Beschlussvorlage - B/16/3795-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide -Entscheidung über die vorgebrachten Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Umwelt, Gesundheit, ökologische Stadtentwicklung und -planung
- Verantwortung:
- Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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13.09.2018
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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18.09.2018
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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24.09.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung,
a) den Stellungnahmen zu IV.A.2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, sowie zu IV.B.1, 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11,13, 15, 23 sowie zu IV.C.2, 3, 5, 6, 8 stattzugeben;
b) den Stellungnahmen zu IV.A.4, 6, 17, 19, 27 sowie zu IV.B.9, 12, 18, 26 sowie zu IV.C.13 teilweise stattzugeben;
c) die Stellungnahmen zu IV.A.1, 10, 18, 23, 25 sowie zu IV.B.7, 14 sowie zu IV.C.4, 7, 9, 10 zur Kenntnis zu nehmen;
d) das Ergebnis der Bürgerversammlungen zu IV.A.20, 21 zur Kenntnis zu nehmen;
e) die Stellungnahmen zu IV.A.7, 13, 22, 24, 25, 26, 28, 29 sowie zu IV.B.8, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 28 sowie zu IV.C.1, 11, 12 zurückzuweisen.
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
2. Der Rat der Stadt beschließt ferner:
a) den Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - in der Fassung vom 18.01.2018 inklusive der Ergänzung vom 06.08.2018 als Satzung;
Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-machung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.2016, S. 90).
b) die dem Bebauungsplan Nr. 735 beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der Fassung der Fortschreibung vom 04.09.2018 mit dem beigefügten Umweltbericht in der Fassung der Fortschreibung vom 13.08.2018 als Entscheidungsbegründung.
Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
Konsequenzen
Bezug
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - vom 19.12.2016 (Drucksache Nr. B/16/2172-01)
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NRW zum Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - Änderung des Verfahrensgebietes und Beschluss zur öffentlichen Auslegung vom 31.01.2018 (Drucksache Nr. B/16/3313-01)
Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - vom 19.02.2018 (Drucksache Nr. B/16/3273-01)
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung (Änderung des Verfahrensgebietes und Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide -) vom 08.03.2018 (Drucksache Nr. B/16/3344-01)
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ ]
ja [ X ] siehe Punkt VI. der Begründung
b) Sonstige Keine
Sachverhalt
Begründung
I. Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Holten, Flur 5 und 6, sowie in der Gemarkung Sterkrade, Flur 1 und Flur 2, und wird wie folgt umgrenzt:
Gemarkung Holten, Flur 5:
Flurstücke Nr. 3085 tlw., 2137 tlw.,1860, 3083, 3084, 3082, 3081, 3080, 2421, 3108, 3079, 3078, 3077, 3076, 2075, 3041, 3042, 2583, 2829 tlw., 3242 tlw., 2319 tlw., 3054 tlw., 2530, 2566, 2416, 2649, 2647, 2648, 2524, 2415 tlw., 2417tlw., 3048, 3049, 3050, 3051, 2522, 2523, 3381 2233, 2234, 3072 tlw., 3075 und 3073 tlw.
Gemarkung Holten, Flur 6:
Flurstücke Nr. 773 tlw., 772 tlw., 716 tlw., 768 tlw. und 727 tlw..
Gemarkung Sterkrade, Flur 1:
Flurstücke Nr. 590 tlw., 719 tlw., 560 tlw. 632 tlw., 720, 721 tlw. 705 tlw., 704 tlw., 703 tlw., 702 tlw., 701 tlw., 440, 768 tlw., 81 tlw., 698 tlw., 697 tlw..
Gemarkung Sterkrade, Flur 2:
Flurstück Nr. 557 tlw.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus den Koordinatenpunkten und Festsetzungsmaßen des Bebauungsplans Nr. 735 mit dem Anfertigungsdatum vom 18.01.18.
II. Planungsanlass und -ziele
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 642 - Weierstraße / Waldteichstraße - wurde bereits im Jahr 2012 eine verkehrs- und schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen der vorgesehenen Entwicklung einer gewerblich - industriellen Nutzung auf dem brachliegende Areal der ehemaligen Kohlenlagerstätte nördlich der Waldteichstraße aufgrund der bereits hohen Verkehrsbelastung im vorhandenen Straßennetz (Erlenstraße / von-Trotha-Straße / Weierstraße) und weiteren städtebaulichen Planungen und Entwicklungen in der Umgebung zu Überlastungen von einzelnen Knotenpunkten im vorhandenen Verkehrsnetz führen würde. Zudem würden sich an einzelnen Straßenabschnitten bereits vorhandene kritische Verkehrslärmpegel (> 70/60 dB(A) tags/nachts) weiter erhöhen.
Vor diesem Hintergrund ist die verkehrliche Erschließung des Bebauungsplans Nr. 642 über eine neue Verkehrsstraße sicherzustellen. Der Bau einer neuen Verkehrsführung parallel zur Bundesautobahn A 3 im Stadtbezirk Oberhausen-Sterkrade von der Anschlussstelle Oberhausen-Holten bis zur Waldteichstraße soll dabei nicht nur den auf dem Areal der ehemaligen Kohlenlagerstätte nördlich der Waldteichstraße geplanten Logistikstandort (Bebauungsplan Nr. 642 - Weierstraße/ Waldteichstraße -) erschließen, sondern auch die an der Erlen-, Weißenstein- und von-Trotha-Straße vorhandene Wohnbebauung durch die Verlagerung von bestehendem Verkehr entlasten und die Überlastung von Knotenpunkten im vorhandenen Straßennetz als auch die Erhöhung der Verkehrslärmpegel in bereits kritisch belasteten Bereichen verhindern.
Zur Erlangung des Baurechts für die geplante Erschließungsstraße hat der Rat der Stadt Oberhausen am 19.12.2016 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - gefasst.
Vor dem Hintergrund der inzwischen konkretisierten Straßenplanung sowie der laufenden Abstimmung der Planung mit den verschiedenen Fachbereichen der Oberhausener Stadtverwaltung wurden die im Aufstellungsbeschluss genannten Hauptplanungsziele für den Bebauungsplan entsprechend angepasst und ergänzt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Festsetzung von Verkehrsflächen zur planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrsstraße,
- planungsrechtliche Sicherung einer Fläche südlich der Weißensteinstraße, östlich der neuen Verkehrsstraße zur Ansiedlung von kleinteiligem Gewerbe gemäß den Zielen des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) sowie des Stadtentwicklungskonzeptes (STEK 2020),
- Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf das vorhandene Verkehrsnetz einschließlich der Immissionsauswirkungen auf angrenzende Nutzungen,
- Festsetzung ggf. erforderlicher Immissionsschutzmaßnahmen zum Schutz benachbarter, insbesondere wohnbaulicher Nutzungen,
- Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange,
- Regelung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen.
Die Beschreibung der konkreten Ziele, Zwecke und Festsetzungen des Bebauungsplans sind der beigefügten Begründung (Anlage 4) zu entnehmen. Der Begründung ist auch der erforderliche Umweltbericht beigefügt.
III. Städtebauliches Konzept
Das Plangebiet, das im Wesentlichen die Trasse der geplanten Erschließungsstraße umfasst, erstreckt sich von der Autobahnanschlussstelle Oberhausen Holten im Süden bis zum südwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 642 nördlich der Waldteichstraße.
Die Planung und Ausgestaltung der neuen Erschließungsstraße erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 sowie einer Reihe weiterer Randbedingungen, die bei der detaillierten Trassenplanung sowie im Hinblick auf den straßenbautechnischen Entwurf zu beachten sind. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 735 ergibt sich aus diesen fachplanerischen Vorgaben.
Die südlich an die Weißensteinstraße angrenzende Fläche östlich der geplanten Straße wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen. Diese derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche soll gemäß den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) sowie des Stadtentwicklungskonzepts der Stadt Oberhausen (STEK 2020) als Gewerbefläche zur Ansiedlung von kleinteiligem Gewerbe entwickelt werden.
Am östlichen Rand der festgesetzten Gewerbefläche wird eine Grünverbindung mit einem Rad- und Fußweg als öffentliche Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt.
In dem Abschnitt zwischen der Weißensteinstraße und der Waldteichstraße werden die auf der westlichen Seite der geplanten Straße im Kompensationskonzept vorgesehenen Ausgleichsflächen als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt.
IV. Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren
A. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. Behördenbeteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide -
- in der Zeit vom 08.09.2017 – 22.09.2017 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung der Planung);
Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern dabei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
- am 13.09.2017 hat die öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) stattgefunden.
Für eine 2. frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 03.11.2017 und nach den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ hat der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide -
in der Zeit vom 11.10.2017 – einschließlich 25.10.2017 erneut öffentlich ausgelegen.
Innerhalb dieser Zeit bestand erneut Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern dabei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben
- am 11.10.2017 hat eine zweite öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) stattgefunden.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 11.09.2017 bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.
Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit und im Rahmen der 1. Behördenbeteiligung sind folgende Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 735 eingegangen:
Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange
1. Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Erna-Scheffler-Straße 5
51103 Köln
2. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
3. Energieversorgung Oberhausen AG
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
4. Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ruhr
Postfach 101526
44715 Bochum
5. Nord-West Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
5478 Mülheim an der Ruhr
6. Emschergenossenschaft/Lippeverband
Brüderweg 2
44135 Dortmund
7. Stadtverwaltung Duisburg
47049 Duisburg
8. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
9. Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics – Pipelines
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
10. IHK Ruhr
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
11. Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
12. PLEdoc GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
13. Polizeipräsidium Oberhausen
Postfach 101217
46012 Oberhausen
14. Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Ruhrgebiet
Brößweg 40
45897 Gelsenkirchen
15. Rheinisch-Westfälische Wasserwerkgesellschaft
Postfach 101663
45466 Mülheim an der Ruhr
16. Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
17. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Kreisstelle Mettmann
Bahnhofstraße 9
51789 Lindlar
18. Stadtwerke Oberhausen AG
Max-Eyth-Straße 62
46149 Oberhausen
19. Straßen NRW
Regionalniederlassung Münsterland
Wahrkamp 30
48653 Coesfeld
Private Stellungnahmen
20. Bürgerversammlung am 13.09.2017
in der Aula des Sophie-Scholl-Gymnasiums
Tirpitzstraße 41
46145 Oberhausen
21. Bürgerversammlung am 11.10.2017
im Sitzungssaal des Technischen Rathauses
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
Es sind noch 8 Stellungnahmen von Bürgern eingegangen (Bürger 1 – 8)
22. Bürger 1
23. Bürger 2
24. Bürger 3
25. Bürger 4
26. Bürger 5
27. Bürger 6
28. Bürger 7
29. Bürger 8
B. Öffentliche Auslegung und 2. Behördenbeteiligung
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB hat vom 23.03.2018 – 24.04.2018 stattgefunden.
Während der Offenlage sind folgende Anregungen und Hinweise sowie Stellungnahmen der Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - eingegangen:
Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange
- Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
- Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
- Nord-West Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim an der Ruhr
- Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
- Stadtwerke Oberhausen AG
Max-Eyth-Straße 62
46149 Oberhausen
- Regionalforstamt Ruhrgebiet
Brößweg 40
45897 Gelsenkirchen
- Ruhr Oel GmbH
Pawiker Straße 30
45896 Gelsenkirchen
- Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
- Emschergenossenschaft/Lippeverband
Kronprinzenstraße 24
45128 Essen
- Air Liquide Deutschland GmbH
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
- PleDOC GmbH
Gladbecker Straße 404
45326 Essen
- Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld
Hansastraße 2
47799 Krefeld
- Straßen NRW – Regionalniederlassung Münsterland
Wahrkamp 30
48653 Coesfeld
- Straßen NRW – Regionalniederlassung Ruhr – Haus Bochum
Harpener Hellweg 1
44791 Bochum
- Rheinisch-Westfälische Wasserwerkgesellschaft
Postfach 101663
45466 Mülheim an der Ruhr
Private Stellungnahmen
- Naturschutzbund Deutschland – Stadtverband Oberhausen e.V.
Riphorster Straße 306
46117 Oberhausen
- BUND – Kreisgruppe Oberhausen
Gustavstraße 49a
46049 Oberhausen
- Oxea Chemicals
Otto-Roelen-Straße 3
46147 Oberhausen
Sowie weitere 10 Stellungnahmen von Bürgern (Bürger 9 – 18)
- Bürger 9
- Bürger 10
- Bürger 11
- Bürger 12
- Bürger 13
- Bürger 14
- Bürger 15
- Bürger 16
- Bürger 17
- Bürger 18
C. Wiederholung der Öffentlichen Auslegung und 2. Behördenbeteiligung
Die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 28.05.2018 – 28.06.2018 wiederholt.
Während der wiederholten Offenlage sind folgende Anregungen und Hinweise sowie Stellungnahmen der Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 642 - Weierstraße / Waldteichstraße - eingegangen:
Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange
- Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
- Air Liquide Deutschland GmbH
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
- Emschergenossenschaft
Kronprinzenstraße 24
45128 Essen
- Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 53
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
- Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld
Hansastraße 2
47799 Krefeld
- RWW – Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH
Am Schloß Broich 1-3
45479 Mülheim an der Ruhr
- Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Erna-Scheffler-Straße 5
51103 Köln
- Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
- IHK Ruhr
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
- Stadtwerke Oberhausen AG
Max-Eyth-Straße 62
46149 Oberhausen
Private Stellungnahmen
- Bürger 19
- Bürger 20
13. Bürger 21
Kopien aller abwägungsrelevanten Stellungnahmen und Kopien der Niederschriften über die beiden öffentlichen Anhörungen sind der Beratungsvorlage als Anlage 2 und die Niederschriften der Bürgerversammlungen als Anlage 3 beigefügt.
V. Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten abwägungsrelevanten Stellung-nahmen
Zu IV.A.1. Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Erna-Scheffler-Straße 5
51103 Köln
Die Deutsche Bahn AG hat grundsätzlich keine Bedenken gegen das Bauvorhaben, wenn nachfolgende Hinweise beachtet werden:
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abtriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis bzgl. möglicher Immissionen durch die planfestgestellte Bahnanlage und dass daraus keine Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können, wird zur Kenntnis genommen.
Die für die geplanten Nutzungen einzuhaltenden Immissionsschutzanforderungen werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens beachtet und falls erforderlich durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen zu Lasten des Plangebers sichergestellt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.A.2. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
Die Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft weist darauf hin, dass von der geplanten Maßnahme weder vorhandene noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen betroffen sind.
Falls für die Maßnahmen ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen der Rhein-Main-Transportgesellschaft stattfindet. Sollten die Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, wird um erneute Beteiligung gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis, dass ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen nicht im Schutzstreifen der Leitungen der Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft stattfinden können, wird bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs beachtet. Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs wurde die Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft erneut beteiligt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A.3. Energieversorgung Oberhausen AG
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
Die Energieversorgung Oberhausen AG hat grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Eine Gas-, Fernwärme- sowie Kabelnetzerweiterung ist z.Zt. nicht vorgesehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass vorhandene Leitungen, Kabel, Anschlüsse oder Anlagen der Oberhausener Netzgesellschaft mbH nicht überbaut, überpflanzt oder beeinträchtigt werden dürfen, es muss jederzeit ein ungehinderter Zugang zu den Netzen und Anlagen gewährleistet sein.
Es ist außerdem darauf zu achten, dass die FW-Unterpressung der Autobahn A 3 südlich der Weißensteinstraße weiterhin zugänglich bleibt und die Tunnelanlagen nicht durch den Bau der Erschließungsstraße beschädigt werden.
Vor Beginn der Bauphase ist die ausführende Tiefbaufirma zur erneuten Bestandsplanauskunft bei der Oberhausener Netzgesellschaft verpflichtet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis zur Einholung einer erneuten Bestandsplanauskunft vor Beginn der Bauphase durch die ausführende Tiefbaufirma wird berücksichtigt, hat aber keine Relevanz für den Bebauungsplan.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A.4. Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Ruhr
Postfach 101526
44715 Bochum
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW weist darauf hin, dass die abschließende Stellungnahme von der für die A 3 zuständigen Autobahnniederlassung Krefeld abgegeben wird.
Da die A 3 im Bundesverkehrswegeplan für einen 8-streifigen Ausbau im vordringlichen Bedarf enthalten ist und die Planung von der Regionalniederlassung Münsterland in Coesfeld erstellt wird, weist Straßen NRW zudem darauf hin, die Regionalniederlassung Münsterland im weiteren Verfahren ebenfalls zu beteiligen und einzubinden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis, dass die abschließende Stellungnahme von der für die A 3 zuständigen Autobahnniederlassung Krefeld verfasst wird, wird zur Kenntnis genommen.
Der Anregung zur Beteiligung der Regionalniederlassung Münsterland in Coesfeld für den im Bundesverkehrswegeplan vorgesehenen 8-streifigen Ausbau der A 3 wurde gefolgt (siehe Stellungnahme IV. A.19.).
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme teilweise stattzugeben.
Zu IV.A.5. Nord-West Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim an der Ruhr
Die Nord-West Oelleitung GmbH weist darauf hin, dass von dem Vorhaben die der Firma zugehörige Mineralölfernleitung und/oder weitere von der Firma überwachte Fernleitungen berührt werden.
Die Leitungsrechte an den von der Mineralölfernleitung berührten Grundstücken sind dinglich gesichert (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten). Dies gilt auch für öffentliche Flächen. Die Fernleitung hat einen Schutzstreifen, für dessen Bereich ein absolutes Bau- und Einwirkungsverbot besteht.
Zur Information wurde der Stellungnahme ein Auszug aus dem Bestandsplan beigefügt, in dem die Lage der Fernleitung und der Schutzrohranlage ersichtlich ist. Die beigefügten Planunterlagen dienen zur unverbindlichen Vorinformation und zeigen das Kartenbild zum Zeitpunkt der Verlegung. Die Lage, Deckung und Verlauf der Anlagen müssen von der Nord-West Oelleitung GmbH in der Örtlichkeit bestätigt werden.
Nach Erstellung der Planung wird um Zusendung der Planunterlagen (Lage-, Schnitt- und Höhenplan) und einer Baubeschreibung gebeten. Nach erfolgter Prüfung werden die Auflagen für die o. g. Baumaßnahme, im Bereich des Schutzstreifens seitens der Nord-West Oelleitung GmbH bekannt geben. Alle geplanten Maßnahmen im Bereich der Fernleitungen sind rechtzeitig mitzuteilen und von der Nord-West Oelleitung GmbH zu genehmigen.
Die zutreffenden Punkte der beiliegenden Schutzanweisungen sind einzuhalten und anzuerkennen. Um Rücksendung dieses Anschreibens, rechtsverbindlich unterschrieben, als Einverständnis mit den Auflagen, wird gebeten. Die Arbeiten im Schutzstreifen werden erst nach Eingang dieser Bestätigung gestattet.
Die Bauaufsicht bzw. ausführende Firma hat auf Verlangen dem Bauaufsichtspersonal vor Ort dieses Schreiben vorzulegen und den Nachweis von der Kenntnisnahme der Schutzan-weisungen zu erbringen.
Außerdem wird darum gebeten, falls noch nicht geschehen, folgenden Leitungsbetreiber zu beteiligen:
Evonik Technology & Infrastructure GmbH, Paul-Baumann-Straße 1,45772 Marl.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die sich aus den Leitungsrechten sowie aus den vorgelegten Schutzanweisungen ergebenden Auflagen bei der Realisierung und Bauausführung der Planung werden anerkannt und beachtet. Die Detailplanung und Bauausführung der geplanten Erschließungsstraße erfolgt in Abstimmung mit dem Leitungsträger.
Die Evonik Technology & Infrastructure GmbH wurde als Leitungsbetreiber beteiligt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A.6. Emschergenossenschaft/Lippeverband
Brüderweg 2
44135 Dortmund
Die Emschergenossenschaft weist darauf hin, dass sie vom vorgelegten Verfahren zur Erschließung des Gebiets Waldteich / Weierheide in mehrerer Hinsicht betroffen ist und verweist auf die Stellungnahme im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 642 zur Entwicklung des Gebiets. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich mehrerer genossenschaftlicher Anlagen. Unter anderem befinden sich hier das Pumpwerk OB-Handbach und der Abwasserkanal Handbach inklusive der Mischwasserbehandlungsanlage SKU (Stauraumkanal mit untenliegender Entlastung) OB Weißensteinstraße.
Durch die Trasse der neuen Straße sind im nördlichen Bereich westlich der BAB 3 die Druckrohrleitungen des Pumpwerks unmittelbar betroffen. Zusätzlich werden dort in Kürze neue Rohrleitungen des Reinwasserpumpwerk OB-Handbach verlegt. Diese Maßnahme sowie die derzeitigen Reinvestmaßnahmen am Pumpwerk Handbach werden von der Emschergenossen-schaft geplant.
Vor diesem Hintergrund wird um ausführliche Informationen und Berücksichtigung in der weiteren Planung gebeten. Als Ansprechpartner nennt die Emschergenossenschaft den Projektleiter Hr. Pohl (Tel.: 0201/104-2714).
Erschließung im Bereich Erlenstraße:
Die Emschergenossenschaft betont, dass eine Erweiterung der Brücke (Erlenstraße) über den Hauptkanal Sterkrade so zu planen ist, dass die Durchgängigkeit des Hauptkanals Sterkrade nicht weiter eingeschränkt wird und bittet diesbezüglich um enge Abstimmung. Es ist beabsichtigt, die Brücke über den Hauptkanal Sterkrade nach Westen zu verbreitern. Diese Planung steht mit dem kurz vor der Ausschreibung stehenden Bau des SKU OB-Erlenstraße im Widerspruch. In diesem Bauvorhaben soll unter anderem der städtische Abwasserkanal Erlenstraße (DN 2200), welcher derzeit westlich der Brücke in den Hauptkanal Sterkrade einleitet, um das Brückenwiderlager herum und unter dem Hauptkanal Sterkrade hindurch geführt werden, um südlich des Gewässers in den SKU OB-Erlenstraße einzuleiten. Die Brückenerweiterung liegt nicht nur teilweise auf dem Grundstück der Emschergenossenschaft, sondern eine Erweiterung nach Westen wird zwangsläufig zu einem Konflikt zwischen dem neuen Brückenwiderlager und dem neu zu errichtenden Kanal führen. Darüber hinaus würden sich die derzeit geplanten Schächte zukünftig alle mitten im Straßenraum / Kreuzungsbereich befinden. Da sowohl für die Maßnahme der Emschergenossenschaft als auch für die Brückenerweiterung eine vollständige Sperrung der Erlenstraße erforderlich sein werden, müssen beide Maßnahmen aufgrund ihrer Öffentlichkeitswirksamkeit nicht nur eng miteinander abgestimmt werden, sondern möglichst zeitgleich innerhalb einer Sperrung ausgeführt werden. Die Neuplanung des Brückenbauwerks bietet aus Sicht der Emschergenossenschaft aber auch die Chance, für die zukünftige Gewässerentwicklung die Spannweite zu erhöhen, um die Durchgängigkeit des Gewässers zu gewährleisten. Eine Verbreiterung des Brückenbauwerks in der jetzigen Dimension würde zu einer deutlichen Verlängerung des Gewässerdurchlasses mit Nachteilen in der Gewässerhydraulik und der -ökologie führen. Dem kann in den Augen der Emschergenossenschaft nicht zugestimmt werden. Bei der Neukonzeption ist dann auch eine optimierte Verlegung des Kanalanschlusses Erlenstraße an den SKU OB-Erlenstraße möglich. Die Emschergenossenschaft benötigt zeitnah eine verbindliche Erklärung des Maßnahmenträgers, dass die Brücke bzw. Straße gebaut werden soll, und dass unser Ausschreibungsverfahren ohne den Kanalanschluss Erlenstraße gestartet werden soll. Ohne diesen Kanalanschluss kann das bereits fast fertig gestellte provisorische Pumpwerk OB-Königstraße erst sehr viel später mit der geplanten Wassermenge beschickt werden. Bislang ist eine Zuführung des auf der Straße anfallenden Regenwassers zum Mischwasserkanal geplant.
Hier könnte das Thema Rückstauebene problematisch sein. Ggf. ist eine Zuführung zum Hauptkanal Sterkrade mit geeigneter Vorbehandlung (Sedi-Pipe) sinnvoller. Hierfür könnte ggf. das Abkopplungsprojekt der EG genutzt werden.
Straßenführung im Bereich des Sicherungsbauwerks der ehemaligen Schlammteiche Erlengrund:
Da die Emschergenossenschaft bei der Überbauung des Bauwerks oder bei einem möglicherweise erforderlichen Anschnitt große Risiken erwartet, bittet sie auch hier um enge Abstimmung. Die Eigentumsfrage ist in ihren Augen kritisch zu sehen, wenn zukünftig die Entwässerung des EG-Bauwerks und der neu zu bauende Straßenkörper übereinander liegen. Die Emschergenossenschaft betont zudem, dass ihr Bauwerk vor dem Schwerlastverkehr zu schützen ist. Die Gefahren bzw. Konsequenzen, wenn Schwerlastverkehr aufgrund eines Unfalls von der Straße abkommen sollte und in das Bauwerk eindringt, sind zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu treffen. Als Ansprechpartner hierfür wird Hr. Höckel (Tel.: 0201/104-2409) genannt.
Genossenschaftliche Liegenschaften:
Bezogen auf die genossenschaftlichen Liegenschaften unterstreicht die Emschergenossen-schaft, dass bei Inanspruchnahme von genossenschaftlichen Grundstücken rechtzeitig vor Baubeginn ein Gestattungsvertrag mit ihr abzuschließen ist und entsprechende Unterlagen an die Abteilung 12-LI-20 zu übersenden sind. Durch die Trassierung der neuen Erschließungsstraße zwischen der BAB 3 und der Bebauung an der Straße "Im Erlengrund" entstehen der Emschergenossenschaft unwirtschaftliche Restflächen im Bereich der örtlichen Anschüttungen/Verwaltung. Diese Flächen sind im Zusammenhang mit den erforderlichen Grundstücksregelungen für den geplanten Straßenkörper von der Stadt Oberhausen zu erwerben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Vor dem Hintergrund der Stellungnahme wurde der Bitte der Emschergenossenschaft um enge Abstimmung zu den aufgeführten Punkten entsprochen. Dazu fand am 23.11.17 ein Abstimmungstermin statt, bei dem die angesprochenen Punkte geklärt werden konnten.
Die Emschergenossenschaft stimmt der Einleitung des gesammelten Regenwassers aus dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 642 in ihre Verbandsanlage Handbach zu. Die weiteren Belange und Details (Einleitstelle, Einleitmenge, Anforderungen an eine Vorbehandlung) werden im Rahmen einer erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis geklärt und verbindlich geregelt.
Erschließung im Bereich Erlenstraße – Abstimmung Brücke Erlenstraße / Kanalbau Hauptkanal Sterkrade:
Die Emschergenossenschaft hat für ihren Kanalbau (Abwasserkanal Erlenstraße) eine Umplanung vorgenommen, so dass die Kanalplanung mit der geplanten Straßenerweiterung / Brückenneubau Erlenstraße über den Hauptkanal Sterkrade kompatibel ist. Da die umgeplante Kanaltrasse über das Gelände des aufzugebenden Tennisplatzes geführt wird, braucht die Emschergenossenschaft für den Fall, dass der Straßenumbau doch nicht kommt und der Tennisplatz nicht verlegt werden sollte, von der Stadt Oberhausen eine vertraglich geregelte Zusicherung, dass der Kanalumbau dann über städtische Grundstücke zu einem Schachtbauwerk am südlichen Rand der Tennisplätze geführt werden kann. Diese Zusicherung seitens der Stadt Oberhausen liegt für die im Rahmen der mit der Emschergenossenschaft abzuschließenden Verträge vor.
Mit der geplanten Verbreiterung der Erlenstraße würde der Durchlass unter der neuen Erlenstraße etwa doppelt so lang werden wie bisher. Die erforderliche Veränderung / Umbau des Durchlasses ist nach § 22 LWG zu regeln. In diesem Rahmen wird auch eine evtl. erforderliche Erweiterung des Durchlasses geregelt. Für den Bebauungsplan hat das keine Relevanz.
Straßenführung im Bereich des Sicherungsbauwerks:
Durch die Lage der geplanten Straße ergibt sich eine erschwerte Zugänglichkeit für die Emschergenossenschaft zur Unterhaltung und Pflege ihres Sicherungsbauwerks. Um die notwendige Unterhaltung und Pflege des Sicherungsbauwerks zukünftig klar zu regeln und dauerhaft sicherzustellen, ist aus Sicht der Emschergenossenschaft die Übernahme des Sicherungsbauwerks durch die Stadt Oberhausen die beste Lösung. Die Emschergenossenschaft möchte das Sicherungsbauwerk im Rahmen des erforderlichen Vertrages zur Grundstücksüberlassung für die Erschließungsstraße auf die Stadt Oberhausen übertragen.
Eine evtl. Übernahme des Sicherungsbauwerks durch die Stadt Oberhausen hat für den Bebauungsplan Nr. 735 keine Relevanz.
Genossenschaftliche Liegenschaften:
Die Stadt Oberhausen wird rechtzeitig vor Baubeginn einen Gestattungsvertrag mit der Emschergenossenschaft schließen, soweit genossenschaftliche Grundstücke durch die Planung in Anspruch genommen werden.
Im Zusammenhang mit den erforderlichen Grundstücksregelungen mit der Emscherge-nossenschaft werden auch die evtl. Übernahme / Erwerb unwirtschaftlicher Restflächen durch die Stadt Oberhausen geregelt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme teilweise stattzugeben.
Zu IV.A.7. Stadtverwaltung Duisburg
47049 Duisburg
Grundsätzlich bestehen seitens der Stadt Duisburg keine Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans.
Es werden allerdings in der Begründung unter dem Kapitel der verkehrlichen Auswirkungen Aussagen über mögliche Verkehrsbelastungen auf das Stadtgebiet Duisburg – vornehmlich die bis zur Stadtgrenze Duisburg/Oberhausen führende Kaiser-Wilhelm-Straße – vermisst.
Die Stadt Duisburg weist vorsorglich darauf hin, dass die Planungziele des Bebauungsplans
Nr. 735 möglicherweise mit Zielvorgaben des wirksamen Landesentwicklungsplans (LEP) kollidieren könnten. Hierbei wird insbesondere auf die gemäß Ziel 2.3 des LEP unzulässige Entwicklung von Siedlungsraum aus dem Freiraum hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bebauungsplan Nr. 735 ist aufgestellt worden, um die verkehrliche Erschließung und direkte Anbindung des Bebauungsplans Nr. 642 (Logistik-Zentrum nördlich der Waldteich-straße) über eine neue Verkehrstrasse an die Autobahn A 3 – Anschlussstelle Oberhausen-Holten sicherzustellen und dafür die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Der Untersuchungsbereich für die verkehrlichen Untersuchungen der Planung wurde entsprechend der Zielsetzung der Planung festgelegt. Da das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 642 auf der östlichen Seite der Autobahn A 3, ca. 1,5 km von der Anschlussstelle OB-Holten entfernt liegt, ist davon auszugehen, dass die planbedingten Verkehre von der Anschlussstelle OB-Holten zum Plangebiet und in umgekehrte Richtung sich nahezu vollständig über die neue Verkehrsstraße auf der östlichen Seite der Anschlussstelle und der Autobahn verteilen werden. Auf der westlichen Seite der A 3 wird es deshalb zu keinen nennenswerten planbedingten verkehrlichen Auswirkungen im Straßennetz kommen. Vor diesem Hintergrund wurde der Bereich westlich der Zufahrt zum Oxea-Gelände nicht in die Verkehrsuntersuchung einbezogen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es durch die Planung zu keiner Erhöhung der Verkehrsbelastung im Stadtgebiet von Duisburg kommen wird. Auch auf der zur Stadtgrenze Duisburg/Oberhausen führenden Kaiser-Wilhelm-Straße wird die Planung zu keiner Erhöhung der Verkehrsbelastung führen.
Die Stadt Oberhausen nimmt den Hinweis bzgl. möglicher Konflikte der Planung mit den Zielvorgaben des LEP dankend zur Kenntnis. Zunächst ist festzustellen, dass die im zeichnerischen Teil des LEP enthaltenen Abgrenzungen des Siedlungs- sowie Freiraums keine eigene Rechtswirkung entfalten, da sie lediglich nachrichtliche Übernahmen der entsprechenden Festlegungen in den einschlägigen Regionalplänen darstellen. Im vorliegenden Fall ist dies der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der Städteregion Ruhr. Der RFNP enthält im Planbereich auf der Ebene der Regionalplanung die Darstellung „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB)“, die durch weitere Freiraumfunktionen, insbesondere dem Ziel „Regionaler Grünzug“, ergänzt wird. Auf der Ebene der Bauleitplanung werden die raumordnerischen Festlegungen durch die Darstellung „Grünfläche“ konkretisiert.
Bei der vorliegenden Planung handelt es sich überwiegend um die Festsetzung der notwendigen Verkehrsflächen zur Erschließung des nördlich gelegenen „Waldteich- Geländes“ (Bebauungsplanverfahren Nr. 642). Die Trassierung orientiert sich nach Möglichkeit an der Grenze des im RFNP dargestellten Siedlungs- bzw. Freiraums. Die hierbei in Teilbereichen notwendige Überlagerung des Regionalen Grünzugs entspricht den raumordnerischen Festlegungen des RFNP, der in Ziel 18 Abs. 2 die Zulässigkeit von Einrichtungen der Infrastruktur im Rahmen einer Ausnahmeregelung bestimmt. Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Realisierung nicht außerhalb Regionaler Grünzüge möglich ist. Das ist hier der Fall. Im Rahmen der umfangreichen Prüfung von Planungsalternativen haben sämtliche realistischen Trassenverläufe zu einer Überlagerung mit Regionalen Grünzügen geführt. Die Waldteich-Fläche stellt eine der letzten größeren zusammenhängenden Wirtschafts-flächenpotenziale der Stadt Oberhausen dar. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Fläche für eine nachhaltige und vor allem bedarfsgerechte Flächenentwicklung ist somit die unvermeidbare partielle Beeinträchtigung von Regionalen Grünzügen durch notwendige Infrastruktureinrichtungen zur Erschließung raumordnerisch legitimiert und städtebaulich erforderlich.
Die im Bebauungsplan ergänzend vorgesehenen Gewerbeflächen südlich der Weißenstein-straße liegen innerhalb des im RFNP dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs und sind somit ebenfalls aus den planungsrechtlichen Vorgaben entwickelt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.A.8. LVR - Amt für Bodendenkmalpflege
Endenicher Straße 133
53115 Bonn
Das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege nimmt Bezug auf ein Abstimmungsgespräch am 12.10.2017 bei der Stadt Oberhausen zum bodendenkmalpflegerischen Belang.
Unter Verweis auf das Abstimmungsergebnis wird darum gebeten, in der Begründung unter Punkt 9.2 Bodendenkmäler den Satz: „Aufgrund der Höhenlage wird jedoch nicht in das Bodendenkmal eingegriffen“ zu streichen. Stattdessen soll folgender Satz in die Begründung aufgenommen werden:
„In Umsetzung einer später noch vorzulegenden Ausführungsplanung sind Maßnahmen zum Schutz des Bodendenkmals zu ergreifen. Aufgrund der Erlaubnispflichtigkeit gemäß § 9 DSchG NRW wird die Ausführungsplanung über die Untere Denkmalbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege zur Stellungnahme vorgelegt.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Text in Kap. 9.2 Bodendenkmäler der Begründung wurde entsprechend der Anregung geändert.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A.9. Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Logistics – Pipelines
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans tangiert folgende von Evonik betreute Fernleitungen:
- Fernleitung 38, DN 100, PN 100 – Propylen (Eigentümer Westgas GmbH)
- Fernleitung 50, DN 200. PN 98,5 – Propylen (Eigentümer PRG mbH & Co. KG)
Die Evonik Technology & Infrastructure GmbH ist mit der Betriebsführung durch den Betreiber der Rohrfernleitung beauftragt. Die Fernleitungen verlaufen in einem 6 m bzw. 8 m breiten, rechtlich gesicherten Schutzstreifen, in dem ohne vorherige Abstimmung ein absolutes Bau- und Einwirkungsverbot besteht.
Evonik bittet darum, den Leitungs- und Schutzstreifenverlauf im Bebauungsplan darzustellen und im Textteil mit Hinweis auf die geltenden, aus der beigefügten Schutzanweisung zu entnehmenden Nutzungseinschränkungen zu erwähnen.
Die der Stellungnahme beigelegten Planunterlagen zeigen die Lage der Rohrfernleitung zum Zeitpunkt der Verlegung. Die 6 m bzw. 8 m breiten Schutzstreifen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten. Ebenso ist das Anpflanzen tiefwurzelnder Bäume und Sträucher nicht gestattet. Ausweisung von Kompensations- oder Ausgleichsflächen im Schutzstreifen wird nicht zugestimmt. Bei Überbauung der Leitung mit Straßen oder bei geplanter Oberflächenversiegelung sowie gravierenden Veränderungen der Geländeoberfläche (größeren Auf- oder Abträgen), sind zu Lasten des jeweiligen Vorhabensträgers bzw. Veranlassers Leitungssicherungsmaßnahmen durchzuführen.
Art und Umfang solcher Maßnahmen werden durch Gutachten aufsichtsbehördlicherseits zugelassener unabhängiger Gutachter festgelegt. Zur Information ist der Stellungnahme der Freistellungsvermerk sowie die Schutzanweisung für Arbeiten im Bereich von Rohrfernleitungen im Betreuungsbereich der Evonik Technology & Infrastructure GmbH" beigelegt, die Bestandteil dieser Stellungnahme ist.
Mit diesem Schreiben ist auch die Anfrage an die PRG mbH & Co. KG beantwortet.
Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die genannten Fernleitungen wurden mit ihren jeweiligen Schutzstreifen in nachrichtlicher Übernahme im Bebauungsplan dargestellt und in der Begründung auf die geltenden Nutzungseinschränkungen im Schutzstreifen Bezug genommen.
Die sich aus den Leitungsrechten sowie aus den vorgelegten Schutzanweisungen ergebenden Auflagen wurden im Bebauungsplan beachtet. Die genannten Auflagen werden bei der Realisierung der Planung und im Rahmen der Bauausführung beachtet.
Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs wurde die Evonik Technology & Infrastructure GmbH erneut beteiligt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A.10. IHK Ruhr zu Essen
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
Die IHK zu Essen äußert grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung. Das Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung und Ansiedlung eines großflächigen Logistikbetriebs und damit verbundener neuer Arbeitsplätze mit Hilfe einer neuen Erschließungsstraße wird begrüßt.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der Erlenstraße im Umfeld des Tennisclubs ein Unternehmen der Branche „Schankwirtschaften“ befindet, das von der Planung direkt betroffen ist. In diesem Zuge wird darum gebeten, die weitere Planung mit dem betroffenen bzw. weiteren direkt angrenzenden Unternehmen im Umfeld der geplanten Trasse abzustimmen und frühzeitig über Baumaßnahmen und damit einhergehende Einschränkungen der Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungsinfrastruktur zu informieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis zur frühzeitigen Information über Baumaßnahmen und damit einhergehende Einschränkungen der Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungsinfrastruktur von davon betroffenen Unternehmen im Umfeld des Plangebietes wird im Rahmen der Baustellenplanung und Bauausführung berücksichtigt, ist aber für den Bebauungsplan nicht relevant.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.A.11. Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Die Bezirksregierung Arnsberg informiert darüber, dass die Planmaßnahme sich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Alsfeld“, über dem auf Eisenstein verliehenen, inzwischen erloschenen Distriktsfeld „Gute Hoffnung“ und über den auf Kohlenwasserstoffe erteilten Bewilligungsfeldern „Loh-Gas“ und „Methost“ befindet. Eigentümerin des Bergwerksfeldes "Alsfeld" ist die RAG AG, Shamrockring 1 in 44623 Herne. Letzte Eigentümerin des Distriktsfeldes "Gute Hoffnung" war die MANSE in München, vertreten durch die MAN GHH Immobilien GmbH, Sterkrader Venn 2 in 46145 Oberhausen. Inhaberin der Bewilligung "Loh-Gas" ist die Minegas GmbH, Rüttenscheider Straße 1-3 in 45128 Essen. Inhaberin der Bewilligung "Methost" ist die A-TEC Anlagentechnik GmbH, Schulstraße 11 in 46519 AIpen.
Ausweislich der derzeit vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Planvorhabens Bergbau im Tiefen dokumentiert. Beim Abbau von Steinkohle, der in tiefen Bereichen geführt wurde, sind nach allgemeiner Lehrmeinung die Bodenbewegungen spätestens fünf Jahre nach Einstellungen der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Daher ist mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus diesen Gewinnungstätigkeiten nicht mehr zu rechnen.
Auf einem hier vorliegenden Tageriss sind Unstetigkeitszonen eingezeichnet, die auch die o. g. Planfläche betreffen. Bei Unstetigkeiten handelt es sich um Erdstufen, Erdspalten und Flexuren, die unter Umständen auch dann noch zu Gebäudeschäden führen können, wenn der Bergbau schon lange beendet ist. Es wird empfohlen, sich wegen der Unstetigkeiten an die RAG AG zu wenden.
Darüber hinaus ist hier nichts über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zuge-lassene bergbauliche Tätigkeiten bekannt. Diesbezüglich wird empfohlen, sowohl die RAG AG als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums, als auch die Minegas GmbH und die A-TEC Anlagentechnik GmbH als Inhaberinnen der Bewilligungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
Im Bergbau AIt- und Verdachtsflächen-Katalog (BAV-Kat) sind derzeit für das o. a. Plangebiet folgende ehemalige bergbauliche Betriebsstätten nachrichtlich verzeichnet:
- BAV-Kat Nr. 4407-S-027, Gasrohrleitung Sterkrade 1/2-Osterfeld 1/3,
- BAV-Kat Nr. 4406-S-001, Zeche Sterkrade, Teerdestillation,
- BAV-Kat Nr. 4406-A-015, Kokslager Waldteich, Zentrales Produktlager für Kohle und Koks.
Für große Bereiche der Zeche Sterkrade, Teerdestillation und Kokslager Waldteich werden derzeit die notwendigen Arbeiten im Rahmen eines Abschlussbetriebsplanverfahrens unter Bergaufsicht durchgeführt. U. a. wurde auch eine Grundwasserüberwachung eingerichtet. Die anderen genannten Flächen unterliegen nicht mehr der Bergaufsicht.
