Beschlussvorlage - B/16/3728-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung von 6,0 Planstellen im Fachbereich 3-2-20/Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen aufgrund der Umsetzung der 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2018
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Beate Hemm
- Verantwortung:
- Nößler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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14.06.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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25.06.2018
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Geplant
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Beirat für Menschen mit Behinderung
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Kenntnisnahme
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29.08.2018
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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05.09.2018
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Sachverhalt
Begründung
„Umsetzung der 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2018“ und daraus resultierende Stellenmehrbedarfe und Veränderungen in der Eingliederungshilfe
1. Ausgangslage:
Kernstück der 2. Reformstufe des BTHG ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Mit der Umsetzung gibt es u.a. erhebliche Änderungen im Verfahrensrecht. Ausführungen zu den Änderungen sind dem o.g. Bericht (s. Anlage) zu entnehmen.
Durch die Änderungen im Verfahrensrecht müssen die Verfahrensweisen und –abläufe bei der Gesamtplanung und im Teilhabeplanverfahren angepasst werden. Die Qualitätsanforderungen sowie die Beratungs- und Beteiligungspflichten führen zu einem erheblichen Zeitmehraufwand je Fall. Die Einrichtung eines Fallmanagements (FM) für die Planung und Begleitung der zu erwartenden komplexen (schwierige) Fälle ist neben der Sachbearbeitung (Standardfälle/ Verwaltungsaufgaben) erforderlich.
Für die Ausweitung der Bedarfsfeststellung ist zur Unterstützung des Fallmanagements der Einsatz von „Fachkräften“, je nach Hilfeart, notwendig und vorgeschrieben (§ 97 SGB IX).
Die Feststellung des Förderbedarfs des Antragstellers soll, je nach Hilfeart, durch unterschiedliche Fachkräfte (FK) erfasst werden:
- Frühförderung – Heilpädagogik
- Schulassistenz/Freizeitbegleitung etc. – (Sozial) Pädagogik
- Pflegekinder – Sozialarbeit
Bereits im Jahr 2013 hat es mit der Betreuung von geistig und körperlich behinderten Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien eine neue Leistung gegeben, die ohne personelle Kompensation zu stemmen war.
Dies gelang bisher nur, weil die Aufgaben durch die örtlichen Jugendhilfeträger im Rahmen der Kostenerstattung durchgeführt wurden. Nun drängen aber das örtliche und die auswärtigen Jugendämter auf Fallübernahme durch die Eingliederungshilfe, die nicht verweigert werden kann. Bei den auswärtigen Fällen handelt es sich um Pflegekinder, die bei auswärtig wohnenden Pflegeeltern untergebracht sind, z.B. Aurich, Duisburg, Kreis Kleve, Kreis Wesel und Hungen (Hessen). Termine vor Ort sind unumgänglich und führen zu einer zeitintensiven Bearbeitung.
Dass mit der Reform ein zusätzlicher Personalbedarf entsteht, war allen Beteiligten bewusst. Im Gegensatz zu anderen Sozialhilfeträgern, die ihren Personalbedarf bereits frühzeitig kalkuliert und generiert haben, hat die Leitung des zuständigen Fachbereichs die Position der lernenden Verwaltung eingenommen, um möglichst fundierte Vorschläge unterbreiten zu können.
Mittels Testung verschiedener Optionen sollte ergründet werden, inwieweit Ressourcen des Bestandspersonals, technische Hilfen und Auftragsvergaben zur Vermeidung von zusätzlichen Stellen beitragen könnten. Die Versuche verliefen erfolglos und führten zu keiner tragbaren Lösung.
Durch die gesetzlichen Vorschriften ist bei der erforderlichen Bedarfsprüfung zur Gewährung der einzelnen Hilfen der Einsatz von Fachkräften erforderlich. Wie bereits erwähnt, ist die Stelle der einzigen Fachkraft (Heilpädagogik) vakant. Und obwohl an dieser Stelle sozialarbeiterisches Know-How benötigt wird, werden mangels vorhandener Fachkräfte Verantwortlichkeiten auf Verwaltungskräfte übertragen, um die Pflichtaufgaben zu erledigen.
