Beschlussvorlage - B/16/3903-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.    Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2.    Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „8. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Bereits Anfang bzw. im Frühjahr dieses Jahres waren von der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. (STIG), der Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. (WEGO), der Schmachtendorfer Interessengemeinschaft e. V., dem CityO.-Management e. V. und der CentrO Management GmbH/CentrO Werbegemeinschaft Anträge auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt worden. Um den Werbegemeinschaften und Einzelhändlern möglichst zeitnah Planungssicherheit im Hinblick auf ihre Veranstaltungen bieten zu können, hat der Rat der Stadt am 19.03.2018 zwei Verordnungen (1. und 2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018) und am 25.06.2018 drei Verordnungen (3., 4. und 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018) beschlossen, die die Freigabe des Sonntagsverkaufs aus Anlass von acht Veranstaltungen an insgesamt sieben  Sonntagen zum Gegenstand hatten. Es handelte sich dabei um folgende Termine:

 

  • 29.04.2018 in Sterkrade/Sterkrader Spiel- u. Sportwochenende
  • 27.05.2018 in Osterfeld/Osterfelder Oldtimershow
  • 03.06.2018 in Sterkrade/Sterkrader Fronleichnamskirmes
  • 02.09.2018 in Osterfeld/Osterfelder Stadtfest
  • 09.09.2018 im Stadtteil Schmachtendorf/Kröößkärmes
  • 09.09.2018 im Stadtbezirk Alt-Oberhausen/Internationales Sport- und Kulturfest
  • 30.09.2018 im Einkaufszentrum CentrO Oberhausen/CentrO Familienfest „Neue Mitte“
  • 04.11.2018 in Sterkrade/Lichterfest
  •  

Die im Amtsblatt Nr. 7/2018 vom 16.04.2018 bekannt gemachten Verordnungen (1. und 2. Verordnung) traten am 17.04.2018 in Kraft; die im Amtsblatt Nr. 13/2018 vom 16.07.2018 bekannt gemachten Verordnungen (3., 4. und 5. Verordnung) traten am 17.07.2018 in Kraft.

Durch die „8. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“ soll nunmehr am 09.12.2018 ein weiterer Verkaufssonntag im CentrO freigegeben werden. Für den Stadtbezirk Alt-Oberhausen und für den Stadtteil Schmachtendorf werden dem Rat der Stadt weitere Einzelverordnungen zur Freigabe beantragter verkaufsoffener Sonntage zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 09.12.2018 im CentrO zu ermöglichen. Da die nächste Ratssitzung am 19.11.2018 stattfindet, ist ein Beschluss aus terminlichen Gründen (Amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt etc.) noch in der Ratssitzung am 24.09.2018 erforderlich.

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I), das am 30.03.2018 in Kraft getreten ist,  geändert. Danach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach der Novellierung des LÖG NRW setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

Für das Jahr 2018 wurde für das CentrO eine weitere Sonntagsöffnung aufgrund des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der folgenden Veranstaltung beantragt:

 

Datum      Antragsteller                             Veranstaltung________

09.12.2018 CentrO Management GmbH/CentrO Werbegem.  Weihnachtsmarkt

 

Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch den Weihnachtsmarkt im CentrO erfüllt:

 