Die zuvor genannte Gasrohrleitung Sterkrade (DN 600) ist seit geraumer Zeit stillgelegt. Dort wurde Erdgas mit einem Druck 0,5 bar transportiert. Die Leitung ist weitestgehend mit Dämmer verfüllt. Hinsichtlich weiterer Informationen zu dieser Gasrohrleitung besteht die Möglichkeit diese über das Informationsportal www.bil-leitungsauskunft.de zu bekommen.
Ferner sind nordwestlich und östlich des Plangebietes derzeit folgende ehemalige bergbauliche Betriebsstätten nachrichtlich verzeichnet:
- BAV-Kat Nr. 4406-S-002, Betriebsfläche Hugo Haniel,
- BAV-Kat Nr. 4406-A-005, Waldteich, Kohlenlager Hugo Haniel, Halde,
- BAV-Kat Nr. 4407-S-015, Betriebsfläche Sterkrade 1/2, Zeche, Kokerei,
- BAV-Kat Nr. 4407-A-026, Betriebsfläche Sterkrade 1/2, Halde,
Für diese Flächen hat die Bergaufsicht bereits geendet.
Mit dem Ende der Bergaufsicht ging die Zuständigkeit für diese Fläche auf die Stadt Oberhausen über, so dass die konkreten Folgenutzungen dieser Flächen, einschließlich der gegebenenfalls nachträglich durchgeführten umweltrelevanten Maßnahmen, hier nicht bekannt sind. Daher können auch keine konkreten Aussagen über Art und Umfang der aktuellen, umweltrelevanten Einflüsse oder Beeinträchtigungen, die gegebenenfalls noch von diesen Flächen ausgehen könnten, getroffen werden. Ich empfehle ihnen daher, sich an ihre Untere Bodenschutzbehörde zu wenden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die genannten Firmen wurden als Eigentümerin des bestehenden Bergwerkseigentums bzw. als Inhaberinnen der Bewilligungen am Bebauungsplanverfahren beteiligt.
Die angegebenen Altlastenverdachtsflächen liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 735.
Nach Stellungnahme der PLEdoc GmbH, können stillgelegte Verläufe der Ferngasleitung bei der weiteren Planung unberücksichtigt bleiben.
Die Untere Bodenschutzbehörde bei der Stadt Oberhausen ist am Planverfahren beteiligt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A.12. PLEdoc GmbH
Postfach 120255
45312 Essen
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasLiNE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, ist die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Die PLEdoc GmbH hat die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans von der Homepage der Stadt Oberhausen heruntergeladen. Im Bebauungsplan haben sie die bereits eingetragenen Verläufe der stillgelegten Ferngasleitung anhand der Bestandspläne überprüft und keine Abweichungen festgestellt. Die Leitung liegt in einem 8 m breiten Schutzstreifen (4 m beiderseits der Leitungsachse).
Die stillgelegten Verläufe der Ferngasleitung können bei der weiteren Planung unberücksichtigt bleiben und, soweit es für ein späteres Bauvorhaben erforderlich sein sollte, nach vorheriger Abstimmung mit dem Beauftragten der Open Grid Europe GmbH ausgebaut werden. Der Ausbau darf ausschließlich durch die Open Grid Europe GmbH veranlasst werden.
Es wird zudem darum gebeten, dass der PLEdoc GmbH detaillierte Ausbaupläne (Lageplan, Längenschnitt und Querprofile) der geplanten Straßenbaumaßnahme übermittelt werden, damit geprüft werden kann, inwieweit ein Ausbau von Teilstücken der Ferngasleitung notwendig wird.
Abschließend wird mitgeteilt:
- Im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans sind keine von der PLEdoc GmbH verwalteten Kabelschutzrohranlagen der GasLiNE GmbH & Co.KG vorhanden.
- Im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans sind keine von der PLEdoc GmbH verwalteten Kabelschutzrohranlagen der Viatel Deutschland GmbH vorhanden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die stillgelegten Verläufe der Ferngasleitung der Open Grid Europe GmbH bei der weiteren Planung unberücksichtigt bleiben können.
Der Bitte der PLEdoc GmbH detaillierte Ausbaupläne (Lageplan, Längenschnitt und Querprofile) der geplanten Straßenbaumaßnahme zur Verfügung zu stellen wird nachgekommen, damit geprüft werden kann, inwieweit ein Ausbau von Teilstücken der Ferngasleitung notwendig wird.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A.13. Polizeipräsidium Oberhausen
Postfach 101217
46012 Oberhausen
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus polizeilicher Sicht im Grundsatz keine Bedenken.
Es ergeht jedoch der Hinweis, dass die geplante neue Verkehrsführung für das bereits bestehende Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ negative Auswirkungen im Hinblick auf Eigentumsdelikte, insbesondere Einbruchstaten, haben könnte.
Die Erreichbarkeit von Objekten sowie günstige Fluchtmerkmale sind tatbegünstigende Mittel. Mit der Planung, die neue Straße im südlichen und westlichen Bereich um das o.g. Gewerbegebiet zu führen, wären diese tatbegünstigenden Mittel vorgegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einschätzung, dass die geplante neue Verkehrsführung für das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ negative Auswirkungen im Hinblick auf Eigentumsdelikte, insbesondere Einbruchstaten, haben könnte, wird nicht geteilt.
Es ist nicht vorgesehen, die neue Verkehrstrasse an die innere Erschließung des Gewerbegebiets „Im Erlengrund“ anzuschließen, so dass die Erreichbarkeit des bestehenden Gewerbegebiets „Im Erlengrund“ durch den Bebauungsplan nicht verbessert wird und eine Begünstigung von Fluchtmerkmalen nicht gesehen wird.
Der bereits bestehende „kurze Weg“ zur Autobahnanschlussstelle Oberhausen-Holten, der sicherlich einen Lagevorteil für das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ darstellt (günstige Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz für Waren-, Kunden- und Mitarbeiterverkehre), kann aus polizeilicher Sicht generell als „günstiges Fluchtmerkmal“ im Hinblick auf Einbruchstaten angesehen werden. Diese Situation wird durch den Bebauungsplan Nr. 735 aber nicht verändert oder verbessert. Zudem sind die Lagevorteile für das Gewerbegebiet durch die günstige Anbindung an die Autobahn A 3 aus städtebaulichen Gründen höher zu gewichten als damit evtl. verbundene günstige Fluchtmöglichkeiten für Einbrecher. Der Einbruchsgefahr kann durch geeignete Sicherungsmaßnahmen an den Objekten (Alarmanlagen, Videoüber-wachung etc.) durch die Eigentümer entgegengewirkt werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.A.14. Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt Ruhrgebiet
Brößweg 40
45897 Gelsenkirchen
Die Belange des Waldes sind vom o.g. Vorhaben betroffen.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs und auch angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich an mehreren Stellen Wald i.S.d. Gesetze. Bei der jetzt vorgelegten Trassenführung werden Waldflächen direkt überplant bzw. so tangiert, dass Auswirkungen auf die angrenzenden Waldflächen zu erwarten sind. Für das geplante GE-Gebiet wird um Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 10 m zwischen den Baugrenzen und dem angrenzenden Wald im Süden gebeten.
Des Weiteren wird darum gebeten, ein Kapitel „Wald“ mit einer Waldbilanz im Umweltbericht/LBP anzulegen, in dem die Erfassung des vorhandenen Waldes, die Notwendig-keit der Inanspruchnahme inklusive der Prüfung von Alternativen und die erforderlichen forstrechtlichen Ausgleich- bzw. Ersatzmaßnahmen dargestellt werden. Eine forstrechtlich ersatzpflichtige Umwandlung von Wald löst solange Bedenken aus, bis über eine Regelung einer Ersatzaufforstung im Flächen-/Funktionsverhältnis von 2 : 1 (also die doppelte Fläche) im Benehmen mit der zuständigen UNB Einigung erzielt und im Bebauungsplan/Umweltbericht verbindlich festgesetzt wird.
Da die Ersatzaufforstung nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans realisiert werden wird, müssen die Kompensationsleistungen auf plangebietsexternen Flächen umgesetzt werden.
Für diese außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Ersatzaufforstungsflächen ist unmittelbar nach Rechtskraft des Bebauungsplans ein Erstaufforstungsantrag beim Regionalforstamt Ruhrgebiet zu stellen. Die Ersatzaufforstung ist innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung zwischen der Baugrenze im geplanten GE-Gebiet und dem südlich angrenzenden Wald einen Sicherheitsabstand von 10 m einzuhalten wird gefolgt.
Den Anregungen bzgl. eines Kapitels „Wald“ und den Anforderungen an eine Waldbilanz wird im Umweltbericht gefolgt. Die Umsetzung der erforderlichen forstrechtlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für die planbedingte Inanspruchnahme von Waldflächen wird im Rahmen des Bebauungsplans i. V. m. einem städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt.
Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs wird der Landesbetrieb Wald und Holz NRW – Regionalforstamt Ruhrgebiet erneut beteiligt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A.15. Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft
Postfach 101663
Mülheim an der Ruhr
Die RWW hat gegen die genannte Maßnahme keine grundsätzlichen Bedenken.
Zur Übersicht wurde ein Planausschnitt mit den eingetragenen Linienführungen der vorhandenen Versorgungsleitungen vorbereitet. Die Lage und Tiefe der in den Planunterlagen eingetragenen Wasserrohrleitungen und Kabel kann von der tatsächlichen Lage und Tiefe abweichen. Hausanschlussleitungen sind im Versorgungsgebiet der RWW Eigentum der jeweiligen Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer. Hierüber besitzt die RWW keine Planunterlagen. Der Service-Point Oberhausen, Telefon 0208 69019 0, kann nach Terminvereinbarung die Lage der Leitungen in der Örtlichkeit anzeigen. RWW haftet nicht für unrichtige Planunterlagen. Wichtig ist bei Baumaßnahmen die Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft bei Arbeiten im Bereich der Anlagen der RWW unbedingt zu beachten. Diese Anweisung liegt der Stadt bereits vor. Bei Bedarf können weitere Exemplare zur Verfügung gestellt werden.
Wenn zur Trinkwasserversorgung neuer Gebäude das Verteilnetz erweitert werden muss, so erfolgt dies im Zuge der allgemeinen Erschließung des Gewerbegebiets. Ggf. müssen die Leitungen der RWW dem neuen Straßenverlauf angepasst werden. Konkrete Angaben können erst nach Vorlage von detaillierten Plänen gemacht werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise zu den vorhandenen Wasserrohrleitungen, insbesondere die Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft werden im Zuge der erforderlichen Baumaßnahmen im Bereich von Anlagen der RWW beachtet.
Die allgemeinen Hinweise zur Trinkwasserversorgung des geplanten Gewerbegebiets werden zur Kenntnis genommen und im Zuge seiner Erschließung berücksichtigt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A.16. Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung)
Das Dezernat 33 hat zum jetzigen Planungsstand keine Bedenken gegen die Planung. Es wird jedoch darum gebeten, im weiteren Verfahren bezüglich eventueller Ausgleichsmaßnahmen weiter beteiligt zu werden.
Dezernat 35 (Denkmalangelegenheiten)
Nach den Unterlagen des Dezernates 35 befindet sich im Planungsgebiet folgendes Bodendenkmal, das im Eigentum oder Nutzungsrecht des Bundes steht:
- Bodendenkmal Klever Landwehr, Territoriallandwehr, spätmittelalterlich, 1394-1448, Gemarkung Sterkrade/ Flur 1 / Flurstück 705 (teilweise), lfd. Nr. 05119000-04 der Denkmalliste der Stadt Oberhausen, Tag der Eintragung: 17.10.2016.
Laut Begründung zum Vorentwurf des o.g. Bebauungsplans, Stand August 2017, wird das Bodendenkmal im westlichen Bereich von der geplanten Straßentrasse tangiert. Aufgrund der Höhenlage sind jedoch keine Eingriffe in das Bodendenkmal geplant. Um den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen, dürfen keine Maßnahmen am oder entlang des Denkmals ohne die Beteiligung des Dezernates 35.4 - Denkmalangelegenheiten durchgeführt werden.
Da sich im Planungsgebiet weitere Denkmäler befinden können, für die die kommunalen Denkmalbehörden zuständig sind, empfehle ich zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange -falls nicht bereits geschehen- den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Dezernat 53.1 (Immissionsschutz, Land Use Planning)
Mit dem Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - werden u.a. folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Festsetzung von Verkehrsflächen zur planungsrechtlichen Sicherung der Verkehrstrasse,
- planungsrechtliche Sicherung einer Fläche südlich der Weißensteinstraße, östlich der neuen Verkehrstrasse zur Ansiedlung von kleinteiligem Gewerbe gemäß den Zielen des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) sowie des Stadtentwicklungskonzepts (STEK 2020).
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollen im Rahmen und mit Mitteln der Bauleitplanung die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen (sog. „Dennoch-Störfälle“, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können) im Sinne des Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU - Seveso–III–Richtlinie auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden.
Zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf benachbarte Schutzobjekte, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) hervorgerufen werden können, soll ein angemessener Sicherheitsabstand gemäß § 3(5c) BImSchG - Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und einem benachbarten Schutzobjekt – beitragen.
Benachbarte Schutzobjekte sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete (siehe § 3(5d) BImSchG).
Der gegenständliche Planbereich wird zum großen Teil durch den 200 m großen umhüllenden angemessenen Sicherheitsabstands des Chemieparks Oberhausen (Werk Ruhrchemie) erfasst.
Die Abstandsbetrachtungen erfolgten im Gutachten zur Verträglichkeit von Störfall-Betriebsbereichen im Stadtgebiet Oberhausen mit zukünftigen städtischen Planungen unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-ll-Richtlinie, TÜV Nord aus April 2012.
Betriebsbereiche innerhalb des Plangebiets – Gewerbefläche:
Innerhalb festgesetzter Gewerbegebiete eröffnet sich die planungsrechtliche Möglichkeit auch Anlagen, die einen Betriebsbereich bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären, zuzulassen. Die Ansiedlung von diesen Störfallbetrieben hat unter Beachtung des passiv planerischen Störfallschutzes, sprich unter der Rücksichtnahme schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets, zu erfolgen. Dies kann durch planerische Steuerung und Betrachtung im Bauleitplanverfahren erfolgen, in dem entsprechende Flächen für Betriebsbereiche, die bestimmte angemessene Abstände nicht überschreiten, vorgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass innerhalb der angemessenen Abstände um diese gekennzeichneten Planbereiche keine schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden sind, bzw. schutzbedürftigen Nutzungen im betroffenen Bebauungsplanbereich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten „Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO“ von Redeker / Sellner / Dahs verwiesen. Diese Publikation ist auf der Homepage der Kommission für Anlagensicherheit downloadbar.
Eine zusätzliche Planungsvariante wird nachfolgend aufgezeigt.
Die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände besteht nach aktueller Rechtsprechung des BVerwG Urteil 4 C 11.11 bzw. 4 C 12.11 vom 20.12.2012 auch in Genehmigungsverfahren (baurechtlicher als auch immissionsschutzrechtlicher Art), wenn die Thematik planerisch nicht in spezifischer Weise betrachtet und geregelt worden ist. Hierzu nachfolgender Auszug aus dem BVerwG-Urteil: „…Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten mithin auch in instrumenteller Hinsicht Spielräume, um das Abstandserfordernis in bestehende nationalrechtliche Systementscheidungen einzupassen, sei es „in allgemeiner Weise bei der Aufstellung der Flächenausweisungs- oder Flächennutzungspläne“, sei es – mangels einer Planung - „in spezifischer Weise ... beim Erlass von Entscheidungen über Baugenehmigungen“ (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 – UPR 2011, 443 Rn. 50). Beide Wege sieht der EuGH insoweit grundsätzlich als gleichwertig an. Die Planungsbehörden sind deshalb nicht gehindert, die Pflicht zur Berücksichtigung angemessener Abstände auf die Genehmigungsbehörden zu übertragen (EuGH a.a.O. Rn. 26).“ Von daher wird auch im Einzelfall die Möglichkeit der Ansiedlung von Betriebsbereichen ohne Flächensteuerung gesehen, wenn im Zulassungsverfahren durch Gutachten eines nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen die angemessenen Abstände ermittelt werden und der Nachweis erbracht wird, dass durch die Ansiedlung kein planerischer Konflikt im Sinne des § 50 Satz 1 BImSchG hervorgerufen wird. Soll diese Möglichkeit für das Plangebiet offen gehalten werden wird angeregt, das vorgenannte Erfordernis der Einzelfallprüfung als textliche Festsetzung im Bebauungsplan zu fixieren.
Um weitere Seveso-Relevanzen durch mögliche Ansiedlungen von Störfallbetrieben zu vermeiden, besteht als weitere Planungsalternative die Möglichkeit, die Zulässigkeit von Anlagen die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären, innerhalb der vorgesehenen Gewerbefläche grundsätzlich auszuschließen.
Gewerbefläche innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstands:
Die geplante Gewerbefläche liegt innerhalb des angemessenen Abstands des benachbarten OXEA-Werks. Bei Planflächen, die durch eine Abstandsempfehlung eines benachbarten Betriebsbereichs bereits erfasst werden, ist darauf zu achten, dass die Ansiedlung von Nutzungen unter Beachtung des passiv planerischen Gefahrenschutzes erfolgt. Befinden sich keine schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne von § 3(5d) BImSchG bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie innerhalb der Grenzen von Abstandempfehlungen, kann davon ausgegangen werden, dass mit planungsrechtlichen Mitteln hinreichend Vorsorge getroffen wurde, um die Auswirkungen von schweren Unfällen so weit wie möglich zu begrenzen. Innerhalb von angemessenen Sicherheitsabständen empfiehlt sich daher der Ausschluss entsprechender schutzbedürftiger Nutzungen.
Verkehrsflächen:
Das Erfordernis zur Abhandlung der Thematik Überwachung der Ansiedlung von Verkehrswegen in der Nachbarschaft zu Betriebsbereichen besteht, wenn diese Verkehrswege innerhalb einer Abstandsempfehlung verlaufen (innerhalb angemessener Sicherheitsabstände) und als „wichtige Verkehrswege“ im Sinne des § 3 (5d) BImSchG (in Analogie „Hauptverkehrswege“ gemäß Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie) eingestuft werden. Die praktische Bewertung eines Verkehrsweges als „wichtiger Verkehrsweg“ ist immer von den individuellen Gegebenheiten abhängig, da die Verteilung der Verkehrsdichte stark schwanken kann. In der Arbeitshilfe „Directive 2012/18/EU of the European Parliament and of the Council on the control of major-accident hazards involving dangerous substances – Guidance on technical implementation issues” werden unter Ziffer 35 Vorschläge für die Auslegung aufgeführt. Verkehrswege mit Verkehrsdichten unterhalb der folgenden Werte sollten nicht als „wichtiger Verkehrsweg“ betrachtet werden:
- Straßen mit weniger als 10.000 Pkw in 24 Stunden,
- Verkehrswege mit Verkehrsdichten oberhalb der folgenden Werte sollten jedenfalls als „wichtiger Verkehrsweg“ betrachtet werden,
- Andere Straßen (zulässige Höchstgeschwindigkeit ≤ 100 km/h) mit mehr als 100.000 Kfz in 24 Stunden oder mehr als 4.000 Kfz in der verkehrsreichsten Stunde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung):
Im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs wurde die Bezirksregierung Düsseldorf erneut beteiligt.
Zu Dezernat 35 (Denkmalangelegenheiten)
Das Dezernat 35 wurde im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs sowie der weiter führenden Ausführungsplanung beteiligt.
Das LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland- sowie die Untere Denkmalbehörde wurden in der frühzeitigen Behördenbeteiligung und im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplanentwurfs beteiligt.
Zu Dezernat 53.1 (Immissionsschutz, Land Use Planning)
Den Anregungen und Hinweisen zur Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabstände zu störfallrelevanten Betriebsbereichen zur Vermeidung schwerer Unfälle im Sinne des Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU - Seveso–III–Richtlinie wurde im Bebauungsplan Rechnung getragen.
Im festgesetzten GE-Gebiet wurde durch Aufnahme einer textlichen Festsetzung die Zulässigkeit von Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereichs wären, grundsätzlich ausgeschlossen.
Da das festgesetzte GE-Gebiet innerhalb des angemessenen Abstands des benachbarten OXEA-Werks liegt, wurde zudem der Empfehlung gefolgt, schutzbedürftige Nutzungen auszuschließen. Dazu wurden durch Aufnahme einer textlichen Festsetzung solche Nutzungen ausgeschlossen, die mit hohem Publikums- bzw. Kundenaufkommen verbunden sein können. Entsprechend wurden in dem GE-Gebiet Einzelhandelsnutzungen sowie die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1. – 3. BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, und gesundheitliche Zwecke, Vergnügungsstätten) als nicht zulässig festgesetzt.
Der Hinweis In Bezug auf Verkehrswege in der Nachbarschaft zu Betriebsbereichen wurde beachtet. Demnach ist die geplante Neubautrasse nicht als „wichtiger Verkehrsweg“ zu betrachten, da sie auf Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens im Prognose-Planfall eine Verkehrsbelastung von weniger als 10.000 Kfz in 24 Stunden (DTV-Wert) aufweist.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A..17. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Kreisstelle Mettmann
Bahnhofstraße 9
51789 Lindlar
Die Landwirtschaftskammer weist darauf hin, dass landwirtschaftliche Betriebe für die bodengebundene Tierhaltung eine ausreichende Fläche als Futtergrundlage für das Vieh, aber auch als Ausbringungsfläche für den im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdünger benötigen.
Mit der Planung würde eine gut zu bewirtschaftende und aus landwirtschaftlicher Sicht wertvolle ca. 2,0 ha große Ackerfläche sowie insgesamt 5,2 ha überwiegend zusammenliegendes Dauergrünland in Anspruch genommen, bzw. die landwirtschaftlichen Flächen soweit verkleinert und zerteilt, dass eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei.
Dem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb würden dadurch fast ca. 10 % der Produktions-fläche entzogen. Der Betrieb sei zur Existenzsicherung und zukünftigen Entwicklung auf Ersatzflächen angewiesen. Die Stadt Oberhausen als Planungsträger sollte den Betrieb bei der Suche und Bereitstellung von Ersatzflächen unterstützen.
Darüber hinaus wird angeregt, durch Kompensationsmaßnahmen keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen einer Nutzung zu entziehen. Deshalb sollte Kompensationsmaßnahmen, die die landwirtschaftlichen Flächen nicht betreffen oder die eine Weiterbewirtschaftung ermöglichen, Vorrang gegeben werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise zur planbedingten Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen wurden zur Kenntnis genommen.
Durch den Bebauungsplan werden zurzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von insgesamt ca. 3,8 ha in Anspruch genommen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der rechtsgültige Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) die durch den Bebauungsplan Nr. 735 in Anspruch genommenen Flächen nicht als Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Der RFNP stellt die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Flächen östlich parallel zur Autobahn A 3 als Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB und regionalplanerisch als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) und als Regionaler Grünzug dar. Die südlich an die Weißensteinstraße angrenzende im Bebauungsplan als GE-Gebiet festgesetzte Fläche wird im RFNP als gewerbliche Baufläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dargestellt und regionalplanerisch dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet und stellt damit eine Erweiterungsfläche für die angrenzenden gewerblich geprägten Siedlungsbereiche dar. Damit entspricht die zurzeit auf den in Anspruch genommenen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung nicht der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Oberhausen für diese Flächen. Ihre Inanspruchnahme widerspricht damit nicht den Zielen der Stadtentwicklung der Stadt Oberhausen.
Die Stadt Oberhausen wird dem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb bei der Suche und Bereitstellung von Ersatzflächen unterstützen, soweit es in ihren Möglichkeiten liegt.
Die Anregung durch (externe) Kompensationsmaßnahmen keine weiteren landwirtschaftlichen Flächen einer Nutzung zu entziehen, wurde im Kompensationsflächenkonzept soweit möglich berücksichtigt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme teilweise stattzugeben.
Zu IV.A.18. Stadtwerke Oberhausen AG
Max-Eyth-Straße 62
46149 Oberhausen
Die Stadtwerke Oberhausen begrüßen die Maßnahmen zur Entlastung der Weierstraße, von Trotha-Straße und Weißensteinstraße. Es wird die Frage gestellt, ob die nördliche Spange Anschluss zur L 215n bekommt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Ein direkter Anschluss der nördlichen Spange (neue Erschließungsstraße) an die L 215n ist nicht vorgesehen.
Es ist vorgesehen, die L 215n mit einem als Kreisverkehr ausgebauten Knotenpunkt an die Weierstraße anzubinden.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.A.19. Straßen NRW
Regionalniederlassung Münsterland
Wahrkamp 30
48653 Coesfeld
Der Landesbetrieb Straßen NRW führt aus, dass zum jetzigen Verfahrensstand des geplanten 8-streifigen Ausbaus der Autobahn A3 die Ausbauvariante einer asymmetrischen östlichen Erweiterung nicht auszuschließen ist. Deshalb soll bei der Straßenplanung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 735 diese Variante ebenfalls berücksichtigt werden und in den Straßenquerschnitten eine beigefügte skizzenhafte Lösung dargestellt werden, mit der sich die Planung der Stadt Oberhausen auch in diesem Fall umsetzen ließe.
Darüber hinaus seien aus technischer Sicht detailliertere Aussagen der Air Liquide zur Ferngasleitung erforderlich. Deshalb wird eine zeitnahe gemeinsame Abstimmung mit dem Betreiber der Ferngasleitung vorgeschlagen.
Zudem wird mitgeteilt, dass Aussagen und Stellungnahmen des Landesbetriebes zu dem geplanten Vorhaben unter dem Vorbehalt stehen, dass die Ergebnisse künftiger Abstimmungen (Leitungsverlegungen, Wassereinleitung, -rückhaltung und -behandlung, Unterhaltung der LSW, Materialtransport während der Bauzeit), an denen auch Dienststellen der Stadt Oberhausen oder deren Betriebe zu beteiligen sein werden, dem vorgesehenen Ausbau der A 3 in der dargestellten Form nicht entgegenstehen.
Die endgültige Stellungnahme des Landesbetriebes wird nach Vorlage der Unterlagen in Aussicht gestellt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Anregung wurde gefolgt und die angesprochene Ausbauvariante für die A 3 mit der beigefügten skizzierten Lösung in der Darstellung der Querschnitte der Straßenplanung des beauftragten Fachingenieurbüros Neeff berücksichtigt.
Der vorgeschlagenen zeitnahen gemeinsamen Abstimmung mit dem Betreiber der Ferngasleitung (Air Liquide) wurde seitens der Verwaltung der Stadt Oberhausen zugestimmt.
Der Vorbehalt, dass Ergebnisse künftiger Abstimmungen die Entwurfs- und Ausbauplanung der Straße betreffend dem vorgesehenen Ausbau der A 3 in der dargestellten Form nicht entgegenstehen sollen, wird zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme teilweise stattzugeben.
Zu IV.A.20. Bürgerversammlung am 13.09.2017
In der Aula des Sophie-Scholl-Gymnasiums
Tirpitzstraße 41
46145 Oberhausen
Im Rahmen der Bürgerversammlung wurden im Wesentlichen folgende Themen erörtert:
- Zu erwartende Lärm- und Schadstoffbelastungen;
- Schallschutzmaßnahmen entlang der Trasse;
- Verlauf und Anschlüsse der Straße;
- Rahmenbedingungen des Edeka-Lagers.
Die Stellungnahmen zu den angesprochenen Themen sind der Niederschrift der Bürgerversammlung, die als Anlage 3 beigefügt ist, zu entnehmen.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, das Ergebnis der Bürgerversammlung zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.A.21. Bürgerversammlung am 11.10.2017
im Sitzungssaal des Technischen Rathauses
Bahnhofstraße 66
46145 Oberhausen
Im Rahmen der zweiten Bürgerversammlung wurden im Wesentlichen folgende Themen erörtert:
- Zu erwartende Lärm- und Schadstoffbelastungen;
- Zusätzliche Verkehrsbelastungen;
- Verlauf und Anschlüsse der Straße;
- Vorhandenes Bodendenkmal im Bereich der Straßentrasse;
- Rahmenbedingungen des Edeka-Lagers.
Die Stellungnahmen zu den angesprochenen Themen sind der Niederschrift der zweiten Bürgerversammlung, die als Anlage 3 beigefügt ist, zu entnehmen.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, das Ergebnis der Bürgerversammlung zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.A.22. Bürger 1
Bürger 1 sieht die Planungen kritisch und legt aus folgenden Gründen Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 735 ein:
1) Laut Bebauungsplan und der damaligen Werbebroschüre des Gewerbeparks Erlengrund war die nun als Schwerlaststraße verplante Fläche als Grüngürtel eingeplant. Den dort ansässig gewordenen Firmen wurde dieser Grüngürtel als fester Bestandteil des Plans vermittelt. Was die meisten vom Kauf der Flächen überzeugte. Eben diese nun verplanten Grüngürtel gehören somit als fester Bestandteil zum „Grünen Gewerbepark“ Im Erlengrund.
2) Keine Firma und kein Anwohner wurde auch nur ansatzweise darüber informiert. Viele dort ansässige Firmen haben ihren Wohnort in anderen Gebieten, so dass eine Information durch die Örtliche Presse nicht ausreichend war. Zu der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Betei-ligung der Bürger an der Bauplanung“ der Stadt Oberhausen (14-tägige Auslage mit Bürgerversammlung) wurde im Vorfeld nicht ausreichend informiert.
3) Da laut NABU Oberhausen mit 57% bebauter Fläche bereits am schlechtesten von allen Städten da steht, würde eine weitere Bebauung das Gleichgewicht zwischen Natur und Mensch nur noch weiter in das Ungleichgewicht bringen. Die Stadt habe laut Medien daher auch schon eine höhere Sterberate beziehungsweise sterben die Oberhausener Bürger an Krebs eher als anderswo.
4) Die für den Bau wesentlichen Prüfungen für Natur und Umwelt wie in der Drucksache Nr. B/16/2172-01 „Rat der Stadt“ Termin 19.12.2016, Zeile 90-95 beschrieben können daher nur negativ ausfallen wenn sie gewissenhaft durchgeführt werden bzw. wurden.
5) Es wurde von der Stadt beschlossen, mehrere Sportvereine auf dem Sportplatz Biefang zusammenzufassen. Der Sportplatz soll zudem noch mit Kunstrasen ausgelegt werden. Das würde bedeuten, dass die Kinder und Sportler der Stadt zwischen einer noch 6-spurigen Autobahn und dann einer Schwerlaststraße mit erheblichem LKW Aufkommen ohne jegliches Grün dazwischen trainieren müssten. Was wiederum bedeuten würde, dass die dort Sporttreibenden ungeschützt extremsten Abgasen und Umweltbelastungen ausgesetzt wären. Sport sollte aber im Grünen betrieben werden. Hinzu kommt noch zusätzlich der Schulsport der ansässigen Kinder. (Das ist unverantwortlich).
6) Die verplanten Flächen sind letzter Zufluchtsort für eine Vielzahl von Tieren. Dort ansässig sind neben ca. 15 Vogelarten auch Füchse, Kröten, Igel, Maulwürfe (geschützt), Fledermäuse (geschützt), Eichhörnchen, Marder, Greifvögel, Hasen und nicht zuletzt eine Fülle von lebenswichtigen Insekten wie z.B. der Biene. Wegen der geschützten Tierarten ist eine Bebauung schon absolut unzulässig.
7) Die Kinder der umliegenden Schulen und Vereine wären gezwungen, die Schwerlaststraße zu überqueren, was zwangsläufig zu mehr Verkehrstoten führen würde. Ampelanlagen an dieser Stelle würden zu einem extremen Rückstau führen und für Verkehrschaos sorgen.
8) Seit dem 27.02.2017 liegen Unterschriftenlisten gegen das Bauvorhaben aus, die sehr viel Aufmerksamkeit hervorrufen. 99% der ortsansässige Firmen, Unternehmen, Praxen und Anwohner sprechen sich dagegen aus.
9) Da bei den Abgaswerten der Autohersteller und durch Manipulation von ADBlue bei LKW-Anlagen nachweislich betrogen wird, ist eine Berechnung der Belastung durch Verkehr nicht zu berechnen. Zumal die Behörden nichts dagegen unternehmen. (Anders in Polen z.B.) So haben über 50% der LKW durch Betrug nicht mal die Euro 1 Norm. (Quelle: Phoenix TV am 24.02.2017 „Das Märchen vom sauberen Auto“ & „Autoland abgebrannt“)
10) Die Wegführung ist nicht durchdacht. Viele LKW werden sich verfahren. Da keine Wendemöglichkeit, werden sie den Kreisverkehr auf der Weierstraße belasten. Von der anderen Seite fehlt dann die Einfahrtmöglichkeit, wodurch noch mehr Grünfläche dem Plan zum Opfer fallen würde. Oder die Weierstraße und Biefangstraße werden mehr belastet.
11) Wo auf der Karte ein Waldteich angegeben ist, sollte auch einer zu finden sein. Wo auf der Karte eine Weierheide angegeben ist, sollte auch eine zu finden sein. Und keine Industrie!
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1)
Das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ zeichnet sich neben seiner verkehrsgünstigen Lage zur Anschlussstelle Oberhausen-Holten durch einen besonders hohen Grad an Grünflächen sowie deren Vernetzung aus. Drei zentrale in Nord-Süd-Richtung verlaufende öffentliche Grünflächen gliedern die gewerbliche Nutzung auf ein räumlich verträgliches Maß; die das Gewerbegebiet umgebenden öffentlichen Grünflächen bilden einen räumlichen Grüngürtel im Übergang zu anderen Nutzungen. Darüber hinaus ist der westlich bzw. südwestlich angrenzende Grüngürtel in Teilbereichen als Wall ausgeformt, um wesentliche Lärmimmission seitens der BAB 3 abzuschirmen.
Durch die Festsetzung bzw. beabsichtigte Realisierung einer neuen Erschließungstrasse von der Erlenstraße zur Weißensteinstraße (und darüber hinaus) entsteht eine bisher nicht vorhandene südwestliche Umfahrung des Gewerbegebiets „Im Erlengrund“, wodurch Teile der im Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzte Flächen in Anspruch genommen werden. Der lärmabschirmende Wall bleibt dabei erhalten, da der neue Trassenverlauf in diesem Bereich aus Sicht des Gewerbegebiets hinter der Aufschüttung liegt. Mit Blick auf alle im Bebauungsplan Nr. 437 festgesetzten öffentlichen Grünflächen sowie die weiteren privat zu begrünenden Flächen ist der tatsächliche Ausbau der Straße in Relation als eher geringerer Anteil zu sehen. Gleichwohl wird eine besondere Betroffenheit der Gewerbetreibenden bzw. der Anlieger im äußersten südlichen Teil des Gewerbegebiets gesehen. Mit der auf Grundlage des Schallgutachtens vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahme, in diesem Straßenabschnitt eine lärmoptimierte Asphaltdeckschicht (sog. „Flüsterasphalt“) einzubauen, werden die Verkehrslärmimmissionen soweit reduziert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an diesem Immissionsort durch die Planung eingehalten werden.
Mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - bleibt das Grundgerüst seiner Ziele und Festsetzungen i. W. erhalten. Den z. T. zusätzlichen Belastungen der wenigen Gewerbetreibenden und Anlieger im südlichen Teilbereich stehen sowohl die deutlichen Ent-lastungen einer größeren Anzahl Anlieger im weiteren Verlauf der Erlen- sowie Weißensteinstraße als auch die Realisierung einer höheren Verkehrsleistung insgesamt in Verbindung mit der dadurch möglichen Entwicklung bisheriger Brachflächen gegenüber.
Zu 2)
In den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen heißt es in Punkt 4.3 Bürgerversammlung: „In einer öffentlichen Bekanntmachung wird der Termin zu einer Bürgerversammlung bekanntgegeben. Neben der öffentlichen Bekanntmachung des Termins wird die Öffentlichkeit bei Bedarf durch Plakate, Handzettel, Postwurfsendungen usw. informiert.“ Für beide der durchgeführten Bürgerversammlungen der frühzeitigen Beteiligung am 13. September und 11. Oktober erging zuvor eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Darüber hinaus wurde auf beide Versammlungen in der Presse hingewiesen. Zudem erfolgte im Vorfeld der ersten Bürgerversammlung eine Verteilung von Handzetteln in die Briefkästen im Umfeld des Verfahrensgebietes; diese Verteilung hat das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ mit seinen Firmen- und Anwohnerbriefkästen ausdrücklich mit eingeschlossen. Der Beteiligung nach BauGB sowie den Verfahrensgrundsätzen der Stadt Oberhausen wurde somit entsprochen.
Zu 3)
Mit der Planung wird eine Wiedernutzung einer Brachfläche ermöglicht, die der Bebauungsplan Nr. 642 planungsrechtlich sichert. Der Bebauungsplan Nr. 735 stellt die erforderliche Erschließung der vorgesehenen zukünftigen Nutzung auf der Brachfläche sicher und schafft das dafür notwendige Planungsrecht. Durch die geplante Wiedernutzbarmachung einer ca. 30 ha großen Brachfläche wird die Planung insbesondere der im Baugesetzbuch im § 1a Abs. 2 formulierten Vorschrift mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und dabei insbesondere Möglichkeiten zur Wiedernutzbarmachung von Brachflächen und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen, gerecht. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen und für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung in Oberhausen.
Deshalb ist der geäußerte Vorwurf, dass mit dieser Planung das Gleichgewicht zwischen Natur und Mensch weiter in das Ungleichgewicht gebracht würde, nicht nachzuvollziehen und zurückzuweisen.
Zu 4)
Für den Bebauungsplan Nr. 735 wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Der vorliegende Umweltbericht zeigt auf, dass der Hauptanteil der beanspruchten Biotoptypen im Bereich der neuen Straße und des geplanten Gewerbegebiets eine geringe bis maximal durchschnittliche naturschutz-fachliche Wertigkeit aufweist. Dennoch werden Anlage und Betrieb von Straße und Gewerbegebiet zu einer weiteren Fragmentierung und Zerschneidung der Landschaft in immer kleinere Restflächen mit nachteiligen Auswirkungen auf den Biotopverbund und einzelne Habitate führen.
Die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 735 verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ausgeglichen.
Basierend auf dem herangezogenen Verfahren zur Bewältigung der Eingriffsregelung gleichen die plangebietsinternen Kompensations- und Begrünungsmaßnahmen ca. 31 % der Beeinträch-tigungen aus. Diese sind als Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere Gehölzanpflanzungen zur Entwicklung von Feldgehölzen (z. T. mit vorheriger Entsiegelung), die Anlage von Gehölzstreifen, eines Waldmantels und einer Baumreihe sowie eine Sukzessionsfläche.
Insgesamt werden mit diesen Maßnahmen folgende Ziele verfolgt:
- Teilausgleich für beanspruchte Wald- und Gehölzflächen,
- Schaffung von Rückzugs- und Nahrungshabitaten für Arten der Gehölze und Gehölzränder (z. B. als Jagdstruktur für Gebäudefledermäuse),
- Wiederherstellung von Bodenfunktionen (Entsiegelung, Oberbodenauftrag).
- Förderung des Biotopverbundes,
- Ermöglichung eigendynamischer Entwicklungen der Natur,
- Aufwertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes durch Entwicklung gestufter Gehölzränder.
Das verbleibende Biotopwertdefizit (69 %) wird durch plangebietsexterne Maßnahmen kompensiert. Dabei handelt es sich um ein brachgefallenes Gärtnereigelände (0,36 ha) und einen Sportplatz (1,49 ha), dessen Nutzung aufgegeben wird. Während auf dem Gärtnereigelände nach erfolgter Entsiegelung eine Aufforstung mit lebensraumtypischen Laubgehölzen vorgesehen ist, erfolgt auf dem zuvor entsiegelten Sportplatzgelände die Entwicklung einer naturnahen strukturreichen Grünfläche mit Gehölzanpflanzungen und Extensivrasenbereichen. Beide Maßnahmen dienen auch der Aufwertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes.
Ein relevantes Ziel des Maßnahmenkonzepts ist es, die Zunahme der Versiegelung so gering wie möglich zu halten. Durch die Entsiegelung plangebietsinterner und -externer Flächen reduziert sich die Neuversiegelung von 2,79 ha auf 1,71 ha.
Die plangebietsinternen und -externen Maßnahmen beinhalten Gehölzanpflanzungen (ohne Gehölzstreifen) in einem Umfang von rund 1,7 ha, die als Ersatzaufforstungen und damit als forstrechtlicher Ausgleich für die dauerhafte Umwandlung von rund 0,6 ha Wald angerechnet werden können.
Der durch die Planung betroffene Freiraum ist insbesondere durch die Lärmimmissionen der Autobahn A 3 stark vorbelastet.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Verkehrswege so zu bündeln, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Dem Bündelungsgebot trägt die Planung weitgehend Rechnung. Zur Vermeidung der Inanspruchnahme des an die Autobahnböschung grenzenden Bergsenkungsgewässers (gesetzlich geschütztes Biotop) muss die Erschließungsstraße hier einen etwas größeren Abstand zur A 3 einhalten.
Zusammenfassend geht der Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 735 aufgrund der mäßigen Schwere der Beeinträchtigungen sowie des Kompensationskonzepts mit den für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durchzuführenden internen und externen Ausgleichsmaßnahmen von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen aus.
Zu 5)
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebiets wurden durch eine luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 untersucht und bewertet. Dabei wurde geprüft, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Untersuchung kommt hinsichtlich der Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen von öffentlichen Straßen zu folgenden Ergebnissen:
Für PM10 wird der Grenzwert für das Jahresmittel (40 µg/m³) im Untersuchungsbereich nicht erreicht.
Lediglich im Fahrbahnbereich der Autobahn A 3 werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für NO2, und PM2,5 im Jahresmittel erreicht oder überschritten. Für PM10 werden dort im Jahresmittel mehr als 28 µg/m³ erreicht, so dass zu erwarten ist, dass dort häufiger als 35 mal im Jahr ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ erreicht wird.
Abseits der A 3 im Bereich der Wohnnutzungen liegen die Schadstoffkonzentrationen um teilweise mehr als 10 oder 15 µg/m³ unter den Immissionsgrenzwerten.
