Beschlussvorlage - B/16/3901-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.    Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2.    Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „7. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Bereits Anfang bzw. im Frühjahr dieses Jahres waren von der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. (STIG), der Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. (WEGO), der Schmachtendorfer Interessengemeinschaft e. V., dem CityO.- Management e. V. und der CentrO Management GmbH/CentrO Werbegemeinschaft Anträge auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt worden. Um den Werbegemeinschaften und Einzelhändlern möglichst zeitnah Planungssicherheit im Hinblick auf ihre Veranstaltungen bieten zu können, hat der Rat der Stadt am 19.03.2018 zwei Verordnungen (1. und 2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018) und am 25.06.2018 drei Verordnungen (3., 4. und 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018) beschlossen, die die Freigabe des Sonntagsverkaufs aus Anlass von acht Veranstaltungen an insgesamt sieben  Sonntagen zum Gegenstand hatten. Es handelte sich dabei um folgende Termine:

 

  • 29.04.2018 in Sterkrade/Sterkrader Spiel- u. Sportwochenende
  • 27.05.2018 in Osterfeld/Osterfelder Oldtimershow
  • 03.06.2018 in Sterkrade/Sterkrader Fronleichnamskirmes
  • 02.09.2018 in Osterfeld/Osterfelder Stadtfest
  • 09.09.2018 im Stadtteil Schmachtendorf/Kröößkärmes
  • 09.09.2018 im Stadtbezirk Alt-Oberhausen/Internationales Sport- und Kulturfest
  • 30.09.2018 im Einkaufszentrum CentrO Oberhausen/CentrO Familienfest „Neue Mitte“
  • 04.11.2018 in Sterkrade/Lichterfest

 

Die im Amtsblatt Nr. 7/2018 vom 16.04.2018 bekannt gemachten Verordnungen (1. und 2. Verordnung) traten am 17.04.2018 in Kraft; die im Amtsblatt Nr. 13/2018 vom 16.07.2018 bekannt gemachten Verordnungen (3., 4. und 5. Verordnung) traten am 17.07.2018 in Kraft.

 

Durch die „7. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“ soll nunmehr am 09.12.2018 ein weiterer Verkaufssonntag im Stadtteil Schmachtendorf freigegeben werden. Für den Stadtbezirk Alt-Oberhausen und für das CentrO werden dem Rat der Stadt weitere Einzelverordnungen zur Freigabe beantragter verkaufsoffener Sonntage zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 09.12.2018 in Schmachtendorf zu ermöglichen. Da die nächste Ratssitzung am 19.11.2018 stattfindet, ist ein Beschluss aus terminlichen Gründen (Amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt etc.) noch in der Ratssitzung am 24.09.2018 erforderlich.

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I), das am 30.03.2018 in Kraft getreten ist,  geändert. Danach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach der Novellierung des LÖG NRW setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

Für das Jahr 2018 wurde für den Stadtteil Schmachtendorf eine weitere Sonntagsöffnung aufgrund des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der folgenden Veranstaltung beantragt:

 

Datum      Antragsteller                          Veranstaltung

09.12.2018 Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. Nikolausmarkt

 

Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch den Nikolausmarkt in Schmachtendorf erfüllt:

 

Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Schmachtendorf am Sonntag, 09.12.2018 anlässlich des Nikolausmarktes beantragt. Der Nikolausmarkt in Schmachtendorf wird seit 1989, d. h. seit 29 Jahren traditionell veranstaltet. Er findet vom 7. bis zum 9. Dezember 2018 statt. Am Sonntag umfasst der Veranstaltungszeitraum des Nikolausmarktes die Zeit von 11:00 bis 18:00 Uhr. Die Veranstaltungsfläche des Nikolausmarktes beträgt etwa 3.600 m². Sie verläuft von der Schmachtendorfer Str. 121 bis zur Neuapostolischen Kirche, Untere Walsumermarkstr. 4, und beinhaltet den Marktplatz Schmachtendorf, der vom Buchenweg bzw. der Hiesfelder Straße begrenzt wird. Die genaue Lage der einzelnen Standplätze und die Art der Geschäfte des Nikolausmarktes 2018 gehen aus dem Standplan mit der Legende hervor (Anlage 2). So werden auf dem Nikolausmarkt über 50 Stände mit unterschiedlichsten Produkten und Angeboten, ein Kinderkarussell und eine Veranstaltungsbühne aufgebaut, auf der sich örtliche Gruppen mit musikalischen und unterhaltenden Darbietungen präsentieren werden. Die Fläche der Verkaufsstellen, die aus Anlass des Nikolausmarktes geöffnet werden sollen, beträgt ca. 1.750 m2. Bei dem Nikolausmarkt werden ca. 3.500 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man an diesem Tag in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit ca. 500 Besuchern. Diese vorliegende Prognose der Besucherzahlen basiert auf Erfahrungswerten und Schätzungen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. mit den Auswirkungen des Nikolausmarktes nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen.

