Beschlussvorlage - B/16/4183-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Erneuerung einer Trinkwasserleitung zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW plant den Neubau von zwei Regenwasserbehandlungsanlagen (RWBA) „Alsbach Süd“ und „Alsbach Nord“ an der BAB 2 im Abschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Oberhausen und der Anschlussstelle Oberhausen-Königshardt (siehe Anlage). Die Planung sieht neben dem Neubau der beiden RWBA, welche die bestehenden Regenrückhaltebecken jeweils an gleicher Stelle ersetzen sollen, auch die Erneuerung von Leitungen und Schächten zum Anschluss der Anlagenstandorte an einen Regenwasserkanal bzw. zur Abführung des gesammelten und behandelten Wassers über eine Sammelleitung sowie den Bau umlaufender Betriebswege für die beiden Anlagen vor. Die bestehenden Rückhaltebecken, inkl. der vorhandenen Sammelleitungen und Kontrollschächte, werden im Rahmen der Baufeldvorbereitung zurückgebaut. Die Planung wird im Rahmen eines Vortrags seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW während der Naturschutzbeiratssitzung vorgestellt.

 

Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft wurden in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büros Froelich & Sporbeck im Einzelnen ermittelt und bewertet. Darüber hinaus wurden die artenschutzrechtlichen Belange durch einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bearbeitet.

 

Nachdem die technische Planung der beiden Regenwasserbehandlungsanlagen überarbeitet wurde, ergab sich eine deutliche Vermeidung und Minderung der Eingriffe. Da es für Ausgleichsflächen innerhalb der Anlage keinen Platz gibt, und  die Suche nach geeigneten Maßnahmenflächen außerhalb der Anlage vergeblich war, wurde von der Unteren Naturschutzbehörde ein Ersatzgeld festgesetzt.

 

Die Ersatzgeldzahlung beläuft sich auf 30.101,16 Euro und deckt die Kosten für die Bereitstellung eines Grundstückes, die Neuanlage einer Mähwiese mit randlichen Gehölzpflanzungen sowie die dauerhafte Pflege über 30 Jahre ab. Das Ersatzgeld soll, sobald ein vollständiges Maßnahmenkonzept für den Oberlauf des Alsbaches vorliegt, in die Umsetzung von Maßnahmen in diesem Landschaftsraum eingesetzt werden.

 

Die in Anspruch genommenen Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet 1.2.7 „Alsbachtal und Volkspark Sterkrade“. Daher ist für die Erneuerung eine naturschutzrechtliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich. Der Errichtung stehen folgende Verbote des Landschaftsplanes entgegen:

 

Verbot Nr. 1

bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen zu errichten oder zu ändern.

 

Verbot Nr. 2

Landschaftselemente wie Bäume, Kopfbäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Gehölze, Staudensäume, Hochstaudenfluren und Röhrichte ganz oder teilweise zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu gefährden.

 

Verbot Nr. 6

Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschl. Fernmeldeeinrichtungen zu errichten oder zu ändern.

 

Verbot Nr. 7

Außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofräumen ein Kraftfahrzeug zu führen oder Abzustellen.

 

Verbot Nr. 8

Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.

 

Verbot Nr. 9

Künstliche Gewässer (einschl. Fischteiche) anzulegen oder die Gestalt fließender oder stehender Gewässer zu ändern, Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen sowie den Grundwasserflurabstand zu ändern.

 

 

Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.

 

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:

 

 nach Prüfung des Sachverhalts die vorgeschlagene Alternative die einzige ist, die mit geringem Aufwand und der geringsten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft einhergeht;

 

 die Befreiung aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses geboten ist, da der Neubau der Regewasserhandlungsanlagen für den Betrieb der BAB 2 zwingend erforderlich ist;

 

 die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets zu erwarten sind und die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Zahlung eines Ersatzgeldes erfolgt.

 

Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.

 

Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.

 

 

 

Kurzfassung

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...