Auch die Kurzzeitbelastungen für NO2, und PM10 liegen unter den zulässigen Obergrenzen.
Durch die planbedingte Verkehrsverlagerung kommt es an der Weißensteinstraße zu einer deutlichen Entlastung der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen. Die zusätzlichen Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Königstraße sind sehr gering.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass kritische Schadstoffkonzentrationen durch die Planung nicht zu erwarten sind. Damit ist auch nach Realisierung der Planung die Nutzung des Sportplatzes – auch für Kinder – ohne Gefahren für die menschliche Gesundheit weiterhin möglich.
Zu 6)
Der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte artenschutzrechtliche Fachbeitrag weist im Plangebiet und seiner Umgebung drei Fledermausarten sowie neun Vogelarten als planungsrelevant nach. Für diese planungsrelevanten Fledermaus- und Vogelarten werden vorhabenbedingte Auswirkungen prognostiziert, die vorrangig aus dem direkten Verlust von Teillebensräumen sowie aus der zusätzlichen Fragmentierung der letzten verbleibenden Freifläche zwischen dem Siedlungsrand und der BAB 3 resultieren. Unter Berücksichtigung der durchzuführenden artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind aber keine Vorhabenwirkungen erkennbar, die für planungsrelevante Arten Verbotstatbestände im Sinne erheblich nachteiliger Beeinträchtigungen (§§ 44 Abs. 1 Nr.1-3 BNatSchG) erwarten lassen und einer Realisierung der Planung entgegen stehen würden.
Zu 7)
An dem mit der Realisierung der Planung neu entstehenden lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt „Erlenstraße / Umgehungsstraße“ wird eine sichere Überquerung der neuen Erschließungsstraße sowie der Erlenstraße durch eine Ampelanlage sichergestellt. An diesen Knotenpunkt soll auch die Zuwegung / Zufahrt des Sportplatzes angebunden werden, so dass eine sichere Zuwegung zum Sportplatz gegeben sein wird.
Das Verkehrsgutachten weist nach, dass das für die Planung (den Prognose-Planfall) ermittelte Verkehrsaufkommen an diesem Knotenpunkt leistungsfähig abgewickelt werden kann.
Zu 8)
Auf der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltungen am 13.09.2017 wurde nicht nur Ablehnung, sondern von einer Reihe von anwesenden Bürgern und Anwohnern auch Zustimmung zu der Planung geäußert, da die geplante Straße zu Verkehrsentlastungen im bestehenden Straßenverkehrsnetz im Bereich Weierheide, insbesondere auf dem Straßenzug Erlenstraße / Weißensteinstraße führen wird.
Zu 9)
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebiets wurden durch eine luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 untersucht und bewertet. Dabei wurde geprüft, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Emissionen der Fahrzeuge wurden aus den Emissionsfaktoren des einschlägigen „Handbuches der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs“ (HBEFA 2017) abgeleitet. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren für alle gängigen Schadstoffe und alle vorkommenden Motorkonzepte und Fahrzeugkategorien. Die Emissionsfaktoren sind außerdem gegliedert nach Verkehrsflusssituation, Kaltstartanteil und Längsneigung der Fahrbahn. Zusätzlich ist es möglich, die Zusammensetzung der Fahrzeugflotte nach Emissionskonzepten zu einem bestimmten Bezugsjahr zu berücksichtigen. Dabei erfolgt eine Prognose der Anteile einzelner Emissionsarten (z.B. Euro 4, Euro 5, usw.) unter Berücksichtigung der bereits feststehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung von Kfz.
Die hier angesprochenen Manipulationen von Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen sind für den Bebauungsplan insofern nicht relevant, da sie die Ergebnisse des Luftschadstoffgutachtens – vor dem Hintergrund der aufgelockerten Bebauungsstruktur in den angrenzenden Siedlungsbereichen – nicht grundlegend infrage stellen, so dass kritische Schadstoffkonzentrationen in den angrenzenden Siedlungsbereichen durch die Planung nicht zu erwarten sind.
Zu 10 )
Die geplante Verkehrsführung mit der Ausgestaltung des neu entstehenden lichtsignalge-steuerten Knotenpunktes „Erlenstraße / Umgehungsstraße“, der die 4-spurig ausgestaltete Hauptfahrtrichtung über die neue Erschließungsstraße und eine Abkröpfung Erlenstraße vorsieht, trägt zu einer plausiblen Netzgestaltung mit einer eindeutigen Verkehrsführung bei, da die (LKW-)Verkehre zu den Entwicklungsflächen westlich und östlich der A 3 unmittelbar über die geplante Umgehungsstraße geführt werden. Damit wird soweit wie möglich verhindert, dass sich LKW’s verfahren und über die Erlenstraße die übrigen Siedlungsbereiche belasten. Die Verkehrsuntersuchung zeigt auf, dass insbesondere der Straßenzug Erlenstraße / Weißensteinstraße durch die Straßenplanung deutlich entlastet wird.
Zu 11)
Es handelt sich hierbei um Orts- und Straßenbezeichnungen, aus denen keine Nutzungen oder städtebauliche Zielsetzungen für die benannten Bereiche abgeleitet werden können.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.A.23. Bürger 2
Die vom Bürger 2 beauftragten Rechtsanwälte gaben am 22.09.2017 eine Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 735 ab, die mit Schreiben vom 25.09.2017 ergänzt wurde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit Schreiben vom 16.02.2018 haben die beauftragten Rechtsanwälte ihre Stellungnahmen zurückgezogen.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zunehmen.
Zu IV.A.24. Bürger 3
Bürger 3 ist Eigentümer von Grundstücken an der Kiebitzstraße und Weißensteinstraße in unmittelbarer Nähe des Plangebiets und gibt folgende Stellungnahme ab:
Durch die vorgesehene Planung der Umgehungsstraße, 1000 LKW pro Tag und das 24 Stunden, wird es zu einer erheblichen Lärm- und Schadstoffbelastung des umliegenden Mischgebiets kommen, die den Rahmen der Zumutbarkeit erheblich überschreiten wird. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt, in der warmen Jahreszeit, bereits schon sehr anstrengend, sich im Außenbereich aufzuhalten, da der Schallpegel der A 3 im Laufe der letzten Jahre immer mehr angestiegen ist. Zudem soll die A 3 ausgebaut werden, was in diesem Bereich die Situation nicht entspannen wird, denn der Lärm wird dadurch nicht gemindert, sondern lediglich verteilt. Es sollte alles unternommen werden, um eine zusätzliche Lärm- und Schadstoffbelastung des Bereichs mittels eines entsprechenden Schallschutzes zu vermeiden. Zudem befürchten wir eine Wertminderung unserer Immobilien sowie einen zu erwartenden Leerstand durch die erhebliche Lärmbelästigung. Es wir gebeten, die vorgebrachten Bedenken bei der Planung zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die hier in Rede stehenden Grundstücke sind als Immissionsorte im Rahmen des Schallgutachtens betrachtet worden. Aus dem Schallgutachten wird deutlich, dass es an diesen drei Immissionsorten durch die Planung zu keiner Erhöhung der verkehrsbedingten Geräuschimmissionen kommen wird.
Die Grundstücke des Einwenders sind auch ohne die Planung aufgrund der äußerst hohen Verkehrsbelastung auf der Autobahn A 3, die nur ca. 130 m westlich des Grundstücks des Bürgers 3 an der Weißensteinstraße und ca. 230 m westlich seines Gebäudes an der Kiebitzstraße verläuft, einer sehr hohen Verkehrslärmbelastung ausgesetzt. Sie ist ursächlich für die von den Einwendern dargelegte erhebliche Lärmbelästigung an ihren Grundstücken.
Das Schallgutachten weist nach, dass die allein von der Neubautrasse (in der StN als Umgehungsstraße bezeichnet) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an den drei Immissionsorten (einer an der Kiebitzstraße, zwei an der Weißensteinstraße) sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum unterschreiten.
Die Beurteilungspegel der gesamten Verkehrslärmbelastung verändern sich durch die geplante Neubautrasse (Umgehungstraße) an dem Grundstück des Einwenders an der Kiebitzstraße nicht maßgeblich. Hier führt die geplante Rampe der Neubautrasse zu einer geringfügigen Abschirmung der Verkehrsgeräusche von der A 3, so dass es an diesem Immissionsort trotz der Neubautrasse überwiegend zu keiner Veränderung der Geräuschimmissionen kommt. Lediglich im 1. OG der Nordwestfassade erhöhen sich die Geräuschimmissionen ausschließlich im Tagzeitraum (6 – 22 Uhr) sehr geringfügig um 0,1 dB(A) und bleiben mit 67 dB(A) aber noch deutlich unter dem Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A).
Die geplante Neubautrasse (Umgehungsstraße) bewirkt eine Verkehrsverlagerung, so dass der Straßenzug Erlenstraße / Weißensteinstraße deutlich entlastet wird. Dadurch verringern sich an den Gebäuden entlang der Weißensteinstraße die Schallimmissionen zum Teil erheblich. Aufgrund des geringen Abstands zur A 3 liegt die Minderung am Gebäude des Einwenders an der Weißensteinstraße an der zur A 3 ausgerichteten Nordwestfassade nur zwischen 0,2 und 0,4 dB(A) tagsüber und zwischen 0,1 und 0,6 dB(A) nachts. An der zur Weißensteinstraße ausgerichteten Südwestfassade kommt es zu einer Verringerung der Schallimmissionen zwischen 1,4 und 1,8 dB(A) tags und zwischen 0,6 und 0,7 dB(A) nachts.
Vor dem Hintergrund, dass es durch die Planung überwiegend zu keiner Erhöhung (mit einer Ausnahme) und an einem Gebäude an der Weißensteinstraße sogar zu einer Minderung der Schallimmissionen an den Grundstücken der Einwender kommt, werden die gegenüber der Planung der Neubautrasse geäußerten Bedenken zurückgewiesen.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.A.25. Bürger 4
Bürger 4 erbittet eine Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Stellungnahme bezüglich der Bebauungspläne Nr. 642 und 735, da die zuständigen Sachbearbeiter der Handwerkskammer Düsseldorf, die ihnen in dieser Angelegenheit zur Seite stehen, zurzeit wegen Urlaub und Krankheit nicht erreichbar sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Stellungnahme der Handwerkskammer Düsseldorf ist bereits bei der Verwaltung eingegangen. Die Handwerkskammer hat keine Anregungen oder Bedenken gegen die vorliegende Planung vorgetragen. Herr Miethke von der Handwerkskammer Düsseldorf hat sich diesbezüglich mit dem Einwender in Verbindung gesetzt; weitere Einwendungen vom Einwender folgten nicht.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.A.26 Bürger 5
Bürger 5 äußert folgende Bedenken gegen die Planung, weil die geplante Straße unmittelbar entlang seines Gebäudes verlaufen würde:
a) Lärm- / Abgasbelästigung der Mitarbeiter, da Büros unmittelbar an die geplante Straße angrenzen würden.
b) Übermäßige Verschmutzung der ca. 300 Fahrzeuge im Bereich der Außenpräsentation sowie des Gebäudes mit seinen Bestandteilen an sich.
Es wird um Informationen zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu a)
Der Betrieb liegt am südöstlichen Rand des Gewerbegebiets „Im Erlengrund“. Aus dem Schallgutachten, das auch den Immissionsort des Betriebs an der Südfassade des Gebäudes betrachtet, wird deutlich, dass die Verkehrslärmimmissionen der geplanten Straße, die ca. 15m südlich der nächstgelegenen Fassade des Betriebs verläuft, ohne Lärmschutzmaßnahmen den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete an diesem Immissionsort im 1. OG tagsüber überschreiten würden. Mit der auf Grundlage des Schallgutachtens vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahme, in diesem Straßenabschnitt eine lärmoptimierte Asphaltdeckschicht (sog. „Flüsterasphalt“) einzubauen, werden die Verkehrslärmimmissionen um mindestens 2 dB(A) und damit soweit reduziert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an diesem Immissionsort durch die Planung eingehalten werden.
Zudem zeigt das Schallgutachten, dass mit der geplanten Straße (Prognose-Planfall) die Gesamtverkehrslärmbelastung an dem betrachteten Immissionsort der Südfassade des Gebäudes des Betriebs (Büronutzung) tagsüber unter dem Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) bleibt. Damit trägt die Planung den Anforderungen an den Schutz gegenüber Verkehrslärmimmissionen für das von der Planung betroffenen Betriebs in ausreichendem Maße Rechnung, so dass die mit der Planung verbundene Zunahme des Gesamtverkehrslärms für die gewerbliche Nutzung des Betriebs als zumutbar angesehen wird.
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebiets wurden durch eine luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 untersucht und bewertet. Dabei wurde geprüft, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Untersuchung kommt hinsichtlich der Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen von öffentlichen Straßen zu folgenden Ergebnissen:
Für PM10 wird der Grenzwert für das Jahresmittel (40 µg/m³) im Untersuchungsbereich nicht erreicht.
Lediglich im Fahrbahnbereich der Autobahn A 3 werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für NO2, und PM2,5 im Jahresmittel erreicht oder überschritten. Für PM10 werden dort im Jahresmittel mehr als 28 µg/m³ erreicht, so dass zu erwarten ist, dass dort häufiger als 35 mal im Jahr ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ erreicht wird.
Abseits der A 3 im Bereich der Wohnnutzungen liegen die Schadstoffkonzentrationen um teilweise mehr als 10 oder 15 µg/m³ unter den Immissionsgrenzwerten.
Auch die Kurzzeitbelastungen für NO2, und PM10 liegen unter den zulässigen Obergrenzen.
Durch die planbedingte Verkehrsverlagerung kommt es an der Weißensteinstraße zu einer deutlichen Entlastung der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen. Die zusätzlichen Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Königstraße sind sehr gering.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass kritische Schadstoffkonzentrationen durch die Planung nicht zu erwarten sind.
Zu b)
Die Ergebnisse der luftschadstofftechnischen Untersuchung zeigen, dass es planbedingt zu keinen kritischen Feinstaubbelastungen im Umfeld der geplanten Erschließungsstraße kommen wird.
Die geäußerten Bedenken werden, gestützt auf die Ergebnisse der Fachgutachten, zurückgewiesen. Der Bitte um Information zur Offenlage kommt die Verwaltung nach.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.A.27. Bürger 6
Bürger 6 legt dar, warum sein Betrieb vom Bebauungsplan Nr. 735 besonders betroffen ist:
Er verliere ca. 7,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, das 10 % seiner Betriebsfläche ausmache. Die für ihn verloren gehende Fläche sei arrondiert und liege ca. 2 km von seinem Betrieb entfernt. Auf der Fläche stehen 2 Scheunen, in denen Stroh, Heu und landwirtschaftliche Maschinen lagern.
Zudem listet Bürger 6 in seinem Schreiben weitere landwirtschaftliche Flächen auf, die ihm seit dem Jahr 2001 verloren gegangen sind. Diese würden sich auf einen Flächenverlust von insgesamt 30 ha summieren (dabei sind die durch den Bebauungsplan Nr. 735 angeblich betroffenen 7,5 ha enthalten). Darüber hinaus würde er in Zukunft zwei weitere Flächen von zusammen ca. 4,5 ha verlieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch den Bebauungsplan werden zurzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von insgesamt ca. 3,8 ha in Anspruch genommen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der rechtsgültige Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) die durch den Bebauungsplan Nr. 735 in Anspruch genommenen Flächen nicht als Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Der RFNP stellt die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Flächen östlich parallel zur Autobahn A 3 als Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB und regionalplanerisch als Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) und als Regionaler Grünzug dar. Die südlich an die Weißensteinstraße angrenzende im Bebauungsplan als GE-Gebiet festgesetzte Fläche wird im RFNP als gewerbliche Baufläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dargestellt und regionalplanerisch dem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) zugeordnet und stellt damit eine Erweiterungsfläche für die angrenzenden gewerblich geprägten Siedlungsbereiche dar. Damit entspricht die zurzeit auf den in Anspruch genommenen Flächen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung nicht der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Oberhausen für diese Flächen. Ihre Inanspruchnahme widerspricht damit nicht den Zielen der Stadtentwicklung der Stadt Oberhausen.
Vor diesem Hintergrund musste der betroffene Bürger 6 früher oder später damit rechnen, dass die durch den Bebauungsplan Nr. 735 in Anspruch genommenen Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden, zumal die vom Bürger 6 genutzten Flächen Pachtflächen sind, und der Pachtvertrag seitens des Flächeneigentümers unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfristen jederzeit gekündigt werden konnte. Damit bestand für Bürger 6 ein ausreichender Zeitraum von mehreren Jahren, sich um geeignete Ersatzflächen für den auf Grundlage des Flächennutzungsplans und des Stadtentwicklungskonzepts drohenden Entzug der durch die Planung betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen zu kümmern.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der mit dem Bebauungsplan Nr. 735 realisierte Trassenverlauf für die erforderliche Verkehrserschließung des geplanten Logistikzentrums auf dem ehemaligen Bergbaustandort nördlich der Waldteichstraße (Bebauungsplan Nr. 642) Ergebnis einer Alternativenprüfung von mehreren möglichen Trassenvarianten ist. Aus der im Verkehrsgutachten zu den beiden Bebauungsplänen Nr. 642 u. 735 dokumentierten Alternativenprüfung geht hervor, dass mit dem Bebauungsplan Nr. 735 die verkehrstechnisch günstigste Trassenvariante realisiert wird. Mit der im Bebauungsplan Nr. 735 realisierten Trassenvariante wird nicht nur eine neue verkehrsgünstige Erschließung des geplanten Logistik-Zentrums, sondern zugleich auch eine verkehrliche Entlastung der bereits heute erheblich belasteten Verkehrsstraßen im Siedlungsbereich des Stadtteils Weierheide und der an diesen Verkehrsstraßen liegenden Wohnnutzungen erreicht.
Vor diesem Hintergrund werden die hier angeführten berechtigten Belange des von der Planung betroffenen Bürgers 6 gegenüber den mit der Planung verbundenen städtebaulichen Zielsetzungen und positiven Auswirkungen für den Siedlungsbereich von Weierheide sowie für die zukünftige Entwicklung von Gewerbe und Arbeitsplätzen in der gesamten Stadt Oberhausen zurückgestellt.
Die Stadt Oberhausen wird dem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb bei der Suche und Bereitstellung von Ersatzflächen unterstützen, soweit es in ihren Möglichkeiten liegt.
Die von dem Bürger 6 angeführten landwirtschaftlichen Flächen, die ihm an anderen Standorten verloren gegangen sind bzw. zukünftig verloren gehen werden, sind nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme teilweise stattzugeben.
Zu IV.A.28. Bürger 7
Der Bahnanschluss wurde von logport als nicht erforderlich eingeschätzt. Aus Sicht von Bürger 7 sind jedoch weitere Investoren zur Ansiedlung von der Stadt Oberhausen gewünscht, Beispiel logport Duisburg, dort kommen viele Züge aus China an. Ein Güterzug von ca. 500 m Länge transportiert die Fracht von 30 LKW. Es sei umweltverträglicher, mit einer Lok die Last von 30 LKW Zugmaschinen zu transportieren. Bei EDEKA verweise man auf kürzere Anfahrtswege wegen des Frischetransports.
Bürger 7 fragt zudem, ob seine Anmerkungen im Protokoll gekürzt worden sind. Dies betrifft die DTV des Straßenverkehrs. Die wissenschaftlich richtige Berechnung sollte nach dem maßgeblich stündlichen Straßenverkehr MSV berechnet werden. Darüber hinaus seien seine Anregungen, den Marsch of Science in die Planungen mit einzubeziehen, nicht im Protokoll zu finden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es ist so, dass das auf der SO-Fläche geplante Edeka-Lager keine Bahnandienung benötigt, da hier überwiegend Frischware gelagert und umgeschlagen werden soll, für die der Transport auf der Bahn zu lange dauert.
Grundsätzlich ist aber eine Bahnandienung des Standorts über das unmittelbar nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Anschlussgleis möglich.
Die Anmerkungen des Bürgers 7 auf der Bürgerversammlung am 13.09.2017 sind in der Niederschrift der Bürgerversammlung aufgenommen worden. Zu den hier nochmals vorgebrachten Anmerkungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Das Verkehrsgutachten wurde auf Grundlage des Standes der Wissenschaft unter Verwendung einschlägiger Richtlinien, Kennziffern und Berechnungsmethoden erstellt.
Die Prognose des Verkehrsaufkommens von dem Plangebiet wurde auf Grundlage der in der einschlägigen Literatur (vgl. Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, 2000) angegebenen Kennwerte sowie eigener Erfahrungswerte des Verkehrsgutachters mit Hilfe des Programms Ver_Bau (vgl. Bosserhoff, 2017) berechnet.
Zur Schätzung der Verkehrsbelastungen, die durch die angestrebten Entwicklungen im Umfeld des Plangebiets angestrebt werden, wurden gebräuchliche Kennziffern herangezogen. Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der realisierbaren Nutzungen sowie insbesondere hinsichtlich der damit verbundenen Intensität der Verkehrsnachfrage wurden dabei in Abstimmung mit der Stadt Oberhausen Kennwerte aus dem mittleren Bereich der jeweils angegebenen Spannweiten verwendet.
Der Berechnung des Verkehrsaufkommens in den maßgebenden Spitzenstunden von 07:00 bis 08:00 Uhr und von 16:00 bis 17:00 Uhr wurden die einschlägigen Ganglinien nach den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen (FGSV, 2006) zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgte differenziert für Beschäftigten- und Güterverkehr.
Die Berechnungen wurden anhand der konkretisierten Planung für das Edeka-Lager, mit der vom Betreiber zur Verfügung gestellten Ganglinie für den Güterverkehr sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schichtwechsel der Mitarbeiter für den Pkw-Verkehr überprüft. Auf dieser Grundlage erfolgte auch eine Anpassung des zugrunde gelegten DTV-Werts im Sinne einer „worst-case“- Betrachtung.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.A.29. Bürger 8
Die Häuser der Einwender stehen hinter dem im Zuge des Baus der Erlenstraße errichteten Wall. Ihnen ist bekannt, dass wegen der Errichtung eines Auslieferungslagers der Firma Edeka eine Anbindungsstraße zur Erlenstraße geplant ist. Bezüglich des zukünftigen Verlaufs der Erlenstraße von der Autobahnabfahrt bis zur Tennisanlage sowie des geplanten Verlaufs der neuen Straße möchten die Einwender:
Da der Verkehr im oben beschriebenen Bereich der Erlenstraße schon jetzt sehr stark ist, die LKW- und PKW-Frequenz in den letzten Jahren stark zugenommen hat, kann der damals errichtete Wall den Lärm, die Abgase und den Feinstaub nur noch unzureichend abhalten. Laut beigefügter Lärmschutzkarte liegt die jetzige Lärmbelastung auf dem Grundstück der Einwender über den für den Bereich gültigen Grenzwerten, nämlich bei 65-70 dB. Das durch den Betrieb des geplanten Lagers der Firma Edeka zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen genau an diesem Teil der Erlenstraße wird die Lärmbelastung sowie die Feinstaub- und Abgaskonzentrationen stark erhöhen. Bei Neubau oder wesentlicher Veränderung einer Straße sind nach Immissionsschutzverordnung (16. Bundesimmissionsschutzverordnung) Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, so dass die in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Grenzwerte von tags 59 dB und nachts 49 dB nicht überschritten werden.
Deshalb muss an dieser Stelle zusätzlicher effektiver Schutz vor Lärm, Feinstaub und Abgasen entstehen. Dies hat Auswirkungen auf den Verlauf der Erlenstraße und der neuen Straße.
Hierzu weitere Vorschlage:
Die neue Straße bekommt schon direkt nach der Abfahrt der Autobahn eine eigene Trasse. Diese wird über eine neu zu errichtende Brücke circa 20 Meter von der alten Brücke entfernt geführt. Zu beachten ist, dass circa 15 Meter von der alten Brücke entfernt ein Abwassereinlauf in den Hauptkanal Sterkrade vorhanden ist.
Die Ausbildung der neuen Straßentrasse könnte wie folgt ausgebildet werden. Die Straßentrasse ist dreispurig, zwei Spuren bilden die Hauptstraße zur Weißensteinstraße, die dritte Spur ist die Abbiegespur zur Erlenstraße hinter der neuen Brücke.
Diese Straßenführung hat in den Augen der Einwender folgende Vorteile:
Die jetzige Straße kann während der Bauphase ohne Einschränkungen benutzt werden. Es entsteht auf der jetzigen Straße genügend Platz, anschließend eine Lärmschutzwand von der Ampel an der Autobahnabfahrt über die alte Brücke hinweg zu errichten, so dass ein effektiver Schutz vor Lärm, Abgasen und Feinstaub entsteht und die jetzt vorhandene Lärmimmission (siehe Anlage) auch im Bereich der Brücke reduziert werden kann.
Der von der von-Trotha-Straße kommende Teil der Erlenstraße wird direkt hinter dem Autohaus Muhra nach rechts in die neue Straße geführt, und zwar nur als Linksabbiegung mit Ampel. Die oben beschriebene Abbiegespur der Erlenstraße kann ohne Ampel-Führung in die alte Erlenstraße übergehen.
Die Ausfahrt vom Grundstück der Einwender, die ja schon jetzt zur Erlenstraße vorhanden ist, kann mit wenigen Änderungen nach rechts über die Brücke in die Erlenstraße eingeleitet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 735 macht deutlich, dass durch die Planung an den hier in Rede stehenden Wohnhäusern der Einwender– ebenso wie an 20 weiteren Gebäuden im näheren Umfeld der geplanten Erschließungsstraße – ohne Lärmschutzmaßnahmen die Immissions-grenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutz-verordnung (16. BImSchV) überschritten werden. Damit sind an diesen Gebäuden die Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzmaßnahmen erfüllt.
Vor diesem Hintergrund wurde der Empfehlung der schalltechnischen Untersuchung gefolgt, und die nachfolgend genannten aktiven Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB festgesetzt:
- Lärmschutzwand südlich des Knotenpunktes Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten, östl. Rampe (Wandoberkante bis zu 37,0 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von etwa 4,0 m über Grund).
- Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Wall östlich der Erlenstraße zwischen dem Knotenpunkt Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten, östl. Rampe und dem Hauptkanal Sterkrade (Wandoberkante bis zu 39,0 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von etwa 2,0 m über der Wallkrone).
- Lärmschutzwand nördlich des Gebäudes Erlenstraße 9 (Wandoberkante 35,5 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von etwa 2,5 bis 3,0 m über Grund).
- Lärmoptimierter Asphalt auf den herzustellenden bzw. baulich anzupassenden Straßenabschnitten südlich des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“ (die Zu- und Ausfahrtrampen an der AS Oberhausen- Holten sind davon ausgenommen).
Mit diesen aktiven Schallschutzmaßnahmen werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an fast allen schutzbedürftigen Nutzungen südlich des Knotenpunktes Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten östl. Rampe und im Bereich zwischen der Erlenstraße und der Königstraße im Erdgeschoss eingehalten.
Am Wohnhaus des Einwenders an der Erlenstraße führen diese Maßnahmen zu einer deutlichen Reduzierung der Lärmpegel, so dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV deutlich unterschritten werden. Die planbedingten Verkehrslärmimmissionen liegen an diesem Wohngebäude aufgrund der festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen im Tageszeitraum zwischen 52 und 56 dB(A) und im Nachtzeitraum zwischen 44 und 46 dB(A).
Auch am Wohnhaus des Einwenders an der Königstraße führen die festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu einer deutlichen Verringerung der planbedingten Verkehrslärm-immissionen. Dennoch werden dort die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Tagzeitraum im 1. OG der Nordfassade sowie im Erdgeschoss und im 1. OG der Westfassade und im Nachtzeitraum im 1. OG der Westfassade überschritten. Deshalb besteht für diesen Anlieger zusätzlich ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicherzustellen.
Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV wird am Wohnhaus des Einwenders an der Königstraße im Tageszeitraum an der westlichen Gebäudeseite im Erdgeschoss nur marginal (um 0,3 dB(A)) überschritten. Wie Luftbilder zeigen, befindet sich der Außenwohnbereich jedoch auf der östlichen Gebäudeseite, abgewandt von der Erlenstraße, so dass durch die Planung keine Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs auftritt.
Die Ergebnisse der luftschadstofftechnischen Untersuchung zeigen, dass es planbedingt zu keinen kritischen Feinstaubbelastungen im Umfeld der geplanten Erschließungsstraße kommen wird.
Der angeregten Veränderung der Straßenführung wird nicht gefolgt.
Wie schon dargelegt, können durch die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen die planbedingten Verkehrslärmimmissionen erheblich reduziert werden, so dass am Wohngebäude des Einwenders an der Erlenstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Am Wohngebäude des Einwenders an der Königstraße wird die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte durch den Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen für die Fassaden, an denen trotz der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen die Immissions-grenzwerte der 16. BImSchV nicht eingehalten werden, sichergestellt.
Überschlägige Berechnungen mit pauschalen Ansätzen für Raum- und Fenstergrößen zeigen, dass die erforderlichen Schallschutzklassen für den passiven Schallschutz nicht außergewöhnlich hoch sind, da die Grenzwertüberschreitungen in den meisten Fällen, wie auch an den betroffenen Fassaden des Gebäudes des Einwenders an der Königstraße, nur sehr gering ausfallen.
Demgegenüber wäre die vorgeschlagene veränderte Straßenführung voraussichtlich mit erheblich höheren Kosten verbunden und würde damit gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG „außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck“ stehen.
Zudem ist die vorgeschlagene Straßenführung nicht realisierbar, da die für diese Trasse in Anspruch zu nehmende Fläche zwischen der Anschlussstelle der A 3 und der Erlenstraße südlich des Hauptkanals Sterkrade im Eigentum der Emschergenossenschaft ist, die im Rahmen des Emscher-Umbaus auf dieser Fläche die Verlegung von Abwasserkanälen und den Bau einer Mischwasserbehandlungsanlage plant. Zudem besteht die Absicht, auf dieser Fläche ein Regenrückhaltebecken zu errichten. Vor diesem Hintergrund steht diese Fläche nicht zur Verfügung
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.B.1. Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
Siehe Stellungnahme zu IV.A.3.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.3.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.2. Evonik Technology & Infrastructure GmbH
Paul-Baumann-Straße 1
45772 Marl
Die Evonik Technology & Infrastructure GmbH teilt mit, dass ihre Stellungnahme vom 10.10.2017 weiterhin Bestand hat.
Siehe Stellungnahme zu IV.A.9.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.9.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.3. Nord-West Oelleitung GmbH
Kolkerhofweg 120
45478 Mülheim an der Ruhr
Die Nord-West Oelleitung GmbH weist darauf hin, dass ihre Stellungnahme vom 20.09.2017 weiterhin Bestand hat.
Siehe Stellungnahme zu IV.A.5.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.5.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.4. Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
Siehe Stellungnahme zu IV.A.2.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.2.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.5. Stadtwerke Oberhausen AG
Max-Eyth-Straße 62
46149 Oberhausen
Die Stadtwerke Oberhausen AG möchten darum bitten, die geplanten Straßen für Busse (auch Gelenkbusse) auszugestalten. Dies dürfte in der Regel der Fall sein, wenn die Schleppkurven z. B. Sattelzüge berücksichtigen.
Die Stadtwerke gehen nach derzeitigem Stand davon aus, das Edeka-Zentrallager bevorzugt über die Haltestelle „Waldteichstraße“ zu erschließen, vorausgesetzt, dass dort ein Zugang zum Gelände geplant ist. Andernfalls wären neue Haltepositionen für Busse (ggf. mit Wendemöglichkeit) notwendig. Es wird gefragt, ob schon genauere Informationen diesbezüglich vorliegen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausgestaltung der Straßenplanung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Die geplante Straße ist so ausgelegt, dass sie den Schwerlastverkehr von und zum nördlich der Waldteichstraße geplanten Logistikzentrum (Bebauungsplan Nr. 642) aufnehmen kann. Damit dürfte sichergestellt sein, dass sie auch von Bussen und Gelenkbussen befahren werden kann.
Die Details zur fußläufigen Anbindung des geplanten Zentrallagers an die Haltestelle „Waldteichstraße“ bzw. zur zukünftigen Position der Bushaltestelle werden im Rahmen der Realisierung der Planung geklärt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.6. Regionalforstamt Ruhrgebiet
Brößweg 40
45897 Gelsenkirchen
Das Regionalforstamt Ruhrgebiet teilt mit, dass die Belange des Waldes bei dem Vorhaben berücksichtigt werden.
Da nicht alle Kompensationen innerhalb des Geltungsbereichs durchgeführt werden können, müssen Ersatzaufforstungen auf plangebietsexternen Flächen umgesetzt werden.
Für diese außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Ersatzaufforstungsflächen ist unmittelbar nach Rechtskraft des Bebauungsplans ein Erstaufforstungsantrag beim Regionalforstamt Ruhrgebiet zu stellen.
Die Ersatzaufforstung ist innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplans durchzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise bezüglich der außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Erstaufforstungsflächen betreffen nicht das Bebauungsplanverfahren. Sie werden im Rahmen der weiteren Umsetzung der Ersatzaufforstungen beachtet, damit die Ersatzaufforstung innerhalb von 2 Jahren nach Rechtskraft des Bebauungsplans realisiert ist.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.7. Ruhr Oel GmbH
Pawiker Straße 30
45896 Gelsenkirchen
Die Ruhr Oel GmbH weist darauf hin, dass im beschriebenen Bereich der Trassenverlauf der Fernleitung 115+126 (FL-115+126) der Ruhr Oel GmbH liegt. Diese Pipeline transportiert Propylen, welches als hochentzündliches Produkt einzustufen ist. Diese Art von Fernleitung hat einen 8 m breiten Schutzstreifen, in dem keine unabgestimmten Bauarbeiten ausgeführt werden dürfen. Der Vollständigkeit halber verweist die Ruhr Oel GmbH nachrichtlich auf eine weitere hier verlaufende Gashochdruckpipeline, die in der Betreuung der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, 46047 Oberhausen, steht.
Beigefügt werden die relevanten Planunterlagen zu diesen beiden Fernleitungen übersendet. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die in den Planunterlagen enthaltenen Maße sowie die dargestellte Lage der Pipelines von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort abweichen können. Die Pläne dienen daher nur zur Orientierung. Die genaue Lage der Fernleitungen, insbesondere die Höhenlage, ist im Bedarfsfall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen z.B. Ortung oder Suchschachtung zu prüfen.
Es wird darum gebeten, bei den Planungen größtmögliche Rücksicht auf die Pipelines zu nehmen und währenddessen Kontakt zur Ruhr Oel GmbH zu halten, um frühzeitig Abstimmungen treffen zu können. Sofern die Planungen Auswirkungen auf die Fernleitung Fl-115+126 haben, wird um eine umgehende Information gebeten. Hierfür und für weitere technische Fragen steht die Fachabteilung der Ruhr Oel GmbH, BPGE-8300/Fernleitungen, Herrn Welchering, Tel: 0177 3662343 oder Herrn Carsten Banholt 0174 3351537, zur Verfügung.
Grundsätzlich wird festgehalten, dass für alle leitungsrelevanten Arbeiten innerhalb - aber auch außerhalb der Leitungsschutzstreifen - umfangreiche Sicherheitsauflagen gelten, die der beigefügten Broschüre "Schutzmaßnahmen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen" entnommen werden können. Darüber hinaus wird festgehalten, dass dieses Schreiben keine Erlaubnis darstellt, im Bereich der Ruhr Oel GmbH Fernleitung leitungsrelevante Arbeiten auszuführen. Es wird vielmehr erwartet, dass die Stadt Oberhausen Kontakt mit der Ruhr Oel GmbH aufnimmt, um über die Details der Planungen zu informieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die östlich der Trasse der Autobahn A 3 im Abschnitt zwischen der Weißensteinstraße und der Waldteichstraße verlaufende Fernleitung der Ruhr Oel GmbH incl. ihres Schutzstreifens liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 735.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.B.8. Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
Aus Sicht der Handwerkskammer ist die Beplanung brachgefallener Flächen zunächst zu begrüßen. Auch die Trassenführung erfährt im Grundsatz Zustimmung. Zu den folgenden Bereichen gibt es dennoch Anmerkungen:
Auswirkungen der Planunq
Im Lärmgutachten werden für die Planvariante zunächst 2 Schallschutzkonzepte betrachtet. Da in Schallschutzvariante 1 im Vergleich zu Variante 2 deutlich höhere Kosten in einem nicht zumutbaren Verhältnis zum immissionsschutzrechtlichen Mehrgewinn stehen, werden die im Folgenden betrachteten Schallberechnungen für den Prognose-Planfall auf Grundlage von Variante 2 getroffen (S. 47 der schalltechnischen Untersuchung).
Im Ergebnis zeigt sich, dass ohne Lärmschutzmaßnahmen an den südlichen Gebäudefassaden des BMW-Autohändlers die Grenzwerte der 16. BlmSchV von 69 dB(A) am Tage um 0,2 bzw. 0,4 dB(A) überschritten werden (s. Anlage 7 der schalltechnischen Untersuchung). Entsprechend liegt die Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005 bei 4,2 bzw. 4 dB(A) (s. Anlage 8.2 der schalltechnischen Untersuchung). Dementsprechend besteht grundsätzlich Notwendigkeit, Schallschutzmaßnahmen zu treffen.
Wie oben beschrieben, wird für die weitere Planung Variante 2 angesetzt. Variante 2 beinhaltet, bezogen auf das BMW-Autohaus insbesondere die Verwendung eines Flüsterasphaltes für die geplante Straße sowie eine Schallschutzmaßnahme, welche in Anlage 14 zum Lärmschutz-gutachten als "Wand" bezeichnet ist. Bei Realisierung der Schallschutzmaßnahmen liegt der Immissionswert an den Gebäudefassaden um 1,9 bzw. 2,0 dB(A) niedriger als in der Berechnung ohne Schallschutzmaßnahmen (s. Anlage 13 der schalltechnischen Unter-suchung). Namentlich belaufen sich die berechneten Werte auf 68-69 dB(A) im Tagzeitraum. Nach DIN 18005 werden die Grenzwerte damit um 1 dB(A) unterschritten. Nach den Orientierungswerten der 16. BlmSchV werden sie um 3-4 dB(A) überschritten (s. Anlage 17 der schalltechnischen Untersuchung).
Schlussendlich sieht sich die Muhra GmbH durch Staubimmissionen betroffen. Insbesondere während der Bauphase ist mit Verschmutzung der ausgestellten Neuwagen zu rechnen. Dies ist für die Angebotspräsentation schädlich und bedarf einer regelmäßigen Säuberung aller Fahrzeuge (vermutlich ca. 30) in diesem Bereich.
Hinweise, Kritik und Anregungen
Schutzwürdige Räume im Sinne des Immissionsschutzrechts (insb. Büros) befinden sich zur geplanten Straße gewandten Gebäudeseite im Bereich des leicht zurückgesetzten Gebäudeteils. In den Büros finden Führungs- und Verwaltungsvorgänge sowie ein Teil der Kundenbetreuung statt. Damit liegt hier ein Immissionsort vor.
Aus den ausgelegten Unterlagen geht nicht die konkrete Ausgestaltung der Lärmschutz-maßnahme "Wand" hervor. Da o.g. Gebäudeseite diese Markierung in den Karten der Anlage enthält, scheint es sich um die Schließung von Gebäudeöffnungen zu handeln. In diesem Fall würde jedoch auch der Immissionsort entfallen, welche im Folgenden noch dargestellt ist (Anlage 21.4). Alternativ könnte es sich um eine Lärmschutzwand handeln, da offensichtlich auch Lärmschutzwände durch eine grüne Linie dargestellt sind. In diesem Fall erschließt sich der Verlauf entlang der Gebäudekante nicht.
Wie oben dargelegt, werden die Grenzwerte um 1 dB(A) unterschritten. In Anlage 21.3. ist die Lärmschutzmaßnahme "Wand" weggefallen. Damit erscheint fraglich, ob auch für diesen Fall die Grenzwerte eingehalten werden. Schlussendlich hält die Handwerkskammer auch die Überschreitung der Orientierungswerte um 4,0 dB(A) für nicht zumutbar. Für Verkehrsvorhaben sind zwar Überschreitungen zulässig, allerdings fehlt es in den Augen der Handwerkskammer an einer klaren Begründung, warum diese Überschreitung hier gerechtfertigt ist. Dem Verschluss von Gebäudeöffnungen steht wiederum die arbeitsstättenrechtlich vorgeschriebene Belüftung der Büroräume entgegen. Schlussendlich wurde nach Anlage 17 der Grenzwert von 59 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten. Nach Anlage 21.3 braucht augenscheinlich kein Grenzwert für den Nachtzeitraum angesetzt werden. Vermutlich geht der Gutachter davon aus, dass nach 22:00 Uhr keine Tätigkeiten am Standort mehr stattfinden. Die Nutzung der Büroräume in den Nachtzeitraum hinein ist jedoch insbesondere durch die Geschäftsführung nicht unüblich bzw. wird durch die geltende Baugenehmigung nicht ausgeschlossen. Damit sind auch die Grenzwerte im Nachtzeitraum zu berücksichtigen.
Die Handwerkskammer regt an, entlang der südlichen Grundstücksgrenze vor Beginn der Baumaßnahmen eine Lärmschutzwand im notwendigen Ausmaß zu errichten. Mit dieser Maßnahme würde auch der Staubbelastung während der Bau- und Nutzungsphase der geplanten Straße begegnet. Derzeit befindet sich hier ein Zaun.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bezüglich der grün markierten südlichen Gebäudefassade in Anlage 14 der schalltechnischen Untersuchung liegt hier offenbar ein Missverständnis vor.
In den Anlagen 8, 9, 11, 12, 14 und 15 der schalltechnischen Untersuchung (Stand: Januar 2018) sind die Gebäudefassaden rot gekennzeichnet, an denen die Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschreiten. Die Fassaden, an denen die ermittelten Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV unterschreiten, sind grün dargestellt. Da die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Gebäude „Im Erlengrund 1“ mit dem Einbau einer lärmoptimierten Asphaltdeckschicht eingehalten werden, sind die südlichen, straßenzugewandten Gebäudefassaden in Anlage 14 grün gekennzeichnet.
Zur Unterscheidung: Die in Anlage 14 ebenfalls mit einer grünen Linie dargestellten geplanten Lärmschutzwände sind zusätzlich mit Angaben zur Höhe der Wandoberkante über Normalhöhennull versehen.
