Beschlussvorlage - B/16/3898-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.       Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2.    Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte  „6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“.

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Bereits Anfang bzw. im Frühjahr dieses Jahres waren von der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. (STIG), der Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. (WEGO), der Schmachtendorfer Interessengemeinschaft e. V., dem CityO.-Management e. V. und der CentrO Management GmbH/CentrO Werbegemeinschaft Anträge auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt worden. Um den Werbegemeinschaften und Einzelhändlern möglichst zeitnah Planungssicherheit im Hinblick auf ihre Veranstaltungen bieten zu können, hat der Rat der Stadt am 19.03.2018 zwei Verordnungen (1. und 2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018) und am 25.06.2018 drei Verordnungen (3., 4. und 5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018) beschlossen, die die Freigabe des Sonntagsverkaufs aus Anlass von acht Veranstaltungen an insgesamt sieben  Sonntagen zum Gegenstand hatten. Es handelte sich dabei um folgende Termine:

 

  • 29.04.2018 in Sterkrade/Sterkrader Spiel- u. Sportwochenende
  • 27.05.2018 in Osterfeld/Osterfelder Oldtimershow
  • 03.06.2018 in Sterkrade/Sterkrader Fronleichnamskirmes
  • 02.09.2018 in Osterfeld/Osterfelder Stadtfest
  • 09.09.2018 im Stadtteil Schmachtendorf/Kröößkärmes
  • 09.09.2018 im Stadtbezirk Alt-Oberhausen/Internationales Sport- und Kulturfest
  • 30.09.2018 im Einkaufszentrum CentrO Oberhausen/CentrO Familienfest „Neue Mitte“
  • 04.11.2018 in Sterkrade/Lichterfest


Die im Amtsblatt Nr. 7/2018 vom 16.04.2018 bekannt gemachten Verordnungen (1. und 2. Verordnung) traten am 17.04.2018 in Kraft; die im Amtsblatt Nr. 13/2018 vom 16.07.2018 bekannt gemachten Verordnungen (3., 4. und 5. Verordnung) traten am 17.07.2018 in Kraft.

 

Durch die „6. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“ soll nunmehr am 28.10.2018 ein weiterer Verkaufssonntag im Stadtbezirk Alt-Oberhausen freigegeben werden. Für den Stadtteil Schmachtendorf und das CentrO werden dem Rat der Stadt weitere Einzelverordnungen zur Freigabe beantragter verkaufsoffener Sonntage zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 28.10.2018 in Alt-Oberhausen zu ermöglichen. Da die nächste Ratssitzung erst am 19.11.2018, also erst nach der Veranstaltung, stattfindet, ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 24.09.2018 erforderlich.

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I), das am 30.03.2018 in Kraft getreten ist,  geändert. Danach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach der Novellierung des LÖG NRW setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u. a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

Für das Jahr 2018 wurde für den Stadtbezirk Alt-Oberhausen eine weitere Sonntagsöffnung aufgrund des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der folgenden Veranstaltung beantragt:

Datum           Antragsteller                Veranstaltung

28.10.2018  CityO.- Management e. V.  Cityfest

 

Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch das Cityfest erfüllt:

 

