Beschlussvorlage - B/16/3801-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Landesplanungsgesetz und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Erarbeitung folgender Änderungen zum Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) und die Einleitung der entsprechenden Planver-fahren:

 

37 MH  - Akazienallee Tennisanlage –

 

38 BO  - Blücherstraße – und

 

39 E     - Ewald-Dutschke-Straße / Levinstraße -

 

 

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Bezug

Kein Bezug

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist nach öffentlicher Bekanntmachung am 03.05.2010 wirksam geworden. Der Plan nimmt gleichzeitig die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungs-plans wahr.

 

Das Rechtsinstrument des Regionalen Flächennutzungsplans ist in der Neufassung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) vom 16.03.2010 zwar entfallen, für den RFNP der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr wurde mit § 39 LPlG aber eine Überleitungs-vorschrift geschaffen, die das Fortgelten des Planes sichert und die Planungsgemeinschaft auch zu seiner Änderung ermächtigt. Um Widersprüche zwischen dem RFNP und dem durch den Regionalverband Ruhr (RVR) aufzustellenden einheitlichen Regionalplan Ruhr zu vermeiden, erfordern RFNP-Änderungen hinsichtlich der regionalplanerischen Inhalte eine Benehmensherstellung, seit dem Erarbeitungsbeschluss des Regionalplan Ruhr eine Einvernehmensherstellung mit dem RVR. Diese Benehmensherstellung mit dem RVR wird im Rahmen der üblichen Behördenbeteiligung in das Planverfahren integriert.

 

Wenn der RVR das Aufstellungsverfahren für den einheitlichen Regionalplan Ruhr abge-schlossen hat, endet gemäß § 39 Abs. 4 Landesplanungsgesetz die Kompetenz der Planungsgemeinschaft zur Änderung des RFNP. Die bauleitplanerischen Inhalte gelten als kommunale Flächennutzungspläne oder – bei entsprechenden Beschlüssen der Räte – als gemeinsamer Flächennutzungsplan im Sinne von § 204 Baugesetzbuch fort. Diese Be-schlüsse wurden im Juni/Juli 2013 in allen RFNP- Städten gefasst.

 

Von insgesamt 36 eingeleiteten Änderungsverfahren zum RFNP sind bislang 16 Änderungen wirksam geworden. Die mit dieser Vorlage angesprochenen Änderungsverfahren betreffen drei Bereiche in Mülheim an der Ruhr, Bochum und Essen.

 

37 MH - Akazienallee Tennisanlage -:

 

Der ca. 2,7 ha umfassende Änderungsbereich befindet sich im Stadtteil Speldorf, westlich der Rennbahn Raffelberg und östlich des Theaters an der Ruhr und des bestehenden Siedlungsbereiches. Er umfasst eine Tennisanlage und das Gut Raffelberg mit den jeweils zugehörigen Nebengebäuden. Langfristig soll hier die Umnutzung dieser städtischen Fläche in Form von Wohnbaufläche ermöglicht werden.

 

Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan wird der Änderungsbereich als „Grünfläche / Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ dargestellt. Da sich die geplante Nutzung nicht aus der gegenwärtigen Darstellung des Regionalen Flächennutzungsplans entwickeln lässt, muss diese in „Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich“ geändert werden. Die bestehenden Festlegungen „Regionaler Grünzug“ und „Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)“ werden im bereits baulich vorgeprägten Änderungsbereich zurückgenommen.

 

38 BO - Blücherstraße -:

 

Der ca. 3,3 ha große Änderungsbereich liegt im nordöstlichen Randbereich des Stadtbe-zirkes Bochum-Wattenscheid in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gewerbegebiet Watten-scheid Ost/Gewerbepark Hansastraße/Gewerbestraße. Die durch zwei ehemalige Bahn-trassen und die Blücherstraße begrenzte Fläche wird bisher insgesamt landwirtschaftlich genutzt.

