Beschlussvorlage - B/16/3767-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 729 - Buchenweg / Hiesfelder Straße -Entscheidung über die vorgebrachten Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Umwelt, Gesundheit, ökologische Stadtentwicklung und -planung
- Verantwortung:
- Terhart
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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13.09.2018
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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18.09.2018
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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24.09.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung
a) den Stellungnahmen zu IV.A 1, 2 und IV.B 1 stattzugeben;
b) die Stellungnahmen zu IV.A 3 und 4 zur Kenntnis zu nehmen.
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
- Der Rat der Stadt beschließt ferner:
a) den Bebauungsplan Nr. 729 - Buchenweg / Hiesfelder Straße - in der Fassung vom 06.02.2018 als Satzung;
Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.2018, S. 90).
a) die dem Bebauungsplan Nr. 729 beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der Fassung vom 06.02.2018 als Entscheidungsbegründung.
Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).
Konsequenzen
Bezug
- Beschluss des Hauptausschusses gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO NRW) (Dringlichkeitsentscheidung) zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 729 - Buchenweg / Hiesfelder Straße - vom 07.09.2015 (Drucksache Nr. B/16/1044-01);
- Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 729
- Buchenweg / Hiesfelder Straße - durch den Rat der Stadt vom 14.09.2015 (Drucksache
Nr. B/16/1053-01);
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 729 - Buchenweg / Hiesfelder Straße - vom 19.03.2018 (Drucksache Nr. B/16/3266-01).
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [ X ]
ja [ ]
b) Sonstige Keine
Sachverhalt
Begründung
I. Lage des Plangebiets im Stadtbereich
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Sterkrade-Nord, Flur 23, und umfasst in Gänze die Flurstücke mit den Nummern 92, 93, 497, 498, 812, 884, 920, 921, 922, 924, 928, 929, 931, 932, 935, 945, 946 und 1022 sowie das Flurstück Nr. 1060 (Hiesfelder Straße) im Bereich zwischen Buchenweg und der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 812.
Die Abgrenzung des Plangebietes ist auch der verkleinerten Fassung des Bebauungsplans (Anlage 1) zu entnehmen.
II. Planungsanlass und -ziele
Planungsanlass ist ein geplantes Vorhaben für ein Wettbüro am Buchenweg. Diese Umnutzung würde „Trading-Down-Tendenzen“ in Schmachtendorf einleiten und im Zusammenhang mit den vorhandenen Nutzungen zu Spannungen führen.
Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 729 wird eine verträgliche Nutzungsmischung angestrebt. Der nördliche Planbereich liegt innerhalb des Nebenzentrums Schmachtendorf und schließt direkt an den Marktplatz an.
Wesentliche Planungsziele sind die Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion als Nebenzentrum mit Bedeutung für den Stadtraum Sterkrade-Nord sowie für Teile des Stadt-raumes Schmachtendorf / Holten. Um die zentrenrelevante Nutzungskonzentration auf den Bereich Marktplatz, Schmachtendorfer Straße und Dudeler Straße zu gewährleisten und bei Nutzungsänderungen diese zur Stärkung des Nebenzentrums zu nutzen, sollen schädigende Nutzungen ausgeschlossen werden.
Es soll ein Mischgebiet (MI) festgesetzt werden. Dabei sollen Nutzungen, die schädliche Auswirkungen aufweisen und/oder einen „Trading-Down-Effekt“ auslösen, verfestigen oder verstärken, ausgeschlossen werden.
Im südlichen Bereich des Plangebietes soll an der Hiesfelder Straße ein Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden.
Unter „Trading-Down-Effekten“ wird die Entwertung einer Gebietsstruktur verstanden, die dann entsteht, wenn Betriebe mit typischerweise niedrigem Investitionsbedarf und ver-gleichsweise hoher Rendite (wie z.B. Wettbüro, Spielhallen und Rotlichtnutzungen) in Konkurrenz treten zu Betrieben mit höherem Investitionsbedarf und niedrigerer Rendite. Der Wettbewerb zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz führt ten-denziell zu einer Erhöhung der Immobilienpreise und damit zu einer Verdrängung von Branchen oder Nutzungen mit schwächerer Finanzkraft. In gemischt genutzten Gebieten kann darüber hinaus eine vorhandene Wohnnutzung verdrängt werden.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 729 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:
- Festsetzung eines Mischgebietes (MI) und eines Allgemeinen Wohngebietes (WA);
- Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, Ver-gnügungsstätten, Einzelhandel erotischer Artikel, Wettannahmestellen und anderer.
Die Beschreibung der konkreten Ziele, Zwecke und Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (Anlage 3) zu entnehmen. Die Begründung enthält außerdem den er-forderlichen Umweltbericht.
III. Städtebauliches Konzept
Die bestehenden städtebaulichen Strukturen sollen erhalten bleiben und Entwicklungs-möglichkeiten an den Stellen, wo sie wünschenswert sind, eingeräumt werden. Prägend ist die weitestgehend zwei- bis dreigeschossige Bebauung. Eine Ausnahme bildet das ein-geschossige Eckgebäude an der Hiesfelder Straße/ Buchenweg.