Der Verein „CityO.-Management e. V.“ hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Oberhausener Innenstadt am Sonntag, 28.10.2018 anlässlich des Cityfestes in der Zeit vom 25. bis 28.10.2018 beantragt. Bei dem Cityfest handelt es sich um eine traditionelle Veranstaltung (Jahrmarkt/Stadtfest), die seit 1986, also zum 32. Mal, in der Oberhausener Innenstadt im Stadtteil Alt-Oberhausen, durchgeführt wird. Dabei finden im gesamten im Lageplan (Anlage 2) als Veranstaltungsfläche gekennzeichneten Bereich Aktivitäten, Infostände und Aktionen statt. Das Programm dreht sich rund um die Familie. Zahlreiche Schausteller und Händler sowie die Kaufleute beteiligen sich an diesem Fest. Daneben werden im Vorgriff auf den im Jahr 2019 im Rahmen des Cityfestes geplanten „Karneval der Kulturen“  einige musikalische und theatrale Acts die City beleben. Am Sonntag, 28.10.2018 wird die Innenstadt zudem zu einer großen Freilichtbühne für diverse Musikbands. Hinzu kommen verschiedene Angebote für Kinder wie z. B. Ballontiere und Kinderschminken. Als krönender Abschluss wird bei Eintritt der Dämmerung feierlich das Winterlicht, das die Innenstadt in der dunklen Jahreszeit erleuchtet und erwärmt, angeschaltet. So werden die Oberhausener Bürgerinnen und Gäste mit einem festlichen Lichterschmuck empfangen und in einer gemütlichen Atmosphäre zum Verweilen eingeladen. Wie in den vergangenen Jahren sind ein zusätzliches Rahmenprogramm auf dem Altmarkt und wechselnde Attraktionen geplant, die zusätzlich auf den unten angegebenen Veranstaltungsflächen (Marktstraße zwischen Mülheimer Straße und Friedrich-Karl-Straße, Elsässer Straße und Langemarkstraße) stattfinden. Auf dem Altmarkt ist folgendes geplant: Zusammenarbeit und Präsentation mit der Zukunftsstadt 2020, „Brauchse Jobb? – Wir machen Kunst“, machen eine Bürgerbeteiligung und malen auf der längsten Leinwand in Oberhausen. Des Weiteren sprayen Graffitisprayer am Altmarkt auf Frischhaltefolie. Die Marktstraße mit ihren angrenzenden Straßen Elsässer Str. und Langemarkstraße wird zur Bühnenfläche für Straßentheater. Walk acts wie z. B. die Groove Unkels, Compagnie with balls, Samba Truppe oder die Wasserwesen laufen den ganzen Tag in der Innenstadt. Die obere Marktstraße wird zum Kinderparadies mit Hüpfburgen, Spielmobil, Kinderschminken und Clowns. Die gesamte Veranstaltungsfläche wird durch Catering und Eventstände begleitet. Auf dem Friedensplatz soll als Abschluss der Veranstaltung ein polnisches Straßentheater aufgeführt werden. Insgesamt wird dadurch ein jahrmarktähnlicher Charakter erzeugt.

Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt für die Veranstaltung am 28.10.2018 ca. 28.000 m² und umfasst den Bereich der Marktstraße zwischen der Mülheimer Straße und der Friedrich-Karl-Straße, den Altmarkt, die Elsässer Straße, den Friedensplatz, die Langemarkstraße und den Saporoshje-Platz. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 15.000 m². Bei der Veranstaltung werden ca. 18.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.530 Besuchern. Die Prognose für die Veranstaltung basiert auf Besucherfrequenzmessungen aus dem Jahre 2017 und langjährigen Erfahrungen.  Der voraussichtliche Kundenstrom in den Ladenlokalen wurde vom  CityO.- Management e. V. aufgrund einer nachvollziehbaren Prognoseberechnung ermittelt.

Die Öffnungen der Ladenlokale soll auf folgende Straßen beschränkt werden, die im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsbereichs liegen:

Elsässer Straße, Gewerkschaftsstr. 47 - 100, Goebenstr. 15 - 113, Havensteinstr. 27 - 54, Helmholtzstr. 13 - 173, Hermann-Albertz-Str. 54 - 206, Langemarkstraße, Lothringer Str. 2 - 37, Marktstr. 24 - 197, Nohlstr. 40 - 97, Paul-Reusch-Str. 4 - 81, Saarstr. 36 - 89, Stöckmannstr. 26 - 110 und Wörthstr. 3 – 19. Hierbei handelt es sich insgesamt um Straßenzüge, in denen das Cityfest stattfindet, bzw. um Verbindungs- und Nebenstraßen, die die einzelnen Veranstaltungsorte miteinander verbinden, jedenfalls aber der Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich Marktstraße dienen. Dies entspricht dem Charakter des Cityfestes, das als Gesamtveranstaltung darauf angelegt ist, dass die Besucher verschiedene Veranstaltungsorte aufsuchen.

