Beschlussvorlage - B/16/3800-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen nimmt die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezügliche Stellungnahmen der Verwaltung) zu folgenden RFNP-Änderungsverfahren zur Kenntnis:

 

- 32 E (Icktener Straße (ehem. Tennisanlage))

- 34 GE (Westlich Lehrhovebruch)

 

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die öffentliche Auslegung und Beteiligung der öffentlichen Stellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Grundlage des vorliegenden Planentwurfes für das Änderungsverfahren zum RFNP:

 

- 32 E (Icktener Straße (ehem. Tennisanlage))

 

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die öffentliche Auslegung und Beteiligung der öffentlichen Stellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Grundlage des vorliegenden Planentwurfes für das Änderungsverfahren zum RFNP:

 

- 34 GE (Westlich Lehrhovebruch)

 

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

Für die jeweiligen Änderungsverfahren werden separate Auslegungsbeschlüsse gefasst. Die Zusammenfassung in dieser gemeinsamen Beratungsvorlage erfolgt aus Effizienzgründen.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen hat am 18.12.2017 zu dem Änderungsverfahren 32 E sowie am 19.02.2018 zum Änderungsverfahren 34 GE nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss RFNP am 10.11.2017 die Erarbeitung der Änderungsverfahren 32 E und 34 GE beschlossen. Auf Grundlage der gleichlautenden Ratsbeschlüsse wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 26.03. bis 26.04.2018 durchgeführt.

 

Änderung Nr. 32 E (Icktener Straße (ehem. Tennisanlage))

 

Der Änderungsbereich des Verfahrens 32 E „Icktener Str. (ehem. Tennisanlage)“ umfasst eine Fläche von 0,9 ha. Die Fläche wird im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft / Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ mit den Überlagerungen "Regionale Grünzüge“ und „Bereiche zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)“ dargestellt. Da sich die geplante Nutzung nicht aus den Darstellungen des RFNP entwickeln lässt, muss der RFNP entsprechend in „Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich“ geändert werden. Bei dem Änderungsverfahren haben sich die Planungs-ziele und -inhalte auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung nicht geändert.

 

Änderung Nr. 34 GE (Westlich Lehrhovebruch)

 

Der Änderungsbereich des Verfahrens 34 GE umfasst 44,3 ha. Die bisher im RFNP ohne planerische Festlegung bzw. Darstellung geführte Fläche soll im Zuge des Änderungsver-fahrens auf der regionalplanerischen Ebene mit einem „Allgemeinen Freiraum- und Agrar-bereich (AFAB)“ und der überlagernden Festlegung von „Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)“ sowie „Regionalen Grünzügen“ überplant werden. Zudem soll die Festlegung von „Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschafts-orientierten Erholung (BSLE)“ auf das gesamte Plangebiet ausgedehnt werden. Auf der Flächennutzungsplan-Ebene sollen die bisher ohne Darstellung geführte Fläche sowie die umliegenden, bisher als „Grünflächen“ dargestellten Bereiche in „Flächen für die Landwirtschaft“ umgewandelt werden, um damit der tatsächlichen Nutzung zu entsprechen. Bei dem Änderungsverfahren haben sich die Planungsziele und -inhalte auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung nicht geändert.

 

 

Die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i. V. m. § 13 Abs.1 und § 39 Landesplanungs-gesetz.

 

Die Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz in Verbindung mit § 13 Abs.1 und § 39 Landesplanungsgesetz sowie
§ 33 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes.

 

Im Anschluss an die Behördenbeteiligung sind zu den Änderungsverfahren 32 E und 34 GE die Stellungnahmen der Behörden bzw. der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz gemäß § 19 Abs. 3 Landesplanungsgesetz mit diesen zu erörtern, soweit raumordnerische Belange betroffen sind. Dabei ist ein Meinungsausgleich anzustreben.

 

Nach Durchführung dieser Verfahrensschritte werden die Planänderungen zum abschließenden Beschluss erneut in die Gremien der beteiligten Städte eingebracht und im Anschluss zur Genehmigung bei der Landesplanungsbehörde eingereicht.

 

 

 

 

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Anlagen

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