Die Schließung von Gebäudeöffnungen an der südlichen Fassade ist nicht vorgesehen und wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung auch nicht betrachtet.
Die Veränderung der Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche im öffentlichen Straßennetz (vgl. Ziffer 4.4 der schalltechnischen Untersuchung) wurde unter Berücksichtigung der bei Variante 2 entwickelten Schallminderungsmaßnahmen (vgl. S. 43 bis 44 in der schalltech-nischen Untersuchung) berechnet. Dies trifft somit auch auf die in Anlage 21 enthaltenen Werte in den Pegeltabellen zu.
Für den hier betrachteten Immissionsort kommt dabei der in der schalltechnischen Untersuchung empfohlene und im Bebauungsplan festgesetzte lärmoptimierte Asphalt auf den herzustellenden bzw. baulich anzupassenden Straßenabschnitten südlich des Gewerbegebiets „Im Erlengrund“ als aktive Schallschutzmaßnahme zum Tragen.
Im Hinblick auf die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte im Beiblatt 1 der DIN 18005 Zielvorstellungen für den Schallschutz im Städtebau darstellen. Diese Zielvorstellungen können in bestehenden und damit verdichteten Siedlungsbereichen mit entsprechendem Verkehrsaufkommen gerade im Umfeld von Hauptverkehrswegen meist nicht erreicht werden. Ziffer 1.2 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 führt in diesem Sinne aus: „In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei […] bestehenden Verkehrswegen […] lassen sich die Orientierungswerte nach DIN 18005 oft nicht einhalten.“
Die siedlungsräumliche Situation im Untersuchungsraum ist in einem solchen Sinne maßgeblich geprägt von der sehr stark belasteten Autobahn A 3 sowie von dem ebenfalls bereits stark belasteten übrigen Straßennetz. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen auch, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 bereits im Prognose-Nullfall – also unabhängig von dem planbedingten Verkehrsaufkommen – an vielen Immissionsorten bereits überschritten werden. Am Immissionsort „Im Erlengrund 1“ werden die Orientierungswerte der DIN 18005 im Tageszeitraum im Prognose-Nullfall zwar noch eingehalten und erst durch die planbedingte Zunahme der Immissionen im Prognose-Planfall überschritten. Sie erreicht aber mit 68 – 69 dB(A) im Prognose-Planfall Werte, die am westlichen Rand des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“ bereits ohne die Planung bestehen (s. Tab. 17 Immissionsorte „Im Erlengrund 13 u. 17a). Sie liegt damit auch unterhalb der Schwelle von 70 dB(A), ab der ungesunde Lebensverhältnisse nicht mehr ausgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund wird die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 als zumutbar angesehen, zumal durch den nach der 16. BImSchV zu beurteilenden planbedingten Verkehr der Immissionsgrenzwert der 16 BImSchV für ein Gewerbegebiet (GE) in Höhe von 69 dB(A) im Tagzeitraum mit der im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahme (lärmoptimierter Asphalt) eingehalten wird (vgl. dazu Anlage 13 in der schalltechnischen Untersuchung).
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde davon ausgegangen, dass die Nutzung ausschließlich im Tageszeitraum erfolgt. Daher wurde der am Immissionsort Im Erlengrund 1 für den Nachtzeitraum ermittelte Beurteilungspegel nicht bewertet. Auch wenn die Büroräume gelegentlich durch die Geschäftsführung nach 22:00 Uhr genutzt werden, ist für diese gelegentliche nächtliche Tätigkeit nicht der Nachtwert der DIN 18005 maßgeblich. Die für die verschiedenen Baugebietskategorien gegenüber den Tagwerten um 10 dB(A) abgesenkten Orientierungswerte für den Nachtzeitraum begründen sich aus dem erhöhten Ruhebedürfnis, das sich aus den Anforderungen für eine zumutbare Nachtruhe (Schlaf) ergibt. Durch die geltende Baugenehmigung für das Gebäude „Im Erlengrund 1“ ist eine Wohnnutzung nicht zugelassen, die die Anwendung der Nachtwerte für eine zumutbare Nachtruhe rechtfertigen würde. Allein für Bürotätigkeit, die nur gelegentlich durch die Geschäftsführung in den Nachtzeitraum nach 22:00 Uhr ausgedehnt wird, sind die erhöhten Anforderungen für eine zumutbare Nachtruhe daher nicht maßgeblich, so dass die Nachtwerte der DIN 18005 hier nicht anzusetzen sind. Eine Bürotätigkeit ist auch nach 22:00 Uhr bei Einhaltung der Tagwerte der DIN 18005 – wie es hier der Fall ist – weitgehend störungsfrei möglich.
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen im Übrigen, dass der Immissionsgrenzwert der 16 BImSchV für ein Gewerbegebiet (GE) in Höhe von 59 dB(A) im Nachtzeitraum durch den nach der 16. BImSchV zu beurteilenden planbedingten Verkehr eingehalten wird (vgl. dazu Anlage 13 in der schalltechnischen Untersuchung).
Die Ergebnisse der luftschadstofftechnischen Untersuchung zeigen, dass es planbedingt zu keinen kritischen Feinstaubbelastungen im Umfeld der geplanten Erschließungsstraße kommen wird.
Nicht auszuschließen ist, dass es während der Bauphase gelegentlich – je nach Wetterlage – zu erhöhten Staubemissionen kommen kann. Diese auf die Bauphase beschränkten und zeitlich begrenzten Auswirkungen sind zumutbar, zumal die Aufstellungsflächen für die ausgestellten Neuwagen überwiegend auf der nördlichen von der Baustelle abgewandten Seite des Autohausgebäudes liegen, so dass eine baubedingte Staubbelastung auf diesen Flächen schon durch das Gebäude gemindert wird.
Der Anregung zur Errichtung einer Lärmschutzwand an der südlichen Grundstücksgrenze wird nicht gefolgt, da dies – wie oben ausgeführt – zur Einhaltung der Anforderungen des Immissionsschutzes für die Nutzung des Autohauses nicht erforderlich ist.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisenn.
Zu IV.B.9. Emschergenossenschaft/Lippeverband
Kronprinzenstraße 24
45128 Essen
Von dem hier vorgelegten Verfahren zur Erschließung des Gebiets Waldteich / Weierheide ist die Emschergenossenschaft (EG) in mehrerer Hinsicht betroffen. Der Bauleitplanung kann nur dann zugestimmt und keine Bedenken erhoben werden, wenn die folgenden Hinweise und Anmerkungen berücksichtigt werden:
Erschließung im Bereich Erlenstraße
Es ist beabsichtigt, die Brücke über den Hauptkanal Sterkrade nach Westen zu verbreitern. Hierzu gibt es zwischenzeitlich eine mit der Stadt Oberhausen abgestimmte Alternativplanung zum Anschluss des Abwasserkanals Erlenstraße. Diese optimiert die gegenseitigen Betroffenheiten. Ein Planausschnitt ist beigefügt. Um diese Maßnahme beginnen zu können, benötigt die Emschergenossenschaft von der Stadt Oberhausen umgehend die Nutzungserlaubnis für das städtische Grundstück. Diese Anfrage liegt bei den zuständigen Ämtern Liegenschaften und Sport seit mehreren Wochen vor. Eine Antwort ist dringend erforderlich! Ohne diese Nutzungserlaubnis kann für die städtische Planung keine Freigabe für die Nutzung genossenschaftlicher Grundstücke erteilt werden. Mit erteilter Nutzungserlaubnis bestehen gegen die vorgelegte Trassenführung am Hauptkanal Sterkrade keine grundsätzlichen Bedenken. Die Neuplanung des Brückenbauwerks bietet aus Sicht der Emschergenossenschaft aber auch die Chance, die Spannweite für die zukünftige Gewässerentwicklung zu erhöhen, um die Durchgängigkeit des Gewässers zu gewährleisten. Eine Verbreiterung des Brückenbauwerks in der jetzigen Dimension würde zu einer deutlichen Verlängerung des Gewässerdurchlasses mit Nachteilen in der Gewässerhydraulik und der Gewässerökologie führen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Gespräche zur Gestaltung der Brücke sind bereits in der Terminierung, so dass hier auf eine gute Lösung gehofft wird. In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, gemeinsam zu prüfen, ob die auf dem heutigen Tennisplatzgelände geplante Ausgleichsfläche in die Planung zur ökologischen Verbesserung des Hauptkanals Sterkrade einbezogen werden kann. Sie könnte auch für die Aufweitung des Gewässers genutzt werden, ggf. an Stelle einer Waldfläche. Es wird empfohlen, diese Option mit in das Kapitel 6.3.2 des Bebauungsplans bzw. das Kapitel 3.3.2.5 des LBP aufzunehmen.
Nach wie vor ist bislang eine Zuführung des auf der Straße zwischen Sportplatz und Gewerbegebiet anfallenden Regenwassers zum Mischwasserkanal geplant (Kapitel 6.4 Absatz 2). Hier könnte das Thema Rückstauebene problematisch sein. Ggf. ist eine Zuführung zum Hauptkanal Sterkrade mit geeigneter Vorbehandlung (Sedi-Pipe) sinnvoller. Hierfür könnte das Abkopplungsprojekt der EG mit Fördergeldern genutzt werden. Als zusätzlicher Hinweis wird hier mitgeteilt, dass die WBO von der Stadt Oberhausen beauftragt ist, eine Abkopplung des Sportplatzes in Richtung Hauptkanal Sterkrade zu planen (Ansprechpartner Herr Dorsainvil). Dies sollte kombiniert werden.
Straßenführung im Bereich des Sicherungsbauwerks der ehemaligen Schlammteiche Erlengrund
Wenn die geplante Erschließungsstraße die vorhandene Böschung des Sicherungsbauwerks anschneidet, wird die Zugänglichkeit zur Böschung für die erforderliche Pflege erschwert und die Arbeitssicherheit beeinträchtigt. Für den Anschlussbereich an das vorhandene Sicherungsbauwerk ist eine Planung erforderlich. Die vorhandene Entwässerung und Abdichtung des Sicherungsbauwerks muss umgestaltet werden. Die Tragfähigkeit des vorhandenen Sicherungsbauwerks im Einflussbereich der geplanten Straße muss durch Sondierungen erkundet werden. Hier wird aller Voraussicht nach eine Baugrundverbesserung erforderlich. Es wäre sinnvoll, wenn das Ingenieurbüro GFP aus Duisburg mit der Untersuchung der Tragfähigkeit und der Umplanung des Sicherungsbauwerks beauftragt wird, da GFP in der Vergangenheit auch die Planung und Bauüberwachung für das Sicherungsbauwerk vorgenommen hat. Außerdem sollte das Sicherungsbauwerk an die Stadt Oberhausen übertragen werden.
Sonstige Hinweise
Die geplante Bebauung führt zu einer Erhöhung der Abwassermenge, die im Klärwerk Emschermündung mit zu behandeln, aber bislang noch nicht berücksichtigt ist. Die Emschergeossenschaft bittet diesbezüglich um weitere Beteiligung. In Ergänzung zu den vorherigen Anmerkungen wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der geplanten Verbreiterung und Verlegung der Zufahrt zur BAB 3 in Fahrtrichtung Köln westlich der Autobahn der städtische Abwasserkanal Königstraße liegt. An diesem wird seitens der Emschergenossenschaft der Bau des SKO OB-Königstraße geplant, welcher im ABK und GEP der Stadt berücksichtigt ist. Die Themen Zugänglichkeit, Überfahrbarkeit etc. sind in der Detailplanung gemeinsam festzulegen. Die Baumaßnahmen sind aufeinander abzustimmen.
Es wird zudem auf die geäußerten Hinweise im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hingewiesen. Die Stellungnahme vom 05.10.2017 hat weiterhin Bestand (siehe zu IV.A.6.).
Stellungnahme der Verwaltung:
Erschließung im Bereich Erlenstraße:
Die erforderliche Nutzungserlaubnis an die Emschergenossenschaft für das städtische Grundstück liegt inzwischen vor
Dem Vorschlag, die auf dem heutigen Tennisplatzgelände geplante Ausgleichsfläche in die Planung zur ökologischen Verbesserung des Hauptkanals Sterkrade einzubeziehen, wird nicht gefolgt. Diese Ausgleichsfläche wird vollumfänglich für den Ausgleich der durch den Bebauungsplan Nr. 735 verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft benötigt. Hinzu kommt, dass der von der Verbreiterung des Brückenbauwerks betroffene kurze Abschnitt des Hauptkanals Sterkrade nur eine geringe ökologische Wertigkeit aufweist.
Die Stadt Oberhausen ist aber bereit außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 735 mit der Emschergenossenschaft eine gemeinsame Lösung zur ökologischen Verbesserung des Hauptkanals Sterkrade herbeizuführen, die im Rahmen des erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gesetzt werden kann.
Die angeführten Hinweise zur Niederschlagsentwässerung für den Straßenabschnitt zwischen Sportplatz und Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ sind für den Bebauungsplan nicht relevant. Sie werden im Zuge der Detailplanung / Entwässerungsplanung im Zusammenhang mit der geplanten Erneuerung des Sportplatzes geprüft. Nach Auskunft der WBO ist die Idee, das Oberflächenwasser des Straßenabschnitts zwischen dem Gewerbegebiet und dem Sportplatz in das Regenwassersystem des Sportplatzes zu übernehmen, nicht kompatibel mit der Leistungsfähigkeit des geplanten Entwässerungssystems.
Straßenführung im Bereich Sicherungsbauwerk:
Die Hinweise sind für den Bebauungsplan nicht relevant. Sie werden im Rahmen der Ausführungsplanung für den Straßenabschnitt im Bereich des Sicherungsbauwerks berücksichtigt.
Sonstige Hinweise:
Der Hinweis zur weiteren Beteiligung der Emschergenossenschaft im Rahmen der Detailplanung zur Entwässerung der angesprochenen Bereiche entsprochen.
Zu dem Hinweis, dass die bei der frühzeitigen Beteiligung abgegebene Stellungnahme weiterhin Bestand hat siehe auch die Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.6.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme teilweise stattzugeben.
Zu IV.B.10. Air Liquide Deutschland GmbH
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
Gegen die geplante Baumaßnahme gemäß Planunterlagen der Stadt Oberhausen bestehen Einwände der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, da der Bestand sowie der Betrieb einer Fernleitung gefährdet und/oder behindert bzw. erschwert werden könnte.
Aus den Planunterlagen (gern. Bebauungsplan Nr. 735) ergeben sich folgende Berührungspunkte:
Die Stickstoffleitung FL 101 verläuft auf der rechten Seite der Bundesautobahn A 3 (Fahrtrichtung Oberhausen - Gelsenkirchen). Der Bebauungsplan Nr. 735 teilt sich in einen nördlichen Bereich und einen südlichen Bereich.
Im nördlichen Bereich wird eine Stickstoffleitung der Air Liquide an der Weißensteinstraße durch einen geplanten Verkehrskreisel überbaut. Aus den Planunterlagen geht jedoch nicht eindeutig hervor, inwieweit die Fernleitung und deren Schutzstreifen beeinträchtigt wird. Eine Bebauung des Schutzstreifens ist nicht gestattet. Sollte der Bebauungsplan eine Bebauung zulassen, widerspricht die Air Liquide Deutschland GmbH hiermit ausdrücklich.
Im südlichen Bereich wird eine Stickstoffleitung der Air Liquide zwischen Sportplatz im Süden und Richtung Weißensteinstraße im Norden voraussichtlich überbaut. Aus den Planunterlagen geht jedoch nicht eindeutig hervor, inwieweit die Fernleitung und deren Schutzstreifen beeinträchtigt wird. Eine Bebauung des Schutzstreifens ist nicht gestattet. Sollte der Bebauungsplan eine Bebauung zulassen, widerspricht die Air Liquide Deutschland GmbH hiermit ausdrücklich.
Zu berücksichtigen sind folgende Anforderungen:
- Alle Arbeiten/Baumaßnahmen sind vertraglich zwischen dem Vorhabenträger und Air Liquide zu regeln. Vor Eingang der zu unterzeichnenden Zweitschriften bei Air Liquide sind Aktivitäten in den Schutzstreifen der Fernleitung nicht gestattet.
- Air Liquide weist darauf hin, dass bei allen Arbeiten im Bereich der Sauerstoffleitung die "Anweisung AIR LIQUIDE Deutschland GmbH zum Schutz ihrer Fernleitungen Rhein-RuhrVerbund (Schutzanweisung Rhein-Ruhr), Stand 30.09.2015" strikt einzuhalten ist (s. Anlage 1).
- Die Schutzstreifenbreite der Stickstoffleitung beträgt mindestens 6 m (s. TRFL, Abs. 3.3).
- Vor Beginn aller Bautätigkeiten und spätestens 1 Jahr nach deren Beendigung ist die betroffene ALD-Fernleitung (FL 101) in den Bereichen, in denen die Baumaßnahme den Regelungsbereich als Arbeitsstreifen, Lagerfläche oder für Überfehrungen nutzt oder Baugruben anlegt, einer Intensivmessung zu unterziehen. Dadurch wird überprüft, ob während der Baumaßnahme der passive Korrosionsschutz (Außen-Umhüllung) der ALDFernleitungen beschädigt wurde. Sollten nachweislich Schäden festzustellen sein, so sind diese vom Bauträger kostenpflichtig zu beseitigen.
- Baumaßnahmen im Bereich der AIR LIQUIDE Sauerstoffleitung FL 101 werden durch qualifizierte AIR LIQUIDE- Mitarbeiter kontrolliert und überwacht.
- Der Air Liquide soll frühzeitig die Bauplanung zugesandt werden, damit diese in Bezug auf die Schutzanweisung (s. Anlage 1) geprüft werden können.
- Die Air Liquide legt diesem Schreiben einen Übersichtsplan mit Leitungsverlauf mit Darstellung des Schutzstreifens (s. Anlage 2) bei.
- Die genaue Lage der Stickstoffleitung (Trassen- und Höhenverlauf) ist vor Baubeginn durch geeignete Maßnahmen (beispielsweise durch Suchschachtungen) zu ermitteln. Es wird darum gebeten, sich zu diesem Zweck frühzeitig vor Baubeginn mit AIR LIQUIDE in Verbindung zu setzen.
- Unser Leitungsplan hat eine Gültigkeit von max. 3 Monaten. Sollte sich der Leitungsverlauf geändert haben, ist Air Liquide gerne bereit, der Stadt zu gegebenem Zeitpunkt einen aktuellen Leitungsplan zukommen zu lassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fernleitungstrasse wird im Bereich des geplanten Kreisverkehres mit der Weißensteinstraße nicht tangiert. Die Leitungstrasse kreuzt wie bisher von Nord nach Süd den vorhandenen Damm der Straße. Oberhalb dieser Kreuzung wird lediglich die vorhandene Straße in ihrer bisherigen Breite umgebaut. Der geplante Kreisverkehr liegt östlich davon. Beim Umbau der Straße werden die Sicherheitsvorschriften des Leitungsbetreibers beachtet.
Im Bereich nördlich des Sportplatzes, zwischen der BAB A3 und dem Umlagerungsbauwerk der Emschergenossenschaft wurde die Lage der Straße dahingehend mit Air-Liquide abgestimmt, dass die Leitung mit der Dammböschung der Straße in einer Höhe von ca. 50 cm überschüttet werden darf. In einem weiteren Gespräch mit Vertretern von Air-Liquide und Straßen.NRW wurde besprochen, dass im Falle eines unsymmetrischen Ausbau der A3 nach Osten hin die Leitung von Air-Liquide in den Seitenstreifen der neuen Umgehungsstraße verlegt werden soll. Beim Neubau der Straße werden die Sicherheitsvorschriften des Leitungsbetreibers beachtet.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.11. PLEdoc GmbH
Gladbecker Straße 404
45326 Essen
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasUNE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, ist die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Auf Grund dessen wurden die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans von Ihrer Homepage heruntergeladen. Im Bebauungsplan sind die Verläufe der stillgelegten Ferngasleitung einschließlich des Schutzstreifenbereichs im erforderlichen Umfang lagerichtig dargestellt. Die Darstellung der Ferngasleitung ist im Bebauungsplan nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Mit dem Bezugsschreiben vom 20.09.2017 hat die PLEdoc GmbH bereits mitgeteilt, dass die stillgelegten Verläufe der Ferngasleitung bei der weiteren Planung unberücksichtigt bleiben und, soweit es für ein späteres Bauvorhaben erforderlich sein sollte, nach vorheriger Abstimmung mit dem Beauftragten der Open Grid Europe GmbH ausgebaut werden können.
Der Ausbau darf ausschließlich durch die Open Grid Europe GmbH veranlasst werden. Es wird darum gebeten, detaillierte Ausbaupläne (Lageplan, Längenschnitt und Querprofile) der geplanten Straßenbaumaßnahme zu übermitteln, damit geprüft werden kann, inwieweit ein Ausbau von Teilstücken der Ferngasleitung notwendig wird.
Ausgleichsmaßnahmen
Die ausgewiesene plangebietsinterne Ausgleichsfläche A2 befindet sich gemäß der Eintragung in Plan 2.3 außerhalb des Schutzstreifens der Ferngasleitung. Grundsätzlich gilt, dass Bäume, Hecken und tiefwurzelnde Sträucher grundsätzlich nur außerhalb des Schutzstreifenbereichs angepflanzt werden dürfen. Der Trassenverlauf der Ferngasleitung muss sichtfrei und begehbar bleiben.
Von den angezeigten plangebietsexternen Ausgleichflächen werden keinen Versorgunganlagen der Open Grid Europe GmbH berührt.
Abschließend wird mitgeteilt:
• Im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans sind keine von PLEdoc verwalteten Kabelschutzrohranlagen der GasUNE GmbH & Co. KG vorhanden.
• Im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans sind keine von PLEdoc verwalteten Kabelschutzrohranlagen der Viatel Deutschland GmbH vorhanden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.12.
Die Hinweise zur plangebietsinernen Ausgleichsfläche A2 werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.12. Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld
Hansastraße 2
47799 Krefeld
Stellungnahme
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der A 3 zuständig und damit für die anbaurechtliche Beurteilung im Nahbereich der Autobahn. Das o.a. Plangebiet grenzt unmittelbar an die Autobahn 3, Abschnitt 12 und berührt somit die Belange der Straßenbauverwaltung.
Die als Anlage beigefügten “Allgemeinen Forderungen” sind bei Aufstellung der Bauleitplanung grundsätzlich zu berücksichtigen. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz bedürfen aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Es wird darum gebeten, die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der BAB 3 im Bebauungsplan kenntlich zu machen und in den “Nachrichtlichen Übernahmen” auf die anbaurechtlichen Bestimmungen des § 9 (1 +2) Bundesfernstraßengesetz hinzuweisen.
Im Bedarfsplan 2030 für die Bundesfernstraßen ist die Erweiterung der A 3 auf 8 Fahrstreifen als VB-E Maßnahme eingestuft. Zuständig für diese Planung ist die Regionalniederlassung Münsterland, Coesfeld.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 735 soll im Wesentlichen Baurecht für die geplante Erschließungsstraße für das Bebauungsplangebiet Nr. 642 Weierstraße / Waldteichstraße sowie die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Gewerbegebiets an der Weißensteinstraße geschaffen werden. Das Plangebiet erstreckt sich von der Anschlussstelle Oberhausen-Holten im Süden bis zum südwestlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 642 nördlich der Waldteichstraße.
Durch die in weiten Teilen im Nahbereich der BAB 3 avisierte Lage der städtischen Erschließungstrasse muss die Realisierung der Bedarfsplanmaßnahme (Verbreiterung der A 3 auf 8 Fahrstreifen) ohne Einschränkung planerisch sichergestellt sein. Auf Grund fehlender Planungstiefe werden in absehbarer Zeit keine detaillierten Aussagen zum Ausbau der A 3 möglich sein, was die Beurteilung zur Festlegung der Randbedingungen erschwert.
Hinzu kommen die vorhandenen Restriktionen westlich und östlich der A 3 (Oxea-Gelände mit Betriebsbereichen in denen mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Seveso-III-Richtlinie umgegangen wird (Handbach, Leitungen, Umlagerungsbauwerk etc.).
Das Verfahren der Bauleitplanung begleitend, fanden daher bereits zahlreiche Abstimmungen, vornehmlich über die räumlich kritische Engstelle zwischen der A 3 und dem „Umlagerungsbauwerk der Emschergenossenschaft“ statt. Die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Regionalniederlassung Münsterland zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 vom 09.04.2018 – Az.: 03/2105/03-2050/2.10.07.06 ist wegen des Ausbaus der A 3 auf 8 Fahrstreifen zwingend zu beachten. Darüber hinaus wird auf die Ergebnisse der bisherigen Abstimmungen verwiesen.
Am 09.03.2018 wurde gemeinsam mit dem Leitungsbetreiber der Air Liquide, der Stadt Oberhausen, dem Ingenieurbüro Neeff und Vertretern der Straßenbauverwaltung über die Möglichkeit der Verlegung einer zwischen Umlagerungsbauwerk und der A 3 verlaufenden Stickstofffernleitung diskutiert. Für die absehbar erforderlich werdende Verlegung der Leitung spätestens beim Ausbau der A 3 im Bereich dieser Engstelle ist seitens der Stadt Oberhausen vor Beginn der städtischen Baumaßnahme die Bereitschaft zu erklären, die Leitung im Querschnitt der Erschließungsstraße aufzunehmen. Zur Festlegung der Rahmenbedingungen ist eine gangbare Lösung zur Aufnahme der Leitung im Querschnitt der Erschließungsstraße gemeinsam mit dem Leitungsbetreiber zu erarbeiten. Gegebenenfalls wird es auch erforderlich, Längsleitungen der Autobahn wie das Streckenfernmeldekabel im rückwärtigen Bereich der Lärmschutzwand (Stadtseite) aufzunehmen.
Die Zugänglichkeit der rückwärtigen Lärmschutzwand für den Betriebsdienst der Straßenbauverwaltung muss jederzeit möglich sein.
Die Mehrkosten, die der Straßenbauverwaltung planbedingt durch die hinzukommende Erschließungsstraße entstehen, wie z. Bsp. die erforderliche rückwärtige konstruktive Sonderlösung im Bereich der Lärmschutzwand am Umlagerungsbauwerk, sind von der Stadt Oberhausen zu übernehmen.
Zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens ist durch die Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt worden. Um das zusätzliche Verkehrsaufkommen der städtebaulichen Entwicklungen leistungsfähig abwickeln zu können, sind neben der geplanten Erschließungsstraße weitere Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen im bestehenden Straßennetz - u.a. auch an der Anschlussstelle Oberhausen-Holten - erforderlich. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche Detailplanungen, die für die Straßenbauverwaltung relevant sein könnten, hier vorgelegt und abgestimmt werden müssen. Die Planung, der Bau und die Kostentragung einschließlich der Ablösung von Unterhaltungsmehraufwendungen sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Straßenbaulastträger und Kommune auf Basis eines straßenbautechnischen Entwurfs zu regeln. Beim Vorliegen der Ausführungspläne ist ein Sicherheitsaudit durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ohne den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung keine Veränderungen an Einrichtungen der Straßenbauverwaltung vorgenommen werden dürfen.
Die als erforderliche Maßnahme beschriebene Optimierung der Signalsteuerung an der Anschlussstelle(AS) Oberhausen-Holten/Königstraße ist auf Kosten der Stadt Oberhausen durchzuführen und ebenfalls mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. Sofern weitere Signalisierungsmaßnahmen notwendig werden, ist eine Koordination mit der Lichtsignalanlage an der AS Oberhausen-Holten herbeizuführen.
Durch die dichte Folge von Knotenpunkten (AS Oberhausen-Holten, Erlenstraße/Erschließungstrasse) darf auf keinen Fall ein Rückstau auf die Autobahn entstehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der ersten 5 Jahre nach erfolgtem Bau der Erschließungstrasse seitens der Straßenbauverwaltung Forderungen an die Stadt Oberhausen geltend gemacht werden können, wenn festgestellt wird, dass der Abfluss von der bzw. der Zufluss auf die Autobahn nicht fließend sichergestellt ist.
Sämtliche Kosten für Ertüchtigungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, die im Kausalzusammenhang mit den geplanten Entwicklungen stehen, gehen alleine zu Lasten des Vorhabenträgers/der Stadt Oberhausen.
Westlich der Erlenstraße befindet sich im Bereich der AS Oberhausen-Holten und „Hauptkanal Sterkrade“ eine Kompensationsfläche der Straßenbauverwaltung für den Ausbau der BAB A2/A3 (siehe Übersichtplan). Südlich des Gewerbegebiets „Weißensteinstraße“ läuft die Trasse durch Eigentumsflächen der Straßenbauverwaltung. Hier bedarf es einer Entbehrlichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Ausbaus der Autobahn 3 außerhalb des Bauleitplanverfahrens.
Die o.a. Bauleitplanung wird in Kenntnis der im Nahbereich vorhandenen Autobahn 3 und deren negativen Auswirkungen aufgestellt. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden.
Das verbleibende Biotopwertdefizit (69 %) wird durch planexterne Maßnahmen (A 6 und A 7) auf einem Sportplatz und auf einem brachgefallenen Gärtnereigelände ausgeglichen. Belange der Straßenbauverwaltung werden dadurch nicht berührt.
Allgemeine Anforderungen
- Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 (1 + 2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplans aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen.
- In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z.B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
- In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG )
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können – z.B. Geräusch- Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden.
- Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 ( 1 + 2 ) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
- Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
- Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde / Stadt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Empfehlung, die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone der BAB 3 im Plan kenntlich zu machen und auf die anbaurechtlichen Bestimmungen des § 9 (1+2) Bundesfernstraßengesetz hinzuweisen, wird gefolgt. Zudem wird ein Hinweis auf die Schutz-zonen der Autobahn in die Begründung aufgenommen.
Es wurden insgesamt drei Varianten für den achtstreifigen Ausbau der A3 im Zusammenhang mit der Erschließungsstraße an der Engstelle im Bereich des Umlagerungsbauwerks untersucht. Dazu wurden Pläne für einen symmetrischen Ausbau, den Ausbau nach Westen und den Ausbau nach Osten erstellt. Alle drei Varianten sind realisierbar, wobei in allen Fällen die vorhandene Fernleitung der Air-Liquide mehr oder weniger betroffen sein wird. In Abstimmung mit Air-Liquide wurde vereinbart, dass die Trasse der Fernleitung bei Bedarf in den Randstreifen der Erschließungsstraße verlegt werden kann.
Auch der Verlegung von Streckenkabeln der Autobahn wurde zugestimmt.
Die Zugänglichkeit der Rückseite der Lärmschutzwand von der Erschließungsstraße aus ist jederzeit möglich.
Kostenregelungen sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu treffen.
Die für die Straßenbauverwaltung relevanten Detailplanungen, insbesondere für den Umbau der Anschlussstelle Holten (Straßenumbau- und Verkehrssteuerungsmaßnahmen) werden mit ihr abgestimmt.
Die Verwaltungsvereinbarungen sind außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu schließen und nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
Die Auditierung der Pläne findet im Rahmen der Entwurfsabstimmung statt und ist für den Bebauungsplan nicht relevant. Die Detailplanungen, insbesondere für den Umbau der Anschlussstelle werden mit Straßen.NRW abgestimmt.
Die Optimierung der Signalsteuerung an der Anschlussstelle (AS) Oberhausen-Holten/Königstraße wird mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt. Regelungen zu den Kosten sind zwischen den Beteiligten in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Beides ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens.
Der hier erwähnten Rückstaugefahr auf die Autobahn wird im Rahmen der Detailplanung durch geeignete Maßnahmen gelöst. Üblicherweise wird in so einem Fall eine Rückstauschleife in der Rampe installiert, die dafür sorgt, dass die Schaltung der Lichtsignalanlage (LSA) den Abfluss zugunsten der Rampe freigibt, wenn der Rückstau ein kritisches Maß erreicht. Insofern ist diese Forderung nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern wird im Zuge der Detailplanung gelöst, die durch das Büro Brilon Bondzio Weiser erstellt wird.
Der Hinweis zu der Ausgleichsfläche, westlich der Erlenstraße im Bereich der AS Oberhausen-Holten, wird zur Kenntnis genommen; sie liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, grenzt aber unmittelbar an diesen an.
Bezüglich der Nutzung des Grundstücks südlich der Weißensteinstraße, das sich im Eigentum des Bundes befindet, wurden bereits Gespräche mit Straßen.NRW geführt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Für die Kostentragung zukünftig notwendiger Maßnahmen zum Immissionsschutz ist das Verursacherprinzip anzuwenden. Insofern ist die erhobene generelle Forderung diesbezüglich keine Ansprüche gegenüber Straßen.NRW geltend machen zu pauschal und kann seitens der Verwaltung nicht zugestimmt werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme teilweise stattzugeben.
Zu IV.B.13. Straßen NRW – Regionalniederlassung Münsterland
Wahrkamp 30
48653 Coesfeld
Der Bebauungsplan Nr. 642 umfasst die Gestaltung einer ca. 41 ha großen Brachfläche östlich der A 3, die im Norden von der Werksbahn und südlich von der Waldteichstraße begrenzt wird.
Im Gegensatz dazu behandelt der Bebauungsplan Nr. 735 die parallel zur A 3 verlaufende Erschließung der vorgenannten Fläche über die AS Oberhausen-Holten.
Die Planvorhaben liegen nahe der Ostseite der A 3 im Abschnitt von Betr. km 66,880 bis 68,935 zwischen der AS Oberhausen - Holten und dem AK Oberhausen. Im BVWP 2030 ist der 8-streifige Ausbau dieses Abschnitts als VB-E Maßnahme eingestuft, die von der RNL Münsterland, Coesfeld (Projektnr: 03-2050) planerisch bearbeitet wird. In diesem Zusammenhang hat die RNL Münsterland untersucht, inwiefern die Vorhaben der Stadt mit dem geplanten Ausbau der Autobahn vereinbar sind.
Der südliche Bereich des Bebauungsplans Nr. 735 betrifft unmittelbar die AS Oberhausen- Holten. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Anschlussstelle und das nachfolgende Straßennetz wurden vom Büro Brilon, Bondzio Weiser hinreichend untersucht und qualitativ nachgewiesen. Die mit den Vorhaben der Stadt verbundenen baulichen und reglungstechnischen Maßnahmen an den Rampen und untergeordneten Knotenpunkten sind in der Verkehrsuntersuchung detailliert beschrieben.
Bezüglich der Entwässerung und Abwasserbehandlung des Oberflächenwassers der Autobahn besteht zurzeit noch kein Konzept. Es ist daher nicht absehbar, ob und an welcher Stelle Anlagen zur Abwasserbehandlung bzw. Abwassertransport erforderlich sein werden. Diesbezügliche Forderungen einzelner Dienststellen oder Betriebe der Stadt (z.B. Untere Wasser- und Naturschutzbehörde) im Zuge des später durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung der Autobahn sollten mit den vorliegenden Ausbauabsichten der Stadt vereinbar sein. Falls sich für die Erweiterung der Autobahn aus diesen oder anderen Gründen nicht absehbare zusätzliche Kosten ergeben, sind hierzu Reglungen erforderlich.
Im weiteren Verlauf kommt die städtische Erschließungsanlage im Bereich des Gewerbegebiets "Im Erlengrund" (von Betr. Km 68,220 bis 68,460) der A 3 sehr nahe. Das Gewerbegebiet wird westlich durch das sog. Umlagerungsbauwerk begrenzt. Hierbei handelt es sich um einen mehrfach abgedichteten Erdwall im derzeitigen Eigentum der Emschergenossenschaft, in den aus Gründen des Gewässerschutzes nicht eingegriffen werden soll. Die Tragfähigkeit des Walls reicht zur Aufnahme der Verkehrslasten der Erschließungsstraße nicht aus. Die Achse der Fahrbahn kann daher nach Angaben der Stadt in diesem Bereich nicht weiter östlich verschoben werden, um den Abstand zur A 3 zu vergrößern.
Bezüglich des von der RNL Münsterland geplanten 8-streifigen Ausbaus der A 3 erfolgt zurzeit die Erfassung der Grundlagendaten (Vermessung, Verkehrsprognose). Die genaue Lage der künftigen Achse ergibt sich jedoch erst als Ergebnis des noch durchzuführenden Linienbe-stimmungsverfahrens.
Ein nach Osten gerichteter, asymmetrischer Ausbau im Bereich des Umlagerungsbauwerks ist grundsätzlich trassierungstechnisch möglich und kann ohne Linienbestimmung nicht grund-sätzlich ausgeschlossen werden.
Für beide Varianten (symmetrischer und asymmetrischer, östlicher Ausbau der A 3) hat das Ingenieurbüro Neeff Querschnitte nach Angaben der RNL Münsterland konstruiert. Als Autobahnquerschnitt wird der RQ 43,5 mit jeweils 4 Fahrstreifen berücksichtigt, an den im Anschluss an den Seitensteifen ein 2,5 m breiter Zwischenraum vor einer Lärmschutzwand (LSW) vorgesehen ist, der den Anprallschutz und eine Entwässerungsmulde aufnimmt. Die Erschließungsanlage hinter der LSW ist zwingend mit einem eigenen Anprallschutz auszustatten.
Eine Darstellung der asymmetrischen östlichen Ausbauvariante im Lageplan wurde nicht vorgelegt.
a) symmetrischer Ausbau
Zwischen der Hinterkante der Lärmschutzwand und dem Fahrbahnrand der Erschließungs-straße verbleibt ein Raum von mindestens 4,7m Breite, der zur Aufnahme von Leitungen und Schutzeinrichtungen genutzt werden kann.
b) asymmetrischer, östlicher Ausbau
In den Querschnitten ist der asymmetrische Ausbau dargestellt, der sich unter der Voraussetzung ergibt, dass der westliche, bestehende Rand der Autobahn beim Ausbau angehalten wird und die Erweiterung östlich erfolgt.
Für diese Variante ergibt sich ein sehr geringer Abstand der Hinterkante der LSW vom Fahrbahnrand der Erschließungsanlage, der in der Station 0+800 das kritische Maß von 1,5 m unterschreitet.
Da auch die Gradiente der A 3 noch unbestimmt ist, sind keine Aussagen zu den Höhendifferenzen möglich, die sich an der Hinterkante der Lärmschutzwand aus den beiden Bauvorhaben ergeben. Es wird jedoch grundsätzlich möglich sein, diese durch eine geeignete Fundamentkonstruktion für die LSW (Bohrpfähle ggf. mit aufbetonierten Stützstreifen) an dieser Stelle auszugleichen. Durch den geringen Abstand ragen Teile der Bohrpfahlkonstruktion in das Bankett der Stadtstraße. Zwischen der Lärmschutzwand und der Schutzeinrichtung verbleibt nur ein schmaler Raum, der Wartungsarbeiten an der Rückseite der LSW erschwert. Hierzu muss grundsätzlich der westliche Fahrstreifen der Stadtstraße in Anspruch genommen werden.
Die vorhandene Stickstoffleitung verläuft zwischen der Fahrbahn und der LSW der A 3 und ist zwingend zu verlegen. Als alternative Lage für die Leitung kommt das Bankett der Stadtstraße in Betracht, das bereits den Anprallschutz aufnimmt. Hier sind ggf. auch Längsleitungen der Autobahn (z.B. Streckenfernmeldekabel) zu verlegen.
Es ist davon auszugehen, dass die Erschließung vor dem Ausbau der Autobahn Baurecht erlangt und umgesetzt werden kann. Dies wird zunächst ohne Beeinträchtigungen des Verkehrs auf der Autobahn möglich sein.
Im Falle eines später hinzukommenden asymmetrischen Ausbaus der Autobahn sind Beeinträchtigungen und Schäden an der Erschließungsanlage, insbesondere durch die Verlegung der Stickstoffleitung nicht zu vermeiden. Darüber hinaus ergeben sich im Falle eines Schadens an der Leitung erhebliche Beeinträchtigungen für den Straßenverkehr sowohl auf der Stadtstraße als auch auf der Autobahn.
Für diese Variante zeichnet sich ein deutlich höheres Kostenrisiko bedingt durch das Vorhaben der Stadt ab. Konkrete Aussagen hierzu sind zum jetzigen Planungsstand ohne abgeschlossenes Linienbestimmungsverfahren für den Ausbau der A 3 nicht möglich.
Nördlich des Umlagerungsbauwerks wird die Ausbauplanung der A 3 eher durch die dort dicht neben der Autobahn liegenden Leitungen als durch das Ausbauvorhaben der Stadt eingeschränkt.
Die Erschließungsstraße kreuzt die Weißensteinstraße unmittelbar westlich des vorhandenen Brückenbauwerks über die A 3 im Zuge der Weißensteinstraße. Der Knoten soll als Kreisverkehrsanlage (KV) ausgebildet werden.
Zurzeit ist noch nicht absehbar, ob das Brückenbauwerk bedingt durch den Ausbau der A 3 erneuert werden muss. Sollte dies der Fall sein wäre es wünschenswert, bei der Planung keine Erschwernisse durch den nahegelegenen KV (Aufweitung, Verwindung etc.) berücksichtigen zu müssen.
Im weiteren Verlauf nördlich des Knotens sind keine Beeinträchtigungen beim Ausbau der A 3 durch die städtische Planung absehbar.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Hinweise zur Entwässerung der zukünftigen A3 (nach ihrem Ausbau) werden zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme ist dazu derzeit nicht möglich, da noch keine Planungen von Seiten Straßen.NRW vorliegen.
Im Bereich der Engstelle zwischen Umlagerungsbauwerk der Emschergenossenschaft und der A3 ist für die Erschließungsstraße ein eigener Anprallschutz beidseitig geplant.
Einer Verlegung der Fernleitung (Stickstoffleitung) und eventueller Fernkabel der Autobahn in das Bankett der Erschließungsstraße wurde von Seiten der Stadt zugestimmt.
Eine Beurteilung der durch den späteren Ausbau der A3 entstehenden Schäden an der Erschließungsstraße ist ohne Planunterlagen für die A3 nicht möglich. Wie im Schreiben von Straßen.NRW dargestellt, ist der asymmetrische Ausbau der A3 aber nicht nur wegen der neuen Erschließungsstraße, sondern auch wegen der dort parallel zur A3 verlaufenden, grundstücksnahen Fernleitungstrassen die wahrscheinlich kostenträchtigste Variante.