Im Hinblick auf diese räumliche Nähe zur Gesamtveranstaltung einerseits und die Größe des Cityfestes sowie die Menge der zum Cityfest erwarteten Besucher wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.

Angesichts des Umfangs und Angebots des Cityfestes steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Das bei der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigende Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung wird durch einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag in Alt-Oberhausen nicht berührt, da es sich erst um den zweiten Sonntag dieses Jahres handelt, an dem eine Sonntagsöffnung erfolgen soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der in Oberhausen insgesamt in diesem Jahr erfolgten Sonntagsöffnungen ist der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung im Verhältnis zu den Sonn- und Feiertagen, an denen eine Ladenöffnung nicht erfolgt, nach wie vor gewahrt.

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Cityfest in Alt-Oberhausen bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 28.10.2018 in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Cityfestes. Die Zeiten der Sonntagsöffnung liegen damit gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltung beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift. Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Cityfest und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Cityfest befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Es soll ein Plakat erstellt werden, das sich an das Layout des Plakates aus dem Jahre 2017 anlehnt. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung (Cityfest 2018) berücksichtigt wird.

Der Verein „CityO.- Management e. V.“ hat seinen Antrag zudem damit begründet, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Alt-Oberhausen am 28.10.2018 auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung der Oberhausener Innenstadt diene, ebenfalls für eine Belebung der Innenstadt sorge und den u. a. alteingesessenen und inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistern eine Möglichkeit biete, ihre Waren und Dienstleistungen auch nicht ortsansässigen Besuchern zu präsentieren. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen des CityO.- Management e. V. (Anlage 2) wird verwiesen.

Durch den Verein „CityO.-Management e.V.“ wird damit der Sachgrund des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Dieser ist grundsätzlich geeignet, ein öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung zusätzlich zu begründen. Da vorliegend die Sonntagsöffnung bereits aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im beschriebenen Rahmen gerechtfertigt ist, bedarf es keines zusätzlichen Grundes, sodass angesichts der zeitlichen Nähe zwischen Antragstellung und Veranstaltungsbeginn bzw. Antragstellung und Ratsbeschluss auf eine vertiefte Prüfung dieses zusätzlichen Grundes verzichtet werden kann.

 

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 18.05.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2018 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntag am 28.10.2018 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten (Anlage 3).

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner mit Schreiben vom 26.07.2018 um Stellungnahme zu den beabsichtigten Freigaben der drei verkaufsoffenen Sonntage in Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehörten jeweils detaillierte Beschreibungen mit dem konkreten Ort (Stadtteil, Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund, Charakter, Größe und Zuschnitt der mit den Ladenöffnungen in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen wie Kirmes, Stadtfest, Weihnachtsmarkt etc. mit entsprechenden Aussagen und Erklärungen (Traditionen, Aktivitäten, Programme usw.) sowie den geplanten Werbemaßnahmen, die Lage und Größen der Veranstaltungsflächen und die der Flächen der Ladenöffnungen, ggf. Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Besucherprognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen oder Zählsysteme und die jeweilige geplante räumliche Beschränkung der Verkaufsstellen. Die Überlegungen der rechtlichen Prüfung, insbesondere zum öffentlichen Interesse und zum räumlichen Bezug, die zum Ergebnis der Freigabe führten, wurden ebenfalls nachvollziehbar dargestellt.

