Beschlussvorlage - B/16/4054-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Landes-planungsgesetz und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Erarbeitung folgender Änderung zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung des entsprechenden Planver-fahrens:

 

40 E     - Bäuminghausstraße / Hövelstraße (Baggerübungsplatz) -

 

 

Reduzieren

Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Sachverhaltsdarstellung:

 

Der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03.05.2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans wahr.

 

Das Rechtsinstrument des Regionalen Flächennutzungsplans ist in der Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 16.03.2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wurde mit § 39 LPlG aber eine Überleitungsvorschrift geschaffen, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP- Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplans Ruhr am 06.07.2018 eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.

 

Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abgeschlossen hat, endet gemäß § 39 Abs. 4 Landesplanungsgesetz die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des regionalplanerischen Teils des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 Baugesetzbuch fort. Diese Beschlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.

 

Von insgesamt 37 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 16 Änderungen wirksam geworden. Das mit dieser Vorlage angesprochene Änderungsverfahren betrifft einen Bereich in Essen.

 

40 E:  Bäuminghausstraße / Hövelstraße (Baggerübungsplatz)

 

Der Änderungsbereich umfasst ca. 2,8 ha. Es handelt es sich um das sogenannte „Barbaragelände“ an der Bäuminghausstraße im Stadtteil Altenessen-Süd, das seit mehr als 50 Jahren als Baggerübungsgelände der Baugeräteausbildung für den Verband für Bauunternehmen in NRW dient. Im Zuge einer geplanten Verlagerung des Ausbildungszentrums steht die Fläche nun für neue Nutzungsoptionen zur Verfügung und soll als Wohnstandort entwickelt werden.

 

Dazu wurde bereits 2017 vom Grundstückeigentümer ein Landeswettbewerb ausgelobt, der vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) in Zusammenarbeit mit der Stadt Essen ausgerichtet wurde. Angestrebt wird die Entwicklung eines autofreien und nachhaltigen Wohngebietes in serieller / modularer Bauweise, welches für unterschiedliche Ziel- und Einkommensgruppen mit einem Anteil von öffentlich gefördertem Wohnungsbau errichtet werden soll.

 

Der Änderungsbereich wird im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan auf der Ebene des Flächennutzungsplans als „Grünfläche“ dargestellt. Auf der Regionalplanebene stellt der RFNP den Änderungsbereich als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dar. Da sich die geplante Nutzung nicht aus den Darstellungen des RFNP entwickeln lässt, muss der RFNP entsprechend geändert werden. Die Darstellung wird in „Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich“ geändert.

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der Änderung sind dem Änderungsplan und Begründungsentwurf (siehe Anlage) zu entnehmen.

 

Das sogenannte Scoping (gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sowie § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festgelegt werden, soll im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung im Januar/Februar 2019 erfolgen. Zu diesem Verfahrensschritt wird der Umweltbericht erarbeitet.

 

Der Überarbeitung der Planung auf Basis des Beteiligungsergebnisses folgt dann der Auslegungsbeschluss.

 

Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Bürger- und Behördenbeteiligung auf die Dauer von einem Monat und die landesplanungsrechtlich erforderliche Erörterung der Anregungen mit den Behörden. Nach dem abschließenden Planbeschluss (Aufstellungsbeschluss) bedarf die Änderung zum RFNP der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...