Die CentrO Management GmbH / CentrO Werbegemeinschaft hat die Öffnung der Verkaufsstellen im CentrO anlässlich des Weihnachtsmarktes am Sonntag, 09.12.2018 beantragt. Der Weihnachtmarkt findet seit 1996, also seit 23 Jahren im CentrO statt. In diesem Jahr wird der Weihnachtmarkt vom 16.11. bis 23.12.2018, also an insgesamt 38 Tagen, veranstaltet. Der Weihnachtmarkt findet rund um das CentrO auf den beiden Plätzen „Platz der guten Hoffnung“ und „Luise-Albertz-Platz“ sowie auf der Promenade statt. Zum verkaufsoffenen Sonntag ist ein zusätzliches Programm im Dom des Centers, im Centrolino, dem CentrO Kinderparadies und auf der Bühne des Weihnachtsmarktes geplant. Die Veranstaltungsfläche des Weihnachtsmarktes beträgt ca. 22.000 m². Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 116.000 m². Der Weihnachtsmarkt ist ein Anziehungspunkt für nationale und internationale Touristen. Ca. 2.000 Reisebusse aus Deutschland und den Benelux Staaten werden in dieser Zeit gezählt. Auf der Grundlage der Auswertung des CentrO Besucherzählsystems besuchten den Weihnachtsmarkt an Sonntagen ohne Verkaufsöffnung in der Vergangenheit je nach Wetterlage zwischen 35.000 und 55.000 Menschen. Davon ausgehend werden auch für den diesjährigen Weihnachtsmarkt entsprechend viele Besucher erwartet. Auf der Grundlage der Auswertung des CentrO Besucherzählsystems zählte das CentrO an den verkaufsoffenen Sonntagen der letzten Jahre zwischen 40.000 und 45.000 Besucher im Bereich der Shopping Mall. Im Jahr 2017 waren es 34.000. Der Weihnachtsmarkt selbst lockt demnach für sich genommen mehr Besucher an, als eine Sonntagsöffnung der Geschäfte. Die sonntäglichen Besucherzahlen des Weihnachtsmarktes verändern sich nicht durch eine zusätzliche  Ladenöffnung. Die prägende Wirkung des Weihnachtsmarktes wird auch durch die räumlichen Gegebenheiten nicht in Zweifel gezogen. Die Verkaufsfläche ist zwar größer als die Fläche des Weihnachtsmarktes. Dennoch erscheint die Ausstrahlungswirkung der beachtlichen Anzahl von bis zu 150 Ständen des Weihnachtsmarktes, zu denen noch div. Karussells, die Mini Bahn, die Apres Ski Parties für Erwachsene und Attraktionen für Kinder der sog. Winterwelt (Rodelrampe und Schneemobil Parcours) kommen, geeignet, sich auf die gesamte Verkaufsfläche zu beziehen. Dies umso mehr, als Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen. Die verhältnismäßig große Verkaufsfläche ergibt sich zudem aus der Mehrgeschossigkeit der Shopping Mall. Anders als z. B. in einer typischen Innenstadtsituation geht die große Verkaufsfläche gerade nicht mit einer räumlichen Distanz einzelner Verkaufsflächen zur Veranstaltungsfläche einher.

Eine Spartenbeschränkung wäre angesichts des Warenangebots der Shopping Mall und dem Zweck des Weihnachtsmarktes, der u. a. darin besteht, Geschenke zu finden und zu kaufen, willkürlich. Sie kommt daher nicht in Betracht. Angesichts des Umfangs und Angebots des CentrO Weihnachtsmarktes sowie der erwarteten Besucherströme steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu dieser Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag im CentrO nicht berührt, da es sich erst um den zweiten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, nach wie vor gewahrt.

 

Da die Öffnung der Ladenlokale am 09.12.2018 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Weihnachtsmarktes erfolgen soll und auf die Ladenlokale im CentrO. beschränkt wird, greift die gesetzliche Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben). Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Ein öffentliches Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem CentrO Weihnachtsmarkt liegt mithin vor. Dass vorliegend entgegen der Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Weihnachtsmarkt und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die CentrO Management GmbH teilte hierzu am 24.07.2018 schriftlich mit, dass die Werbung für die Weihnachtszeit im CentrO ab dem 08.11.2018 beginnt. Der Inhalt der Werbung zielt auf das Gesamterlebnis CentrO zur Weihnachtzeit ab. Es gibt ein übergeordnetes Motiv “Unexpected Christmas“ für die Printmedien und vor allem Radiospots. Auf den Printmedien mit diesem übergeordneten Motiv werden dann lediglich Hinweise zu bestimmten Events wie z. B. Weihnachtsdeko, Weihnachtsmarkteröffnung und ggf. auch zum verkaufsoffenen Sonntag gemacht  Die in der Anlage 2 beigefügten Motive stammen aus dem Jahr 2017, da die Motive für 2018 noch nicht fertig gestellt sind. Die Motive werden sich aber nur in den Daten ändern. Der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung „Weihnachtsmarkt 2018“ wird somit berücksichtigt.

Die Vorgabe des § 6 Abs. 4 S. 5 LÖG NRW, wonach nur ein Adventssonntag in dem jeweiligen Bezirk freigegeben werden darf, wird vorliegend erfüllt.

Die CentrO.- Management GmbH begründet ihren Antrag weiter damit, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im CentrO. am 09.12.2018 auch deshalb im öffentlichen Interesse liegt, weil sie die überörtliche Sichtbarkeit von Oberhausen als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert. Es wird damit auf das Vorliegen des Sachgrundes gem. § 6 Abs. 1 S 2 Nr. 5 LÖG NRW hingewiesen. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen der CentrO.- Management GmbH (Anlage 2) wird diesbezüglich verwiesen.

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 18.05.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2018 in Oberhausen dargestellt und auch die verkaufsoffenen Sonntage am 28.10. und 09.12.2018 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten (Anlage 3).