 

Die Öffnung der Ladenlokale wird auf das Umfeld des Nikolausmarktes beschränkt (siehe beigefügten Lageplan, Anlage 2). Mit einbezogen wurde dabei der Teil der Dudeler Straße, der nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere unter Berücksichtigung seines breiten und überwiegend auf Fußgänger zugeschnittenen Ausbaus zusammen mit dem an die Dudeler Straße angrenzenden Teil der Schmachtendorfer Straße den wesentlichen Kern des Stadtteils Schmachtendorf bildet. Dieser Kerncharakter wird durch die gerade auf dem fraglichen Teil der Dudeler Straße vorhandene Geschäftsdichte noch unterstrichen. Angesichts dieses räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen einem Teil der Dudeler Straße und dem Veranstaltungsbereich des Nikolausmarktes kann davon ausgegangen werden, dass die Ausstrahlungswirkung des besucherstarken Nikolausmarktes sich unmittelbar auch auf diesen Teil der Dudeler Straße erstreckt.

Die Ladenöffnung soll daher auf den folgenden Bereich und damit das unmittelbare Umfeld des Nikolausmarktes beschränkt werden: Schmachtendorfer Str. 102 – 159, Dudeler Str. 1 - 13, Hiesfelder Str. 191 - 208 und Buchenweg 8 – 14.

Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde.

Angesichts des Umfangs und Angebots des Nikolausmarktes sowie der allein zum Nikolausmarkt erwarteten Besucherzahl steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zum Nikolausmarkt, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag in Schmachtendorf nicht berührt, da es sich erst um den zweiten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, nach wie vor gewahrt.

Aufgrund des vorstehend Aufgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Nikolausmarkt Schmachtendorf bejaht werden.

Die Ladenöffnung erfolgt an einem der Tage, an denen auch der Nikolausmarkt stattfindet und zwar während (zeitgleich) der Öffnungszeit. Die Zeiten der Sonntagsöffnung, 13:00 – 18:00 Uhr, liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das unmittelbare Umfeld des  Nikolausmarktes beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.

Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Nikolausmarkt und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Nikolausmarkt befindet sich nach Auskunft des Verantwortlichen noch in der Planung. Ein Plakatentwurf wurde in Auftrag gegeben. Es wurde zugesichert, dass dabei der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung (Nikolausmarkt) berücksichtigt wird.

Die Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. begründet ihren Antrag weiter damit, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Schmachtendorf am 09.12.2018 darüber hinaus auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung des Versorgungsbereiches Schmachtendorf diene, für eine Belebung und Attraktivität dieses Stadtteils sorge und der Erhaltung und Stärkung des stationären Handels und der damit verbundenen Produktvielfalt diene. Es werden damit die Sachgründe des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bis 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Auf die eingereichten Antragsunterlagen der Interessengemeinschaft Schmachtendorf e. V. (Anlage 2) wird verwiesen. Eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob diese Sachgründe tatsächlich gegeben sind, erfordert eine umfassende Ermittlung sowohl der Verhältnisse und Entwicklungen in Schmachtendorf, als auch der Mittel, mit denen ggf. negativen Entwicklungen vorgebeugt oder begegnet werden kann. Letztlich kann auf eine derartig eingehende Prüfung – auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe zwischen Antragstellung und Veranstaltungsbeginn bzw. Antragstellung und Ratssitzung – zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden, da bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW eine Sonntagsöffnung im beschriebenen Rahmen rechtfertigt.

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 18.05.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2018 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 09.12.2018 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten (Anlage 3).