 

Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 27.07.2018 mit, dass sie sämtliche hier beantragten verkaufsoffene Sonntage in Oberhausen im vollem Umfang unterstützt und verweist erneut auf die wichtige Bedeutung der verkaufsoffenen Sonntage u. a. für Einwohner und Gäste, Handel und Gastronomie, Stadt- und Stadtteilentwicklung, Image und Standortqualität.
  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 27.07.2018 per E-Mail mit, dass keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage bestehen.
  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 27.07.2018 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 18.05.2018 (Anlage 3), in dem u. a. auch die vorliegende Sonntagsöffnung beantragt wird. Der Handelsverband NRW Ruhr e.V. teilt weiter mit, dass sämtliche von ihm benannten Sonderöffnungen uneingeschränkt befürwortet werden.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt mit Schreiben bzw. mit Fax vom 08.08.2018 mit, dass sie grundsätzlich verkaufsoffene Sonntage ablehne. Die Beschäftigten im Einzelhandel, die regelmäßig von montags bis samstags arbeiten müssen, würden durch die Sonntagsöffnungen über die Maße zusätzlich belastet. Besonders für die Beschäftigten im CentrO bedeute die beantragte Sonntagsöffnung eine zusätzliche Belastung, da die Geschäfte ab dem 21.11.2018 bis 22:00 Uhr geöffnet sind und am Silvestertag die Öffnungszeit von 14:00 auf 16:00 Uhr verlängert wird. Diese verlängerten Öffnungszeiten würden sich belastend auf die Beschäftigten auswirken und hätten  massive negative Auswirkungen. Ver.di ist sehr verwundert über die Ausführungen des CentrO-Managements „der Weihnachtsmarkt selbst lockt demnach für sich genommen mehr Besucher an als eine Sonntagsöffnung der Geschäfte.“ So hätte es rückblickend auf das Jahr 2017 an nur einem Sonntag während des Weihnachtsmarktes (nämlich am verkaufsoffenen Sonntag im CentrO) ein Verkehrschaos rund ums CentrO gegeben. Damit wäre offensichtlich, dass der verkaufsoffene Sonntag eindeutig mehr Menschen anziehe, als der Weihnachtsmarkt im CentrO.

Auch gegen die beantragten Sonntagsöffnungen in Alt-Oberhausen und in Schmachtendorf habe ver.di erhebliche rechtliche Bedenken. Nach ihrer Ansicht reichten die beiden Anlässe / Veranstaltungen nicht zur Durchführung rechtmäßiger Sonntagsöffnungen aus. Unabhängig davon, obliegt es der Verwaltung zu prüfen, ob die hier vorliegenden Anträge für weitere verkaufsoffene Sonntage hinaus den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen. Darüber hinaus behält sich ver.di rechtliche Schritte vor, falls der Rat der Stadt diese beantragten Sonntagsöffnungen genehmigt.

  • Der Evangelische Kirchenkreis Oberhausen teilte mit Schreiben vom 09.08.2018 mit, dass er gerne zu den geplanten Sonderöffnungszeiten Stellung nähme. Da die kreiskirchlichen Gremien aber erst wieder am Ende des Monats August tagen und über diese Angelegenheit beraten, erfolge eine Stellungnahme erst danach (bis zur Erstellung dieser Beschlussvorlage lag noch keine Stellungnahme vor).
  • Das Stadtdekanat der Katholischen Kirche Oberhausen teilte mit E-Mail vom 15.08.2018 mit, dass es aus bisher schon des Öfteren genannten Gründen prinzipiell und im Besonderen einer wachsenden Anzahl an verkaufsoffenen Sonntagen kritisch gegenüber stehe. Den konkreten Sonntagsöffnungen am 28.10.2018 im Rahmen des Cityfestes in Alt-Oberhausen und am 09.12.2018 im Rahmen des Nikolausmarktes in Schmachtendorf stimme es zu. Eine Sonntagsöffnung am 09.12.2018 im Rahmen des CentrO Weihnachtsmarktes lehne es jedoch auf Grund konsumistischer Ausrichtung ab. Wie das Stadtdekanat bereits in seiner letzten Stellungnahme  angemerkt hat, erachte es es auch als sinnvoll, über die in einem Kalenderjahr anstehenden möglichen verkaufsoffenen Sonntage in ausschließlich einer Ratssitzung zu entscheiden, um so einen klaren Überblick zu haben und besser einer Ausschöpfung der maximalen Anzahl an möglichen Sonntagen vorbeugen zu können.

 

Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Cityfest in Alt-Oberhausen besteht.

Reduzieren

Anlagen

Loading...