Der Abstand der Verziehungen der Fahrspuren am Kreisverkehr Weißensteinstraße zum vorhandenen Brückenbauwerk über die A3 beträgt minimal ca. 12 m. Damit ist eine eventuell notwendige Verbreiterung der Brücke um dieses Maß jederzeit möglich, wird aber durch die in diesem Bereich verlaufenden Fernleitungstrassen erschwert.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.14. Straßen NRW – Regionalniederlassung Ruhr – Haus Bochum
Harpener Hellweg 1
44791 Bochum
Es sind die Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes zu beachten. Die zuständige Autobahnniederlassung in Krefeld wird hierzu eine entsprechende Stellungnahme verfassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes werden beachtet. Die Autobahnniederlassung Krefeld hat eine Stellungnahme am 24.04.2018 abgegeben (siehe hierzu in dieser Beratungsvorlage zu IV.B.12).
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.B.15. Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft (RWW)
Postfach 101663
45466 Mülheim an der Ruhr
Die RWW verweist auf ihre Stellungnahme vom 06.10.2017. Siehe hierzu auch Stellungnahme zu IV.A.15.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.15.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.16. Naturschutzbund Deutschland – Stadtverband Oberhausen e.V.
Riphorster Straße 306
46117 Oberhausen
Anlässlich der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans Nr. 735 - Erschließung Weierstraße/ Waldteichstraße gibt der Naturschutzbund Oberhausen e.V. folgende Stellungnahme ab:
Anhand des vorliegenden Umweltberichts ist zu erkennen, dass die Bebauungspläne einen erheblichen und irreversiblen Eingriff in die Umwelt darstellen. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur stark gefährdete und streng geschützte Arten der lokalen Flora und Fauna, sondern auch die Gesundheit und Lebensqualität der Anwohner stark beeinträchtigt werden.
Das zu betrachtende Plangebiet stellt einen Lebensraum für diverse bodenbrütende Offenland-Vogelarten dar. Hierunter fallen auch u.a. vier planungsrelevante Vogelarten wie Feldlerche, Heidelerche, Flussregenpfeifer und Kiebitz, welche gemäß BNatSchG streng geschützt sind. Diese Arten weisen eine hohe Empfindlichkeit gegenüber großflächigen Veränderungen der Oberflächengestaltung auf. Weiterhin weist das Plangebiet eine überregional bedeutsame Population von über 9.000 Kreuzkröten auf, für die die Bereitstellung eines ausreichenden Ersatzlebensraums laut Umweltbericht nicht realisierbar ist. Aufgrund des großflächigen Eingriffs in das Plangebiet ist mit einem dauerhaften und irreversiblen Habitatsverlust zu rechnen, welcher sich auf die Erhaltungssituation dieser gefährdeten Arten negativ auswirken wird. Der Eingriff stellt somit gemäß § 44 BNatSchG einen baubedingten Verbotstatbestand dar. Des Weiteren befindet sich vor Ort ein gesetzlich geschütztes Biotop (GB-4406-405). Nach Änderungen des vorherigen Bauleitplans soll das gesetzlich geschützte Biotop nun erhalten bleiben, indem es umbaut wird. Dies führt jedoch zu einer vollständigen Isolierung des geschützten Biotops. Es ist folglich damit zu rechnen, dass der genannte Eingriff sich ebenfalls negativ auf das Biotop auswirken und zu einem starken Rückgang der biologischen Vielfalt bis hin zur Zerstörung des Biotops führen wird.
Das Gewerbegebiet an der Weierstraße weist mit einem aktuellen Verkehrsaufkommen von 76 Kfz-Fahrten pro Werktag bereits einen kritischen Verkehrslärmpegel von >70/60 dB(A) tags/nachts auf. Laut Angaben des voraussichtlichen Betreibers wird mit einem Verkehrsaufkommen von 3.545 Kfz-Fahrten pro Werktag gerechnet. Für den Umweltbericht werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm Nr. 6.1 gesetzt und das zu betrachtende Gebiet als Mischgebiet festgelegt. Gemäß TA Lärm Nr. 6.1 mit einem Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts für Mischgebiete ist die Ansiedlung des geplanten Logistikzentrums deshalb äußerst kritisch zu betrachten.
Die Schadstoffbelastung des Plangebiets ist aufgrund unklarer Informationen bezüglich der Vorbelastung schwer zu beurteilen. Dennoch weist der nahegelegene Fahrbereich der Autobahn A 3 bereits erhöhte Immissionswerte für NO2 und PM2,5 auf, welche das Jahresmittel erreichen oder sogar überschreiten. Des Weiteren ist im näheren Umfeld das OXEA Werk Ruhrchemie angesiedelt, dass zu einer der größten industriellen Emittenten Oberhausens zählt. Das Plangebiet besitzt als Ausgleichsraum Freiland eine sehr hohe klimaökologische Bedeutung, da es zur verbesserten Lufthygiene und zur Verminderung der klimatischen Belastung mittels atmosphärischer Durchmischung beiträgt. Somit steht das Planvorhaben laut Angaben des Umweltberichts „in einem starken Gegensatz zu den in der Klimaanalyse Oberhausen für diesen Bereich ausgesprochenen stadtklimatologischen Planungshinweisen und den Empfehlungen des Stadtklimatischen Gutachtens für den Bebauungsplan Nr. 642 (RVR 2017c)“.
Zusätzlich möchte der Naturschutzbund Oberhausen e.V. darauf hinweisen, dass die Stadt Oberhausen im Vergleich zu anderen Städten des Ruhrgebiets bereits einen sehr hohen Anteil an versiegelter Fläche besitzt. Eine weitere Versiegelung von Grünfläche führt somit zu einer weiteren Reduzierung der Lebensqualität in der Stadt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 735 wurden die zu erwartenden Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt und die biologische Vielfalt, auf Fläche und Flächenverbrauch, Boden, Wasser und Klima, auf die Landschaft (Landschaftsbild), auf den Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, sowie für Kultur- und sonstige Sachgüter betrachtet.
Ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist laut Bundesnaturschutzgesetz, Verkehrswege so zu bündeln, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Dem Bündelungsgebot trägt die Planung weitgehend Rechnung. Dennoch bedingt die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 735 einen Eingriff in Natur und Landschaft, der mit den vorgesehenen plangebietsinternen und plangebietsexternen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen kompensiert wird.
Für die im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zum Bebauungsplan Nr. 735 nachgewiesenen planungsrelevanten Fledermaus- und Vogelarten sind vorhabenbedingte Auswirkungen zu prognostizieren, die vorrangig aus dem direkten Verlust von nicht essenziellen Teillebensräumen sowie der zunehmenden Landschaftsfragmentierung resultieren. Unter Berücksichtigung der durchzuführenden Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind keine Wirkungen erkennbar, die für planungsrelevante Arten Verbotstatbestände im Sinne erheblich nachteiliger Beeinträchtigungen erwarten lassen.
Die auf die Bedeutung des Plangebiets als Lebensraum für diverse bodenbrütende Offenland-Vogelarten sowie für eine überregional bedeutsame Kreuzkrötenpopulation gemachten Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 642. Entsprechend erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung zu diesen Punkten in der Verwaltungsvorlage zum Bebauungsplan Nr. 642 (B/16/3784-01).
Das angesprochene gesetzlich geschützten Biotop GB-4406-405 „Röhricht entlang der Autobahn in Oberhausen“, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 642. Entsprechend erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung zu diesem Punkt in der Beratungsvorlage zum Bebauungsplan Nr. 642 (B/16/3784-01)
Das angesprochene Gewerbegebiet an der Weierstraße liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 642. Entsprechend erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung zu diesem Punkt in der Beratungsvorlage zum Bebauungsplan Nr. 642 (B/16/3784-01)
Im Übrigen zeigen die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und 735, dass bereits im Prognose-Nullfall, also ohne die planbedingten Veränderungen des Verkehrsaufkommens, die Orientierungswerte der DIN 18005 (die den Immissionsrichtwerten der TA Lärm weitgehend entsprechen), an fast allen Immissionsorten durch verkehrsbedingte Schallimmissionen überschritten werden.
Im Hinblick auf die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte im Beiblatt 1 der DIN 18005 Zielvorstellungen für den Schallschutz im Städtebau darstellen. Diese Zielvorstellungen können in bestehenden und damit verdichteten Siedlungsbereichen mit entsprechendem Verkehrsaufkommen gerade im Umfeld von Hauptverkehrswegen meist nicht erreicht werden. Ziffer 1.2 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 Teil 1 führt in diesem Sinne aus: „In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei […] bestehenden Verkehrswegen […] lassen sich die Orientierungswerte nach DIN 18005 oft nicht einhalten.“
Für den Prognose-Planfall wurden die im Bebauungsplan Nr. 735 festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt. Im Prognose-Planfall verringern sich die Beurteilungspegel an den Gebäuden entlang der Weißensteinstraße im Bereich zwischen der Erlenstraße und der Kiebitzstraße durch die Entlastung des Straßenzugs Erlenstraße / Weißensteinstraße aufgrund der geplanten neuen Erschließungsstraße (Bebauungsplan Nr. 735) deutlich wahrnehmbar um teilweise mehr als 6 dB(A). Im Prognose-Planfall betragen die Beurteilungspegel in diesem Bereich maximal 69/59 dB(A) tags/nachts, so dass die Schwelle von 70/60 dB(A) tags/nachts dort überall unterschritten wird.
Auch an den Gebäuden westlich der Kiebitzstraße verringern sich die Schallimmissionen. Am Gebäude Weißensteinstraße 126, das den geringsten Abstand zur Autobahn A 3 hat, fällt die planbedingte Minderung der Schallimmissionen geringer aus, so dass der Beurteilungspegel trotz der planbedingten Verringerung aufgrund der sehr hohen Vorbelastung durch die Autobahn A 3 im 1. OG noch oberhalb der Schwelle von 70/60 dB(A) tags/nachts bleibt.
Auch im Bereich der Anschlussstelle Oberhausen-Holten reduzieren sich durch die vorge-sehenen im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallminderungsmaßnahmen die Beurteilungspegel an nahezu allen Immissionsorten. Die deutlichsten Rückgänge sind an den Gebäuden Königstraße 51 und 53 zu verzeichnen. Nur an den Gebäuden Königstraße 34 und 37 sowie am Gebäude Weidenstraße 87 werden bereits im Prognose-Nullfall Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) im Nachtzeitraum erreicht, die im Prognose-Planfall geringfügig weiter erhöht werden (0,1 bis 0,3 dB(A)). Am Gebäude Königstraße 79, an dem im Prognose-Nullfall Beurteilungspegel von bis zu 72/65 dB(A) tags/nachts auftreten, erhöhen sich die Schallimmissionen sowohl tags (maximal 0,4 dB(A)) als auch nachts (maximal 0,5 dB(A)) geringfügig.
Des Weiteren kommt es an dem gewerblich genutzten Gebäude Im Erlengrund 3a sowie an dem Gebäude Waldteichstraße 185 aufgrund der planbedingten Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu einem erstmaligen Erreichen der Schwelle von 70 dB(A) tags.
Obwohl diese planbedingten Erhöhungen angesichts der an den betroffenen Immissionsorten gegebenen erheblichen Vorbelastungssituation als hinnehmbar anzusehen sind, geht die Stadt Oberhausen vorsorglich davon aus, dass eine Kompensation dieser planbedingten Erhöhungen im vorliegenden Planungsverfahren zu erfolgen hat.
Für einen Teil dieser betroffenen Gebäude besteht bereits ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen auf Grundlage der 16. BImSchV, da es dort allein durch die geplanten Straßenbaumaßnahmen trotz der festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen bereits zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV kommt.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Verkehrslärmvorbelastungen wird an den Gebäuden Königstraße 79, Im Erlengrund 3a und Waldteichstraße 185 die Grenze von 70/60 dB(A) tags/nachts durch die Gesamtverkehrslärmbelastung planbedingt erstmalig erreicht bzw. weitergehend überschritten, obwohl durch die vorgesehene Straßenbaumaßnahme die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Deshalb soll auch für diese Gebäude dem Grunde nach ein Anspruch gegenüber dem Plangeber auf Kostenübernahme für passive Lärmschutzmaßnahmen bestehen. Auf Antrag der Betroffenen können dann entsprechend der Schutzbedürftigkeit der Räume, die aus der konkreten Nutzung abzuleiten ist, passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend der Vorgehensweise der 24. BImSchV realisiert werden, sofern der Schallschutz nicht bereits im Bestand den entsprechenden Anforderungen entspricht.
Insgesamt können damit auch die durch die Planung ausgelösten Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen, welche die Grenze von 70/60 dB(A) tags/nachts erstmalig planbedingt erreichen bzw. weitergehend überschreiten, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes als verträglich angesehen werden.
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebiets wurden durch eine luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 untersucht und bewertet. Dabei wurde geprüft, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Ergebnisse der luftschadstofftechnischen Untersuchung bezüglich der untersuchten verkehrsbedingten Schadstoffe zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte für NO2 und PM2,5 nur im Fahrbahnbereich der A 3 erreicht oder überschritten werden. Abseits der A 3 sind, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die geplante Erschließungsstraße, Schadstoffkonzentrationen zu erwarten, die teilweise deutlich unter den Immissionsgrenzwerten der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) liegen. Auch die Kurzzeitbelastungen für NO2, und PM10 liegen unter den zulässigen Obergrenzen.
Durch die planbedingte Verkehrsverlagerung kommt es an der Weißensteinstraße zu einer deutlichen Entlastung der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen. Die zusätzlichen Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Königstraße sind sehr gering. Zusammenfassend wird festgestellt, dass kritische Schadstoffkonzentrationen durch die Planung nicht zu erwarten sind.
Im Umweltbericht wird zudem dargelegt, dass im näheren Umfeld des Plangebiets mit dem „OXEA Werk Ruhrchemie“ ein größerer industrieller Emittent liegt, der z. B. bei Kohlendioxid (CO2), Stickoxiden (NOx) und Staub hohe Anteile am industriellen Gesamtausstoß in Oberhausen erreicht. Dennoch wird für das Plangebiet und sein näheres Umfeld bezüglich der lufthygienischen Situation konstatiert, dass keine für Ballungszonen ungewöhnlich hohen lufthygienischen Belastungen anzunehmen sind. Wegen der insgesamt noch guten Durchlüftung sind außerhalb der BAB A 3 hinsichtlich der Grenzwerte für PM10 und NO2 keine Überschreitungen zu erwarten.
Die Bauvorhaben, insbesondere die des Bebauungsplans Nr. 735, widersprechen naturgemäß den Zielen und Planungshinweisen der Klimaanalyse Oberhausen, die für das Plangebiet eine Sicherung und Aufwertung als klimaökologischen Ausgleichsraum empfiehlt. Eine Bebauungsgrenze zum Schutz des Freiraumes, wie sie von der Klimaanalyse für einige Siedlungsränder im Oberhausener Stadtgebiet vorgeschlagen werden, ist der Planungshinweiskarte der Klimaanalyse für die südlich an das Plangebiet (Bebauungsplan Nr. 735) grenzenden Gewerbe- und Siedlungsflächen allerdings nicht zu entnehmen.
Mit dem Bau der Erschließungsstraße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 735 ist die Inanspruchnahme von Sport- und Grünflächen verbunden, die durch die Bereitstellung von Ersatzstandorten kompensiert oder zumindest gemindert wird. Der Freiraum entlang der A 3 ist infolge des Verkehrslärms stark vorbelastet und weist nicht zuletzt aus diesem Grund aktuell nur eine eingeschränkte Erholungseignung auf. Mit den Planvorhaben sind zusätzliche emissionsbedingte Belastungen verbunden. Die Flächengröße des hier u.a. gemäß Stadtent-wicklungskonzept zu sichernden und zu entwickelnden Grün- und Biotopverbundkorridors reduziert sich. Aufgrund ihrer insgesamt mäßigen Schwere wird von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Erholungsfunktion ausgegangen.
Die Realisierung der Planvorhaben bedingt eine Versiegelung von ca. 2,8 ha Fläche mit einem dauerhaften und vollständigen Verlust der Bodenfunktionen. Im Zusammenhang mit der Durchführung plangebietsinterner und -externer Ausgleichsmaßnahmen werden rund 1,3 ha Fläche entsiegelt und dadurch die Neuversieglung auf 1,5 ha reduziert. Für die Bewertung der Umwelterheblichkeit bezüglich der Inanspruchnahme von Böden liegen keine Schwellenwerte vor. Die Schwere der Beeinträchtigungen kann vor dem Hintergrund der geringeren Schutz-würdigkeit der betroffen Böden als mäßig eingestuft werden. Die Grundwasserneubildung wird sich infolge der Versiegelung nicht erheblich verringern, da das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen zumeist ortsnah versickert wird.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.B.17. BUND – Kreisgruppe Oberhausen
Gustavstraße 49a
46049 Oberhausen
Die Stadt Oberhausen hat eine sehr hohe Siedlungsdichte und einen sehr hohen Anteil an Verkehrsflächen. Auf Oberhausener Stadtgebiet verlaufen 5 Autobahnen, deren weiterer Ausbau in Teilbereichen geplant ist. Der Ausbau des Autobahnkreuzes im Sterkrader Wald sowie der Autobahn A3 steht bevor.
Deutschland hat 5,1% Verkehrsfläche, das Land NRW 7,1% aber Oberhausen 17,7%! Feinstaub- und Stickoxidbelastungen durch den Straßenverkehr sind in Oberhausen nachweislich hoch. Die Lärmbelastung ist für viele Anwohner in Autobahnnähe oder an verkehrsreichen Straßen unerträglich.
Damit nicht genug! Nun sollen im Waldteichgelände Logistikfirmen angesiedelt werden, die noch mehr Verkehr nach Oberhausen bringen werden. Es sollen Logistik-Firmen angesiedelt werden, die noch mehr LKW´s auf die Straße bringen und nebenbei auch noch die PKWs der Beschäftigten all dieser neuen Firmen.
Der Bebauungsplan Nr. 735 der Stadt Oberhausen sieht vor, eine ca. 2,5 km lange Schwerlaststraße parallel der Autobahn A3 um eine stark frequentierte Sportanlage zu bauen, auf der einige Vereine und Schulen der Region regelmäßig trainieren. Wird dieser Bebauungsplan realisiert, so ist mit erheblichen Verkehrsemissionen (Feinstaub, Stickoxide, Lärm) zu rechnen, wovon die Menschen auf dem Sportplatz stark betroffen wären.
Für die Verkehrsplanung sollen Grünstreifen und Flächen, die zurzeit landwirtschaftlich genutzt werden, in Anspruch genommen werden. Lebensräume für viele Tierarten, z.B. Fledermäuse und Singvögel, gehen verloren. Die BRD hat 30,6% Waldfläche, das Land NRW 25,8% aber Oberhausen nur 13,1%.
Weitere Verkehrswege zu Lasten der Oberhausener Grünflächen sind deshalb indiskutabel. Die Funktionen der naturnahen Flächen für Natur, Erholung und Klima der Stadt sind bekannt und die wenigen Flächen in Oberhausen sollten geschützt bzw. ausgebaut werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser Eingriff in die Natur als unumgänglich dargestellt wird.
Die Schaffung von Arbeitsplätzen ist zu begrüßen, die verfehlte Verkehrsplanung und ihre Folgen für Anwohner und Natur nicht. Die geplante Schwerlaststraße ist eine weitere Verkehrsfläche, die gesundheitsschädigende und klimaschädliche Emissionen freisetzt. Und das, obwohl die Autobahn A3 in der Nähe des Gewerbegebiets verläuft und eine neue Autobahnauffahrt und -abfahrt das Problem besser lösen könnte. Warum wird dieses Ziel nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgt?
Ökologie und Ökonomie müssen und dürfen keine Widersprüche sein, wenn die Menschen gesund bleiben sollen. Anstatt mit dem Totschlagargument „Arbeitsplätze“ den gesunden Menschenverstand der Anwohner platt zu machen, gilt es intelligente Lösungen zu finden, die Mensch und Natur schonen.
Die BUND-Kreisgruppe Oberhausen lehnt die derzeitige Planung ab, ist aber gern bereit, sich an Planungen zu beteiligen, um intelligente Lösungen zu finden und umzusetzen. Menschen und Natur im Stadtteil Biefang dürfen keine weiteren Verkehrsbelastungen aufgebürdet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Länge der geplanten Straßenverbindung beträgt 1.730 m. Davon entfallen 380 m auf die Ausbaustrecke und 1.350 m auf die Neubautrasse.
Die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erstellten Fachgutachten (Schalltechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und 735 sowie Luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und 735) zeigen, dass es auf der Fläche der unmittelbar östlich der Autobahn A 3 liegenden Sportanlage planbedingt nur zu geringfügigen Erhöhungen der verkehrsbedingten Immissionen (Lärm, Stickoxide, Feinstaub) kommt, die sich auf den nördlichen Randbereich der Sportanlage beschränken. So nehmen die verkehrsbedingten Schallimmissionen durch die geplante Verkehrstrasse am nördlichen Rand der Sportanlage um 1 – 3 dB(A) zu. Die NOx-Belastung nimmt bei einer Hintergrundbelastung von 29 µg/m3 ausschließlich am nördlichen Rand um 0,5 – 1,5 µg/m3 zu und die Feinstaubbelastung (PM10) erhöht sich bei einer Hintergrundbelastung von 19 µg/m3 nur am äußersten nördlichen Rand der Sportanlage um 0,5 – 1,5 µg/m3 . Dadurch wird die heutige Situation der Sportanlage, die von den verkehrsbedingten Immissionen der benachbarten Autobahn A 3 bereits erheblich vorbelastet ist, nur unwesentlich verändert. Die Luftschadstoffbelastungen bleiben auf dem gesamten Sportplatzareal weit unterhalb der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV.
Mit der gewählten Trasse entlang der A 3 für die Erschließungsstraße der Logistikfläche an der Waldteichstraße wird die Planung in idealtypischer Weise dem verkehrsplanerischen Grundsatz der Bündelung von Verkehrswegen und Belastungen gerecht. Dadurch werden die vorhandenen verkehrsbedingten Belastungen in Siedlungs- und Wohnbereichen in der Umgebung, insbesondere an der Weißensteinstraße und an der Erlenstraße, deutlich reduziert.
Dem gegenüber sind die geringfügigen zusätzlichen Belastungen auf dem Sportplatzgelände, die sich auf dessen nördlichen Rand beschränken, in der Abwägung als zumutbar anzusehen.
Auch nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Verkehrswege so zu bündeln, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.
Regelmäßige Nachweise von Fledermäusen beschränken sich auf die Zwergfledermaus (Gebäudebesiedler), die das Plangebiet als Nahrungshabitat nutzt, hier aber keine Quartiere vorfindet.
Bei den weiteren Arten, die nur einmalig registriert werden konnten, handelt es sich mit der Breitflügelfledermaus ebenfalls um eine gebäudebewohnende Art sowie mit dem Großen Abendsegler um eine Baumfledermaus. Eine direkte vorhabenbedingte Betroffenheit wäre nur gegeben, wenn Höhlenbäume verloren gehen würden, die im Plangebiet aber kaum vorhanden sind. Dessen ungeachtet kommt insbesondere dem grünlandgeprägten Freiraumkorridor zwischen der Weißensteinstraße und der Waldteichstraße vor allem für Zwergfledermäuse eine nahrungsökologische Bedeutung zu. Die Tiere jagen im freien Luftraum oft entlang von Gewässern sowie Wald- und Gehölzrändern.
Unter Berücksichtigung der im artschutzrechtlichen Fachbeitrag definierten und in den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) übernommen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen werden artenschutzrelevante Konflikte vermieden. Mit der Anlage von Kleingehölzen sowie Grünland im Rahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs (LBP) erfolgt auch die Wiederherstellung von Jagdstrukturen und Nahrungshabitaten für Gebäudefledermäuse.
Bedingt durch den Verlust von Kleingehölzen wird das Angebot an Brutplätzten für Busch- und Baumbrüter zunächst abnehmen, wobei der Habitatverlust durch die Gehölzanpflanzungen im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird. Essentielle Habitatbestandteile bzw. -funktionen planungsrelevanter Vogelarten sind nicht betroffen.
Insgesamt werden überwiegend Agrarflächen beeinträchtigt. Wald weist nur einen Anteil von rund 0,6 ha an der Flächeninanspruchnahme der Planvorhaben des Bebauungsplans Nr. 735 auf. Für diese dauerhafte Waldumwandlung werden Ersatzaufforstungen (Anlage von Feldgehölzen und eines Waldmantels) in einer Größenordnung von rund 1,7ha durchgeführt.
Ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist laut Bundesnaturschutzgesetz, Verkehrswege so zu bündeln, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Dem Bündelungsgebot trägt die Planung weitgehend Rechnung. Dennoch bedingt die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 735 einen Eingriff in Natur und Landschaft, der mit den vorgesehenen plangebietsinternen und plangebietsexternen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen kompensiert wird.
Die Neubaustrecke der Erschließungsstraße und teilweise das geplante Gewerbegebiet südlich der Weißensteinstarße erstrecken sich auf einen Grünland-Acker-Gehölzkomplex, einem bereits zergliederten und insbesondere durch den Verkehrslärm der A 3 stark vorbelasteten Freiraum. Der Hauptanteil der beanspruchten Biotoptypen im Bereich der neuen Straße und des geplanten Gewerbegebiets weist eine geringe bis maximal durchschnittliche naturschutzfachliche Wertigkeit auf.
Mit dem Bau der Erschließungsstraße ist die Inanspruchnahme von Sport- und Grünflächen verbunden, die durch die Bereitstellung von Ersatzstandorten kompensiert oder zumindest gemindert wird. Der Freiraum entlang der A 3 ist infolge des Verkehrslärms stark vorbelastet und besitzt nicht zuletzt aus diesem Grund aktuell nur eine eingeschränkte Erholungseignung.
Laut stadtklimatischem Gutachten werden die Planvorhaben (Bebauungsplan Nr. 735) lediglich geringe und lokal begrenzte klimatische Veränderungen hervorrufen.
Die Ergebnisse der luftschadstofftechnischen Untersuchung bezüglich der untersuchten verkehrsbedingten Schadstoffe zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte nur im Fahrbahnbereich der A 3 erreicht oder überschritten werden. Abseits der A 3 sind, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die geplante Erschließungsstraße, Schadstoffkonzentrationen zu erwarten, die teilweise deutlich unter den Immissionsgrenzwerten der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) liegen.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.B.18. Oxea Chemicals
Otto-Roelen-Straße 3
46147 Oberhausen
Oxea Chemicals bittet, folgende Punkte bei dem Verfahren zu berücksichtigen:
1) Es sind keine schutzwürdigen Objekte in den Schutzabstand der Betriebsbereiche (i. S. des § 5a BImSchG) des Werks Ruhrchemie mit mehreren Betreibern zu installieren.
2) Es sind Festlegungen bzgl. Lärm zu treffen, so dass die Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten des Werkes Ruhrchemie durch die Maßnahmen um mindestens 15 dB(A) unterschritten werden.
3) Es sind Festlegungen bzgl. Luft-Emissionen und Gerüchen zu treffen, so dass keine Beeinträchtigungen im Umfeld des Werkes Ruhrchemie erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1):
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 735 liegt das südlich der Weißensteinstraße festgesetzte GE-Gebiet innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands gemäß § 3(5c) BImSchG des Chemieparks Oberhausen (Werk Ruhrchemie). Vor diesem Hintergrund sind unter Beachtung des Planungsgebots gemäß § 50 BImSchG schutzbedürftige Nutzungen in diesem Gewerbegebiet durch entsprechende textliche Festsetzungen bereits ausgeschlossen.
Die teilweise innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands geplante neue Straße ist nicht als „wichtiger Verkehrsweg“ im Sinne von § 3 (5d) BImSchG bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie zu betrachten, da sie auf Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens im Prognose-Planfall eine Verkehrsbelastung von weniger als 10.000 Kfz in 24 Stunden (DTV-Wert) aufweist.
Zu 2):
Bei den aufzustellenden Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 handelt es sich jeweils um Angebotsbebauungspläne, weshalb eine Kontingentierung der gewerblichen Geräusch-emissionen vorgenommen wurde. Diese erfolgte getrennt für beide Bebauungspläne.
Da im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens grundsätzlich die Gesamtbelastung aus allen technischen Geräuschquellen zu betrachten ist, war die Vorbelastung bereits bei der Geräuschkontingentierung zu berücksichtigen. Nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm kann bei der Genehmigung einer Anlage die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.
Aus diesem Grund wurde für die vom jeweiligen Plangebiet ausgehenden Immissionen sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum eine Unterschreitung des Immissionsrichtwerts der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) angestrebt. Einzige Ausnahme stellen dabei die nördlich des Bebauungsplangebiets Nr. 642 vorhandenen Immissionsorte dar. An diesen Immissionsorten ist im Nachtzeitraum eine relevante Vorbelastung nicht bzw. ausschließlich durch die geplanten Nutzungen auf dem Bebauungsplangebiet Nr. 605 zu erwarten. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 605 wurde ebenfalls eine Kontingentierung der Geräuschemissionen vorgenommen. Die darin ermittelten Immissionskontingente wurden an den relevanten Immissionsorten als Vorbelastung angesetzt.
Die hier geforderte Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 15 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten geht weit über die gesetzlichen Anforderungen nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm hinaus. Dieser Forderung kommt die Planung nicht nach.
Zu 3):
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebietes waren ebenfalls Untersuchungsgegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Dazu wurden die luftschadstofftechnischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erschließung, für die der Bebauungsplan Nr. 735 aufgestellt wird, untersucht und bewertet.
Die zu erwartenden planbedingten Luftschadstoffimmissionen resultieren im Wesentlichen aus dem zusätzlichen Verkehrsaufkommen des geplanten Logistikzentrums. Deshalb war zu prüfen, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Untersuchung kommt hinsichtlich der Luftschadstoffemissionen von öffentlichen Straßen zu folgenden Ergebnissen:
- Für PM10 wird der Grenzwert für das Jahresmittel (40 µg/m³) im Untersuchungsbereich nicht erreicht.
- Lediglich im Fahrbahnbereich der Autobahn A 3 werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für NO2, und PM2,5 im Jahresmittel erreicht oder überschritten. Für PM10 werden dort im Jahresmittel mehr als 28 µg/m³ erreicht, so dass zu erwarten ist, dass dort häufiger als 35 mal im Jahr ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ erreicht wird.
- Abseits der A 3 im Bereich der Wohnnutzungen liegen die Schadstoffkonzentrationen um teilweise mehr als 10 oder 15 µg/m³ unter den Immissionsgrenzwerten.
- Auch die Kurzzeitbelastungen für NO2, und PM10 liegen unter den zulässigen Obergrenzen.
- Durch die planbedingte Verkehrsverlagerung kommt es an der Weißensteinstraße zu einer deutlichen Entlastung der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen. Die zusätzlichen Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Königstraße sind sehr gering.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bündelung von Verkehrswegen im Verlauf der Trasse der A 3 durch den Neubau der Umgehungsstraße zu einer Entlastung der Wohnbe-reiche führt. Kritische Schadstoffkonzentrationen sind nicht zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, im Bebauungsplan - wie hier gefordert -, Festsetzungen bzgl. Luftschadstoffemissionen und Gerüchen zu treffen, da kritische Schadstoffkonzentrationen oder erhebliche Geruchsimmissionen im Umfeld der Geltungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 642 und Nr. 735 nicht zu erwarten sind.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme teilweise stattzugeben.
Zu IV.B.19. Bürger 9
Die Stadt Oberhausen möchte mit Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 642 eine Brachfläche in Oberhausen-Holten für die Ansiedlung eines Logistikers neu nutzen. In diesem Zusammenhang ist ein neuer Autobahnanschluss für die geplante Fläche vorgesehen. Die neu geplante Trasse soll durch den Bebauungsplan Nr. 735 festgesetzt werden. Sie beginnt südlich des geplanten Sondergebiets und verläuft in dieser Richtung weiter entlang der BAB 3. Sie biegt nördlich des Sportplatzes an der Autobahnauffahrt zu BAB 3 in Richtung unseres Autohauses und führt von dort zur Anschlussstelle Oberhausen-Holten.
Der Einwender sieht diesbezüglich seinem Belange am Standort betroffen. Der Geschäftsführer nimmt daher wie folgt im Namen des Unternehmens Stellung:
Die von dem Einwender vorgebrachte Stellungnahme ist identisch mit der Stellungnahme der Handwerkskammer Düsseldorf. Siehe ihre Stellungnahme unter zu IV.B.8.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu IV.B.8.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.B.20. Bürger 10
Bürger 10 ist Eigentümerin und Anwohnerin im Gewerbegebiet Im Erlengrund und ist mit der Erschließung (Bebauungsplan Nr. 735) des Gebiets Waldteich/Weierheide nicht einverstanden.
Sie befürchtet eine erhebliche Entwertung seines Eigentums und eine drastische Ver-schlechterung der Wohn- und Arbeitsqualität durch die Führung der „neuen Umgehungstraße“.
Ausschlaggebend für ihre Entscheidung eines Neubaus „Im Erlengrund“ waren im Jahre 2009/2010 Punkte wie:
- die Zulässigkeit von betriebsbedingtem Wohnen;
- den Ausschluss von störendem Gewerbe;
- die damalige Bewerbung eines „ Grünen Gewerbeparks“.
Es wird in Frage gestellt, wie es eine Vereinbarung zwischen folgenden Auszügen aus der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 437 und dem Plan zur Erschließung (Nr. 735) geben soll.
Hier einige Auszüge aus der Begründung:
Seite 3 – 2. Planungsanlass und Hauptplanungsziel
- „Ausweisung eines Gewerbegebiets unter Berücksichtigung der angrenzenden Nutzung („Grüner Gewebepark“)“
- „Erhalt und Ergänzung vorhandener Grünstrukturen“
Seite 5 – 7. Bürgerbeteiligung
„Unter Leitung des Büros ARCHPLAN aus Münster ist am 06.05.2000 mit den Beteiligten (Planverwaltung, Grundstückseigentümer, Bürgerinitiative „pro Weierheide“) ein konsensonales Plankonzept erarbeitet worden, dass neben dem Hauptplanziel eines „Grünen Gewerbeparks“ auch den ökonomischen und ökologischen Belangen Rechnung trägt.“
Seite 8 – 2.1 Private Grünflächen
„Die nördlich und südlich des Plangebiets vorhandenen Grünstrukturen sollen erhalten, durch Pflanzmaßnahmen aufgewertet und mit den öffentlichen Grünflächen vernetzt werden.“
Seite 15 – 2.4 Auswirkungen auf Landschaftsbild und Erholungsnutzung
„Diese Funktion als „Pantoffelgrün“ soll im Rahmen der Umsetzung des „Grünen Gewerbeparks“ aufrechterhalten bleiben, indem eine durchgehende Wegverbindung zwischen dem Sportplatz im Süden und den Wohnsiedlungsbereichen im Norden des Planungsgebiets vorgesehen ist.“
Bürger 10 ist der Meinung, dass diese Aussagen und Planungen nicht mit der Zufahrtsstraße vereinbar sind, da ein Großteil der Grünflächen der neuen Straße zum Opfer fällt.
Er bemängelt, dass Einwände seinerseits, dass er seinerzeit mit Werbemaßnahmen wie „Grüner Gewerbepark“, Wohnen erwünscht etc. gelockt wurde, von Führungspersonen der Stadt mit den Worten „Das war doch nur Werbung“ beantwortet wurden.
Bürger 10 wünscht sich eine direkte Anbindung an die direkt am Gebiet Waldteich/Weierheide gelegene Autobahn A 3 und ist nach wie vor der Meinung, dass es entgegen aller Aussagen eine Möglichkeit der direkten Anbindung geben muss.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ zeichnet sich neben seiner verkehrsgünstigen Lage zur Anschlussstelle Oberhausen-Holten durch einen besonders hohen Grad an Grünflächen sowie deren Vernetzung aus. Drei zentrale in Nord-Süd-Richtung verlaufende öffentliche Grünflächen gliedern die gewerbliche Nutzung auf ein räumlich verträgliches Maß; die das Gewerbegebiet umgebenden öffentlichen Grünflächen bilden einen räumlichen Grüngürtel im Übergang zu anderen Nutzungen. Darüber hinaus ist der westlich bzw. südwestlich angrenzende Grüngürtel in Teilbereichen als Wall ausgeformt, um wesentliche Lärmimmission seitens der BAB 3 abzuschirmen.
Durch die Festsetzung bzw. beabsichtigte Realisierung einer neuen Erschließungstrasse von der Erlenstraße zur Weißensteinstraße (und darüber hinaus) entsteht eine bisher nicht vorhandene südwestliche Umfahrung des Gewerbegebiets „Im Erlengrund“, wodurch Teile der im Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzte Flächen in Anspruch genommen werden. Der lärmabschirmende Wall bleibt dabei erhalten, da der neue Trassenverlauf in diesem Bereich aus Sicht des Gewerbegebiets hinter der Aufschüttung liegt. Mit Blick auf alle im Bebauungsplan Nr. 437 festgesetzten öffentlichen Grünflächen sowie die weiteren privat zu begrünenden Flächen ist der tatsächliche Ausbau der Straße in Relation als eher geringerer Anteil zu sehen. Gleichwohl wird eine besondere Betroffenheit der Gewerbetreibenden bzw. der Anlieger im äußersten südlichen Teil des Gewerbegebiets gesehen. Mit der auf Grundlage des Schallgutachtens vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahme, in diesem Straßenabschnitt eine lärmoptimierte Asphaltdeckschicht (sog. „Flüsterasphalt“) einzubauen, werden die Verkehrslärmimmissionen soweit reduziert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an diesem Immissionsort durch die Planung eingehalten werden.
Mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - bleibt das Grundgerüst seiner Ziele und Festsetzungen im Wesentlichen erhalten. Den zum Teil zusätzlichen Belastungen der wenigen Gewerbetreibenden und Anlieger im südlichen Teilbereich stehen sowohl die deutlichen Entlastungen einer größeren Anzahl Anlieger im weiteren Verlauf der Erlen- sowie Weißensteinstraße als auch die Realisierung einer höheren Verkehrsleistung insgesamt in Verbindung mit der dadurch möglichen Entwicklung bisheriger Brachflächen gegenüber.
Eine direkte Anbindung des Gebiets Waldteich/Weierheide an die Autobahn A 3 wäre auch aus Sicht der Stadt Oberhausen wünschenswert, da eine solche Anbindung voraussichtlich mit geringeren Umweltauswirkungen sowie mit geringeren Kosten verbunden wäre als die mit dem Bebauungsplan Nr. 735 realisierte Verkehrsanbindung.
Die Entscheidung zur Realisierung einer direkten Anbindung des Waldteichgeländes an die Autobahn A 3 liegt aber nicht bei der Stadt Oberhausen, sondern bei den zuständigen Behörden auf Landes- und Bundesebene, da es sich bei der A 3 um eine Bundesfernstraße handelt. Deshalb hat es in der Vergangenheit seitens der Stadt Oberhausen mehrere Anläufe gegeben, die Voraussetzungen für eine direkte Anbindung des Waldteichgeländes an die A 3 mit den zuständigen Verkehrsbehörden abzuklären und abzustimmen. Im Ergebnis führten diese Abstimmungen zu dem Ergebnis, dass eine neue Autobahnanschlussstelle für das Waldteichgelände in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes Oberhausen leider nicht zu realisieren ist.
Entscheidend für die Nicht-Realisierbarkeit dieser Lösung ist aus Sicht des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht allein, dass die erforderliche neue Anschlussstelle die geforderten Mindestabstände zum Autobahnkreuz Oberhausen deutlich unterschreitet. Hinzu kommt, dass der Abschnitt der A 3 zwischen den Autobahnkreuzen Oberhausen und Oberhausen-West mit einer durchschnittlichen Verkehrsstärke von bis zu 130.000 Kfz täglich bereits in besonderem Maße belastet ist, so dass eine zusätzliche Anschlussstelle auf diesem Streckenabschnitt auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht realisierbar wäre, insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten 8-streifigen Ausbaus dieses Streckenabschnitts.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.B.21. Bürger 11
Bürger 11 kann als Anwohner in erster Reihe der geplanten Umgehung nur mit dem Kopf schütteln. Er bemängelt, dass – neben der Situation, dass die sowieso schon nahe Autobahn Lärm und Schmutz mit sich bringt – die Lärmquelle jetzt noch näher rückt. Es ist für ihn unverständlich, dass ein Flurstück, das quasi an die Autobahn grenzt eine Umgehung zur Autobahn erhält.
Die direkte Anbindung des Edekalagers an die Autobahn reduziert in seinen Augen die Verteilung von Feinstaub und Lärmproduktion. Er fügt hinzu, dass ein LKW, der erst von der Autobahn abfahren muss, dann durch teils beampelten Kreuzungen in einen Stop & Go Modus gezwungen wird, nicht nur die o.g. Problematiken vergrößert sondern das innerstädtische Verkehrsaufkommen und den Straßenverschleiß insgesamt vergrößert - der in dem Fall die Stadt erhebliche Folgekosten bescheren wird.
Aus diesem Grund kann er nur Widerspruch gegen die Umgehung einlegen und für eine eigene Autobahnauffahrt plädieren. Das Argument der zu nah aneinander liegenden Auffahrten wird seiner Meinung nach dadurch entkräftet, dass es in ganz NRW bspw. Am Hildener Kreuz A46/A3 plus Ausfahrt Hilden anders umgesetzt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine direkte Anbindung des geplanten Edekalagers auf dem Gelände Waldteich/Weierheide an die Autobahn A 3 wäre auch aus Sicht der Stadt Oberhausen wünschenswert, da eine solche Anbindung voraussichtlich mit geringeren Umweltauswirkungen sowie mit geringeren Kosten verbunden wäre als die mit dem Bebauungsplan Nr. 735 realisierte Verkehrsanbindung.
Die Entscheidung zur Realisierung einer direkten Anbindung des Waldteichgeländes an die Autobahn A 3 liegt aber nicht bei der Stadt Oberhausen, sondern bei den zuständigen Behörden auf Landes- und Bundesebene, da es sich bei der A 3 um eine Bundesfernstraße handelt. Deshalb hat es in der Vergangenheit seitens der Stadt Oberhausen mehrere Anläufe gegeben, die Voraussetzungen für eine direkte Anbindung des Waldteichgeländes an die A 3 mit den zuständigen Verkehrsbehörden abzuklären und abzustimmen. Im Ergebnis führten diese Abstimmungen zu dem Ergebnis, dass eine neue Autobahnanschlussstelle für das Waldteichgelände in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes Oberhausen leider nicht zu realisieren ist.
