Aktuelles Dienstrecht, Unterrichtsgestaltung, Unterrichtsmethoden, Sprachprüfungen.

 

 

  1. Sprachprüfungen als Abschluss eines Bildungsganges

 

Der Runderlass des Kultusministeriums vom 10.03.1992 regelt die Richtlinien für die Sprachprüfungen.

 

HSU wird nur bis zum Abschluss der Sek I angeboten.

Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig am HSU teilgenommen haben, legen am Ende ihres Bildungsganges in der Sek I eine Sprachprüfung nach § 5 Abs. 3 APO – S I auf der Anspruchsebene des angestrebten Schulabschlusses ab:

 

  • Abschlussniveau 9 Hauptschulabschluss nach Klasse 9
  • Abschlussniveau 10a Hauptschulabschluss nach Klasse 10
  • Abschlussniveau 10b Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

 

Bei der Vergabe von Hauptschulabschlüssen und dem Fachoberschulabschluss kann eine mindestens „gute“ Leistung in der Sprachprüfung eine „mangelhafte“ Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.

Eine Nachprüfung zur Erreichung einer mindestens guten Note in der Sprachprüfung ist nicht möglich.

 

Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Gesamtnote in der Sprachprüfung auf dem Abschlussniveau des Mittleren Schulabschlusses kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden, sofern die Schule die fachlichen und personellen Möglichkeiten dazu hat.

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