Da die letzten Baulücken bereits geschlossen wurden bzw. zurzeit geschlossen werden, wird das Maß der baulichen Nutzung nicht über Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt. Vielmehr soll sich die Zulässigkeit von Vorhaben in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen weiterhin nach § 34 BauGB richten (einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB).
Am Buchenweg (Südseite des Schmachtendorfer Marktes) wird ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. In den Erdgeschossen soll die zentrentypische Nutzungsmischung aus Einzel-handel, Gastronomie und Dienstleistungen erhalten bleiben und sich im Sinne der Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes weiterentwickeln. An der Schmachtendorfer Straße, in unmittel-barer Nähe des Plangebietes, befindet sich bereits eine Spielhalle. Daher werden weitere Nutzungen wie Spielhallen, Wettbüros und Wettannahmestellen in diesem Bereich aus-geschlossen.
Die Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben und Tankstellen im Mischgebiet (MI) wird unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes auf entsprechende Ausnahmefälle beschränkt.
Die Wohnbebauung an der Hiesfelder Straße ist Bestandteil eines größeren Wohngebiets. Hier wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die dortigen Neubauten haben Baulücken durch attraktives Wohnen in Marktnähe geschlossen.
IV. Eingegangene Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. Behördenbeteiligung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplans
Nr. 729 - Buchenweg / Hiesfelder Straße -
- in der Zeit vom 23.11.2017 - 07.12.2017 einschließlich ausgelegen (öffentliche Darlegung und Anhörung der Planung).
Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Diese Vorgehensweise wurde durch den im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) durch den Hauptausschuss in seiner Sitzung am 07.09.2015 gefassten und durch den Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 14.09.2015 genehmigten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 729 festgelegt.
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 13.11.2017 erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.
Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
- Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
- Deutscher Wetterdienst
Wallneyer Straße 10
45133 Essen
- Energieversorgung Oberhausen AG
Postfach 10 04 20
46004 Oberhausen
- Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH (RWW)
Postfach 10 16 63
45466 Mülheim an der Ruhr
- Öffentliche Auslegung und 2. Behördenbeteiligung
Mit Schreiben vom 20.04.2018 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden.
In der Zeit vom 24.04.2018 bis 25.05.2018 einschließlich hat der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 729 mit Begründung (inkl. Umweltbericht) und den umweltrelevanten Informationen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Während dieser Zeit sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
1. Deutscher Wetterdienst
Wallneyer Straße 10
45133 Essen
Kopien aller abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind der Beratungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
V. Stellungnahme der Verwaltung zu den Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung
Zu IV.A 1 Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Goebenstraße 25
44135 Dortmund
Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass das Plangebiet über
- dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Alsfeld“ (RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1, 44623 Herne),
- dem bereits erloschenen, auf Eisenstein verliehenen Bergwerksfeld „Gute Hoffnung“ (MAN SE, München – vertreten durch die MAN GHH Immobilien GmbH, Sterkrader Venn 2, 46145 Oberhausen) sowie
- dem Bewilligungsfeld „Loh-Gas“ (Minegas GmbH, Essen) mit dem Recht zur Auf-suchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen liegt.
In den ihr derzeit vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes kein ein-wirkungsrelevanter Bergbau verzeichnet. Bei dem hier vorliegenden Abbau von Steinkohle im Tiefbau (>100m Teufe) sind nach allgemeiner Lehrmeinung die Bodenbewegungen spätes-tens nach 5 Jahren abgeklungen.
Allerdings sind in einem vorliegenden Übersichtskartenwerk (Tageriss) mehrere „Erdrisse“ bzw. „Erdstufen“ dokumentiert, welche sowohl direkt im Plangebiet dokumentiert sind, als auch unmittelbar an das Plangebiet angrenzen.
Ob diese „Erdrisse“ / „Erdstufen“ Auswirkungen auf das Plangebiet haben, kann von der Bezirksregierung nicht beurteilt werden.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Plangebiet ist ihr nichts bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollten die o.g. Eigentümer grundsätzlich kontaktiert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die RAG Aktiengesellschaft, die Minegas GmbH und die MAN SE, München - vertreten durch die MAN GHH Immobilien GmbH- wurden im Rahmen der Beteiligungsverfahren zur Stellung-nahme aufgefordert. Es wurden von diesen Gesellschaften keine Stellungnahmen vorge-bracht.
In Anbetracht des ehemaligen Bergbaus wurde eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Das gesamte Plangebiet gehört zu den Gebieten, unter denen der Bergbau umging und zum Anpassungsbereich gemäß § 110 Bundesberggesetz vom 13.08.1980 (BGBl. I, S. 1310). Bei der Bebauung des Gebietes sind möglicherweise besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bauherren werden gebeten, Kontakt mit den zuständigen Bergwerkseigentümern aufzunehmen.“
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A 2. Deutscher Wetterdienst
Wallneyer Straße 10
45133 Essen
Aus Sicht des Deutschen Wetterdienstes (DWD) bestehen keine Bedenken gegen die Planung, da keine Standorte des DWD betroffen sind.