Entscheidend für die Nicht-Realisierbarkeit dieser Lösung ist aus Sicht des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht allein, dass die erforderliche neue Anschlussstelle die geforderten Mindestabstände zum Autobahnkreuz Oberhausen deutlich unterschreitet. Hinzu kommt, dass der Abschnitt der A 3 zwischen den Autobahnkreuzen Oberhausen und Oberhausen-West mit einer durchschnittlichen Verkehrsstärke von bis zu 130.000 Kfz täglich bereits in besonderem Maße belastet ist, so dass eine zusätzliche Anschlussstelle auf diesem Streckenabschnitt auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht realisierbar wäre, insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten 8-streifigen Ausbaus dieses Streckenabschnitts. Durch eine zusätzliche Anschlussstelle zur direkten Anbindung des Waldteichgeländes würden drei Verflechtungsvorgänge in kurzen Abständen auf einer hochbelasteten Autobahn entstehen, was zwangsläufig zu Leistungsfähigkeitseinbußen und zu einer Erhöhung der Unfallgefahr führen würde.
Zur Erschließung des Waldteich/Weierheide-Geländes mussten daher alternative Erschließungsvarianten umwelt- und verkehrstechnisch untersucht werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchungen wurde die Linienführung der geplanten Erschließungsstraße (Bebauungsplan Nr. 735) erarbeitet. Das erarbeitete Verkehrsgutachten weist nach, dass diese neue Straße, auch wenn alle Gewerbeflächen besiedelt sind, vor allem im Bereich der Weißensteinstraße sowie der Erlenstraße zu einer deutlichen Reduzierung des derzeit vorhandenen Verkehrsaufkommens führen wird. Die geplante Straße hat nicht nur eine Erschließungsfunktion für das Waldteich/Weierheide-Gelände, sondern auch eine Entlastungsfunktion für das bestehende Straßennetz im Siedlungsbereich von Weierheide.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.B.22. Bürger 12
Bürger 12 hat während der öffentlichen Auslage 3 Stellungnahmen abgegeben.
Stellungnahme 1:
Bürger 12 legt als Anwohner des Sportplatzes Oberhausen-Biefang mit folgender Stellungnahme Protest gegen den Bebauungsplan ein:
„Wir sind Anwohner des Sportplatzes in Oberhausen-Biefang und sind erbost darüber, wie die Stadt alle unsere Argumente gegen den Bebauungsplan Nr. 735 schönredet und vom Tisch wischt.
Wir haben Unterschriften gegen dieses Projekt gesammelt und dem Bürgermeister persönlich vorgelegt. Wir haben Gespräche geführt, unsere Bedenken vorgebracht, aber das alles zählt nicht.
Die Verantwortlichen wissen, dass sich die Biefanger Bürger vor Ort dagegen ausgesprochen haben. (Kinder auf Kunststoffrasen – eingekesselt im Schwerlastverkehr) Nicht mit uns! Die Natur – vernichtet – mit all ihrem Leben darin. Mit uns nicht!
Für den Schutz der Artenvielfalt sind diese Bereiche von großer Bedeutung. Mit allem, was hier blüht, wächst und lebt, finden Schmetterlinge, Wildbienen, Hummeln usw. Nahrung, die wiederum Vögeln als Nahrung dienen. Dieses Gebiet dient auch als Nistfläche und Schutzraum für andere wildlebende Tiere. Diese Flächen sollen verschwinden, aber grade die sind hier so wichtig wegen des vielen Verkehrs. Sie müssen geschützt werden!
Ohne Insekten keine Bestäubung, keine Pflanzen, keine Tiere und irgendwann kein Mensch mehr.
Sie sind als Bürgermeister in der Pflicht, das alles zu schützen, dafür sind Sie von uns gewählt, nicht dafür, dass sie über unsere Köpfe hinweg gegen uns entscheiden.
Edeka sowie unsere Umweltministerin Svenja Schulze wird ebenfalls darüber informiert, da gerade Sie, rasch, konkrete Schritte zum Schutz der Insekten einleiten will. Eine zentrale politische Aufgabe in unserer heutigen Zeit.
Wir halten diesen Bereich hier am Sportplatz schützenswert für Mensch und Tier. Deshalb fordern wir eine andere Lösung. Die geplante Variante ist in jedem Fall eine Zumutung für alle hier lebenden.
Es wurde mehrmals nach Akteneinsicht unsererseits gefragt, in Bezug auf den direkten Anschluss an die A2/A3 an das Logportgelände. Diesen Schriftverkehr hat man uns bis heute nicht vorlegen können, so dass wir auch hier das Gefühl haben, einmal wieder mehr belogen und hintergangen worden zu sein. Wir fragen uns auch: Wer sind die Gutachter, unabhängig oder von den Planern beauftragte Schönreder? Und wo sind die Gutachten?
Da hier alles im Sinne der Planer (nicht der Stadt und seinen Bürgern) zu ihren Gunsten beantwortet wird. Wieso müssen wir überall akzeptieren, auf Giftmüll zu leben?
Ein Lebensmittellager auf so einer kontaminierten Fläche? Was macht das mit unserer Gesundheit und unserem Grundwasser? (Ehemalige Teerverwertungsanlage) jahrelang mit zerfetzter oder fehlender Abdeckung dem Wetter ausgesetzt.
Und warum wird Mitte März noch gerodet? (Dickicht und blühendes Grün)
Sie handeln gegen alle bestehenden Gesetze!
Darum legen wir Einspruch ein, gegen den Bebauungsplan 735!“
Stellungnahme 2:
In einer zweiten Stellungnahme richtet sich Bürger 12 an Frau Svenja Schulze, die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Sie erläutert einleitend, dass Sie von Frau Schulzes Aussagen in Bezug auf den Bericht in der WAZ vom 06.04.2018 „Sind Bienen noch zu retten?“ begeistert war.
Bürger 12 spricht an, dass 2,4 ha Natur in ihren Augen unnützerweise einer Schwerlaststraße weichen sollen. Sie stand als Umweltschützerin zwar nie auffällig in der ersten Reihe, hat jedoch die Notwendigkeit des Handelns erkannt. Bürger 12 erzählt von ihrer Kindheit, wo bei einer Fahrt in den Bayerischen Wald auf der Strecke Oberhausen-Köln die Windschutzscheibe so voll Insekten war, dass man eine Tankstelle anfahren musste, um sie zu reinigen. Sie vergleicht die Situation mit einer vor kurzem durchgeführten Fahrt in den Thüringer Wald, bei der nach 1400 km Rundreise die Scheibe nicht gesäubert werden musste. Dies hat ihr bewusst gemacht, wie dramatisch sich die Insektenpopulation verringert hat. Seitdem setzt sie sich dafür ein, jedes Stück Grün mit allem, was darin lebt, zu schützen.
Fernerhin führt sie aus, dass sie derzeit gegen den Bau „einer unsinnigen Schwerlaststraße in Oberhausen (Bebauungsplan Nr. 735)“ kämpft. Im September habe sie eine Petition an den Deutschen Bundestag gestellt und bittet Frau Schulze nun, diese anzusehen und zu unterstützen.
Stellungnahme 3:
In einer weiteren Stellungnahme wiederholt Bürger 12 ihren Einspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 735 noch einmal:
Laut Bebauungsplan und der damaligen Werbebroschüre des Gewerbeparks Erlengrund war die nun als Schwerlaststraße verplante Fläche als Grüngürtel eingeplant. Den dort ansässig gewordenen Firmen wurde dieser Grüngürtel als fester Bestandteil des Bebauungsplans vermittelt. Was die meisten vom Kauf der Flächen überzeugte. Eben diese nun verplanten Grüngürtel gehören somit als fester Bestandteil zum „Grünen Gewerbepark“ Im Erlengrund (Siehe Anhang).
Keine Firma und kein Anwohner wurden auch nur ansatzweise darüber informiert. Viele dort ansässige Firmen haben ihren Wohnort in anderen Gebieten, so dass eine Information durch die Örtliche Presse nicht ausreichend war.
Zu der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauplanung“ der Stadt Oberhausen (14-tägige Auslage mit Bürgerversammlung) wurde im Vorfeld nicht ausreichend informiert. Da laut NABU Oberhausen mit 57% bebauter Fläche bereits am schlechtesten von allen Städten dasteht, würde eine weitere Bebauung das Gleichgewicht zwischen Natur und Mensch nur noch weiter in das Ungleichgewicht bringen.
Oberhausen hat laut Medien daher auch schon eine höhere Sterberate beziehungsweise sterben die Oberhausener Bürger an Krebs eher als anderswo. Die für den Bau wesentlichen Prüfungen für Natur und Umwelt, wie in der Drucksache Nr. B/16/2172-01 „Rat der Stadt“ Termin 19.12.2016 , Zeile 90-95 beschrieben, können daher nur negativ ausfallen, wenn sie gewissenhaft durchgeführt werde bzw. wurden.
Es wurde von der Stadt beschlossen, mehrere Sportvereine auf dem Sportplatz Biefang zusammenzufassen. Der Sportplatz soll zudem noch mit Kunstrasen ausgelegt werden. Das würde bedeuten, dass die Kinder und Sportler der Stadt zwischen einer noch 6-spurigen Autobahn und dann einer Schwerlaststraße mit erheblichem LKW-Aufkommen ohne jegliches Grün dazwischen trainieren müssten. Was wiederum bedeuten würde, dass die dort Sporttreibenden ungeschützt extremsten Abgasen und Umweltbelastungen ausgesetzt wären. Sport sollte aber im Grünen betrieben werden.
Hinzu kommt noch zusätzlich der Schulsport der ansässigen Kinder (Das ist unverantwortlich). Die verplanten Flächen sind letzter Zufluchtsort für eine Vielzahl von Tieren. Dort ansässig sind neben ca. 15 Vogelarten auch Füchse, Kröten, Igel, Maulwürfe (geschützt), Fledermäuse (geschützt), Eichhörnchen, Marder, Greifvögel, Hasen und nicht zuletzt eine Fülle von lebenswichtigen Insekten wie z.B. der Biene. Wegen der geschützten Tierarten ist eine Bebauung schon absolut unzulässig. Die Kinder der umliegenden Schulen und Vereine wären gezwungen die Schwerlaststraße zu überqueren, was zwangsläufig zu mehr stockendem und stehendem Verkehr führen würde. Ampelanlagen an dieser Stelle würden zu einem extremen Rückstau führen und für Verkehrschaos sorgen.
Seit dem 27.02.2017 liegen Unterschriftenlisten gegen das Bauvorhaben aus, die sehr viel Aufmerksamkeit hervorrufen. 99% der ortsansässigen Firmen, Unternehmen, Praxen und Anwohner sprechen sich dagegen aus. Da bei den Abgaswerten der Autohersteller und durch Manipulation von ADBlue bei LKW-Anlagen nachweislich betrogen wird, ist eine Berechnung der Belastung durch Verkehr nicht zu berechnen. Zumal die Behörden nichts dagegen unternehmen (anders in Polen z.B.). So haben über 50% der LKW durch Betrug nicht mal die Euro 1-Norm (Quelle: Phoenix TV am 24.02.2017 „Das Märchen vom sauberen Auto“ & „Autoland abgebrannt“).
Die Wegführung ist nicht durchdacht. Viele LKW werden sich verfahren. Da keine Wendemöglichkeit, werden sie den Kreisverkehr auf der Weierstraße belasten. Auf der anderen Seite fehlt dann die Einfahrtmöglichkeit, wodurch noch mehr Grünfläche dem Plan zum Opfer fallen würde. Oder die Weierstraße und Biefangstraße werden mehr belastet.
Wo auf der Karte ein Waldteich angegeben ist sollte auch einer zu finden sein. Wo auf der Karte eine Weierheide angegeben ist sollte auch eine zu finden sein. Und keine Industrie!
Da diese, schon mal angebrachten Einwände übergangen und nur schön geredet wurden müssen diese nochmals angebracht werden.
Auf mehrfache Anfrage bei der verantwortlichen Behörde wurde Bürger 12 keine Akteneinsicht gewährt, bezüglich der Anfrage an den Bund über die Realisierung einer möglichen Autobahnanbindung direkt auf dem Gebiet Waldteich Weierheide. Trotz mehrfacher Nachfragen wurde diese nicht dargelegt. Laut den Worten des Oberbürgermeister Schranz wurde eine solche Anfrage gestellt. Bürger 12 würde gerne die Anfrage sowie die Antwort einsehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Stellungnahme 1
Die Neubaustrecke der Erschließungsstraße erstreckt sich auf einen Grünland-Acker-Gehölzkomplex, einem bereits zergliederten und insbesondere durch den Verkehrslärm der A 3 stark vorbelasteten Freiraum. Der Hauptanteil der beanspruchten Biotoptypen im Bereich der neuen Straße und des geplanten Gewerbegebiets weist eine geringe bis maximal durchschnittliche naturschutzfachliche Wertigkeit auf.
Regelmäßige Nachweise von Fledermäusen beschränken sich auf die Zwergfledermaus (Gebäudebesiedler), die das Plangebiet als Nahrungshabitat nutzt, hier aber keine Quartiere vorfindet.
Bei den weiteren Arten, die nur einmalig registriert werden konnten, handelt es sich mit der Breitflügelfledermaus ebenfalls um eine gebäudebewohnende Art sowie mit dem Großen Abendsegler um eine Baumfledermaus. Eine direkte vorhabenbedingte Betroffenheit wäre nur gegeben, wenn Höhlenbäume verloren gehen würden, die im Plangebiet aber kaum vorhanden sind. Dessen ungeachtet kommt insbesondere dem grünlandgeprägten Freiraumkorridor zwischen der Weißensteinstraße und der Waldteichstraße vor allem für Zwergfledermäuse eine nahrungsökologische Bedeutung zu. Die Tiere jagen im freien Luftraum oft entlang von Gewässern sowie Wald- und Gehölzrändern.
Unter Berücksichtigung der im artschutzrechtlichen Fachbeitrag definierten und in den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) übernommen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen werden artenschutzrelevante Konflikte vermieden. Mit der Anlage von Kleingehölzen sowie Grünland im Rahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs (LBP) erfolgt auch die Wiederherstellung von Jagdstrukturen und Nahrungshabitaten für Gebäudefledermäuse.
Bedingt durch den Verlust von Kleingehölzen wird das Angebot an Brutplätzen für Busch- und Baumbrüter zunächst abnehmen, wobei der Habitatverlust durch die Gehölzanpflanzungen im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird. Essentielle Habitatbestandteile bzw. -funktionen planungsrelevanter Vogelarten sind nicht betroffen.
Insgesamt werden überwiegend Agrarflächen beeinträchtigt. Wald weist nur einen Anteil von rund 0,6 ha an der Flächeninanspruchnahme der Planvorhaben des Bebauungsplans Nr. 735 auf. Für diese dauerhafte Waldumwandlung werden Ersatzaufforstungen (Anlage von Feldgehölzen und eines Waldmantels) in einer Größenordnung von rund 1,7ha durchgeführt.
Ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist laut Bundesnaturschutzgesetz, Verkehrswege so zu bündeln, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Dem Bündelungsgebot trägt die Planung weitgehend Rechnung. Dennoch bedingt die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 735 einen Eingriff in Natur und Landschaft, der mit den vorgesehenen plangebietsinternen und plangebietsexternen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen kompensiert wird. Damit trägt die Planung den naturschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung, die auch den Schutz von Insekten mit einschließen.
Die Verwaltung hat fernmündlich im Februar 2018 Kontakt mit der Bürgerin aufgenommen und ihre Fragen beantwortet; dabei wurden ihr auch die Gründe, warum eine direkte Anbindung des Waldteichgeländes an die A 3 nicht realisierbar ist (vgl. dazu Stellungnahme der Verwaltung zu IV.B.11), erläutert. Ein Antrag der Bürgerin auf Akteneinsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegt der Verwaltung aber nicht vor.
Sämtliche im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte Fachgutachten waren im Rahmen der Offenlage zusammen mit den übrigen Planungsunterlagen für jedermann im Planungsamt der Stadt Oberhausen einsehbar. Zudem standen sie im Offenlagezeitraum im Internet zur Ansicht bereit.
Für die für das Edekalager vorgesehenen Fläche nördlich der Waldteichstraße (Bebauungsplan Nr. 642) wurden im Rahmen des aufgrund der bergbaulichen Vornutzung des Plangebietes durchgeführten bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahrens umfangreiche Bodenuntersuchungen durchgeführt. Sie zeigen, dass im Osten der Fläche großflächige starke Bodenbelastungen vorliegen. Die Belastungen konzentrieren sich zumeist auf die Auffüllung, nach Süden wurde aber bereichsweise auch eine Kontamination des anstehenden Untergrunds ermittelt. Belastungsschwerpunkt sind die Anlagen der ehemaligen Teerverwertung/Teerdestillation im Nordosten des Plangebiets. Hier wurde im Rahmen des Abschlussbetriebsplanverfahrens eine Versiegelung in Form eines Sicherungsbauwerks geplant. Die Gestaltungs- und Rekultivierungsplanung für das Sicherungsbauwerk wurde im März 2017 durch die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie gemäß Bundesberggesetz genehmigt und wird gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Die außerhalb des geplanten Landschaftsbauwerks angetroffenen punktuellen Bodenverunreinigungen im Plangebiet wurden im Rahmen des Abschlussbetriebsplanverfahrens ausgehoben. Mit der Entlassung der Fläche aus der Bergaufsicht gehen von den für den geplanten Logistikstandort vorgesehenen Flächen keine Gefährdungen für die derzeitige Nutzung als Brachfläche aus.
Im Rahmen der erforderlichen Baugrundaufbereitung wird der Untergrund bis zu einer Höhe von 33,50 m ü. NHN ausgekoffert und von Fundamentresten befreit. Die Bauschutt- und Fundamentreste werden gebrochen (Größtkorn 56 mm) und wieder eingebaut. Belastete Materialien werden separiert und entsorgt, bzw. zur Einlagerung in das Umlagerungsbauwerk bereitgestellt. Nach der Herrichtung des Untergrunds erfolgt die Auffüllung des Geländes bis zu einem Übergabeniveau von 36,60 m ü. NHN. Für dieses Vorhaben wird ein Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Oberhausen gestellt. Darin werden auch die wasserwirtschaftlich zulässigen Materialien für die Auffüllung festgelegt.
Mit der erfolgten Altlastensanierung und den vorgesehenen Maßnahmen zur Baugrundauf-bereitung für die Fläche des geplanten Edekalagers wird sichergestellt, dass von der Fläche keine Gefährdung der menschlichen Gensundheit und des Grundwassers ausgehen
Zu Stellungnahme 2
Für das in letzter Zeit in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückte Thema des als „Insektensterben“ bezeichneten Rückgangs sowohl der Artenzahl als auch der Individuenzahl von Insekten in Deutschland sind die genauen Ursachen und Wirkmechanismen noch nicht abschließend geklärt.
Zu den Ursachen des Rückgangs zählen Insektenkundler z. B. Biotopverluste bei Pflanzen aufgrund erhöhten Stickstoffgehalts, Zerstückelung der Landschaft und Pestizideinsatz. Als mögliche Ursachen genannt werden Klimawandel, Monokulturen in der Landwirtschaft und die geringe Anzahl von Hecken und Randstreifen auf Feldern. Biotopverbindungen werden häufiger unterbrochen und so eine Wanderung erschwert. Auch die zunehmende Lichtverschmutzung wirkt sich auf Insekten aus.
Ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist laut Bundesnaturschutzgesetz, Verkehrswege so zu bündeln, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Dem Bündelungsgebot trägt die Planung weitgehend Rechnung. Dennoch bedingt die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 735 einen Eingriff in Natur und Landschaft, der mit den vorgesehenen plangebietsinternen und plangebietsexternen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen kompensiert wird. Damit trägt die Planung den naturschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung, die auch den Schutz von Insekten mit einschließen.
Zu Stellungnahme 3
Das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ zeichnet sich neben seiner verkehrsgünstigen Lage zur Anschlussstelle Oberhausen-Holten durch einen besonders hohen Grad an Grünflächen sowie deren Vernetzung aus. Drei zentrale in Nord-Süd-Richtung verlaufende öffentliche Grünflächen gliedern die gewerbliche Nutzung auf ein räumlich verträgliches Maß; die das Gewerbegebiet umgebenden öffentlichen Grünflächen bilden einen räumlichen Grüngürtel im Übergang zu anderen Nutzungen. Darüber hinaus ist der westlich bzw. südwestlich angrenzende Grüngürtel in Teilbereichen als Wall ausgeformt, um wesentliche Lärmimmission seitens der BAB 3 abzuschirmen.
Durch die Festsetzung bzw. beabsichtigte Realisierung einer neuen Erschließungstrasse von der Erlenstraße zur Weißensteinstraße (und darüber hinaus) entsteht eine bisher nicht vorhandene südwestliche Umfahrung des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“, wodurch Teile der im Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzte Flächen in Anspruch genommen werden. Der lärmabschirmende Wall bleibt dabei erhalten, da der neue Trassenverlauf in diesem Bereich aus Sicht des Gewerbegebiets hinter der Aufschüttung liegt. Mit Blick auf alle im Bebauungsplan Nr. 437 festgesetzten öffentlichen Grünflächen sowie die weiteren privat zu begrünenden Flächen ist der tatsächliche Ausbau der Straße in Relation als eher geringerer Anteil zu sehen. Gleichwohl wird eine besondere Betroffenheit der Gewerbe-treibenden bzw. der Anlieger im äußersten südlichen Teil des Gewerbegebiets gesehen. Mit der auf Grundlage des Schallgutachtens vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahme, in diesem Straßenabschnitt eine lärmoptimierte Asphaltdeck-schicht (sog. „Flüsterasphalt“) einzubauen, werden die Verkehrslärmimmissionen soweit reduziert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an diesem Immissionsort durch die Planung eingehalten werden.
Mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - bleibt das Grundgerüst seiner Ziele und Festsetzungen i. W. erhalten. Den z. T. zusätzlichen Belastungen der wenigen Gewerbetreibenden und Anlieger im südlichen Teilbereich stehen sowohl die deutlichen Entlastungen einer größeren Anzahl Anlieger im weiteren Verlauf der Erlen- sowie Weißensteinstraße als auch die Realisierung einer höheren Verkehrsleistung insgesamt in Verbindung mit der dadurch möglichen Entwicklung bisheriger Brachflächen gegenüber.
In den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen heißt es in Punkt 4.3 Bürgerversammlung: „In einer öffentlichen Bekanntmachung wird der Termin zu einer Bürgerversammlung bekanntgegeben. Neben der öffentlichen Bekanntmachung des Termins wird die Öffentlichkeit bei Bedarf durch Plakate, Handzettel, Postwurfsendungen usw. informiert.“ Für beide der durchgeführten Bürgerversammlungen der frühzeitigen Beteiligung am 13. September und 11. Oktober erging zuvor eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Darüber hinaus wurde auf beide Versammlungen in der Presse hingewiesen. Zudem erfolgte im Vorfeld der ersten Bürgerversammlung eine Verteilung von Handzetteln in die Briefkästen im Umfeld des Verfahrensgebiets; diese Verteilung hat das Gewerbegebiet „Im Erlengrund“ mit seinen Firmen- und Anwohnerbriefkästen ausdrücklich mit eingeschlossen. Der Beteiligung nach BauGB sowie den Verfahrensgrund-sätzen der Stadt Oberhausen wurde somit entsprochen.
Mit der Planung wird eine Wiedernutzung einer Brachfläche ermöglicht, die der Bebauungsplan Nr. 642 planungsrechtlich sichert. Der Bebauungsplan Nr. 735 stellt die erforderliche Erschließung der vorgesehenen zukünftigen Nutzung auf der Brachfläche sicher und schafft das dafür notwendige Planungsrecht. Durch die geplante Wiedernutzbarmachung einer ca. 30 ha großen Brachfläche wird die Planung insbesondere der im Baugesetzbuch im § 1a Abs. 2 formulierten Vorschrift mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und dabei insbesondere Möglichkeiten zur Wiedernutzbarmachung von Brachflächen und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen, gerecht. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen und für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung in Oberhausen.
Deshalb ist der geäußerte Vorwurf, dass mit dieser Planung das Gleichgewicht zwischen Natur und Mensch weiter in das Ungleichgewicht gebracht würde, nicht nachzuvollziehen und zurückzuweisen.
Für den Bebauungsplan Nr. 735 wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der vorliegende Umweltbericht zeigt auf, dass der Hauptanteil der beanspruchten Biotoptypen im Bereich der neuen Straße und des geplanten Gewerbegebiets eine geringe bis maximal durchschnittliche naturschutzfachliche Wertigkeit aufweist. Dennoch werden Anlage und Betrieb von Straße und Gewerbegebiet zu einer weiteren Fragmentierung und Zerschneidung der Landschaft in immer kleinere Restflächen mit nachteiligen Auswirkungen auf den Biotopverbund und einzelne Habitate führen.
Die mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 735 verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft werden gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ausgeglichen.
Basierend auf dem herangezogenen Verfahren zur Bewältigung der Eingriffsregelung gleichen die plangebietsinternen Kompensations- und Begrünungsmaßnahmen ca. 31 % der Beeinträchtigungen aus. Diese sind als Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere Gehölzanpflanzungen zur Entwicklung von Feldgehölzen (z. T. mit vorheriger Entsiegelung), die Anlage von Gehölzstreifen, eines Waldmantels und einer Baumreihe sowie eine Sukzessionsfläche.
Insgesamt werden mit diesen Maßnahmen folgende Ziele verfolgt:
- Teilausgleich für beanspruchte Wald- und Gehölzflächen,
- Schaffung von Rückzugs- und Nahrungshabitaten für Arten der Gehölze und Gehölzränder (z. B. als Jagdstruktur für Gebäudefledermäuse),
- Wiederherstellung von Bodenfunktionen (Entsiegelung, Oberbodenauftrag),
- Förderung des Biotopverbundes,
- Ermöglichung eigendynamischer Entwicklungen der Natur,
- Aufwertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes durch Entwicklung gestufter Gehölzränder.
Das verbleibende Biotopwertdefizit (69 %) wird durch plangebietsexterne Maßnahmen kompensiert. Dabei handelt es sich um ein brachgefallenes Gärtnereigelände (0,36 ha) und einen Sportplatz (1,49 ha), dessen Nutzung aufgegeben wird. Während auf dem Gärtnereigelände nach erfolgter Entsiegelung eine Aufforstung mit lebensraumtypischen Laubgehölzen vorgesehen ist, erfolgt auf dem zuvor entsiegelten Sportplatzgelände die Entwicklung einer naturnahen strukturreichen Grünfläche mit Gehölzanpflanzungen und Extensivrasenbereichen. Beide Maßnahmen dienen auch der Aufwertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes.
Ein relevantes Ziel des Maßnahmenkonzeptes ist es, die Zunahme der Versiegelung so gering wie möglich zu halten. Durch die Entsiegelung plangebietsinterner und -externer Flächen reduziert sich die Neuversiegelung von 2,79 ha auf 1,71 ha.
Die plangebietsinternen und -externen Maßnahmen beinhalten Gehölzanpflanzungen (ohne Gehölzstreifen) in einem Umfang von rund 1,7 ha, die als Ersatzaufforstungen und damit als forstrechtlicher Ausgleich für die dauerhafte Umwandlung von rund 0,6 ha Wald angerechnet werden können.
Der durch die Planung betroffene Freiraum ist insbesondere durch die Lärmimmissionen der Autobahn A 3 stark vorbelastet.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Verkehrswege so zu bündeln, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Dem Bündelungsgebot trägt die Planung weitgehend Rechnung. Zur Vermeidung der Inanspruchnahme des an die Autobahnböschung grenzenden Bergsenkungsgewässers (gesetzlich geschütztes Biotop) muss die Erschließungsstraße hier einen etwas größeren Abstand zur A 3 einhalten.
Zusammenfassend geht der Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 735 aufgrund der mäßigen Schwere der Beeinträchtigungen sowie des Kompensationskonzepts mit den für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durchzuführenden internen und externen Ausgleichsmaßnahmen von nicht erheblich nachteiligen Auswirkungen aus.
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebietes wurden durch eine luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 untersucht und bewertet. Dabei wurde geprüft, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Untersuchung kommt hinsichtlich der Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen von öffentlichen Straßen zu folgenden Ergebnissen:
Für PM10 wird der Grenzwert für das Jahresmittel (40 µg/m³) im Untersuchungsbereich nicht erreicht.
Lediglich im Fahrbahnbereich der Autobahn A 3 werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für NO2, und PM2,5 im Jahresmittel erreicht oder überschritten. Für PM10 werden dort im Jahresmittel mehr als 28 µg/m³ erreicht, so dass zu erwarten ist, dass dort häufiger als 35 mal im Jahr ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ erreicht wird.
Abseits der A 3 im Bereich der Wohnnutzungen liegen die Schadstoffkonzentrationen um teilweise mehr als 10 oder 15 µg/m³ unter den Immissionsgrenzwerten.
Auch die Kurzzeitbelastungen für NO2, und PM10 liegen unter den zulässigen Obergrenzen.
Durch die planbedingte Verkehrsverlagerung kommt es an der Weißensteinstraße zu einer deutlichen Entlastung der verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen. Die zusätzlichen Luftschadstoffbelastungen im Bereich der Königstraße sind sehr gering.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass kritische Schadstoffkonzentrationen durch die Planung nicht zu erwarten sind. Damit ist auch nach Realisierung der Planung die Nutzung des Sportplatzes – auch für Kinder – ohne Gefahren für die menschliche Gesundheit weiterhin möglich.
Der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte artenschutzrechtliche Fachbeitrag weist im Plangebiet und seiner Umgebung drei Fledermausarten sowie neun Vogelarten als planungsrelevant nach. Für diese planungsrelevanten Fledermaus- und Vogelarten werden vorhabenbedingte Auswirkungen prognostiziert, die vorrangig aus dem direkten Verlust von Teillebensräumen sowie aus der zusätzlichen Fragmentierung der letzten verbleibenden Freifläche zwischen dem Siedlungsrand und der BAB 3 resultieren. Unter Berücksichtigung der durchzuführenden artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen sind aber keine Vorhabenwirkungen erkennbar, die für planungsrelevante Arten Verbotstatbestände im Sinne erheblich nachteiliger Beeinträchtigungen (§§ 44 Abs. 1 Nr.1-3 BNatSchG) erwarten lassen und einer Realisierung der Planung entgegen stehen würden.
An dem mit der Realisierung der Planung neu entstehenden lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt „Erlenstraße / Umgehungsstraße“ wird eine sichere Überquerung der neuen Erschließungsstraße sowie der Erlenstraße durch eine Ampelanlage sichergestellt. An diesen Knotenpunkt soll auch die Zuwegung / Zufahrt des Sportplatzes angebunden werden, so dass eine sichere Zuwegung zum Sportplatz gegeben sein wird.
Das Verkehrsgutachten weist nach, dass das für die Planung (den Prognose-Planfall) ermittelte Verkehrsaufkommen an diesem Knotenpunkt leistungsfähig abgewickelt werden kann.
Auf der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführten Bürgerinformationsveranstaltungen am 13.09.17 wurde nicht nur Ablehnung sondern von einer Reihe von anwesenden Bürgern und Anwohnern auch Zustimmung zu der Planung geäußert, da die geplante Straße zu Verkehrsentlastungen im bestehenden Straßenverkehrsnetz im Bereich Weierheide, insbesondere auf dem Straßenzug Erlenstraße / Weißensteinstraße führen wird.
Die Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffbelastung im Umfeld des Plangebiets wurden durch eine luftschadstofftechnische Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 untersucht und bewertet. Dabei wurde geprüft, ob durch die Planung die Konzentration der verkehrsbedingten Luftschadstoffe NO2, PM10 und PM2,5 (Stickoxide und Feinstaub) im Untersuchungsbereich kritische Werte annimmt. Die Bewertung der Immissionen erfolgte nach den Vorgaben der 39. BImSchV, die Immissionsgrenzwerte für die betrachteten Luftschadstoffe definiert.
Die Emissionen der Fahrzeuge wurden aus den Emissionsfaktoren des einschlägigen „Handbuches der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs“ (HBEFA 2017) abgeleitet. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren für alle gängigen Schadstoffe und alle vorkommenden Motorkonzepte und Fahrzeugkategorien. Die Emissionsfaktoren sind außerdem gegliedert nach Verkehrsflusssituation, Kaltstartanteil und Längsneigung der Fahrbahn. Zusätzlich ist es möglich, die Zusammensetzung der Fahrzeugflotte nach Emissionskonzepten zu einem bestimmten Bezugsjahr zu berücksichtigen. Dabei erfolgt eine Prognose der Anteile einzelner Emissionsarten (z.B. Euro 4, Euro 5, usw.) unter Berücksichtigung der bereits feststehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung von Kfz.
Die hier angesprochenen Manipulationen von Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen sind für den Bebauungsplan insofern nicht relevant, da sie die Ergebnisse des Luftschadstoffgutachtens – vor dem Hintergrund der aufgelockerten Bebauungsstruktur in den angrenzenden Siedlungs-bereichen – nicht grundlegend infrage stellen, so dass kritische Schadstoffkonzentrationen in den angrenzenden Siedlungsbereichen durch die Planung nicht zu erwarten sind.
Die geplante Verkehrsführung mit der Ausgestaltung des neu entstehenden lichtsignalgesteuerten Knotenpunkts „Erlenstraße / Umgehungsstraße“, der die 4-spurig ausgestaltete Hauptfahrtrichtung über die neue Erschließungsstraße und eine Abkröpfung Erlenstraße vorsieht, trägt zu einer plausiblen Netzgestaltung mit einer eindeutigen Verkehrsführung bei, da die (LKW-)Verkehre zu den Entwicklungsflächen westlich und östlich der A 3 unmittelbar über die geplante Umgehungsstraße geführt werden. Damit wird soweit wie möglich verhindert, dass sich LKW’s verfahren und über die Erlenstraße die übrigen Siedlungsbereiche belasten. Die Verkehrsuntersuchung zeigt auf, dass insbesondere der Straßenzug Erlenstraße / Weißensteinstraße durch die Straßenplanung deutlich entlastet wird.
Es handelt sich hierbei um Orts- und Straßenbezeichnungen, aus denen keine Nutzungen oder städtebauliche Zielsetzungen für die benannten Bereiche abgeleitet werden können.
Eine direkte Anbindung des Gebiets Waldteich/Weierheide an die Autobahn A 3 wäre auch aus Sicht der Stadt Oberhausen wünschenswert, da eine solche Anbindung voraussichtlich mit geringeren Umweltauswirkungen sowie mit geringeren Kosten verbunden wäre, als die mit dem Bebauungsplan Nr. 735 realisierte Verkehrsanbindung.
Die Entscheidung zur Realisierung einer direkten Anbindung des Waldteichgeländes an die Autobahn A 3 liegt aber nicht bei der Stadt Oberhausen, sondern bei den zuständigen Behörden auf Landes- und Bundesebene, da es sich bei der A 3 um eine Bundesfernstraße handelt. Deshalb hat es in der Vergangenheit seitens der Stadt Oberhausen mehrere Anläufe gegeben, die Voraussetzungen für eine direkte Anbindung des Waldteichgeländes an die A 3 mit den zuständigen Verkehrsbehörden abzuklären und abzustimmen. Im Ergebnis führten diese Abstimmungen zu dem Ergebnis, dass eine neue Autobahnanschlussstelle für das Waldteichgelände in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes Oberhausen leider nicht zu realisieren ist.
Entscheidend für die Nicht-Realisierbarkeit dieser Lösung ist aus Sicht des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht allein, dass die erforderliche neue Anschlussstelle die geforderten Mindestabstände zum Autobahnkreuz Oberhausen deutlich unterschreitet. Hinzu kommt, dass der Abschnitt der A 3 zwischen den Autobahnkreuzen Oberhausen und Oberhausen-West mit einer durchschnittlichen Verkehrsstärke von bis zu 130.000 Kfz täglich bereits in besonderem Maße belastet ist, so dass eine zusätzliche Anschlussstelle auf diesem Streckenabschnitt auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht realisierbar wäre, insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten 8-streifigen Ausbaus dieses Streckenabschnitts.
Die Verwaltung hat fernmündlich im Februar 2018 Kontakt mit der Bürgerin aufgenommen und ihre Fragen beantwortet; dabei wurden ihr auch die Gründe, warum eine direkte Anbindung des Waldteichgeländes an die A 3 nicht realisierbar ist (vgl. dazu Stellungnahme der Verwaltung zu IV.B.11), erläutert. Ein Antrag der Bürgerin auf Akteneinsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz liegt der Verwaltung aber nicht vor.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.B.23. Bürger 13
Bürger 13 hat 2011 sein Grundstück Im Erlengrund erworben, da es in ruhiger Lage liegt, ohne Durchgangsverkehr. Sein Unternehmen fertigt dort mittels neuester CNC-Technik hochpräzise feinmechanische Bauteile für diverse Branchen.
So, wie der Bebauungsplan sich darstellt, würde in Zukunft der Schwerlastverkehr keine 15-20 Meter hinter seiner Halle stattfinden.
Er legt dar, dass alle Maschinen genau aus dem Grund im hinteren Bereich der Halle angeordnet sind, damit sie weit von der bisherigen Ringstraße platziert sind, da auch dort ab und zu ein Sattelzug entlang fährt. Die dabei entstehenden Vibrationen im Erdreich seien absolut kontraproduktiv und machen eine hochpräzise Fertigung unmöglich – vor allem bei dem geplanten Aufkommen hinter seinem Betrieb.
Bürger 13 bittet um Rückmeldung, da derzeit noch ein Bauantrag beim Bauamt zur Erweiterung seiner Produktionsstätte in Arbeit sei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Für das Grundstück des Bürgers 13 Im Erlengrund wurde am 24.09.2004 unter dem Aktenzeichen 01212-04-06 eine Genehmigung zum Neubau einer Lagerhalle erteilt.
Am 01.03.2012 wurde dem Einwender unter dem Aktenzeichen 04365-11-02 eine Genehmigung für eine Nutzungsänderung „Fertigungstechnik“ erteilt. Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich um einen Betrieb der Fertigungstechnik (Erzeugnisse: Prototypenbau, Drehen-Fräsen; Materialien: Kunststoffe und Metalle, POM, PAG, PBT, Aluminium, Stahl, Messing, Bronze, Titan). Der dem Bauantrag beigefügten schalltechnischen Untersuchung ist zu entnehmen, dass Prototypen für die Automobil- und Flugzeugbranche hergestellt werden sollen.
Am 15.12.2017 wurde vom Einwender ein Bauantrag zur (seitlichen) Erweiterung der Werkstatthalle eingereicht (Aktenzeichen: 05898-17-02). Die Art der Nutzung ist mit der bisher genehmigten Nutzung identisch (Fertigungsbetrieb für Kunststoff- und Metallteile – Prototypen). Der Bauantrag befindet sich in der abschließenden bauordnungsrechtlichen Prüfung.
Aufgrund der befürchteten Erschütterungseinwirkungen durch den zu erwartenden Schwerlastverkehr auf der geplanten Straße wurde eine Erschütterungsuntersuchung in Auftrag gegeben, die die Erschütterungsauswirkungen auf die Produktion des Betriebes untersucht. Nach einem ersten Ortstermin in dem Betrieb wird zurzeit der Ablauf der vorgesehenen Erschütterungsuntersuchung durch den Gutachter mit dem Betrieb abgestimmt. Nach Aussage des beauftragten Gutachters können sich möglicherweise ergebende Erschütterungen durch den LKW-Verkehr auf der geplanten Straße voraussichtlich durch technische oder bauliche Maßnahmen soweit reduziert werden, dass der Betrieb an seinem Standort die Fertigung mit der erforderlichen Präzision fortführen kann.
Sollte die Erschütterungsuntersuchung ergeben, dass technische oder bauliche Maßnahmen zur Erschütterungsreduzierung / -dämpfung tatsächlich erforderlich werden, werden diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Straße umgesetzt.
Zum Thema der durch den Schwerlastverkehr erzeugten Vibrationen hat Bürger 13 Rechtsanwaltskanzleien beauftragt, die diesbezüglich Stellungnahmen abgegeben haben (siehe Stellungnahme zu IV.B.26 und Stellungnahme der Verwaltung zu IV.B.26 sowie Stellungnahme zu IV.C.13 und Stellungnahme der Verwaltung zu IV.C.13).
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.B.24. Bürger 14
Bürger 14 möchte die Stellungnahme der Umweltverbände als Stellungnahme 1 zu 1 übernehmen, da sie ihm aus der Seele sprechen.
Siehe hierzu Stellungnahme zu IV.B. 17. (BUND-Kreisgruppe Oberhausen).
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu IV.B.17.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.B.25. Bürger 15
Bürger 15 ist gegen den Bau der Schwerlaststraße, weil durch den Bau der Straße wertvolle Lebensräume für viele verschiedene Tiere zerstört werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Neubaustrecke der Erschließungsstraße erstreckt sich auf einen Grünland-Acker-Gehölzkomplex, einem bereits zergliederten und insbesondere durch den Verkehrslärm der A 3 stark vorbelasteten Freiraum. Der Hauptanteil der beanspruchten Biotoptypen im Bereich der neuen Straße und des geplanten Gewerbegebiets weist eine geringe bis maximal durchschnittliche naturschutzfachliche Wertigkeit auf.
Regelmäßige Nachweise von Fledermäusen beschränken sich auf die Zwergfledermaus (Gebäudebesiedler), die das Plangebiet als Nahrungshabitat nutzt, hier aber keine Quartiere vorfindet.
Bei den weiteren Arten, die nur einmalig registriert werden konnten, handelt es sich mit der Breitflügelfledermaus ebenfalls um eine gebäudebewohnende Art sowie mit dem Großen Abendsegler um eine Baumfledermaus. Eine direkte vorhabenbedingte Betroffenheit wäre nur gegeben, wenn Höhlenbäume verloren gehen würden, die im Plangebiet aber kaum vorhanden sind. Dessen ungeachtet kommt insbesondere dem grünlandgeprägten Freiraumkorridor zwischen der Weißensteinstraße und der Waldteichstraße vor allem für Zwergfledermäuse eine nahrungsökologische Bedeutung zu. Die Tiere jagen im freien Luftraum oft entlang von Gewässern sowie Wald- und Gehölzrändern.