Der Versuch, diesen Ausfall durch das vorhandene Personal zu kompensieren, schlug in Ermangelung entsprechenden Fachwissens fehl.
Auch technische Unterstützung im Verfahrensbereich (z.B. Vordruckwesen) führte zu keinen nennenswerten Zeitersparnissen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die vorhandenen Mitarbeiter/innen die anfallenden Arbeiten weder quantitativ noch qualitativ bewältigen können und auch hier eine massive Arbeitsüberlastung droht.
2. Ist-Ausstattung:
Das Team Eingliederungshilfe bemisst zz. 4,5 Stellen:
- 1,0 Arbeitsgruppenleitung
- 2,5 Sachbearbeiter/innen
- 1,0 Fachkräfte Heilpädagogik (auf 2x 0,5 Stellen aufgeteilt)
3. Geplante Maßnahmen:
Um eine Stellenbemessung durchführen zu können, wurde ein Interkommunaler Erfahrungsaustausch (IKEA) durchgeführt. Ausgewertet (Durchschnittsberechnung) wurde nach Betreuungsschlüssel (vor und nach Umsetzung der 2. Reform), getrennt nach Fallmanagement/ Fachkräften und Sachbearbeitung.
Auswertung nach Betreuungsschlüssel:
Die durchschnittlichen Betreuungsschlüssel der 10 messbaren Kommunen im Rahmen der Abfrage liegen bei:
Anzahl der vergleichbaren Städte | ØBetreuungsschlüssel für das Fallmanagement/die Fachkraft | ØBetreuungsschlüssel für die reine Sachbearbeitung |
10
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1:77,5 |
1:145,9 |
Mit Stand Februar 2018 gab es ca. 800 Fälle in der Eingliederungshilfe. Nach Schätzungen der Fachverwaltung sind hiervon 35% = 280 komplexe Fälle, hier ist der Einsatz von Fallmanagern/innen geplant.
Bei 520 Fällen handelt es sich um sog. Standardfälle (reine Sachbearbeitung).
Um die Qualität der Bedarfsfeststellung zu sichern und die Fristen bei Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren (Fallmanagement) einhalten zu können, sollen die „einfachen Verwaltungsaufgaben“ an die Sachbearbeitung gegeben werden. Im Rahmen der Aufgabenneuzuordnung besteht die Möglichkeit, diese Stellen für den mittleren Dienst zu beschreiben.
Durch die vorgesehene Differenzierung wird ein Betreuungsschlüssel für die Sachbearbeitung von 1:145, der Betreuungsschlüssel im Fallmanagement bzw. der Fachkräfte von 1:75 vorgeschlagen da die „schwierigen“ Fälle und Aufgaben eine aufwendigere Bearbeitung erfordern.
Die Fachkräfte arbeiten unterstützend zum Fallmanagement den Bedarfsumfang und die erreichbaren Ziele aus. Dies bedingt, dass bei beiden Professionen der Betreuungsschlüssel nebeneinander angewandt werden soll. Je komplexen Fall soll ein Fallmanager und eine Fachkraft eingesetzt werden.
Eine Festsetzung dieser Betreuungsschlüssel würde sich auf die Stellenausstattung der Eingliederungshilfe wie folgt auswirken:
Anwendung des geplanten Betreuungsschlüssels:
Profil | Fälle | Betreuungs-schlüssel | Stellen- ausstattung Ist | Stellen- bemessung Soll | Stellen- ausstattung Soll |
Fallmanagement |
280 |
75 | 1,0 (AGL) | 3,7 | +2,7= 2,5 |
Fachkräfte | 1,0 | 3,7 | +2,7= 2,5 | ||
Sachbearbeitung | 520 | 145 | 2,5 | 3,6 | +1,1= 1,0 |
Gesamt | 800 |
| 4,5 | 11,6 | +6,5 ger. 6,0 |
Fazit:
Das Sachgebiet Eingliederungshilfe benötigt aufgrund der Umsetzung der 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes und einer adäquaten Fallbemessung zusätzlich 6,0 Planstellen. Davon sind 2,5 Stellen im Fallmanagement, 2,5 Stellen für Fachkräfte und 1,0 Stelle in der Sachbearbeitung m.D. einzurichten.