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Schreiben vom 26.07.2018 um Stellungnahme zu den beabsichtigten Freigaben der drei verkaufsoffenen Sonntage in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehörten jeweils detaillierte Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen wie Kirmes, Stadtfest, Weihnachtsmarkt etc. mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und die der Flächen der Ladenöffnungen, ggf. Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen oder Zählsysteme und die jeweilige geplante räumliche Beschränkung der Verkaufsstellen.. Die Überlegungen der rechtlichen Prüfung, insbesondere zum öffentlichen Interesse und zum räumlichen Bezug, die zum Ergebnis der Freigabe führten, wurden ebenfalls nachvollziehbar dargestellt.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 27.07.2018 mit, dass sie sämtliche hier beantragten verkaufsoffene Sonntage in Oberhausen im vollem Umfang unterstützt und verweist erneut auf die wichtige Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage u. a. für Einwohner und Gäste, Handel und Gastronomie, Stadt- und Stadtteilentwicklung, Image und Standortqualität.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 27.07.2018 per E-Mail mit, dass keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage bestehen.
  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 27.07.2018 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 18.05.2018 (Anlage 3), in dem u. a. auch die vorliegende Sonntagsöffnung beantragt wird. Der Handelsverband NRW Ruhr e. V. teilt weiter mit, dass sämtliche von ihm benannten Sonderöffnungen uneingeschränkt befürwortet werden.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt mit Schreiben bzw. mit Fax vom 08.08.2018 mit, dass sie grundsätzlich verkaufsoffene Sonntage ablehne. Die Beschäftigten im Einzelhandel, die regelmäßig von montags bis samstags arbeiten müssen, würden durch die Sonntagsöffnungen über die Maße zusätzlich belastet. Besonders für die Beschäftigten im CentrO bedeute die beantragte Sonntagsöffnung eine zusätzliche Belastung, da die Geschäfte ab dem 21.11.2018 bis 22:00 Uhr geöffnet sind und am Silvestertag die Öffnungszeit von 14:00 auf 16:00 Uhr verlängert wird. Diese verlängerten Öffnungszeiten würden sich belastend auf die Beschäftigten auswirken  und hätten  massive negative Auswirkungen. Ver.di sei sehr verwundert über die Ausführungen des CentrO-Managements „der Weihnachtsmarkt selbst lockt demnach für sich genommen mehr Besucher an als eine Sonntagsöffnung der Geschäfte.“ So hätte es rückblickend auf das Jahr 2017 an nur einem Sonntag während des Weihnachtsmarktes (nämlich am verkaufsoffenen Sonntag im CentrO) ein Verkehrschaos rund ums CentrO gegeben. Damit wäre offensichtlich, dass der verkaufsoffene Sonntag eindeutig mehr Menschen anziehe, als der Weihnachtsmarkt im CentrO.

Auch gegen die beantragten Sonntagsöffnungen in Alt-Oberhausen und in Schmachtendorf habe ver.di erhebliche rechtliche Bedenken. Nach ihrer Ansicht reichten die beiden Anlässe / Veranstaltungen nicht zur Durchführung rechtmäßiger Sonntagsöffnungen aus. Unabhängig davon, obliegt es der Verwaltung zu prüfen, ob die hier vorliegenden Anträge für weitere verkaufsoffene Sonntage hinaus den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen. Darüber hinaus behält sich ver.di rechtliche Schritte vor, falls der Rat der Stadt diese beantragten Sonntagsöffnungen genehmigt.

  • Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte mit Schreiben vom 09.08.2018 mit, dass er gerne zu den geplanten Sonderöffnungszeiten Stellung nähme. Da die kreiskirchlichen Gremien aber erst wieder am Ende des Monats August tagen und über diese Angelegenheit beraten, erfolge eine Stellungnahme erst danach (bis zur Erstellung dieser Beschlussvorlage lag noch keine Stellungnahme vor).
  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 15.08.2018 mit, dass es aus bisher schon des Öfteren genannten Gründen prinzipiell und im Besonderen einer wachsenden Anzahl an verkaufsoffenen Sonntagen kritisch gegenüber stehe. Den konkreten Sonntagsöffnungen am 28.10.2018 im Rahmen des Cityfestes in Alt-Oberhausen und am 09.12.2018 im Rahmen des Nikolausmarktes in Schmachtendorf stimme es zu. Eine Sonntagsöffnung am 09.12.2018 im Rahmen des CentrO Weihnachtsmarktes lehne es jedoch auf Grund konsumistischer Ausrichtung ab. Wie das Stadtdekanat bereits in seiner letzten Stellungnahme  angemerkt hat, erachtet es es auch als sinnvoll, über die in einem Kalenderjahr anstehenden möglichen verkaufsoffenen Sonntage in ausschließlich einer Ratssitzung zu entscheiden, um so einen klaren Überblick zu haben und besser einer Ausschöpfung der maximalen Anzahl an möglichen Sonntagen vorbeugen zu können.

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Nikolausmarkt in Schmachtendorf besteht.

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Anlagen

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