Beschlussvorlage - B/16/3792-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt,

 

a) dem Antrag des Vorhabenträgers vom 25.07.2018 stattzugeben und ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren für das im Plan des Bereichs 5-4 - Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz - vom 25.07.2018 umrandete sowie unter Punkt 1. der Begründung beschriebene Gebiet einzuleiten (vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 30);

 

Gesetzliche Grundlage: § 12 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt-machung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

b) die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14-tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung).

 

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in Verbindung mit Ziffer 3.3 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen.

 

 

 

 

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Lage des Plangebiets im Stadtbereich

 

Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 30 liegt in der Gemarkung Alstaden, Flur 11 und 17, und umfasst das Grundstück Blockstraße 25 mit den Flurstücken Nr. 29 und 152, Flur 11, sowie dem Flurstück Nr. 31, Flur 17.

 

Die genaue Abgrenzung ergibt sich auch aus der als Anlage 1 beigefügten Übersichts-skizze.

 

  1. Planungsanlass

 

Das Grundstück Blockstraße 25 präsentiert sich derzeit mit einer sehr heterogenen Nutzungsstruktur. Ehemals landwirtschaftlich genutzt, hat sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten eine Vielzahl verschiedener Nutzungen auf dem Gelände angesiedelt. Geprägt wird das Plangebiet durch sehr einfache Gebäude wie Schuppen und Hallen, die oftmals nur einen temporären Charakter haben. Einzig das ehemalige Bauernhaus weicht durch seine Bauform hiervon ab.

 

Um die städtebaulichen Strukturen an dieser Stelle im Stadtgebiet zu ordnen und die Potenziale der Fläche auszuschöpfen, soll die im Osten bereits vorhandene Wohnbebauung im Plangebiet maßvoll arrondiert werden. Das Nahversorgungszentrum Alstaden befindet sich in ca. 900 m Entfernung, womit die für eine Wohnnutzung notwendige Infrastruktur im Umfeld nachgewiesen werden kann.

 

Ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht für das Plangebiet derzeit nicht. Daher muss zur Erlangung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnnutzung ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Hierzu liegt ein Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 BauGB vor (s. Anlage 2).

 

Der Antragsteller sieht die Entwicklung von 12 Einzelhäusern vor. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt dabei über den vorhandenen Anschluss an die Blockstraße. Innerhalb des Wohngebiets soll als Abschluss ein Quartiersplatz ausgebildet werden, der auch als Wendemöglichkeit für Feuerwehr- und Müllfahrzeuge dienen soll. Die Entwicklung einer Grünfläche sowie eine fußläufige Verbindung in den angrenzenden Landschaftsraum ist ebenfalls Teil der Planung.

 

Im seit 03.05.2010 rechtswirksamen Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr, der Oberhausen angehört, wird das Plan-gebiet als Wohnbaufläche (Bauleitplanerischer Teil des RFNP) und als Allgemeiner Siedlungsbereich (Regionalplanerischer Teil des RFNP) dargestellt.

 

Das Stadtentwicklungskonzept der Stadt Oberhausen (STEK 2020) als informelles Planungsinstrument enthält an dieser Stelle für das Plangebiet die Darstellung Grünfläche. Dieses Planungsziel soll für das Gebiet in Teilen zukünftig nicht weiter-verfolgt werden. Im westlichen Teil des Plangebiets wird die bisherige bauliche Nutzung zurückgebaut und zukünftig als Grünfläche genutzt.

 

In der Stadt Oberhausen besteht nach den Ergebnissen der Wohnungsmarktanalyse aus dem Jahr 2012 weiterhin ein Bedarf an Wohnbauflächen für Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern unter der Voraussetzung, dass in einem bestimmten Maße Gebäude rückgebaut werden, die durch qualitativ hochwertigere Neubebauung zu ersetzen sind. Die im Plangebiet vorgesehene Wohnnutzung kann dazu beitragen diesen Bedarf zu decken. Weiterhin bietet sich die Nachnutzung als Wohnbaufläche an dieser Stelle im Stadtgefüge an, da auf diese Weise die umgebende Wohnbebauung maßvoll arrondiert werden kann. Auch die neue Wohnungsmarktstudie „Wohnen in Oberhausen 2017“, die derzeit im Entwurf vorliegt, geht weiter von einem Neubaubedarf in diesem Marktsegment aus.

 

Das Plangebiet liegt in einem Bereich, für den die Stadt Oberhausen am 18.05.1981 eine Gestaltungssatzung beschlossen hat. Diese Gestaltungssatzung war in Zusammen-hang zu sehen mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 137, der die Entwicklung und Sanierung des ehemaligen Zechengeländes Alstaden Süd zum Inhalt hatte. Der Bebauungsplan Nr. 137 wurde in verschiedene Teilbereiche unterteilt, die allesamt rechtskräftig sind.

 

Mit Änderungssatzung vom 18.09.2014 wurde der Geltungsbereich der Gestaltungs-satzung angepasst. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26, der seit 01.10.2014 rechtskräftig ist, wurde aus dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ausgeklammert.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 30 wird eigene Festsetzungen zur Gestal-tung des geplanten Wohngebiets enthalten. Inwieweit auch für das Verfahrensgebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 30 der Geltungsbereich der vorgenannten Gestaltungssatzung angepasst werden kann, wird im weiteren Verfahren geklärt.

 

  1. Hauptplanungsziele

 

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 30 werden folgende Hauptplanungs-ziele verfolgt:

 

-          Festsetzung eines Wohngebiets,

 

-          Festsetzung einer Grünfläche,

 

-          Regelung der notwendigen Erschließung und

 

-          Regelung der erforderlichen Ausgleichmaßnahmen.

 

  1. Verfahrensablauf

 

Der Verfahrensablauf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 30 stellt sich wie folgt dar:

 

- Einleitender Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 12 in Verbindung mit § 2
Abs. 1 BauGB zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens;

 

- Öffentliche Bekanntmachung dieses einleitenden Beschlusses;

 

- 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB;

 

- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (14-tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung);

 

- Einverständnis des Rates mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;

 

- 2. Beteiligung der Behörden und Träger sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;

 

- Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage;

 

- Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);

 

- Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.

 

 

 

 

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Anlagen

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