 

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Schreiben vom 26.07.2018 um Stellungnahme zu den beabsichtigten Freigaben der drei verkaufsoffenen Sonntage in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehörten jeweils detaillierte Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen wie Kirmes, Stadtfest, Weihnachtsmarkt etc. mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und die der Flächen der Ladenöffnungen, ggf. Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen oder Zählsysteme und die jeweilige geplante räumliche Beschränkung der Verkaufsstellen.. Die Überlegungen der rechtlichen Prüfung, insbesondere zum öffentlichen Interesse und zum räumlichen Bezug, die zum Ergebnis der Freigabe führten, wurden ebenfalls nachvollziehbar dargestellt.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 27.07.2018 mit, dass sie sämtliche hier beantragten verkaufsoffene Sonntage in Oberhausen im vollem Umfang unterstützt und verweist erneut auf die wichtige Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage u. a. für Einwohner und Gäste, Handel und Gastronomie, Stadt- und Stadtteilentwicklung, Image und Standortqualität.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 27.07.2018 per E-Mail mit, dass keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage bestehen.
  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 27.07.2018 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 18.05.2018 (Anlage 3), in dem u. a. auch die vorliegende Sonntagsöffnung beantragt wird. Der Handelsverband NRW Ruhr e. V. teilt weiter mit, dass sämtliche von ihm benannten Sonderöffnungen uneingeschränkt befürwortet werden.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt mit Schreiben bzw. mit Fax vom 08.08.2018 mit, dass sie grundsätzlich verkaufsoffene Sonntage ablehne. Die Beschäftigten im Einzelhandel, die regelmäßig von montags bis samstags arbeiten müssen, würden durch die Sonntagsöffnungen über die Maße zusätzlich belastet. Besonders für die Beschäftigten im CentrO bedeute die beantragte Sonntagsöffnung eine zusätzliche Belastung, da die Geschäfte ab dem 21.11.2018 bis 22:00 Uhr geöffnet sind und am Silvestertag die Öffnungszeit von 14:00 auf 16:00 Uhr verlängert wird. Diese verlängerten Öffnungszeiten würden sich belastend auf die Beschäftigten auswirken und hätten  massive negative Auswirkungen. Ver.di sei sehr verwundert über die Ausführungen des CentrO-Managements „der Weihnachtsmarkt selbst lockt demnach für sich genommen mehr Besucher an als eine Sonntagsöffnung der Geschäfte.“ So hätte es rückblickend auf das Jahr 2017 an nur einem Sonntag während des Weihnachtsmarktes (nämlich am verkaufsoffenen Sonntag im CentrO) ein Verkehrschaos rund ums CentrO gegeben. Damit wäre offensichtlich, dass der verkaufsoffene Sonntag eindeutig mehr Menschen anziehe, als der Weihnachtsmarkt im CentrO.

Auch gegen die beantragten Sonntagsöffnungen in Alt-Oberhausen und in Schmachtendorf habe ver.di erhebliche rechtliche Bedenken. Nach ihrer Ansicht reichten die beiden Anlässe / Veranstaltungen nicht zur Durchführung rechtmäßiger Sonntagsöffnungen aus. Unabhängig davon, obliegt es der Verwaltung zu prüfen, ob die hier vorliegenden Anträge für weitere verkaufsoffene Sonntage hinaus den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen. Darüber hinaus behält sich ver.di rechtliche Schritte vor, falls der Rat der Stadt diese beantragten Sonntagsöffnungen genehmigt.

  • Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte mit Schreiben vom 09.08.2018 mit, dass er gerne zu den geplanten Sonderöffnungszeiten Stellung nähme. Da die kreiskirchlichen Gremien aber erst wieder am Ende des Monats August tagen und über diese Angelegenheit beraten, erfolge eine Stellungnahme erst danach (bis zur Erstellung dieser Beschlussvorlage lag noch keine Stellungnahme vor).
  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 15.08.2018 mit, dass es aus bisher schon des Öfteren genannten Gründen prinzipiell und im Besonderen einer wachsenden Anzahl an verkaufsoffenen Sonntagen kritisch gegenüber stehe. Den konkreten Sonntagsöffnungen am 28.10.2018 im Rahmen des Cityfestes in Alt-Oberhausen und am 09.12.2018 im Rahmen des Nikolausmarktes in Schmachtendorf stimmen sie zu. Eine Sonntagsöffnung am 09.12.2018 im Rahmen des CentrO Weihnachtsmarktes lehne es jedoch auf Grund konsumistischer Ausrichtung ab. Wie das Stadtdekanat bereits in seiner letzten Stellungnahme  angemerkt hat, erachtet es es auch als sinnvoll, über die in einem Kalenderjahr anstehenden möglichen verkaufsoffenen Sonntage in ausschließlich einer Ratssitzung zu entscheiden, um so einen klaren Überblick zu haben und besser einer Ausschöpfung der maximalen Anzahl an möglichen Sonntagen vorbeugen zu können.

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem CentrO Weihnachtsmarkt besteht.

 

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Anlagen

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