Beschlussvorlage - B/16/4023-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die in der Anlage aufgeführten Maßnahmen zur energetischen Sanierung an Schulen mit einem Gesamtvolumen von 4.738.450,00 EUR im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG), Kapitel 1, sowie des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) vorbehaltlich der Bestätigung der Förderfähigkeit durch die Bezirksregierung Düsseldorf.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. B/16/1783-01  Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

 

Drucksache Nr. B/16/2039-01  Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

    in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)

   hier:   geplante Maßnahmen 2017

 

Drucksache Nr. B/16/3197-01 Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes

    in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW)

   hier:   geplante Maßnahmen 2018

 

Konsequenzen

 

a)   Finanzielle

 

 keine [    ]

 ja [ X ]

 

b)   Sonstige

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Allgemeines

 

Die Stadt Oberhausen erhält im Rahmen des Förderprogrammes Kommunalinvestitionsförderungsgesetz des Bundes (KInvFG) vom 24. Juni 2015, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (Ergänzung um Kapitel 2), und des Kommunalinvestitionsförderungsgesetz in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2018, 24.336.492,83 EUR für die Umsetzung des Kapitels 1 und 20.560.701,00 EUR für das Kapitel 2. Zuzüglich der zu erbringenden Eigenmittel von mindestens 10 % stehen für einzelne Investitionsmaßnahmen im Kapitel 1 rd. 27,040 Mio. EUR und im Kapitel 2 rd. 22,845 Mio. EUR zur Verfügung.

 

Das Kapitel 1 sieht für Schulen lediglich die energetische Sanierung gem. § 3 Nr. 2 b KInvFG vor, so dass viele für die Schullandschaft in Oberhausen wichtige sonstige Maßnahmen mit diesem Programm gar nicht durchgeführt werden können. Das Kapitel 2 räumt im § 12 KInvFG folgende Möglichkeiten ein, die derzeit unter Einbeziehung des vom Rat beschlossenen Bildungsplans erarbeitet werden und bis zum 31.12.2022 abgenommen sein müssen:

 

  • Finanzhilfen trägerneutral für Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen,
  • Förderfähig sind Investitionen für

      die Sanierung,

      den Umbau,

      die Erweiterung (nicht bei Zügigkeiten) und

      bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden

  • einschließlich damit im Zusammenhang stehender Investitionen in die der jeweiligen Schule zugeordneten Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern.
  • Investitionsvolumen von mindestens 40.000,00 Euro

 

Der Rat der Stadt hat in dieser Sitzung am 04.07.2016 eine Quotierung für das Kapitel 1 beschlossen, an Schulen energetische Maßnahmen gem. § 3 Nr. 2 b KInvFG mit einem finanziellen Volumen von insgesamt 8,50 Mio. EUR vorzusehen (Drucksachen-Nr. B/16/1783-01).

 

Für Investitionen, die nach dem 30.06.2017 begonnen wurden, ist es möglich, die im § 12 KInvFG genannten Investitionen (Darstellung siehe vor) an Schulen mit den Fördermitteln des Kapitels 2 durchzuführen. Dieses Kapitel findet jedoch bei dieser Vorlage keine Anwendung, da für die Maßnahmen in der Anlage Mittel des Kapitels 1 für die energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur (§ 3 Nr. 2 b KInvFG) beschlossen werden sollen.

 

 

Erläuterung zum Beschlussvorschlag

 

Im Rahmen der durch den Rat der Stadt beschlossenen Quotierung wurde in enger Zusammenarbeit mit der Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM GmbH) geprüft, welche energetischen Maßnahmen für eine Umsetzung vorgeschlagen werden. Dabei wurden die Beschlüsse/Ergebnisse aus den Beratungen des Bildungsplanes hinsichtlich des Bestands von Schulen selbstverständlich berücksichtigt. Die bautechnischen Prüfungen aller vorgeschlagenen Maßnahmen erfolgten unter Beachtung der Förderkriterien durch die OGM GmbH in Zusammenarbeit mit von der OGM GmbH beauftragten Fachingenieuren und werden - soweit notwendig - auch durch entsprechende Gutachten belegt.

 

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind in der Anlage beschrieben und mit Kosten hinterlegt. Die Eigenanteile der Stadt Oberhausen (Kosten der OGM GmbH und der 10 %ige Eigenanteil) sowie der jeweilig zu erwartende Zuschuss sind ebenfalls gerundet in der Anlage ausgewiesen.

 

Die Abwicklung aller Maßnahmen soll ab dem Jahr 2019 erfolgen. Entsprechende Mittel werden in den Haushalt 2019 folgende eingestellt.

 

 

Information zu bereits beschlossenen Maßnahmen

 

Bereits im November 2016 wurde die Maßnahme an der Hartmannschule beschlossen und anschließend die konkrete Planung einschl. Bauantrag vorgenommen sowie der Abriss des Pavillons durchgeführt. Konkret wurde hier mit dem Neubau Ende August 2018 begonnen (Kosten s. Anlage). Die Fertigstellung ist zum Beginn des Schuljahres 2019/20 geplant.

 

Im Dezember 2017 wurde beschlossen, die Toiletten in der Gesamtschule Osterfeld (GSO) energetisch zu sanieren. Hier erfolgt derzeit die Ausschreibung nach einer abgestimmten Planung mit der Schulleitung. Baubeginn soll hier in den Herbstferien sein (Kosten s. Anlage) und mit einer Fertigstellung ist Anfang 2019 zu rechnen.

 

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Anlagen

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