Unter Berücksichtigung der im artschutzrechtlichen Fachbeitrag definierten und in den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) übernommen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen werden artenschutzrelevante Konflikte vermieden. Mit der Anlage von Kleingehölzen sowie Grünland im Rahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs (LBP) erfolgt auch die Wiederherstellung von Jagdstrukturen und Nahrungshabitaten für Gebäudefledermäuse.
Bedingt durch den Verlust von Kleingehölzen wird das Angebot an Brutplätzten für Busch- und Baumbrüter zunächst abnehmen, wobei der Habitatverlust durch die Gehölzanpflanzungen im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wird. Essentielle Habitatbestandteile bzw. -funktionen planungsrelevanter Vogelarten sind nicht betroffen.
Insgesamt werden überwiegend Agrarflächen beeinträchtigt. Wald weist nur einen Anteil von rund 0,6 ha an der Flächeninanspruchnahme der Planvorhaben des Bebauungsplanes Nr. 735 auf. Für diese dauerhafte Waldumwandlung werden Ersatzaufforstungen (Anlage von Feldgehölzen und eines Waldmantels) in einer Größenordnung von rund 1,7ha durchgeführt.
Ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist laut Bundesnaturschutzgesetz, Verkehrswege so zu bündeln, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Dem Bündelungsgebot trägt die Planung weitgehend Rechnung. Dennoch bedingt die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 735 einen Eingriff in Natur und Landschaft, der mit den vorgesehenen plangebietsinternen und plangebietsexternen Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen kompensiert wird.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.B.26. Bürger 16
Namens und Vollmacht ihres Mandanten widersprechen die Rechtsanwälte hiermit dem erstellten Bebauungsplanentwurf/Planverfahren Nr. 735 Erschließung Waldteich/Weierheide fristgerecht im Rahmen des Beteiligungszeitraums bis zum 25.04.2018.
Anhand des veröffentlichen Bebauungsplanentwurfs (Bebauungsplan - Planvorhaben Nr. 735 - Erschließung Waldteich/Weierheide) ist ersichtlich, dass eine neue Führung des Schwerlastverkehrs von der Anschlussstelle Oberhausen Holten, bis hinter die Weißensteinstraße und den sich nördlich daran anschließenden Gewerbe- und Industriegebiet, erfolgen soll.
Hierdurch bedingt wird es zukünftig zu einem massiven Schwerlastverkehr keine 10-15 Meter hinter der gewerblich genutzten Halle auf dem Firmengelände "Im Erlengrund 9 in 46149 Oberhausen", der Mandantschaft kommen.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des betrieblich genutzten Grundstücks befand sich dieses in ruhiger Lage, ohne großartigen Durchgangsverkehr, da es sich insoweit um eine Ringstraße handelt. Das war auch letztendlich der Grund für die Ansiedlung des Betriebes und den Erwerb des Grundstückes. Auf dem Grundstück "Im Erlengrund 9" betreibt die Mandantschaft ein Fertigungsunternehmen, welches für diverse Hersteller von Fahrzeugen, die im Rennbetrieb eingesetzt werden, wie z.B. Porsche, Mercedes, BMW, HWA usw., mittels neuester CNC-Technik hochpräzise feinmechanische Bauteile fertigt.
Entscheidend für die Betriebsstättenwahl der Mandantschaft war daher die ruhige, erschütterungsfreie Lage und das fast gänzliche Fehlen eines Schwerlastverkehrs in Nähe des Betriebsgrundstücks. Nur hierdurch bedingt war es der Mandantschaft in der Vergangenheit möglich, eine Fertigung hochpräziser feinmechanischer Bauteile mittels modernster CNC-Technik durchzuführen. Nunmehr ist durch den Inhalt des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 735 - Erschließung Waldteich/Weierheide - die betriebliche Tätigkeit der Mandantschaft gefährdet.
Durch den geplanten massiven Schwerlastverkehr, keine 10-15 Meter hinter der Fertigungshalle der Mandantschaft, wird es zu nicht unerheblichen permanenten Bodenerschütterungen kommen. Diese Bodenerschütterungen werden sich fortsetzen über den Bodenbereich auf das Grundstück der Mandantschaft, damit auch in den Bereich der Fertigungshalle. Bedingt durch diese erheblichen permanenten Bodenerschütterungen wird auch der Erdbereich unter der Halle und damit der Bereich der Fundamente, auf dem die Halle steht, in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Bodenerschütterungen werden dann weitergeleitet über die Fundamente bis in den Bodenbereich der Halle.
Die hochpräzisen CNC-Maschinen sind auf dem Hallenboden aufgestellt und fertigen Bauteile im Toleranzbereich von nur wenigen tausendstel Millimetern. Von der Mandantschaft durchgeführte Serienfertigungen im Bereich von wenigen tausendstel Millimetern Toleranz können nicht mehr sorglos durchgeführt werden. Durch den geplanten Schwerlastverkehr direkt hinter dem Grundstück der Mandantschaft, wird dies nicht mehr möglich sein.
Insbesondere muss ergänzend noch berücksichtigt werden, entsprechendes ist auch auf der Weißensteinstraße bereits mehr als deutlich zu ersehen, dass die neu erstellte Umgehungsstraße, bedingt durch den massiven Schwerlastverkehr, in kürzester Zeit in Mitleidenschaft gezogen wird.
Erfahrungsgemäß wird es irgendwann dazu kommen, dass weitere Straßenschäden auftreten, wie beispielshaft Schlaglöcher, eingefallener Kanaldeckel usw.. Dies wird dazu führen, dass es in diesem Bereich des Straßenkörpers noch zu massiveren Bodenerschütterungen kommt, die sich dann fortsetzen werden in dem Bereich des Grundstücks der Mandantschaft, und somit die Fertigungen der Mandantschaft noch massiver gefährdet wird.
Ferner können auch keine Messmaschinen unter solchen Bedingungen genaue Messergebnisse liefern. Diese arbeiten im Bereich von 0,00001 mm. Bedingt durch den Schwerlastverkehr direkt hinter dem Grundstück der Mandantschaft wird dieses nicht möglich sein.
Bedingt durch den Inhalt des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs und dem hieraus resultierenden massiven Schwerlastverkehr sieht die Mandantschaft nunmehr den Fortbestand des Unternehmens und der hieraus entsprechenden Arbeitsplätze, als gefährdet an.
Die Mandantschaft hatte eigentlich beabsichtigt, die Produktionsfläche zu erweitern, ein entsprechender Bauantrag liegt bereits dem zuständigen Bauamt der Stadt Oberhausen vor. Bedingt durch die aktuelle Situation wird die Mandantschaft in Erwägung ziehen müssen, eine dringend erforderliche Betriebserweiterung zu überdenken und möglicherweise zurückzustellen, bevor die Situation nicht ausreichend geklärt werden konnte.
Aus finanziellen Gründen ist es der Mandantschaft auch nicht zumutbar, einen Umzug der Fertigung vorzunehmen. Verständlicherweise ist die Mandantschaft zudem enttäuscht dahingehend, dass vorab keine Kommunikation zwischen der Stadt Oberhausen und dem Betrieb der Mandantschaft stattgefunden hat.
Im Vorfeld wurde der Gewerbepark "Im Erlengrund" als grüner Gewerbepark angepriesen, was jedoch mit der geplanten neuen Situation nicht mehr in Einklang zu bringen ist.
Die Mandantschaft hat nicht unerheblich Aufwendungen getätigt in der Vergangenheit, um die dargelegte Betriebsstätte "Im Erlengrund 9 in Oberhausen" zu gründen und mit den entsprechenden Betriebsmitteln auszustatten. Die Mandantschaft ist z. Zt. noch gerne bereit, die Sache zu erörtern, damit eine vernünftige tragfähige Lösung für beide Seiten gesucht und gefunden werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der befürchteten Erschütterungseinwirkungen durch den zu erwartenden Schwerlastverkehr auf der geplanten Straße wurde eine Erschütterungsuntersuchung in Auftrag gegeben, die die Erschütterungsauswirkungen auf die Produktion des Betriebes untersucht. Nach einem ersten Ortstermin in dem Betrieb wird zurzeit der Ablauf der vorgesehenen Erschütterungsuntersuchung durch den Gutachter mit dem Betrieb abgestimmt. Nach Aussage des beauftragten Gutachters können sich möglicherweise ergebende Erschütterungen durch den LKW-Verkehr auf der geplanten Straße voraussichtlich durch technische oder bauliche Maßnahmen soweit reduziert werden, dass der Betrieb an seinem Standort die Fertigung mit der erforderlichen Präzision fortführen kann.
Sollte die Erschütterungsuntersuchung ergeben, dass technische oder bauliche Maßnahmen zur Erschütterungsreduzierung / -dämpfung tatsächlich erforderlich werden, werden diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Straße umgesetzt.
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 735 und die damit beabsichtigte Realisierung einer neuen Erschließungstrasse von der Erlenstraße zur Weißensteinstraße (und darüber hinaus) entsteht eine bisher nicht vorhandene südwestliche Umfahrung des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“, wodurch Teile der im Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzte Flächen in Anspruch genommen werden. Der vorhandene lärmabschirmende Wall bleibt dabei erhalten, da der neue Trassenverlauf in diesem Bereich aus Sicht des Gewerbegebietes hinter der Aufschüttung liegt.
Mit Blick auf alle im Bebauungsplan Nr. 437 festgesetzten öffentlichen Grünflächen sowie die weiteren privat zu begrünenden Flächen ist der tatsächliche Ausbau der Straße in Relation als eher geringerer Anteil zu sehen. Gleichwohl wird eine besondere Betroffenheit der Gewerbetreibenden bzw. der Anlieger im äußersten südlichen Teil des Gewerbegebietes gesehen. Mit der auf Grundlage des Schallgutachtens vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahme, in diesem Straßenabschnitt eine lärmoptimierte Asphaltdeckschicht (sog. „Flüsterasphalt“) einzubauen, werden die Verkehrslärmimmissionen soweit redu-ziert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an diesem Immissionsort durch die Pla-nung eingehalten werden.
Mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - bleibt das Grundgerüst seiner Ziele und Festsetzungen im Wesentlichen erhalten. Den zum Teil zusätzlichen Belastungen der wenigen Gewerbetreibenden und Anlieger im südlichen Teilbereich stehen sowohl die deutlichen Entlastungen einer größeren Anzahl Anlieger im weiteren Verlauf der Erlen- sowie Weißensteinstraße als auch die Realisierung einer höheren Verkehrsleistung insgesamt in Verbindung mit der dadurch möglichen Entwicklung bisheriger Brachflächen gegenüber.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, teilweise stattzugeben.
Zu IV.B.27. Bürger 17
Es wurden 2 Stellungnahmen (21.04.2018 und 24.04.2018) von Bürger 17 abgegeben.
- Stellungnahme vom 21.04.2018:
Als Eigentümer ihres Grundstücks an der Königstraße legt Bürger 17 hiermit Beschwerde und Einspruch gegen die geplanten Baumaßnahmen ein. Die Einwender leben und wohnen in Moers. Sie sehen sich durch die Stadt Oberhausen nicht über die Änderung der geplanten Straßennutzung informiert. Ihnen sei daher das Recht auf Einspruch und Stellungnahme bei öffentlichen Anhörungen und Vorstellungen vorenthalten worden. Auch auf der Webseite der Stadt Oberhausen seien keine detaillierten Angaben zu finden. Lediglich durch einen zufälligen Hinweis der Mieter erhielten die Eigentümer kürzlich erst Kenntnis über die Planungen in Oberhausen.
Durch die geplanten Umbaumaßnahmen sei die Substanz des Hauses stark gefährdet. Bereits in den letzten Jahren haben sich an dem Haus durch den wachsenden LKW-Verkehr Risse in den Wänden und Decken gezeigt. Die Beseitigung und Instandsetzung der Beschädigungen haben die Einwender jeweils vornehmen lassen.
Mit den jetzt geplanten Verkehrsmaßnahmen drohe für das Anwesen eine überproportionale Belastung, so dass die Einwender davon ausgehen, dass weitere gravierende Schäden an der Bausubstanz auftreten werden. Sie seien nicht bereit, die damit verbundenen Kosten und die Wertminderung der Immobilie hinzunehmen. Die Einwender fordern die Stadt Oberhausen daher auf, ein entsprechendes Konzept und Angebot bezüglich geeigneter Maßnahmen hinsichtlich der Immobilie vorzulegen.
- Stellungnahme vom 24.04.2018:
In einer zweiten Stellungnahme bekräftigen die Eigentümer, dass sie mit den geplanten Baumaßnahmen nicht einverstanden sind.
Die geplante Schallschutzmauer nimmt durch die kurze Distanz von max. 7 m zum Haus den Mietern des Einwenders das Tageslicht. Des Weiteren ist diese zu kurz geplant. Die Lärmbelastung trifft voll auf das Haus des Einwenders. Als Zufahrt zu den angrenzenden Häusern wurde wieder die Garageneinfahrt des Einwenders gewählt. Damit sind die Einwender nicht einverstanden. Sie fordern die Stadt hiermit auf, die Schallschutzmauer bis zur Ecke Weidenstraße zu bauen. Und die Zufahrten für Haus 43 und Haus 47 auf Höhe Haus Nr. 53 zu verlegen. Diese Maßnahme sei insbesondere dringend erforderlich, weil eine zusätzliche Verkehrsbelastung direkt vor dem Haus für die Zufahrt zu Haus Nr. 47 und den davor gelegenen Parkbuchten extrem gefährlich und unzumutbar für die Mieter werde.
Wie im Umweltbericht ausgewiesen, sind bei dem Haus der Eigentümer die Grenzen der Immissionswerte Tag und Nachts überschritten. Die Wohnqualität der Mieter steigt nicht durch neue Schallschutzfenster. Zur Lebensqualität gehört es, auch Fenster öffnen zu können, was nach diesen Untersuchungsergebnissen nicht mehr möglich ist. Die Eigentümer haben in den letzten Jahren über 120.000 € für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in dieses Haus investiert. Dieses Geld wäre für sie verbrannt. Bei diesen anstehenden Plänen zur Umgestaltung der Königsstraße von der Stadt Oberhausen erwägen die Mieter, das Mietverhältnis zu kündigen! Wer kommt für den Verlust bei Leerstand auf?
Die Immobilie verliert durch die Planung und überdurchschnittliche Belastung der Straße massiv an Wert. Die Eigentümer fordern einen finanziellen Ausgleich. Gerne bieten sie der Stadt Oberhausen ihre Immobilie zum Tausch an. Sie benötigen für ihre Mieter dringend eine andere Immobilie mit Lebensqualität! Dazu gehört Nachtruhe mit der Möglichkeit bei geöffnetem Fenster schlafen zu können.
Des Weiteren verlangen und beantragen die Eigentümer hiermit, dass der Ist-Zustand vom Haus und alle weiteren Bestandsgebäude (z. B. Garagen) auf ihrem Grundstück an der Königstraße rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen begutachtet werden und dies entsprechend dokumentiert wird. Ferner verlangen sie, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen eine weitere Begutachtung der Liegenschaft durchgeführt und dies entsprechend dokumentiert wird. Für festgestellte Schäden, die während der Bauzeit aufgetreten sind und deren Beseitigung hat die Stadt Oberhausen aufzukommen.
Die Kreuzung Königstraße/Weierstraße/Erlenstraße ist jetzt schon mit hohen Verkehrsunfällen und beinah Unfällen lebensgefährlich. Diese Art der Verkehrsführung beizubehalten und dazu noch mehr Schwerverkehr zuzulassen sei unverantwortlich.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
In den „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen heißt es in Punkt 4.3 Bürgerversammlung: „In einer öffentlichen Bekanntmachung wird der Termin zu einer Bürgerversammlung bekanntgegeben. Neben der öffentlichen Bekanntmachung des Termins wird die Öffentlichkeit bei Bedarf durch Plakate, Handzettel, Postwurfsendungen usw. informiert.“ Für beide der durchgeführten Bürgerversammlungen der frühzeitigen Beteiligung am 13. September und 11. Oktober erging zuvor eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Darüber hinaus wurde auf beide Versammlungen in der Presse hingewiesen. Zudem erfolgte im Vorfeld der ersten Bürgerversammlung eine Verteilung von Handzetteln in die Briefkästen im Umfeld des Verfahrensgebiets. Der Beteiligung nach BauGB sowie den Verfahrensgrundsätzen der Stadt Oberhausen wurde somit entsprochen.
Bezüglich der hier angeführten bereits entstandenen Gebäudeschäden (Risse in Wänden und Decken), die angeblich vom LKW-Verkehr verursacht worden sind, ergab eine Rückfrage bei einem Fachgutachterbüro, dass LKW-Verkehr zwar zu Erschütterungen führen kann, diese aber auch an Straßenabschnitten mit hoher LKW-Belastung i.d.R. nicht ausreichen, um zu Gebäudeschäden zu führen. Im Übrigen werden starke LKW-bedingte Erschütterungen häufig durch Fahrbahnschäden wie Schlaglöcher, Bodenwellen, o.ä. ausgelöst. Der Bebauungsplan Nr. 735 setzt als aktive Schallschutzmaßnahme den Einbau von lärmoptimiertem Asphalt in dem Straßenabschnitt im Bereich des hier angesprochenen Gebäudes fest. Damit ist gewährleistet, dass die Fahrbahn nach Realisierung der Planung keine Schäden aufweist, die zu LKW-bedingten Erschütterungen führen können.
Insgesamt ist damit nicht zu erwarten, dass die planbedingte Zunahme des LKW-Verkehrs auf dem hier angesprochenen Abschnitt der Königstraße zu Schäden an dem angesprochenen Gebäude an der Königstraße führen kann.
Im Übrigen ist infrage zu stellen, ob die hier angeführten bereits entstandenen Risse in Wänden und Decken durch den LKW-Verkehr verursacht worden sind. Als wahrscheinlichere Ursache für solche Schäden kommen Gebäudesetzungen in Betracht. Das Gebäude liegt, wie der gesamte Bereich im Einwirkungsbereich des ehem. Steinkohlenbergbaus. Damit können hier insbesondere sog. „Bergsenkungen“ zu Gebäudesetzungen und in der Folge zu solchen Gebäudeschäden führen. Im Oberhausener Stadtgebiet sind dies häufig Ursachen für Gebäudeschäden in Form von Rissen in Wänden oder Decken. Dass solche Gebäudeschäden durch LKW-Verkehr verursacht wurden, ist in Oberhausen bislang noch nicht nachgewiesen worden, auch nicht an stark durch LKW-Verkehr belasteten Straßenabschnitten. Letztlich müsste für die angeführten bereits entstandenen Gebäudeschäden vom Eigentümer ein gutachterlicher Nachweis erbracht werden, dass diese tatsächlich durch LKW-Verkehr verursacht worden sind, um hier Ansprüche an den Straßenbaulastträger bzw. den Plangeber geltend machen zu können.
Zu 2.:
Die vorgesehene Schallschutzwand, deren Abstand nicht maximal sondern mindestens 7,0 m zur nördlichen Gebäudefassade beträgt, befindet sich nördlich bzw. nordwestlich des betreffenden Grundstücks, so dass eine Verschattung des Gebäudes durch die Wand bei der vorgesehenen Wandhöhe von ca. 4,0 m nicht zu erwarten ist. Durch die Verwendung / den Einbau von transparenten Wandelementen kann eine Beeinträchtigung der Belichtungssituation für die nördliche Gebäudefassade weitestgehend vermieden werden.
Die hier angeregte Verlängerung der geplanten Schallschutzwand nach Osten ist nicht realisierbar, da damit die Zufahrt zu dem Grundstück Königstraße 47 eingeschränkt würde. Der Anregung die Zufahrt für Haus 43 und Haus 47 auf Höhe Haus Nr. 53 zu verschieben wird aus Gründen der Verkehrssicherheit wegen der hohen Verkehrsbelastung auf diesem Abschnitt der Königstraße nicht gefolgt.
Die schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 735 macht deutlich, dass durch die Planung an dem hier in Rede stehenden Wohnhaus Königstraße 43 – ebenso wie an 20 weiteren Gebäuden im näheren Umfeld der geplanten Erschließungsstraße – ohne Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutz-verordnung (16. BImSchV) überschritten werden. Damit sind an diesen Gebäuden die An-spruchsvoraussetzungen für Schallschutzmaßnahmen erfüllt.
Vor diesem Hintergrund wurde der Empfehlung der schalltechnischen Untersuchung gefolgt, und die nachfolgend genannten aktiven Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB festgesetzt:
- Lärmschutzwand südlich des Knotenpunkts Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten, östl. Rampe (Wandoberkante bis zu 37,0 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von etwa 4,0 m über Grund)
- Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Wall östlich der Erlenstraße zwischen dem Knotenpunkt Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten, östl. Rampe und dem Hauptkanal Sterkrade (Wandoberkante bis zu 39,0 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von etwa 2,0 m über der Wallkrone)
- Lärmschutzwand nördlich des Gebäudes Erlenstraße 9 (Wandoberkante 35,5 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von etwa 2,5 bis 3,0 m über Grund)
- Lärmoptimierter Asphalt auf den herzustellenden bzw. baulich anzupassenden Straßenabschnitten südlich des Gewerbegebiets „Im Erlengrund“ (die Zu- und Ausfahrtrampen an der AS Oberhausen-Holten sind davon ausgenommen).
Mit diesen aktiven Schallschutzmaßnahmen werden die Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV an fast allen schutzbedürftigen Nutzungen südlich des Knotenpunkts Königstraße/ Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten östl. Rampe und im Bereich zwischen der Erlenstraße und der Königstraße im Erdgeschoss eingehalten.
Auch am Wohnhaus Königstraße 43 führen die festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu einer deutlichen Verringerung der planbedingten Verkehrslärmimmissionen. Durch diese Maßnahmen ist die Gesamtverkehrsbelastung im Prognose-Planfall an der Nordfassade des Gebäudes geringer als im Prognose-Nullfall. Im Erdgeschoss ist sie tags um 4,1 dB(A) und nachts um 3,2 dB(A) geringer und im 1. OG tags um 1,4 dB(A) und nachts um 0,4 dB(A) geringer. Damit fällt die Gesamtverkehrslärmbelastung mit der Planung und den darin festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude Königstraße 43 geringer aus als ohne die Planung. Das heißt auch, dass sich die Belastungssituation bezüglich der Nachtruhe (im Nachtzeitraum) im Gebäude Königstraße 43 durch die Planung nicht erhöht.
Dennoch werden am Gebäude Königstraße 43 die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Tag- und Nachtzeitraum im 1. OG der Nord- und Westfassade sowie im Erdgeschoss und im 1. OG der Ostfassade überschritten. Deshalb besteht für diese Fassaden zusätzlich ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sicherzustellen. Ein darüber hinausgehender Immissionsschutzanspruch gegenüber den planbedingten Verkehrslärmimmissionen besteht nicht.
Wie Luftbilder zeigen, befindet sich der Außenwohnbereich auf der südlichen Gebäudeseite, abgewandt von der Königstraße, so dass durch die Planung keine Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs auftritt.
Da sich aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen die Gesamtverkehrslärmbelastung gegenüber der Situation, die sich ohne die Planung ergeben würde (sog. Prognose-Nullfall), für das Gebäude Königstraße 43 verringert, scheidet schon aus diesem Grund ein finanzieller Ausgleich aus, da sich aus der planbedingten Veränderung der Gesamtverkehrslärmbelastung für das Gebäude Königstraße 43 kein Wertverlust der Immobilie ableiten lässt.
Abgesehen davon können sich Veränderungen in der näheren Umgebung eines Grundstücks, wie eine Verdichtung der Bebauung auf Nachbargrundstücken, die Belastung eines Grundstücks mit Immissionen aller Art oder die Zunahme des Verkehrs in der näheren Umgebung regelmäßig wertmindernd auswirken, eine Reduzierung oder ein Wegfall solcher Belastungen ist dagegen wertsteigernd. Sofern dadurch Wertminderungen eintreten, sind diese nach der Rechtsordnung nicht auszugleichen, sondern als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen. Denn auch der betroffene Grundstückseigentümer hat bei der Errichtung seines Gebäudes etwaige Wertminderungen für Nachbargrundstücke nicht ausgleichen müssen. Andererseits garantiert die Rechtsordnung durch Richt- und Grenzwerte für Immissionen und durch einzuhaltende Abstandsflächen von Gebäuden, dass übermäßige Wertminderungen für einzelne Grundstückseigentümer vermieden werden. Wie oben dargelegt nimmt die Planung für sich in Anspruch, dass diese rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahmen zurückzuweisen.
Zu IV.B.28. Bürger 18
Bürger 18 legt im Namen der Eigentümer- und Anwohnergemeinschaft ihr Veto gegen das geplante Bauvorhaben ein. Der Stellungnahme ist auch eine Unterschriftenliste beigefügt.
Wie anhand der beigefügten Liste zu erkennen ist, sind auch Eigentümer davon betroffen, die nicht ihren Wohnsitz in Oberhausen haben und somit keine Informationen durch die Stadt Oberhausen erhalten haben. Nur durch private Informationen sind diese auf die Situation aufmerksam geworden und konnten sich so dem Veto anschließen.
Die Bürger erwarten eine detaillierte, schriftliche Auskunft wie wir vor der Lärm-/Feinstaub- und Gebäudebelastung geschützt werden sollen. Ganz abgesehen von den Beschädigungen und Wertminderungen, welche die Grundstücke erfahren und die sich bereits jetzt schon abzeichnen. Wie sich die Situation anhand des Amtsblatts 5/2018 darstellt, können die Grundstücke (Gebäude, Terrassen, Gärten) nicht vor den vorgenannten Einflüssen geschützt werden, da sich diese direkt im Kreuzungsbereich der Erlen-/König-/Weiden- und Biefangstraße befinden. Lärmschutzwände vor den Grundstücken werden wohl nicht angedacht sein, abgesehen davon, dass die Bürger dann direkt vor diese Wände sehen müssten und es für uns den Verlust von Licht zur Folge hat. Sie befürchten, dass durch die weitere Bebauung des Geländes und der bereits jetzt schon begonnen Bebauung des Gebiets Schwarze Heide auf der Biefangstraße weitere Fahrzeuge die Straßen zur Autobahnauffahrt nutzen werden. Weiter befürchten die Anwohner, dass die Anlieferung an das geplante EDEKA-Gelände durch Gigaliner erfolgen wird, die die Autobahnen, Straßen und Gebäude noch mehr belasten. Sie bemerken schon jetzt ein höheres Verkehrsaufkommen in Richtung Autobahnauffahrt, das sich durch Rückstau (Lärm- und Feinstaubbelastung) vor den Grundstücken bemerkbar macht.
Weiterhin befürchten die Bürger, dass sie für den kommunalen Ausbau der Straßen, die überwiegend zu Gunsten anderer Nutzer verändert wird, in die finanzielle Pflicht genommen werden könnten. Sollte dieses geplant sein, erheben sie vorsorglich jetzt bereits Einspruch.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die hier geäußerten Bedenken beziehen sich im Wesentlichen auf die verkehrsbedingten Auswirkungen der Planung. Diese wurden im Rahmen der beiden Bauleitplanverfahren umfassend gutachterlich untersucht. Entsprechend wurde zu den beiden Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 eine Verkehrsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und eine Luftschadstofftechnische Untersuchung durch die Ingenieurgesellschaft Brilon / Bondzio / Weiser durchgeführt.
Diese Unterlagen liegen während der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für einen Monat zusammen mit den übrigen planungsrelevanten Unterlagen zur Einsicht im Planungsamt der Stadt Oberhausen aus. Damit hatte jeder interessierte und / oder von der Planung betroffene Bürger die Möglichkeit und ausreichend Gelegenheit sich umfassend darüber zu informieren, welche Maßnahmen zum Immissionsschutz im Zuge der Planung erforderlich sind und in den Bebauungsplänen festgesetzt werden, um den Anforderungen des Immissionsschutzes gerecht zu werden.
Für die im Kreuzungsbereich Erlen-/König-/Weidenstraße liegenden Wohngebäude setzt der Bebauungsplan Nr. 735 den Einbau einer lärmoptimierten Asphaltdeckschicht sowie eine ca. 4 m hohe Lärmschutzwand südlich des Knotenpunkts Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten fest. Die festgesetzte Lärmschutzwand befindet sich nördlich bzw. nordwestlich der betreffenden zu schützenden Gebäude und Grundstücke, so dass eine Verschattung der Gebäude nicht zu erwarten ist. Durch die Verwendung / den Einbau von transparenten Wandelementen kann eine Beeinträchtigung der Belichtungssituation weitestgehend vermieden werden.
Das Lärmgutachten zeigt, dass mit den festgesetzten aktiven Schallschutzmaßnahmen die Gesamtverkehrslärmbelastung an den meisten Wohngebäuden in diesem Bereich gegenüber der bestehenden Verkehrslärmbelastung abnimmt. Dabei sind die deutlichsten Rückgänge an den Gebäuden Königstraße 51 und 53 jeweils im Erdgeschoss zu verzeichnen (vgl. Tabelle 17 im Anhang des Schallgutachtens). Nur an wenigen Fassaden an drei Gebäuden in diesem Bereich, die sich aufgrund der städtebaulichen Situation nur eingeschränkt durch die aktiven Schallschutzmaßnahmen schützen lassen (Königstraße 34 und 37 sowie Weidenstraße 87), werden die Beurteilungspegel im Nachtzeitraum geringfügig erhöht (um 0,1 bis 0,3 dB(A)).
Da trotz der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an einer Reihe von Fassaden in diesen Bereich planbedingt überschritten werden (vgl. Tabelle 13 im Anhang des Schallgutachtens), besteht für diese Gebäudefassaden ein Anspruch auf passiven Schallschutz.
Vor dem Hintergrund, dass es durch die Planung überwiegend zu einer Minderung der Schallimmissionen an den Grundstücken der Einwender kommt, werden die gegenüber der Planung der geäußerten Bedenken im Hinblick auf etwaige planbedingte Wertminderungen der Grundstücke zurückgewiesen.
Allgemein gilt, dass die Belastung eines Grundstücks, etwa mit Immissionen aller Art, aber auch eine Verdichtung der Bebauung auf Nachbargrundstücken oder die Zunahme des Verkehrs in der näheren Umgebung sich wertmindernd auswirken können. Ein Wegfall oder eine Minderung solcher Belastungen können sich aber auch wertsteigernd auf umgebende Grundstücke auswirken. Sofern durch solche Belastungen Wertminderungen eintreten, sind diese nach der Rechtsordnung nicht auszugleichen, sondern aufgrund der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen. Denn auch der davon betroffene Grundstückseigentümer hat bei der Errichtung seines Gebäudes etwaige Wertminderungen für Nachbargrundstücke nicht ausgleichen müssen. Andererseits garantiert die Rechtsordnung durch Richt- oder Grenzwerte für Immissionen und durch einzuhaltende Abstandsflächen von Gebäuden, dass übermäßige Wertminderungen für einzelne Grundstückseigentümer vermieden werden. Die Planung nimmt für sich in Anspruch, dass diese rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Sogenannte „Gigaliner“ sind in Deutschland im Straßenverkehr allgemein nicht zugelassen. Nur auf vereinzelten Teststrecken sind sie bisher ausnahmsweise zugelassen.
Die Kosten für die mit der Umsetzung der Planung verbundenen Straßenneu- und -umbaumaßnahmen werden durch die Stadt Oberhausen und den Erschließungsträger getragen. Die Kostenübernahme und -verteilung zwischen der Stadt und dem Erschließungs-träger wird vertragich verbindlich geregelt. Eine finanzielle Beteiligung von Bürgern an der Umsetzung der Planung ist nicht vorgesehen.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.C.1. Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
Die Handwerkskammer Düsseldorf verweist auf ihre Stellungnahme vom 16.04.2018.
Siehe hierzu Stellungnahme zu IV.B.8.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu IV.B.8.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.C.2. Air Liquide Deutschland GmbH
Im Lipperfeld 2
46047 Oberhausen
Gegen die geplante Baumaßnahme gemäß Planunterlagen der Stadt Oberhausen bestehen Einwände der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH, da der Bestand sowie der Betrieb der Fernleitung gefährdet und/oder behindert bzw. erschwert werden könnte.
Darüber hinaus wird an den Ausführungen der 1. Stellungnahme vom 17.04.2018 weiterhin festgehalten.
Siehe hierzu Stellungnahme zu IV.B.10.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu IV.B.10.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.C.3. Emschergenossenschaft
Kronprinzenstraße 24
45128 Essen
Von dem vorgelegten Verfahren zur Erschließung des Gebiets Waldteich/Weierheide ist die Emschergenossenschaft (EG) in mehrerer Hinsicht betroffen. Der Bauleitplanung kann die EG nur dann zustimmen und keine Bedenken erheben, sofern die Hinweise und Anmerkungen der Stellungnahmen vom 25.04.2018, vom 05.10.2017 (siehe zu IV.B.9. bzw. zu IV.A.6.) sowie die folgenden Ergänzungen Berücksichtigung finden:
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich mehrerer genossenschaftlicher Anlagen (PKW OB-Erlenstraße etc.). Durch die Entwässerungsrichtung des Plangebiets und die eingeleiteten Abwassermengen können sich Änderungen/Anpassungen an den genossenschaftlichen Anlagen ergeben! Es wird darum gebeten, dies in der weiteren Planung zu berücksichtigen und die EG in den weiteren Schritten zu beteiligen.
Vor Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen der EG (z. B. Brücken, Entwässerungs-leitungen u. a.) ist vor Baubeginn ein jeweiliger Gestattungsvertrag zu schließen. Die Detailplanungen zu den Brücken sind ebenfalls mit der Abteilung 12-LI-20 abzustimmen. Planungsunterlagen (Lageplan, Baubeschreibung, Shapedatei der Planung in UTMETRS 89) sind in der Abteilung 12-LI-20 einzureichen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.6. und IV.B.9.
Der Bitte, die Emschergenossenschaft in den nachfolgenden Planungsschritten zu beteiligen, wird entsprochen.
Ebenso wird der Forderung entsprochen, bei erforderlicher Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen der EG vor Baubeginn einen Gestattungsvertrag zu schließen und die Detailplanungen mit der angegebenen Fachabteilung bei der Emschergenossenschaft abzu-stimmen.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.C.4. Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Zur geplanten Erschließung zum Bebauungsplan Nr. 735 Waldteich Weierheide, (Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) der Stadt Oberhausen lässt sich aus verkehrstechnischer Sicht seitens Dez 25.02 als Straßenverkehrsbehörde der Bundesautobahnen (hier: A 3 im Bereich der AS (11) Oberhausen-Holten) folgendes festhalten:
Laut Verkehrsuntersuchung (Stand: Dez. 2017) zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 in Oberhausen der Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH können durch entsprechende Maßnahmen Rückstauungen auf die A 3 vermieden werden.
Daher sind Rückstauungen, welche in die Bereiche der Hauptfahrbahnen der A 3 reichen könnten, in jedem Fall durch entsprechende Um-/ Ausbaumaßnahmen und ggf. Anpassungen der Signalanlagen zu vermeiden.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o.g. Planung bestehen keine Bedenken, da die Stellungnahme vom 13.10.2017 bezüglich des Bodendenkmals Klever Landwehr in der Begründung zum Bebauungsplan, Entwurf Stand Januar 2018, berücksichtigt wurde.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes, Luftreinhalteplanung (Dez. 53.1LRP) ergeht folgende Stellungnahme:
Die vorliegenden Unterlagen der Stadt Oberhausen zum Bebauungsplan Nr. 735 - Erschließung Waldteich/Weierheide - wurden aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft. Der Bebauungsplan liegt im Einzugsgebiet des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet - Teilplan West. Der Bebauungsplan liegt teilweise innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone Ruhrgebiet - Stufe 3. Der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 735 (Stand Januar 2018) ist unter Punkt 8.3 „Luftschadstoffimmissionen“ zu entnehmen: „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bündelung von Verkehrswegen im Verlauf der Trasse der A3 durch den Neubau der Umgehungsstraße zu einer Entlastung der Wohnbereiche führt. Kritische Schadstoffkonzentrationen sind nicht zu erwarten.“
Aus Sicht des SG 53.01 - Luftreinhalteplanung - gibt es keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes, Land-use planning (Dez. 53.1LUP) ergeht folgende Stellungnahme:
Unter Zugrundelegung der in der Begründung dargestellten Planziele und Erläuterungen bestehen aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes im Hinblick auf die „Überwachung der Ansiedlung“ (landuse planning) gemäß § 50 BImSchG bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie keine Bedenken.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in der Stellungnahme vom 25.10.2017 angesprochenen Empfehlungen zu den passiv planerischen Gefahrenschutzbelangen hat man durch die nachfolgenden Festsetzungen umgesetzt:
- Ausschluss schutzbedürftiger Nutzungen im Sinne von § 3(5d) BImSchG bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie innerhalb des Gewerbegebiets,
- Ausschluss von Anlagen die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teil eines solchen Betriebsbereiches wären innerhalb des Gewerbegebiets.
Zudem wird dargestellt, dass die geplante Neubautrasse der Erschließungsstraße aufgrund der Verkehrsbelastungen (Verkehrsgutachten Prognose-Planfall) nicht als wichtiger Verkehrsweg im Sinne von § 3 (5d) BImSchG bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie einzustufen ist.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes, Anlagenüberwachung Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung (Dez. 53.3) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes, Anlagenüberwachung Chemie (Dez. 53.4) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernats sind nicht berührt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu Dez.25
Die erwähnte Rückstaugefahr auf die Autobahn wird im Rahmen der Detailplanung durch geeignete Maßnahmen gelöst. Üblicherweise wird in so einem Fall eine Rückstauschleife in der Rampe installiert, die dafür sorgt, dass die Schaltung der Lichtsignalanlage (LSA) den Abfluss zugunsten der Rampe freigibt, wenn der Rückstau ein kritisches Maß erreicht.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.C.5. Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld
Hansastraße 2
47799 Krefeld
Die hiesige Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanung vom 24.04.2018 behält vollinhaltlich ihre Gültigkeit (siehe zu IV.B.12.).
Der bekanntgemachte externe ökologische Ausgleich erfolgt auf den folgenden Flächen
- “Rückbau Sportplatz Biefangstraße – Gemarkung Sterkrade, Flur 8, Flurstück Nr. 23”,
- “ehemalige Gärtnerei an der Hamborner Allee – Gemarkung Buschhausen, Flur 20, Flurstück Nr. 560 tlw., 561 und 642.
Seitens der Autobahnniederlassung Krefeld bestehen keine Bedenken gegen die Ausweisung. Das Grundstück der “ehemaligen Gärtnerei an der Hamborner Allee” grenzt an die BAB 42 im Zuständigkeitsbereich der Regionalniederlassung (RNL) Ruhr.
Falls noch nicht geschehen, wird um Beteiligung der RNL Ruhr gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Straßenbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ruhr wurde beteiligt, es wurden jedoch in ihrer Stellungnahme keine Bedenken vorgetragen.
Des Weiteren siehe Stellungnahme der Verwaltung zu IV.B.12.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.C.6. RWW – Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH
Am Schloß Broich 1-3
45479 Mülheim an der Ruhr
Die RWW teilt mit, dass gegen die Erschließung weiterhin keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Es wird auf die Stellungnahmen vom 6. Oktober 2017 und 17. April 2018 verwiesen (siehe zu IV.A.15. bzw. zu IV.B.15.).
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe hierzu Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.15. bzw. VI.B.15.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.C.7 Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Erna-Scheffler-Straße 5
51103 Köln
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet folgende Gesamtstellungnahme:
Nach Prüfung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, bestehen unsererseits keine Bedenken. Wenn der nachfolgende Hinweis beachtet wird:
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Brems-stäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die von der Deutschen Bahn AG, Immobilien, genannten Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.C.8. Oberhausener Netzgesellschaft mbH
Danziger Straße 31
46045 Oberhausen
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die bisherige Stellungnahme vom September 2017 behält ihre Gültigkeit (siehe zu IV.A.3).
Es ist darauf zu achten, daß unsere FW-Unterpressung der Autobahn A3 südlich der Weißensteinstraße weiterhin für die Oberhausener Netzgesellschaft mbH zugänglich bleibt und die Tunnelanlagen nicht durch den Bau der Erschließungsstraße beschädigt werden. Eine Gas-, Fernwärme- sowie Kabelnetzerweiterung ist z.Zt. nicht vorgesehen. Vorhandene Leitungen, Kabel, Anschlüsse oder Anlagen der Oberhausener Netzgesellschaft mbH dürfen nicht überbaut, überpflanzt oder beeinträchtigt werden, es muß jederzeit ein ungehinderter Zugang zu unseren Netzen und Anlagen gewährleistet sein.
Vor Beginn der Bauphase ist die ausführende Tiefbaufirma zur erneuten Bestandsplanauskunft bei der Oberhausener Netzgesellschaft verpflichtet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu IV.A.3.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.C.9 IHK
Am Waldhausenpark 2
45127 Essen
Nach Abwägung des gesamtwlrtschaftlichen lnteresses werden seitens der IHK zu Essen grundsätzlich keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung geäußert. Das Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erschließung und Ansiedlung eines großflächigen Logistikbetriebs und damit verbundener neuer Arbeitsplätze mit Hilfe einer neuen Erschließungsstraße - welche die Entwicklung des Standorts beschleunigt und umliegende Straßen entlastet - wird begrüßt.
