Beschlussvorlage - B/16/4186-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für den Bau des Regenrückhaltebeckens im Landschaftsschutzgebiet 1.2.9 „Klosterhardt/ Elpenbachtal“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Brigitte Netterdon
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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22.11.2018
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Sachverhalt
Begründung
Die WBO GmbH plant im Rahmen einer Kanalsanierung das anfallende Regenwasser im Bereich der Dinnendahlstraße, von der Bronkhorststraße bis zur Münzstraße vom Mischwasserkanal abzukoppeln (siehe Anlage 1). Mit Hilfe eines separaten Regenwasserkanals soll das Wasser über ein Regenrückhaltebecken im Grünzug Elpenbach in den Elpenbach eingeleitet werden (siehe Anlage 2). Durch die Maßnahme werden 0,48 ha versiegelte Straßen- und Dachflächen abgekoppelt. Der Abfluss in den Elpenbach beträgt maximal 5,6 l/s.
Das Rückhaltebecken wird nicht abgedichtet, sodass eine Versickerung im Rückhaltebecken erfolgen kann. Das Becken muss mit einem 1,60 m hohen Zaun eingefasst werden und soll durch die Pflanzung einer Heckenstruktur entlang der Dinnendahlstraße sowie durch die Fortführung einer bereits vorhandenen Baumreihe entlang des Fußwegs zur Antonie-Hütte landschaftsgerecht in den Grünzug integriert werden (siehe Anlage 3). Die Planung wird seitens der Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH im Rahmen der Naturschutzbeiratssitzung vorgestellt.
Die Eingriffskompensation erfolgt durch die landschaftsgerechte Integration in den Grünzug Elpenbach. Während der Bauphase werden die vorhandenen Gehölz- und Baumstrukturen durch Gehölzschutzmaßnahmen gesichert. Kleinflächig erforderliche Rodungsmaßnahmen von Einzelgehölzen werden im Sinne des Artenschutzes nur in der Zeit vom 01.10.2018 - 28.02.2019 durchgeführt.
Die in Anspruch genommenen Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.9 „Klosterhardt / Elpenbachtal“. Daher ist für die Baumaßnahme eine naturschutzrechtliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Der Errichtung stehen folgende Verbote des Landschaftsplanes entgegen:
Verbot Nr. 1
Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen zu errichten oder zu ändern.
Verbot Nr. 2
Landschaftselemente wie Bäume, Kopfbäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Gehölze, Staudensäume, Hochstaudenfluren und Röhrichte ganz oder teilweise zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu gefährden.
Verbot Nr. 6
Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen zu errichten oder zu ändern.
Verbot Nr. 7
Außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofräumen ein Kraftfahrzeug zu führen oder Abzustellen.
Verbot Nr. 8
Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.
Verbot Nr. 9
Künstliche Gewässer (einschließlich Fischteiche) anzulegen oder die Gestalt fließender oder stehender Gewässer zu ändern, Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen sowie den Grundwasserflurabstand zu ändern.
Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:
nach Prüfung des Sachverhalts die vorgeschlagene Alternative die einzige ist, die mit geringem Aufwand und der geringsten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft einhergeht;
die Befreiung aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses geboten ist, da die Umsetzung des Regenwasserbewirtschaftungskonzepts eine deutliche Reduktion des zu reinigenden Schmutzwassers bedeutet und Regenwasser dem natürlichen Wasserkreislauf schneller zur Verfügung gestellt werden kann;
die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets zu erwarten sind und die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft durch eine eingriffsnahe Kompensation erfolgt.
Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.
Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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559,6 kB
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2
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öffentlich
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1,9 MB
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3
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öffentlich
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273,9 kB
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