Die Fachabteilung Regionales Klimabüro Essen weist auf folgendes hin:
Aus Sicht des DWD sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Klima zu berücksichtigen. Das Vorhaben ist so zu gestalten, dass erhebliche ungünstige Auswirkungen auf das Klima und das Lokalklima vermieden werden. Zusätzlich ist bei dem Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches den Aspekten des Klimaschutzes und denen der Anpassung an den Klimawandel Rechnung zu tragen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der zum Bebauungsplan erstellte Umweltbericht, als gesonderter Teil der Begründung, behandelt u. a. auch das Schutzgut Klima gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB. Des Weiteren hat sich die Stadt Oberhausen im Rahmen der als Anlage 2 der Begründung beigefügten „Checkliste Klimaschutz“ mit der angeführten Thematik auseinandergesetzt. Die Planung trägt den vorgetragenen Belangen und den Vorschriften des Baugesetzbuchs somit Rechnung.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
Zu IV.A 3. Energieversorgung Oberhausen AG
Postfach 10 04 20
46004 Oberhausen
Grundsätzlich bestehen seitens der Energieversorgung Oberhausen AG (EVO) keine Be-denken gegen die Planung. Netzerweiterungen sind zurzeit nicht vorgesehen.
Vorhandene Leitungen, Kabel, Anschlüsse oder Anlagen der Oberhausener Netzgesellschaft mbH dürfen nicht überbaut, überpflanzt oder beeinträchtigt werden. Ein ungehinderter Zugang zu den Netzen und Anlagen muss jederzeit gewährleistet sein. Vor Beginn einer Bauphase ist die ausführende Tiefbaufirma zur erneuten Bestandsplanauskunft bei der Oberhausener Netzgesellschaft mbH verpflichtet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Zugang zu den Netzen und Anlagen ist in Anbetracht ihrer Lage in den öffentlichen Ver-kehrsflächen gewährleistet. Eine Überbauung, Überpflanzung oder sonstige Beein-trächtigung der vorhandenen Leitungen, Kabel, Anschlüsse oder Anlagen findet, ausgelöst durch den Bebauungsplan, nicht statt.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Zu IV.A 4. Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH (RWW)
Postfach 10 16 63
45466 Mülheim an der Ruhr
Die RWW hat keine Bedenken gegen die Planung.
Sie verweist auf den beigefügten Planausschnitt mit den eingetragenen Linienführungen ihrer vorhandenen Versorgungsleitungen und bittet bei Baumaßnahmen im Bereich ihrer Anlagen die Schutzanweisung für erdverlegte Anlagen der RWW unbedingt zu beachten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorhandenen Leitungen liegen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Auswirkungen auf die Leitungen sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht zu erwarten.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
VI. Stellungnahme der Verwaltung zu den Eingaben aus der Offenlage und 2. Behörden-beteiligung
Zu IV.B 1 Deutscher Wetterdienst
Wallneyer Straße 10
45133 Essen
Gleichlautende Stellungnahme wie zu IV.A 2.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe Stellungnahme zu IV.A 2.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat der Stadt, der Stellungnahme stattzugeben.
VII. Weiterer Verfahrensablauf
Die Einwender/innen werden über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen wird der Bebauungsplan Nr. 729 rechtskräftig.
VIII. Kurzzusammenfassung
Der Rat der Stadt entscheidet über die vorgebrachten Stellungnahmen und beschließt den Bebauungsplan Nr. 729 - Buchenweg / Hiesfelder Straße - als Satzung.
Der Planbereich liegt innerhalb des Nebenzentrums resp. übergeordneten zentralen Ver-sorgungsbereichs Schmachtendorf und schließt direkt an den Marktplatz an. Es wird eine verträgliche Nutzungsmischung angestrebt.
Wesentliche Planungsziele sind die Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion als Nebenzentrum resp. übergeordneter zentraler Versorgungsbereich mit Bedeutung für den Stadtraum Sterkrade-Nord sowie für Teile des Stadtraumes Schmachtendorf / Holten. Um die zentrenrelevante Nutzungskonzentration auf den Bereich Marktplatz, Schmachtendorfer Straße und Dudeler Straße zu gewährleisten und bei Nutzungsänderungen diese zur Stärkung des Nebenzentrums zu nutzen, sollen schädigende Nutzungen ausgeschlossen werden.
Im nördlichen Teilbereich wird ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Dabei werden solche Nutzungen, die schädliche Auswirkungen und / oder einen „Trading-Down-Effekt“ auslösen, verfestigen oder verstärken, ausgeschlossen. Im südlichen Bereich des Plangebietes soll ein Wohngebiet (WA) festgesetzt werden.
Anlagen
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