 

Es werden Gewerbeflächen an diesem Standort nachgefragt. Erweiterungsabsichten vor-handener Betriebe und Ansiedlungs- bzw. Verlagerungsinteresse weiterer Firmen begründen die maßvolle Arrondierung des Gewerbeparks in nordwestlicher Richtung über die Blücher-straße hinaus.

 

Das Plangebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) insgesamt als „Grünfläche / allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ mit den Überlagerungen „Regionaler Grünzug“ und „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ dargestellt / festgelegt. Der Änderungsbereich soll in „Gewerbliche Baufläche / Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ geändert werden. Für dieses Vorhaben ist eine Änderung des RFNP erforderlich.

 

39 E - Ewald-Dutschke-Straße / Levinstraße -:

 

Der Änderungsbereich umfasst insgesamt 6,3 ha und liegt im Stadtbezirk Gerschede. Es handelt sich um die Fläche einer Sportanlage mit drei Sportplätzen und einem Beach-volleyball-Feld. Im Norden und Süden des Gebietes befindet sich jeweils eine Grünanlage, welche z.T. als Kinderspielplatz genutzt wird.

 

Die sich auf der Fläche befindliche Sportanlage wird nicht mehr benötigt. Aufgrund rückläufiger Mitgliederzahlen der Sportvereine und fehlender Auslastung bestehen bei den Sport- und Bäderbetrieben Essen (SBE) Überlegungen, Sportanlagen und -plätze aufzu-geben. Die zur Disposition stehenden Sportflächen sollen vermarktet werden, um mit dem Erlös die bestehenden Anlagen zu ertüchtigen. In Absprache mit den betroffenen Sport-vereinen haben sich die Sport- und Bäderbetriebe dazu entschlossen, die Bezirks-sportanlage Levinstraße aufzugeben, wobei durch Ertüchtigungsmaßnahmen an der Sportanlage Scheppmannskamp diese Maßnahme kompensiert werden soll.

 

Es ist geplant, die Fläche zu einem Wohnstandort zu entwickeln. Von der baulichen Ver-änderung ausgenommen sind die zwei Grünflächen im Norden und Süden des Änderungs-bereiches. Die Einbeziehung dieser Flächen in den Änderungsbereich erfolgt lediglich auf Grund der Plansystematik des RFNP (Darstellungsschwelle von 5 ha).

 

Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan wird der Änderungsbereich auf Regional-planebene als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Auf Ebene des Flächen-nutzungsplans stellt der RFNP den Planbereich als „Grünfläche“ sowie „Sportanlage“ dar. Die Darstellung wird in „Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich“ geändert. Da sich die geplante Nutzung nicht aus den Darstellungen des RFNP entwickeln lässt, muss der RFNP entsprechend geändert werden.

 

 

Anlass, Erfordernis und Gegenstand der einzelnen Änderungen sind den jeweiligen Änderungsplänen und Begründungsvorentwürfen (siehe Anlagen) zu entnehmen.

 

Nach dem Erarbeitungsbeschluss folgt das sogenannte Scoping (gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sowie § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch), in dem mit den einschlägigen öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gegenstand und Detaillierungsgrad der Umwelt-prüfung festgelegt werden, und das im Zusammenhang mit der frühzeitigen Beteiligung erfolgt. Zu diesem Verfahrensschritt werden die Umweltberichte erarbeitet.

 

Auf Basis der Beteiligungsergebnisse werden die Planungen überarbeitet. Zum nach-folgenden Auslegungsbeschluss sollen gemeinsam eingeleitete Verfahren getrennt werden, um zu vermeiden, dass Verzögerungen oder inhaltliche Anpassungen bezüglich einer Änderung zu einem erneuten Auslegungserfordernis aller Planungen führen.

 

Dem Auslegungsbeschluss folgen die förmliche Bürger- und Behördenbeteiligung auf die Dauer von einem Monat und die landesplanungsrechtlich erforderliche Erörterung der An-regungen mit den Behörden. Die Änderungen zum RFNP bedürfen der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde.

 

 

 

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