Eine Evaluation sollte spätestens 1 Jahr nach Umsetzung der neuen Struktur zur Prüfung der Stellenausstattung und Bedarfsanpassung vorgenommen werden.
4. Personalkosten:
Mit der Umsetzung der 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes wurden u.a. die bereits bestehenden Pflichtaufgaben durch die Änderung des Verfahrensrechts im Volumen der dafür benötigten Arbeitszeit und Fachlichkeit ausgeweitet.
Eine Erstattung nach dem Konnexitätsprinzip findet nicht statt, da durch das Bundesteilhabegesetz keine neuen Konnexität auslösende Leistungen geschaffen wurden. Die Personalkosten sind daher von den Kommunen zu tragen. Dies gilt auch für die Heranziehungsaufgaben, die Kostenerstattung nach dem derzeit bekannten Gesetzentwurf sieht nur eine Sachkostenerstattung vor.
Stellenprofil | Stellenwert Vorb. BWK | Kosten lt. KGSt/ Stelle/ Jahr | Gesamt |
2,5 Fallmanagement | EG 10 TVöD | 71.700€ | 179.250 € |
Fachkräfte
2,0 (Sozial-)Pädagogik 0,5 Sozialarbeit |
S15 TVöD SuE S15 TVöD SuE |
72.700€ 72.700€ |
181.750€ |
1,0 Sachbearbeitung m.D. | EG 9A | 52.900€ | 52.900€ |
Gesamt/ Jahr |
|
| 413.900€ |
Anteilig ab 08/2018 |
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| 172.458€ |
Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Stellenausweitung im Fachbereich 3-2-20/ Ält. Menschen, Pflegebed. und. behinderte Menschen entstehen für den Personalhaushalt Kosten in Höhe von 413.900 € jährlich.
Die bereits eingerichteten 2,5 Planstellen in der Sachbearbeitung werden aufgrund des neuen Aufgabenzuschnitts vom gehobenen Dienst (EG 9C TVöD) in den mittleren Dienst (EG 9A TVöD) verlagert. Hier entsteht eine anzurechnende Einsparung, die aufgrund der noch fehlenden Werte nach KGSt z.Zt. noch nicht abschließend bemessen werden kann.
Als Orientierungsgrundlage werden die monatlichen Entgelte lt. Entgelttabelle TVöD (Eingruppierung Stufe 2) herangezogen:
Entgeltgruppe 9C TVöD Entgeltgruppe 9A TVöD
3.349,91 Euro/ Monat 3.049,32 Euro/ Monat
5. Kompensation:
Es liegt keine nennenswerte Kompensation vor. Zu beachten ist, dass es sich hier um zu erfüllende Pflichtaufgaben in einem sehr sensiblen Bereich handelt, deren Erledigung z.Zt. aufgrund der mangelnden Ressourcen unzureichend und nicht fristwahrend ausgeführt werden.
6. Dringlichkeit:
Die Umsetzung des Gesetzes erfolgte zum 01.01.2018. Aufgrund der Kündigungen der 2 Teilzeitkräfte „Heilpädagogik“ wird die Bedarfsfeststellung dort sowie in den anderen Leistungsgruppen durch die, für diese Aufgaben nicht ausgebildeten Verwaltungsmitarbeitern/innen, durchgeführt.
Kurzfassung
Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von 6,0 zusätzlichen unbefristeten Planstellen im Sachgebiet Eingliederungshilfe. Die Stellen werden vorab intern und bei erfolgloser Ausschreibung extern ausgeschrieben.
