Berichtsvorlage - M/16/3978-01
Grunddaten
- Betreff:
-
BETUWE: Einigung mit der DB Netz AG zum Sicherheitskonzept
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Petra Broß
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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17.09.2018
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Sachverhalt
Sachdarstellung:
1. Allgemeines:
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der bisher zweigleisigen Ausbaustrecke Emmerich - Oberhausen für Güter- und Personenverkehre ist der dreigleisige Ausbau von Emmerich bis Oberhausen Hauptbahnhof erforderlich; Vorhabenträgerin ist die DB Netz AG. Zwei der insgesamt zwölf Planfeststellungsabschnitte liegen auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen, der Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Oberhausen) und der Planfeststellungsabschnitt 1.2 (Oberhausen-Sterkrade). Alle Planfeststellungsabschnitte werden separat vom Eisenbahnbundesamt planfestgestellt.
In den Planfeststellungsverfahren zu den Planfeststellungsabschnitten 1.1 und 1.2 hatte die Stadt Oberhausen insbesondere in Bezug auf das Sicherheitskonzept der DB Netz AG erhebliche Einwendungen erhoben. Im wesentlichen hatte der Bereich 6-1/Feuerwehr erhebliche Bedenken hinsichtlich der Löschwasserversorgung entlang der Strecke sowie hinsichtlich der Erreichbarkeit der Gleisanlagen für Lösch- und Rettungskräfte bei (möglicherweise schwerwiegenden) Unfällen im Schienenverkehr.
Diese Bedenken wurden von den übrigen Gemeinden, deren Gebiete von der Strecke berührt werden. Zudem haben sich frühzeitig mehrere Bürgerinitiativen gebildet und in einem Verband zusammengeschlossen, welche wiederholt bei der DB AG, beim Land Nordrhein- Westfalen, beim Eisenbahnbundesamt und beim Bund Verbesserungen des Sicherheitskonzeptes für die sog. „BETUWE- Strecke“ gefordert haben.
2. Vorgehen der Stadt:
a) Planfeststellungsabschnitt 1.1:
Weil sich das Eisenbahnbundesamt insbesondere den sicherheitsrelevanten Einwendungen der Stadt im Rahmen der Planfeststellung des Planfeststellungsabschnitts 1.1 nicht angeschlossen hatte, hat die Stadt gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24.09.2015 im November 2015 fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Gegenstand des Verfahrens sind neben Sicherheitsbedenken im Hinblick auf den Brand- und Katastrophenschutz auch Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Kaisergartens, welche nach dem Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehen, nach Auffassung der Stadt jedoch erforderlich sind.
Die Stadt hat wegen der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens eine auf das Eisenbahnrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei (BSU legal, Dortmund) mit ihrer Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht beauftragt.
b) Planfeststellungsabschnitt 1.2:
Auch in diesem Verfahren hat die Stadt verschiedene Einwendungen erhoben; insbesondere auch solche, die auf den vorstehend beschriebenen Sicherheitsbedenken des Bereichs 6-1/Feuerwehr beruhen. Ein Planfeststellungsbeschluss liegt noch nicht vor.
3. Vergleichsverhandlungen:
Während des Gerichtsverfahrens haben die DB Netz AG und die Stadt Oberhausen Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, dass eine für beide Beteiligten sinnvolle und sichere Lösung für die von der Feuerwehr erkannten sicherheitsrelevanten Themenfelder gefunden werden kann; diese Lösung sollte sich auf beide auf Oberhausener Stadtgebiet gelegenen Planfeststellungsabschnitte erstrecken. Hierdurch sollte in Bezug auf den Planfeststellungsabschnitt 1.2 eine weitere auf Sicherheitsbedenken beruhende Klage der Stadt vermieden werden. Insbesondere der Bereich 6-1/Feuerwehr hat intensive, technisch geprägte Verhandlungsgespräche mit Vertretern/innen der DB Netz AG, aber auch des Landes Nordrhein- Westfalen und des Bundes, die teilweise und punktuell an den Verhandlungen beteiligt waren, geführt.
4. Ergebnis:
Entscheidend für den nunmehr erfolgreichen Abschluss der Vergleichsverhandlungen war, dass die Stadt Oberhausen, insbesondere der Bereich 6-1/Feuerwehr, und die DB Netz AG mit auch finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein- Westfalen eine Einigung erzielen konnten, nach der die Löschwasserversorgung an der Strecke und auch die bedarfsgerechte Zugänglichkeit für Lösch- und Rettungskräfte gesichert ist. Parallel hierzu hat das Land Nordrhein- Westfalen der Stadt ein sog. Hytrans Fire System („HFS- System“), ein mobiles Hochleistungspumpensystem, zur Verfügung gestellt, welches bereits geliefert wurde.
Wesentliche Inhalte des im August 2018 unterzeichneten Vergleichsvertrages sind:
a) Pflichten der DB Netz AG:
aa) Planfeststellungsabschnitt 1.1:
- Die DB Netz AG gewährleistet eine gesamthafte Löschwasser- Abdeckung entlang der Strecke von 96 m³/h durch Bau eines zusätzlichen Löschwasserbrunnens.
- Für den Fall, dass am Kaisergarten eine Lärmschutzwand errichtet wird, wird die DB Netz AG in dieser Lärmschutzwand eine Zuwegung ausbilden und im Falle der Planfeststellung erstellen und unterhalten.
bb) Planfeststellungsabschnitt 1.2:
- Die DB Netz AG nimmt fünf zusätzliche Löschwasserbrunnen in das Deckblattverfahren zum Planfeststellungsverfahren 1.2 auf und erstellt sie im Fall der Planfeststellung auf eigene Kosten.
- Die DB Netz AG nimmt zwei zusätzliche Rettungszuwegungen Die DB Netz AG nimmt fünf zusätzliche Löschwasserbrunnen in das Deckblattverfahren zum Planfeststellungsverfahren 1.2 auf und erstellt sie im Fall der Planfeststellung auf eigene Kosten.
- Die DB Netz AG erstellt für den Betrieb des HFS- Systems zwei HFS- Entnahmestellen und einen HFS- Brunnen.
b) Pflichten der Stadt:
aa) Planfeststellungsabschnitt 1.1:
- Umstellung der Klage gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die auf Bedenken gegen das Sicherheitskonzept gestützten Anträge nicht weiterverfolgt werden. Dies ist mit Schriftsatz der Rechtsanwälte BSU legal bereits erledigt.
- Sollte sich hieraus eine Streitwertreduzierung ergeben, trägt die DB Netz AG die Differenz der Verfahrenskosten der Stadt gegenüber dem ursprünglichen Streitwert übernehmen.
bb) Planfeststellungsabschnitt 1.2:
- Die Stadt wird gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2 keine Einwendungen erheben, bisherige Einwendungen zurücknehmen und nicht im Klagewege vorgehen, soweit dies den Brand- und Katastrophenschutz betrifft.
- Die Rücknahme der bisherigen, auf Sicherheitsbedenken gestützten Einwendungen gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf als Anhörungsbehörde ist bereits erfolgt.
In Bezug auf Lärmschutzmaßnahmen im Bereich des Planfeststellungsabschnitts 1.1 wird das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt; auch in Bezug auf den Planfeststellungsabschnitt 1.2 bleiben die weiteren, nicht auf Bedenken zur Streckensicherheit bezogenen Einwendungen der Stadt Oberhausen bestehen.
