Beschlussvorlage - B/16/4057-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 32- Seniorenresidenz Weseler Straße (zwischen Jägerstraße und Forsthofstraße) -Einleitender Beschluss
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Umwelt, Gesundheit, ökologische Stadtentwicklung und -planung
- Verantwortung:
- Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Sterkrade
|
Anhörung
|
|
|
|
08.11.2018
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Planungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
09.11.2018
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
19.11.2018
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt,
a) dem Antrag des Vorhabenträgers vom 02.10.2018 stattzugeben und ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren für das im Plan des Bereichs 5-4 - Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz - vom 02.10.2018 umrandete sowie unter Punkt 1. der Begründung beschriebene Gebiet einzuleiten (vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 32);
Gesetzliche Grundlage: § 12 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt-machung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
b) die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14-tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung).
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), in Verbindung mit Ziffer 3.3 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen.
Sachverhalt
Begründung
- Lage des Plangebiets im Stadtbereich
Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 32 liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 28, nördlich der Weseler Straße zwischen der Jägerstraße und der Forsthofstraße. Es umfasst in Gänze die Flurstücke Nr. 136, 348, 349, 352 und 665.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich auch aus der als Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügten Übersichtsskizze.
- Planungsanlass
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 - Seniorenresidenz Weseler Straße (zwischen Jägerstraße und Forsthofstraße) - sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um das derzeit mindergenutzte Areal an der Weseler Straße 136-142 im Sinne der Innenentwicklung einer neuen, angepassten und gebietsverträglichen Nutzung zuzuführen. Als solche Nutzung sind die Entwicklung eines Alten- und Pflegeheims mit ca. 80 Einzelzimmern inkl. Quartierscafé sowie die Errichtung ergänzender Wohnbebauung vorgesehen.
Ein entsprechender Antrag des Vorhabenträgers, der „Seniorenpark Oberhausen GmbH“, ein Unternehmen der Lindhorst Gruppe, vom 02.10.2018 auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt vor (Anlage 2 zu dieser Vorlage). Hierin erklärt der Antragsteller auch, dass er i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereit und in der Lage ist, innerhalb einer im weiteren Planverfahren noch festzulegenden Frist das beantragte Vorhaben umzusetzen.
- Bestandssituation und städtebauliches Konzept
Das Areal an der Weseler Straße 136-142 wurde vormals durch einen Kfz-Handel mit ergänzenden Ausstellungsflächen im rückwärtigen Bereich genutzt. Nachdem der Kfz-Handel aufgegeben und der ehemalige Ausstellungsraum an der Weseler Straße zurückgebaut wurde, konnte die Fläche bislang keiner planungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähigen neuen Nutzung zugeführt werden. Aktuell befinden sich innerhalb des Plangebietes ein Wohngebäude (Weseler Straße 142) mit diversen Garagen im rückwärtigen Bereich, eine kleinere private Grünfläche sowie eine vollversiegelte Fläche des ehemaligen Kfz-Handels, die derzeit insbesondere im Hinterland als Abstellfläche für Wohnwagen und sonstige Fahrzeuge genutzt wird. Im Sinne einer langfristig angestrebten städtebaulichen Ordnung ergibt sich im Kontext der aktuellen Mindernutzung dieses Areals planerischer Handlungsbedarf.
Der Antragsteller beabsichtigt innerhalb des Plangebiets ein Alten- und Pflegeheim sowie ein Wohngebäude mit 8-11 Wohnungen zu realisieren. Diese soll auf den ehemals gewerblich genutzten Flächen (Flurstücke Nr. 136, 348, 349 und 352 in Gänze und östlicher Teil des Flurstücks Nr. 665) entwickelt werden. Die westlich angrenzenden Flächen (nordwestlicher Teil des Flurstücks Nr. 665) sollen im Zuge des Planverfahrens ebenfalls neugeordnet werden. Hier sind – unter Bestandssicherung und städtebaulicher Integration des bestehenden Wohngebäudes Weseler Straße 142 – nach derzeitigem Entwurfsstand zwei zusätzliche Wohngebäude im hinteren Flurstücksbereich vorgesehen, die von der Weseler Straße aus erschlossen werden sollen. Diese Entwicklungen auf dem Flurstück Nr. 665 sollen allerdings nicht durch den Antragsteller realisiert werden. Sie werden damit nicht Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 BauGB und sind auch nicht Gegenstand des o.a. Antrags vom 22.08.2018. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können allerdings einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einbezogen werden, soweit dies für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich ist und die Gemeinde hierfür die erforderlichen planerischen Festsetzungen trifft.
- Einordnung der Planung in den Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und das Stadtentwicklungskonzept der Stadt Oberhausen (STEK 2020)
Ein erstes städtebauliches Vorkonzept der geplanten Entwicklung, das als Entwurfsgrundlage im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens geprüft und gegebenenfalls angepasst werden soll, liegt bereits vor (Anlage 3).
Im seit 03.05.2010 rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr, der Oberhausen angehört, wird das Plangebiet als Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich (W / ASB) dargestellt.
Das Stadtentwicklungskonzept der Stadt Oberhausen (STEK 2020) als informelles Planungsinstrument enthält an dieser Stelle die Darstellung Wohnbaufläche.
- Städtebauliche Erforderlichkeit
Zur Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB ist es insgesamt erforderlich, die dargelegten Entwicklungsabsichten durch eine entsprechende Bebauungsplanung zu steuern. Die angestrebte vorhabenbezogene Bebauungsplanung trägt einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Rechnung, da sie insbesondere Maßnahmen der Innenentwicklung fördert und einen Beitrag zur Gewährleistung einer sozialgerechten Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung leistet.
- Hauptplanungsziele
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 32 - Seniorenresidenz Weseler Straße (zwischen Jägerstraße und Forsthofstraße) - werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Förderung von Maßnahmen der Innenentwicklung,
- Wiedernutzbarmachung insbesondere einer brachgefallenen Gewerbefläche für eine angepasste und gebietsverträgliche städtebauliche Entwicklung,
- Planungsrechtliche Festsetzung eines Alten- und Pflegeheims sowie eines ergänzenden Wohngebäudes,
- Einbeziehung von benachbarten Flächen in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und planungsrechtliche Festsetzung eines Wohngebietes nach der Baunutzungsverordnung für diesen Bereich,
- Planungsrechtliche Regelung von erforderlichen Erschließungsanlagen,
- Prüfung und ggf. Regelung von planungsrechtlichen Ausgleichserfordernissen.
- Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 32 stellt sich wie folgt dar:
- Einleitender Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 12 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens;
- Öffentliche Bekanntmachung dieses einleitenden Beschlusses;
- 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB;
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (14-tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung);
- Einverständnis des Rates mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf sowie dem Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans und Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieser Entwürfe;
- 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;
- Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage;
- Abschluss des Durchführungsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB;
- Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);
- Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.
- Mögliche Rechtsfolgen des Aufstellungsbeschlusses
- § 15 BauGB Zurückstellung von Baugesuchen oder Nutzungsänderungen
- § 14 BauGB Erlass von Veränderungssperren
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
2,4 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
288,6 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
720,7 kB
|