Wir weisen allerdings darauf hin, dass sich nach unseren Informationen im Bereich der Erlenstraße im Umfeld des Tennisclubs ein Unternehmen der Branche "Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat" sowie ein Unternehmen der Branche "Gastgewerbe" befindet, welche von der Planung betroffen sind, In diesem Zuge bitten wir darum, die weitere Planung mit den Unternehmen im Umfeld der geplanten Trasse abzustimmen und f'rühzeltlg über Baumaßnahmen und damit einhergehende Einschränkungen der Verkehrs·sowie Ver- und Entsorgungsinfrastruktur zu Informieren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis zur frühzeitigen Information über Baumaßnahmen und damit einhergehende Einschränkungen der Verkehrs- sowie Ver- und Entsorgungsinfrastruktur von davon betroffenen Unternehmen im Umfeld des Plangebiets wird im Rahmen der Baustellenplanung und Bauausführung berücksichtigt, ist aber für den Bebauungsplan nicht relevant.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.C.10. Stadtwerke Oberhausen AG
Max-Eyth-Straße 62
46149 Oberhausen
Die Stadtwerke Oberhausen bittet grundsätzlich, die Befahrbarkeit mit Gelenkbussen sicherzu-stellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausgestaltung der Straßenplanung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Die geplante Straße ist so ausgelegt, dass sie den Schwerlastverkehr von und zum nördlich der Waldteichstraße geplanten Logistikzentrum (Bebauungsplan Nr. 642) aufnehmen kann. Damit dürfte sichergestellt sein, dass sie auch von Bussen und Gelenkbussen befahren werden kann.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.C.11. Bürger 19
Verkehrliche Situation:
Die Verkehrsanbindung des Edeka-Lagers erfolgt nur über LKWs – das steht im Widerspruch zur erklärten Politik der Bundesregierung, den Verkehr - wo möglich - auf die Schiene zu verlagern. Und die Möglichkeit ist hier gegeben: es gibt die einspurige Bahnverbindung zur OXEA, die nur ausgebaut werden müsste (vgl. die Reste des einst vorhandenen Bahnsystems an der Zeche Sterkrade).
Fehlende Einrichtung einer weiteren Autobahnausfahrt in Nähe des geplanten Edeka- Lagers:
Die öffentliche Begründung ist nicht nachvollziehbar. Denn: im Ballungsraum Ruhrgebiet gibt es genügend Beispiele für Autobahnausfahrten mit geringem Abstand (vgl. Abstand zwischen Ausfahrt 4 - Gladbeck-Ellinghorst - und Ausfahrt 5 - Essen-Gladbeck; Abstand zwischen Kreuz Duisburg-Nord und Ausfahrt Duisburg-Hamborn). Die Auswirkungen dieser Fehlplanung reduzieren die Lebensqualität (Lärmemission, Vernichtung von Infrastruktur und Grüngebieten) in dem betroffenen Stadtteil, der eh schon belastet ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich ist eine Bahnandienung des Standorts über das unmittelbar nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Anschlussgleis möglich.
Es ist so, dass das auf der SO-Fläche geplante Edeka-Lager keine Bahnandienung benötigt, da hier überwiegend Frischware gelagert und umgeschlagen werden soll, für die der Transport auf der Bahn zu lange dauert.
Eine direkte Anbindung des Gebiets Waldteich/Weierheide an die Autobahn A 3 wäre auch aus Sicht der Stadt Oberhausen wünschenswert, da eine solche Anbindung voraussichtlich mit geringeren Umweltauswirkungen sowie mit geringeren Kosten verbunden wäre als die mit dem Bebauungsplan Nr. 735 realisierte Verkehrsanbindung.
Die Entscheidung zur Realisierung einer direkten Anbindung des Waldteichgeländes an die Autobahn A 3 liegt aber nicht bei der Stadt Oberhausen, sondern bei den zuständigen Behörden auf Landes- und Bundesebene, da es sich bei der A 3 um eine Bundesfernstraße handelt. Deshalb hat es in der Vergangenheit seitens der Stadt Oberhausen mehrere Anläufe gegeben, die Voraussetzungen für eine direkte Anbindung des Waldteichgeländes an die A 3 mit den zuständigen Verkehrsbehörden abzuklären und abzustimmen. Im Ergebnis führten diese Abstimmungen zu dem Ergebnis, dass eine neue Autobahnanschlussstelle für das Waldteichgelände in unmittelbarer Nähe des Autobahnkreuzes Oberhausen leider nicht zu realisieren ist.
Entscheidend für die Nicht-Realisierbarkeit dieser Lösung ist aus Sicht des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht allein, dass die erforderliche neue Anschlussstelle die geforderten Mindestabstände zum Autobahnkreuz Oberhausen deutlich unterschreitet. Hinzu kommt, dass der Abschnitt der A 3 zwischen den Autobahnkreuzen Oberhausen und Oberhausen-West mit einer durchschnittlichen Verkehrsstärke von bis zu 130.000 Kfz täglich bereits in besonderem Maße belastet ist, so dass eine zusätzliche Anschlussstelle auf diesem Streckenabschnitt auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht realisierbar wäre, insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten 8-streifigen Ausbaus dieses Streckenabschnitts.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.C.12. Bürger 20
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zu der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 735 - Erschließung Waldteich/Weierheide - nehmen die Einwender wie folgt Stellung:
Unzureichende Länge und Höhe des Lärmschutzwalls
Nach dem derzeitigen Stand der Planung [Januar 2018] soll der Lärmschutzwall mit einer 2,5m hohen Mauer entlang der Erlenstraße bis zu einer schmalen Zufahrt, die das Grundstück der Romanns mit der Erlenstraße verbindet, verlaufen. Nach den derzeitigen Prognosen soll dieser Lärmschutzwall mit Schallschutzmauer das Wohnhaus (Erlenstraße 6) und das Haus Königstraße 18a vor den Lärmimmissionen des Verkehrs schützen. Betrachtet man jedoch die im Schallschutzgutachten von Brilon, Bondzio Weiser erstellte Prognose so geht aus Anlage 7 Seite 3 hervor, dass sowohl für das Gebäude Erlenstraße 6 als auch für das Gebäude Königstraße 18a die vorgeschriebenen Werte nicht eingehalten werden können. Dort sind besonders das Schlafzimmer im 1. OG des Hauses Königstraße 18a und das Kinderzimmer im Hause Erlenstraße 6 betroffen.
Dieses Problem ist bislang wohl nicht erkannt worden, jedenfalls wird es nicht in der Schalltechnischen Untersuchung (Seiten 41-45) erwähnt. Auch die prognostizierten Messungen haben das Wohnhaus Königstraße 18a nicht beachtet. Es wird insbesondere auf die Anlage 18.4 und die Anlage 21.4 der Schalltechnischen Untersuchung verwiesen.
Um dieses Problem zu lösen, bieten sich folgende Vorschläge an:
Die gesamte Trasse könnte nach Westen verlagert werden, so dass eine Beschallung des Wohnhauses Königstraße 18a und Erlenstraße 6 reduziert werden könnte. Westlich des Grundstücks befinden sich auch keine betroffenen Grundstücke, jedenfalls findet sich dort keine Bebauung. Einziges Gebäude in der Nähe ist das Tennisheim, das nach der derzeitigen Planung sowieso abgerissen werden soll. Eine Verlagerung der gesamten Trasse nach Westen wäre also möglich.
Als weitere - und einfachere - Möglichkeit bietet sich eine Verlängerung der Lärmschutzwand bis fast an den Hauptkanal Sterkrade an. Eine Lärmschutzwand müsste dann zusätzlich noch ca. 10 m parallel zum Hauptkanal Sterkrade geführt werden. Wir wären auch bereit die erforderliche Grundstücksfläche dafür zur Verfügung zu stellen. Wichtig wäre nur die erforderliche Zufahrt zu beiden Häusern zu gewährleisten.
Zusätzlich muss der Lärmschutzwall mit Lärmschutzwand weiter im südlichen Kreuzungs-bereich Erlenstraße/Königstraße nach Osten geführt werden.
Die dazu erforderlichen Flurstücke 2415, 2417 und 2648 befinden sich im Besitz der Stadt Oberhausen.
Davon würden auch die Wohnhäuser Königstraße 22-32 profitieren, die gemäß Anlage 7 Seite 3 auch nicht geschützt werden können. Hierzu sollte man sich die Anlagen Bl.-Nr. 12 und 9,3 aus dem Schallgutachten einmal ansehen. Sie zeigen explizit die Bereiche nördlich (Hauptkanal Sterkrade) und südlich (Kreuzungsbereich Erlenstraße/Königstraße) mit der Verteilung des Lärmpegelbereichs.
Dies ist auch deshalb erforderlich, da mit einem erhöhten Lärm aus dem Kreuzungsbereich zu rechnen ist. Wichtig zu wissen, und das ist aus diesem Schallschutzgutachten von Brilon, Bondzio Weiser gar nicht ersichtlich, ist auch, dass die Hauptwindrichtung Süd-West bis West ist.
Der Lärm kommt also verstärkt aus Richtung Kreuzung Erlenstraße/Königstraße.
Die Höhe der Lärmschutzwand, die auf dem Lärmschutzwall errichtet wird, muss mindestens 3,00 m-3,50 m betragen, um die zu erwartenden Immissionen zu reduzieren.
Es wird darum gebeten, die Planung dementsprechend zu überarbeiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Neben der Prüfung, ob die von dem herzustellenden oder baulich zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Schallimmissionen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV einhalten, wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (Januar 2018) die Veränderung der Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche im öffentlichen Straßennetz ermittelt (vgl. Ziffer 4.4 der schalltechnischen Untersuchung). Die Berechnung erfolgte für die folgenden Belastungs-fälle:
- Prognose-Nullfall = zukünftiges Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Plangebiets an der Waldteichstraße.
- Prognose-Planfall = zukünftiges Verkehrsaufkommen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Plangebiets an der Waldteichstraße.
Die Berechnungen für den Prognose-Planfall erfolgten unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen (Variante 2). Die Bewertung erfolgte anhand der Orientierungswerte der DIN 18005, die eine Obergrenze der wünschenswerten Geräuschbelastung definieren, allerdings keine rechtlich verbindliche Obergrenze darstellen und daher keinen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen definieren.
Die Beurteilungspegel wurden an einzelnen repräsentativen Immissionsorten berechnet, zu denen auch der Immissionsort Königstraße 18a zählt. Die Ergebnisse dieses Untersuchungsschrittes sind in den Anlagen 17 bis 25 der schalltechnischen Untersuchung (Januar 2018) dokumentiert. Die Ergebnisse zeigen, dass im Bereich östlich der Erlenstraße durch die abschirmende Wirkung der auf dem Lärmschutzwall vorgesehenen Lärmschutzwand im Prognose-Planfall geringere Schallimmissionen zu erwarten sind, als im Prognose-Nullfall. Damit wird die Verkehrslärmbelastung für die Wohnnutzungen östlich der Erlenstraße gegenüber der sich ohne Planung zukünftig einstellenden Situation mit der Realisierung des Bebauungsplans Nr. 735 verringert.
Für den Immissionsort Königstraße 18a wurde ein Rückgang der Beurteilungspegel um 0,2 bis 0,9 dB(A) ermittelt. Mit maximal 65 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts im 1.OG wird die Grenze von 70/60 dB(A) tags/nachts, ab der eine Gesundheitsgefährdung möglich ist, sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum unterschritten. Städtebauliche Missstände sind somit nicht zu erwarten.
Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sind die schalltechnischen Auswirkungen gemäß Sechzehnter Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV) zu analysieren und zu bewerten. Im Rahmen dessen erfolgt die Ermittlung der Beurteilungspegel anhand der Berechnungsverfahren der Richtlinien zum Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Das darin definierte Verfahren zur Berechnung der Schallausbreitungsberechnung von der Emissionsquelle zum Immissionsort geht grundsätzlich von ungünstigen meteorologischen Randbedingungen (Mitwind und Temperaturinversion) aus.
Den Vorgaben der 16. BImSchV entsprechend ist zu prüfen, ob die von dem herzustellenden oder baulich zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Schallimmissionen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV einhalten. Diese definieren die Anspruchsvoraussetzung für Schallminderungsmaßnahmen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 (Stand: Januar 2018) erfolgte diese Prüfung unter Ziffer 4.3.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ohne weitere Maßnahmen an mehreren Gebäuden überschritten werden, sodass dort Anspruch auf Schallschutz besteht.
Hierzu wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zwei verschiedene Varianten erarbeitet. Variante 1 hatte zum Ziel, an möglichst allen Wohngebäuden die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu gewährleisten (sogenannter Vollschutz). Die Ergebnisse zu Variante 1 zeigen, dass im Bereich östlich der Erlenstraße trotz Wandhöhen von etwa 5,5 m über der Krone des vorhandenen Lärmschutzwalls eine vollständige Einhaltung der Grenzwerte nicht möglich ist.
In Variante 2 stand im Vordergrund, die Immissionsgrenzwerte an allen Gebäuden zumindest im Erdgeschoss einzuhalten. Für den Abschnitt östlich der Erlenstraße und nördlich der Königstraße wurde eine Wandhöhe von 2 m über der Krone des vorhandenen Lärmschutzwalls ermittelt. Die Berechnungsergebnisse sind in den Anlagen 13 bis 15 der schalltechnischen Untersuchung (Januar 2018) dokumentiert. Es zeigt sich, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Immissionsort Erlenstraße 6 sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum deutlich eingehalten werden.
Am Immissionsort Königstraße 18a verbleiben an den nördlichen und westlichen Gebäudefassaden Überschreitungen von maximal 1,3 dB(A) über dem Immissionsgrenzwert (IGW) von 59 dB(A) tags bzw. 1,0 dB(A) über dem IGW von 49 dB(A) nachts auf.
An den betroffenen Fassaden besteht somit ein Anspruch auf passiven Schallschutz dem Grunde nach (vgl. Tabelle 22 der schalltechnischen Untersuchung).
Im Hinblick auf das Gebäude Königstraße 18a bildet die Zufahrt zum Grundstück einen Zwangspunkt, der nicht verschlossen werden kann.
Die Einwenderin schlägt vor, die geplante Lärmschutzeinrichtung bis zum Hauptkanal zu verlängern und entlang des Hauptkanals weiterzuführen, wobei die Zugänglichkeit des Grundstücks nicht eingeschränkt werden darf.
Unabhängig von grundstücks- und eigentumsrechtlichen Aspekten wurde eine Verlängerung der Lärmschutzwand berechnet. Dabei zeigt sich, dass für die Einhaltung der IGW am Haus Königstraße 18a folgende Ausgestaltung der zusätzlichen Abschirmeinrichtungen erforderlich ist:
- Verlängerung der Lärmschutzwand östlich der Erlenstraße bis zur Grundstückszufahrt (Wandoberkante von 39,0 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von bis zu 5,0 m über Grund)
- Errichtung einer Lärmschutzwand südlich des Hauptkanals Sterkrade mit einer Länge von 15 m (Wanderoberkante von 38,5 m ü. NN, dies entspricht einer Höhe von 4,5 bis 5,0 m über Grund)
Dabei wurde vorausgesetzt, dass die Flurstücke 3237 und 3382 südlich des Hauptkanals Sterkrade für die Errichtung der Lärmschutzwand zur Verfügung stehen.
Gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG können aktive Maßnahmen unterbleiben, wenn die Kosten der Schutzmaßnahmen „außer Verhältnis zum angestrebten“ Schutzzweck stehen. Aus diesem Grund erfolgte eine überschlägige Ermittlung der Kosten für die genannten zusätzlichen Maßnahmen (s.o.).
Die Kostenschätzung erfolgt über die zusätzliche Fläche der Lärmschutzwände. Diese beträgt etwa 80 m². Unter Berücksichtigung eines pauschalen Kostensatzes von 300 €/m² ergeben sich für die Herstellung der zusätzlichen Lärmschutzwände Kosten von etwa 25.000 €. Dabei ist nicht berücksichtigt, dass die Gründung einer Lärmschutzwand am Rand der Kanalböschung wahrscheinlich erhöhten konstruktiven Aufwand erfordert.
Dem gegenüber stehen 3 Fassaden, an denen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ohne diese zusätzlichen Maßnahmen überschritten werden. Überschlägige Berechnungen mit pauschalen Ansätzen für Raum- und Fenstergrößen zeigen, dass die erforderlichen Schallschutzklassen für den passiven Schallschutz nicht außergewöhnlich hoch sind, da die Grenzwertüberschreitungen sehr gering ausfallen. Bei Außenpegeln in einer Größenordnung von etwa 60 dB(A) ist zu erwarten, dass bereits mit Fenstern, die den Anforderungen der EnEV genügen, ein entsprechender Schallschutz gewährleistet ist.
Zusammenfassend ist daher bei den im hier berücksichtigten zusätzlichen Maßnahmen, die eine Erweiterung der im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (Januar 2018) angesetzten Maßnahmen (Variante 2) darstellen, von einer Unverhältnismäßigkeit zwischen den zu erwartenden Kosten und dem angestrebten Schutzanspruch auszugehen.
Maßgeblich für die Gesamtbelastung durch Verkehrsgeräusche ist die Trasse der Autobahn A 3. Auf diese Lärmquelle haben die zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen (s.o.) aufgrund der geometrischen Randbedingungen nur eine sehr geringe Minderungswirkung.
Die im Rahmen der Einwendung vom 28. Juni 2018 angeregte Verlängerung der Lärmschutzwand im Bereich des Knotenpunktes Königstraße / Erlenstraße / AS Oberhausen-Holten, östl. Rampe hat aufgrund der großen Entfernung zu den Immissionsorten Erlenstraße 6 und Königstraße 18a keine schalltechnische Wirksamkeit. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Lärmsituation im Untersuchungsbereich von der Autobahn 3 dominiert wird. Diese Maßnahme wurde daher im Rahmen der vorliegenden Stellungnahme nicht weiter betrachtet.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zurückzuweisen.
Zu IV.C.13. Bürger 21
Die KNH Rechtsanwälte zeigen an, dass sie die Wilkening GmbH & Co. KG, Im Erlengrund 9, 46149 Oberhausen, anwaltlich vertreten. Namens und in Vollmacht der Mandantin werden hiermit im Rahmen der derzeit laufenden öffentlichen Auslegung des Entwurfs des oben genannten Bebauungsplans folgende Bedenken und Anregungen geltend gemacht:
- Zum Sachverhalt
Die Stadt Oberhausen beabsichtigt, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 735, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung der Erschließung des geplanten Gewerbegebietes des Bebauungsplans Nr. 642 "Weierstraße/Waldteichstraße" zu schaffen. Durch diesen Bebauungsplan soll die Ansiedlung eines großflächigen Warenverteilzentrums auf einer ehemaligen Kohlenlagerstätte ermöglicht werden. Eine verkehrliche Erschließung dieses Logistikbetriebs über das vorhandene öffentliche Straßennetz ist nicht möglich, weil dies zu einer weiteren Erhöhung von bereits heute aufgrund der bestehenden Verkehrslärmvorbelastung kritischen Verkehrslärmpegeln (> 70/60 dB(A) tags/nachts) für Wohnnutzung an einzelnen Straßenabschnitten geführt hätte. Die Stadt Oberhausen plant deshalb zur äußeren Erschließung des Plangebietes Nr. 642 die neue Verkehrstrasse gemäß dem Bebauungsplanentwurf Nr. 735.
Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs Nr. 642 soll durch die neue Verkehrstrasse von der Anschlussstelle Oberhausen-Holten auf der östlichen Seite der A3 bis zur südwestlichen Grenze des Plangebiets Nr. 642 erschlossen werden. Die neue Verkehrstrasse ist Voraussetzung für die Planung des Bebauungsplans Nr. 642. Über die neue Verkehrsführung sollen sämtliche Quell- und Zielverkehre des geplanten Logistikzentrums abgewickelt werden. Die neu geplante Straßentrasse würde darüber hinaus als Umgehungsstraße für Bestands-verkehr genutzt werden, der allerdings über das vorhandene Straßennetz bislang noch abgewickelt werden konnte.
Gemäß der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros Brilon/Bondzio/Weiser zu den Bebauungsplänen Nr. 642 und Nr. 735 mit Stand Dezember 2017 wird für die geplante Straßentrasse ein Verkehrsaufkommen von 9.050 Fahrzeugbewegungen, davon 3.230 LKW-Bewegungen prognostiziert.
Die geplante Trasse soll östlich der Autobahn A3 durch ein Gebiet geführt werden, das im Geltungsbereich des regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) der Städte Oberhausen, Bochum, Gelsenkirchen, Herne und Mülheim an der Ruhr ("Städteregion Ruhr") liegt, der am 30.05.2010 in Kraft getreten ist. Der regionale Flächennutzungsplan wurde als integraler Bestandteil des Regionalplans aufstellt und erfüllt zugleich die Funktion eines Regionalplans für das Plangebiet Der RFNP stellt das für die Straße vorgesehene Gebiet auf der Ebene des Flächennutzungsplans als "Grünfläche" und auf der Ebene des Regionalplans als "Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich", als "Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE)" und als "Regionaler Grünzug" dar. Der südliche Teil des Plangebiets liegt zudem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 437 "Erlenstraße" der Stadt Oberhausen und ist als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "naturnahe Entwicklung und Gestaltung" ausgewiesen.
Die Mandantin ist Pächterin des Grundstücks Erlengrund 9 in dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 437 und betreibt auf diesem Grundstück einen Gewerbebetrieb. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an die private Grünfläche an, die in Teilen von der geplanten Umgehungsstraße überplant werden soll.
Die Mandantin hat auf dem vorbezeichneten Gewerbegrundstück einen Produktionsbetrieb eingerichtet, der auf die Herstellung von feinmechanischen Bauteilen für Rennfahrzeuge spezialisiert ist. Für die Bauteile, die mittels neuester CNC Technik produziert werden, bestehen langfristige Lieferverträge mit verschiedenen Herstellern wie Porsche, Mercedes, BMW, HWA usw. Die Fertigungsgeräte zur Herstellung der Bauteile sind in besonderem Maße erschütterungsempfindlich. Erschütterungen des Gebäudes beeinträchtigen den einwandfreien Betrieb der Produktionsmaschinen und können zu Fehlern der Bauteile führen und die Produktion unseres Mandanten erheblich stören. Toleranzen bestehen bei den hergestellten Serienbauteilen nur im Bereich von wenigen 1.000stel Millimetern.
Zur Qualitätssicherung erfolgt eine Prüfung der produzierten Bauteile mittels Messgeräten, die mit einer Genauigkeit von 0,00001 mm arbeiten. Auch diese Geräte reagieren hochsensibel auf Erschütterungen.
Da die Mandantin wegen der Empfindlichkeit der von ihr eingesetzten Geräte auf eine erschütterungsfreie Umgebung angewiesen ist, hat sie ihren Betrieb bewusst in dem "Gewerbegebiet Erlenstraße" angesiedelt. In diesem Gebiet sind nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Anlagen, von denen ein erhebliches Störpotential durch Lärm und Erschütterung ausgeht, sind in dem Gebiet nicht zulässig. Das Gewerbegrundstück des Mandanten grenzt rückwärtig an die in dem Bebauungsplan Nr. 437 festgesetzte in diesem Bereich besonders breite Grünfläche. Störende Nutzungen waren für den Mandanten aufgrund der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Umgebung seines Betriebsgrundstücks nicht zu erwarten. Aus diesem Grund hat er seinen Betrieb auf dem heutigen Betriebsgrundstück angesiedelt.
Die Realisierung der Straßentrasse im Bereich der durch den Bebauungsplan Nr. 437 ausgewiesenen privaten Grünfläche hätte zur Folge, dass in einer Entfernung von 10 - 15 m von der Produktionshalle der Mandantin eine Durchgangsstraße mit einem Verkehrsaufkommen von 9.050 Fahrzeugen am Tag und mit einem Schwerlastverkehrsanteil von mehr als 33% vorbeiführen würde. Die Mandantin befürchtet hierdurch Erschütterungseinwirkungen auf ihre Produktionsstätte und eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs.
- Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 735
Der geplante Bebauungsplan Nr. 735 ist in den Augen der KNH Rechtsanwälte materiell-rechtlich zu beanstanden.
2.1. Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB mangels Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung
Der Bebauungsplan Nr. 735 verstößt gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.
Ziel Nr. 17 des RFNP, der zugleich die Funktion des Regionalplans umfasst, ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Freiraums. Der bestehende Freiraum ist zu erhalten. Die noch vorhandenen großen, unzerschnittenen Freiraumbereiche sind vor weiterer Zerschneidung und Fragmentierung zu bewahren.
Gemäß Ziel Nr. 18 des RFNP sind die regionalen Grünzüge als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiraumsystems zu sichern, zu erweitern und zu vernetzen.
Gemäß Ziel Nr. 23 des RFNP ist in den "Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)" im Rahmen eines Biotopenverbundsystems ein Netz von naturnahen Biotoptypen und extensiv genutzten Flächen sowie eine vielfältige Ausstattung mit natürlichen Landschaftselementen zu entwickeln und zu sichern. Die BSLE sind in ihren wesentlichen Teilen als Landschaftsschutzgebiete festzusetzen.
Mit der Festsetzung der Straßentrasse auf einer Fläche, die als "Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich", als "Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE)" sowie als "Regionaler Grünzug" ausgewiesen ist, verfehlt der Bebauungsplan Nr. 735 die gebotene Anpassung an die oben genannten Ziele der Raumordnung.
2.2. Abwägungsfehlerhafte Änderung des Bebauungsplans Nr.437
Durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 437 sollen Flächen, die bislang als private Grünfläche ausgewiesen sind, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen werden. Eine solche Planung würde gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, BRS 28 Nr. 4).
Gemessen an diesen Kriterien verletzt die vorliegende Planung das Abwägungsgebot.
Es fehlt bereits an einer ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts, der Grundlage der zu treffenden Abwägungsentscheidung ist. Dies erfordert bei der Überplanung eines bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Zwar wird mit der privaten Grünfläche des Bebauungsplans Nr. 437 keine unmittelbar bebaute Fläche überplant, aber eine Fläche, die Bestandteil eines beplanten Gewerbegebiets ist. Die Relevanz der Planung für die in dem Gewerbegebiet vorhandenen Gewerbebetriebe muss von der Gemeinde sorgfältig geprüft werden. Diese Prüfung hat insbesondere das auf die Gewerbebetriebe einwirkende Emissionsgeschehen zu umfassen.
Durch den planbedingten Schwerlastverkehr ist mit Erschütterungen zu rechnen, die auf die nahe der zukünftigen Straße gelegenen Gewerbebetriebe einwirken können. In der Begründung des Bebauungsplans werden diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen. Allein der Umweltbericht enthält auf Seite 67 hierzu die unsubstantiierte pauschale Feststellung, dass "aufgrund der geringen Neigung der Straßenverkehrsflächen und unter der Voraussetzung eines technisch einwandfreien Unterbaus nur gering ausgeprägte mechanische Schwingungen bzw. Erschütterungen durch schwere Nutzfahrzeuge zu erwarten sind“. Eine erschütterungs-technische Untersuchung wurde offenbar nicht durchgeführt.
Mit der unsubstantiierten Feststellung im Umweltbericht werden die in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte betreffend den Gewerbebetrieb der Mandantin nicht aus-reichend erfasst.
Eine Ermittlung in Bezug auf die Erschütterungsauswirkungen des Schwerlastverkehrs auf die Produktion der Mandantin ist nicht erfolgt. Die Erschütterungsempfindlichkeit des Betriebs ist bei der Bewertung der immissionschutzrechtlichen Situation bezogen auf die Erschütterungen völlig außer Betracht geblieben.
Allein hierin liegt bereits ein Ermittlungsdefizit, das dazu führt, dass eine sachgerechte Abwägung nicht stattfinden kann (vgl. insoweit OVG Münster, Urteil vom 07.03.2006, BRS 70 Nr. 21).
Unabhängig von dem festgestellten Ermittlungsdefizit werden die von der Planung betroffenen Interessen der Mandantin nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Planung eingestellt.
Wie unter Ziffer 1 dargelegt, ist zu befürchten, dass sich die Planung in erheblichem Umfang negativ auf den Gewerbebetrieb der Mandantin auswirkt. Die Nutzung des Betriebsgrundstücks wird hierdurch erheblich eingeschränkt.
Neben den durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbelangen, die in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen öffentlich-rechtlicher Planungsentscheidung gehören, verlangt die Beachtung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) - über den durch Artikel 14 Abs. 1 GG garantierten Bestandsschutz hinaus - bei der Abwägung zudem die Berücksichtigung etwaiger, in den Blick genommener Kapazitätserweiterungen und Modernisierungen von Anlagen, die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind (vgl. BVerwG, BRS 24 Nr. 166; BRS 48 Nr. 33; OVG Münster, BRS 70 Nr. 21).
Die Mandantin plant die Erweiterung ihrer Produktion. Ein Bauantrag für die bauliche Erweiterung des Betriebs wurde bereits eingereicht und dürfte zeitnah genehmigt werden. Die geplante Bebauungsplanänderung tangiert die geplante Betriebserweiterung der Mandantin. Bereits die bestehende Produktion ist gefährdet. Das gleiche gilt für die erweiterte Produktion, für die bereits Lieferverträge abgeschlossen wurden.
Durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 437 und die damit verbundenen Erschütterungs-einwirkungen auf ihren Produktionsbetrieb sieht sich die Mandantin Regressansprüchen ihrer Vertragspartner ausgesetzt, wenn die vertraglich geschuldeten Lieferungen der Präzisionsbauteile wegen Störungen des Produktionsprozesses infolge von verkehrsbedingten Erschütterungen künftig nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht erfüllt werden können. Hierdurch würde der Betrieb der Mandantin in seiner Existenz gefährdet.
Die Belange der Mandantin sind bei der Planung zu berücksichtigen. Das Interesse an der Realisierung der geplanten Verkehrstrasse begründet keine Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Mandantin. Die Planung der Straße ist nicht aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich; sie ist ausschließlich privatnützig, da hierdurch primär die Ansiedlung eines Logistikbetriebs im geplanten Bebauungsplangebiet Nr. 642 ermöglicht werden soll. Der Bestandsverkehr erfordert die neue Verkehrstrasse nicht. Das ausschließlich private Interesse des Bauherrn des Logistikzentrums an der Entwicklung der Logistikimmobilie rechtfertigt Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb der Mandantin nicht.
Hierauf ist zwingend Rücksicht zu nehmen. Die Auswirkungen der Erschütterungen durch den am Grundstück der Mandantin vorbeigeführten Schwerlastverkehrs sind eingehend zu untersuchen. Sollten sich Erschütterungseinwirkungen auf die sensiblen Maschinen und Geräte der Mandantin ergeben, ist die Planung zu unterlassen oder es sind Vorkehrungen zum Schutz der Maschinen und Geräte vor Beeinträchtigungen durch Erschütterungen auf Kosten des Planungsträgers zu treffen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 2.1:
Der RFNP enthält im Planbereich auf der Ebene der Regionalplanung die Darstellung „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB)“, die durch weitere Freiraumfunktionen, insbesondere dem Ziel „Regionaler Grünzug“, ergänzt wird. Auf der Ebene der Bauleitplanung werden die raumordnerischen Festlegungen durch die Darstellung „Grünfläche“ konkretisiert.
Bei der vorliegenden Planung des Bebauungsplans Nr. 735 handelt es sich überwiegend um die Festsetzung der notwendigen Verkehrsflächen zur Erschließung des nördlich gelegenen „Waldteich-Geländes“ (Bebauungsplanverfahren Nr. 642). Die Trassierung orientiert sich nach Möglichkeit an der Grenze des im RFNP dargestellten Siedlungs- bzw. Freiraums. Die hierbei in Teilbereichen notwendige Überlagerung des Regionalen Grünzugs entspricht den raumordnerischen Festlegungen des RFNP, der in Ziel 18 Abs. 2 die Zulässigkeit von Einrichtungen der Infrastruktur im Rahmen einer Ausnahmeregelung bestimmt. Diese Regelung steht unter dem Vorhalt, dass eine Realisierung nicht außerhalb Regionaler Grünzüge möglich ist. Das ist hier der Fall. Im Rahmen der umfangreichen Prüfung von Planungsalternativen haben sämtliche realistischen Trassenverläufe zu einer Überlagerung mit Regionalen Grünzügen sowie mit „Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) geführt. Die Waldteich-Fläche stellt eine der letzten größeren zusammenhängenden Wirtschaftsflächenpotenziale der Stadt Oberhausen dar. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Fläche für eine nachhaltige und vor allem bedarfsgerechte Flächenentwicklung ist somit die unvermeidbare partielle Beeinträchtigung von Regionalen Grünzügen und BSLE-Flächen durch notwendige Infrastruktureinrichtungen zur Erschließung raumordnerisch legitimiert und städtebaulich erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Planung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Die mit der Planung verbundenen unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden gem. § 1a Abs.3 BauGB durch festgesetzte Kompensations- und Begrünungsmaßnahmen, basierend auf dem im Umweltbericht dargelegten Kompensationskonzept ausgeglichen. Mit der Umsetzung des Kompensationskonzeptes werden folgende Ziele verfolgt:
- Teilausgleich für beanspruchte Wald- und Gehölzflächen,
- Schaffung von Rückzugs- und Nahrungshabitaten für Arten der Gehölze und Gehölzränder (z.B. als Jagdstruktur für Gebäudefledermäuse),
- Wiederherstellung von Bodenfunktionen (Entsiegelung, Oberbodenauftrag),
- Förderung des Biotopverbundes,
- Ermöglichung eigendynamischer Entwicklungen der Natur,
- Aufwertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes durch Entwicklung gestufter Gehölzränder.
Zu den festgesetzten Maßnahmen gehören insbesondere Gehölzanpflanzungen zur Entwicklung von Feldgehölzen (z. T. mit vorheriger Entsiegelung), Gehölzstreifen und einem Waldmantel, die Anlage einer Baumreihe sowie eine Fläche, die der eigendynamischen Vegetationsentwicklung überlassen wird. Dabei tragen insbesondere die am nordwestlichen Rand des Plangebietes auf der westlichen Seite der neuen Erschließungsstraße festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zur Förderung des Biotopverbundes bei. Dort sind auf den mit A 1.2, A 1.3 und A 1.4 gekenn-zeichneten Flächen Feldgehölze anzupflanzen.
Zu 2.2:
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 735 und die damit beabsichtigte Realisierung einer neuen Erschließungstrasse von der Erlenstraße zur Weißensteinstraße (und darüber hinaus) entsteht eine bisher nicht vorhandene südwestliche Umfahrung des Gewerbegebietes „Im Erlengrund“, wodurch Teile der im Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzte Flächen in Anspruch genommen werden. Der vorhandene lärmabschirmende Wall bleibt dabei erhalten, da der neue Trassenverlauf in diesem Bereich aus Sicht des Gewerbegebietes hinter der Aufschüttung liegt. Mit Blick auf alle im Bebauungsplan Nr. 437 festgesetzten öffentlichen Grünflächen sowie die weiteren privat zu begrünenden Flächen ist der tatsächliche Ausbau der Straße in Relation als eher geringerer Anteil zu sehen. Mit Blick auf den Bebauungsplan Nr. 437 - Erlenstraße - bleibt das Grundgerüst seiner Ziele und Festsetzungen im Wesentlichen erhalten.
Gleichwohl wird eine besondere Betroffenheit der Gewerbetreibenden bzw. der Anlieger im äußersten südlichen Teil des Gewerbegebietes gesehen. Mit der auf Grundlage des Schallgutachtens vorgesehenen und im Bebauungsplan festgesetzten aktiven Schallschutz-maßnahme, in diesem Straßenabschnitt eine lärmoptimierte Asphaltdeckschicht (sog. „Flüsterasphalt“) einzubauen, werden die Verkehrslärmimmissionen soweit reduziert, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an den Immissionsorten im Gewerbegebiet Erlenstraße durch die Planung eingehalten werden.
Den durch den Bebauungsplan Nr. 735 sich zum Teil ergebenden zusätzlichen Belastungen der wenigen Gewerbetreibenden und Anlieger im südlichen Teilbereich stehen sowohl die deutlichen Entlastungen einer größeren Anzahl Anlieger im weiteren Verlauf der Erlen- sowie Weißensteinstraße als auch die Realisierung einer höheren Verkehrsleistung insgesamt in Verbindung mit der dadurch möglichen Entwicklung bisheriger Brachflächen gegenüber.
So schafft die geplante neue Straße nicht nur eine neue Erschließung für den Bebauungsplan Nr. 642 - Weierstraße / Waldteichstraße -, sondern auch für das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 735 südlich der Weißensteinstraße festgesetzte Gewerbegebiet sowie für den an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 735 anschließenden, in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 740, der östlich der neuen Erschließungsstraße, nördlich der Weißensteinstraße die Entwicklung eines weiteren Gewerbegebietes vorsieht.
Zudem bindet die mit dem Bebauungsplan Nr. 735 geplante neue Straße auch die westlich der A 3, nördlich der Weißensteinstraße liegenden Gewerbe- und Industriegebiete (Bebauungsplangebiete Nr. 331 und Nr. 605) direkt an die Autobahnanschlussstelle OB-Holten (A 3) an. Damit werden die Siedlungs- und Wohnbereiche in der Umgebung, insbesondere an der Weißensteinstraße und an der Erlenstraße mit der Realisierung der Planung verkehrlich erheblich entlastet, was zu einer deutlichen Reduzierung der verkehrsbedingten Belastungen (Lärm, Luftschadstoffe) in diesen Bereichen führt. Dies weisen die im Zuge der Bauleitplanung erstellten Fachgutachten (Verkehrsgutachten, Schalltechnisches Gutachten, Luftschadstoff-technisches Gutachten) dezidiert nach.
Insofern ist die Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Bereich Weierheide erforderlich und wird den in § 1 Abs. 5, Satz 1 BauGB genannten Anforderungen an die Bauleitplanung, die „eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berück-sichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“ soll, gerecht.
Aufgrund der befürchteten Erschütterungseinwirkungen durch den zu erwartenden Schwerlastverkehr auf der geplanten Straße wurde eine Erschütterungsuntersuchung in Auftrag gegeben, die die Erschütterungsauswirkungen auf die Produktion des Betriebes untersucht. Nach einem ersten Ortstermin in dem Betrieb wird zurzeit der Ablauf der vorgesehenen Erschütterungsuntersuchung durch den Gutachter mit dem Betrieb abgestimmt. Nach Aussage des beauftragten Gutachters können sich möglicherweise ergebende Erschütterungen durch den LKW-Verkehr auf der geplanten Straße voraussichtlich durch technische oder bauliche Maßnahmen soweit reduziert werden, dass der Betrieb an seinem Standort die Fertigung mit der erforderlichen Präzision fortführen kann.
Sollte die Erschütterungsuntersuchung ergeben, dass technische oder bauliche Maßnahmen zur Erschütterungsreduzierung / -dämpfung tatsächlich erforderlich werden, werden diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Straße umgesetzt.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt, der Stellungnahme teilweise stattzugeben.
VI. Kosten
Die anfallenden Kosten zur Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 735 teilen sich in 2 Abschnitte auf:
Die Gesamtkosten für den Abschnitt I des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 735, der im nördlichen Bereich von der Waldteichstraße in südlicher Richtung bis zum geplanten Kreisverkehr an der Weißensteinstraße verläuft, übernimmt ein Erschließungsträger.
Die Höhe der Kostenübernahme für den Abschnitt II, der an der Weißensteinstraße anschließt und sich Richtung Süden bis zur Anschlussstelle der A3 in Oberhausen-Holten erstreckt ergibt sich aus folgender Aufstellung.

Des Weiteren übernimmt die Stadt Oberhausen die dauerhafte Unterhaltung eines Sicherungsbauwerkes der Emschergenossenschaft. Die hierfür anfallenden Kosten können derzeit nicht beziffert werden.
VII. Weiterer Verfahrensablauf
Die Einwender werden über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen wird der Bebauungsplan Nr. 735 rechtskräftig.
VIII. Kurzzusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 735 - Erschließung Waldteich / Weierheide - sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, das brachliegende Areal der ehemaligen Kohlenlagerstätte westlich der Weierstraße, nördlich der Waldteichstraße (Bebauungsplan Nr. 642 - Weierstraße / Waldteichstraße -) verkehrlich zu erschließen.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 642 - Weierstraße / Waldteichstraße - wurde bereits im Jahr 2012 eine verkehrs- und schalltechnische Unter-suchung durchgeführt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen der vorgesehenen Entwicklung einer gewerblich - industriellen Nutzung auf dem brachliegende Areal der ehemaligen Kohlenlagerstätte nördlich der Waldteichstraße aufgrund der bereits hohen Verkehrsbelastung im vorhandenen Straßennetz (Erlenstraße / von-Trotha-Straße / Weierstraße) und weiteren städtebaulichen Planungen und Entwicklungen in der Umgebung zu Überlastungen von einzelnen Knotenpunkten im vorhandenen Verkehrsnetz führen würde. Zudem würden sich an einzelnen Straßenabschnitten bereits vorhandene kritische Verkehrslärmpegel (> 70/60 dB(A) tags/nachts) weiter erhöhen.
Vor diesem Hintergrund ist die verkehrliche Erschließung des Bebauungsplans Nr. 642 über eine neue Verkehrstrasse (Bebauungsplan Nr. 735) sicherzustellen. Der Bau einer neuen Verkehrsführung parallel zur Bundesautobahn A 3 im Stadtbezirk Oberhausen-Sterkrade von der Anschlussstelle Oberhausen-Holten bis zur Waldteichstraße soll dabei nicht nur den auf dem Areal der ehemaligen Kohlenlagerstätte nördlich der Waldteichstraße geplanten Logistikstandort (Bebauungsplan Nr. 642 - Weierstraße/ Waldteichstraße -) erschließen, sondern auch die an der Erlen-, Weißenstein- und von-Trotha-Straße vorhandene Wohnbebauung durch die Verlagerung von bestehendem Verkehr entlasten. Darüber hinaus soll sowohl die Überlastung von Knotenpunkten im vorhandenen Straßennetz als auch die Erhöhung der Verkehrslärmpegel in bereits kritisch belasteten Bereichen verhindert werden.
Anlage 1: Verkleinerter Auszug des Bebauungsplans Nr. 735
Anlage 2: Kopien der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung
Anlage 3: Niederschriften der Bürgerversammlungen vom 13.09.2017 und 11.10.2017
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 735 inklusiv dem Umweltbericht
Die umfangreichen Anlagen zur Begründung bzw. zum Umweltbericht 4 werden aus Kostengründen und damit als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung nicht in Papierform beigefügt. Sie liegen aber während der Sitzung zur Einsichtnahme aus und können darüber hinaus vorab über „Bauleitplan online“ (www.o-sp.de/oberhausen/start.php) heruntergeladen oder beim Fachbereich 5-4-10 - Konstruktion und Verfahren der Bauleitpläne - , Technisches Rathaus Sterkrade, Bahnhofstraße 66, Zimmer A 009, während der Dienststunden eingesehen werden.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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2
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(wie Dokument)
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14,9 MB
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3
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(wie Dokument)
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251,7 kB
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4
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(wie Dokument)
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12 MB
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5
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(wie Dokument)
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17,4 MB
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