Beschlussvorlage - B/16/3741-01
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Margarete Ditzler
- Verantwortung:
- Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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25.06.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschläge
- Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.
- Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“.
Sachverhalt
Begründung
Bereits Anfang dieses Jahres waren von der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. (STIG) und der Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. (WEGO) Anträge auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt worden. Um den Werbegemeinschaften und Einzelhändlern möglichst zeitnah Planungssicherheit im Hinblick auf ihre Veranstaltungen bieten zu können, hat der Rat der Stadt am 19.03.2018 in einem ersten Schritt zwei Verordnungen (1. und 2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018) beschlossen, die die Freigabe des Sonntagsverkaufs aus Anlass von fünf Veranstaltungen an insgesamt fünf Sonntagen zum Gegenstand hatte. Es handelte sich dabei um folgende Termine:
- 29.04.18 in Sterkrade/Sterkrader Spiel- u. Sportwochenende
- 27.05.18 in Osterfeld/Osterfelder Oldtimershow
- 03.06.18 in Sterkrade/Sterkrader Fronleichnamskirmes
- 02.09.18 in Osterfeld/Osterfelder Stadtfest
- 04.11.18 in Sterkrade/Lichterfest
Die im Amtsblatt Nr. 7/2018 vom 16.04.2018 bekannt gemachten Verordnungen traten am 17.04.2018 in Kraft.
Im Mai 2018 sind von der Schmachtendorfer Interessengemeinschaft e. V., dem CityO.- Management e. V. und der CentrO Management GmbH/CentrO Werbegemeinschaft Anträge auf Freigabe eines Verkaufssonntags am 09.09.2018 und 30.09.2018 eingegangen. Nach Prüfung der vorliegenden Anträge soll durch die „5. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“ im Stadtteil Neue Mitte (hier: CentrO Oberhausen) am 30.09.2018 ein Verkaufssonntag freigegeben werden. Für den Stadtbezirk Alt-Oberhausen und den Stadtteil Schmachtendorf werden dem Rat der Stadt weitere Einzelverordnungen zur Freigabe der beantragten verkaufsoffenen Sonntage zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 30.09.2018 im Stadtteil Neue Mitte (hier: CentrO Oberhausen) zu ermöglichen. Da die nächste Ratssitzung erst am 24.09.2018, also erst unmittelbar vor der Veranstaltung stattfindet, ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 25.06.2018 erforderlich.
Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I), das am 30.03.2018 in Kraft getreten ist, geändert. Danach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach der Novellierung des LÖG NRW setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u.a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.
Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),
*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),
*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder
*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).
Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.
Für das Jahr 2018 wurde für den Stadtteil Neue Mitte, (hier: CentrO Oberhausen) eine Sonntagsöffnung aufgrund des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der folgenden Veranstaltung beantragt:
Datum | Antragsteller | Anlassgebende Veranstaltung |
30.09.2018 | CentrO Management/Werbegemeinschaft | CentrO Familienfest „Neue Mitte“ |
Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch das CentrO Familienfest „Neue Mitte“ erfüllt:
- Die CentrO-Management GmbH/CentrO Werbegemeinschaft hat die Öffnung der Verkaufsstellen des CentrO im Stadtteil Neue Mitte Oberhausen (Centroallee) am Sonntag, 30.09.2018, anlässlich des CentrO Familienfestes „Neue Mitte“ beantragt. Bei der Veranstaltung handelt es sich um ein Familien- und Spielfest, das seit 2002, also zum 17. Male im CentrO stattfindet. In diesem Jahr wird das Familienfest „Neue Mitte“ am 29.09. von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr und am 30.09. von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden. Es werden den kleinen und großen Besuchern zahlreiche Spielmöglichkeiten kostenfrei angeboten. Seit dem Konzeptwechsel im Jahr 2012 präsentieren sich auch die Anrainer des CentrO wie Sealife, Legoland, Aquapark, König Pilsener Arena, Radio Oberhausen usw. auf diesem Fest und bieten neben zahlreichen anderen Unternehmen und Institutionen wie ADAC und DRK kostenfreien Aktionen. Hierzu gehören u.a. ein Bobby Car Parcours, ein Kletterparcours und ein Fußball-Aktionsstand eines Bundesligavereins. Je ein Würstchen-, Getränke- und Süßwarenstand runden das Angebot ab. Der genaue Umfang der Veranstaltung ergibt sich aus den durch das CentrO Management/ die CentrO Werbegemeinschaft eingereichten Unterlagen (Anlage 2). Am Sonntag wird dazu auf einer Veranstaltungsbühne ausschließlich Programm lokaler Künstler und Vereine präsentiert. Die Veranstaltungsbühne wird am Samstag und am Sonntag vom TV Sender „Sonnenklar TV“ präsentiert, der auch ein eigenes Bühnenprogramm beisteuern wird. Für den Sonntag ist zudem ein Kinderoktoberfest in Planung, in dessen Rahmen u.a. ein Karussell sowie ein Mini-Hau-den-Lukas aufgebaut werden sollen und in einem Zelt ein zusätzliches Bühnenprogramm für Kinder aufgeführt werden soll. Unabhängig vom Familienfest findet gleichzeitig das Oktoberfest auf dem Platz der Guten Hoffnung statt. Das CentrO Familienfest „Neue Mitte“ findet auf dem Platz der Guten Hoffnung, dem Luise-Albertz-Platz, auf der CentrO-Promenade und im Mitteldom des CentrO. statt.
Die Gesamtfläche der Veranstaltung beträgt 22.250 m², die Fläche der Ladenlokale beträgt 116.000 m². Bei der Veranstaltung werden Sonntag ca. 35.000 – 45.000 Besucher erwartet; in der Shopping-Mall zwischen 25.000 und 30.000 Besucher.
Diese Prognose und durchschnittlichen Zahlen wurden lt. vorliegendem Antrag durch das CentrO Besucherzählsystem in den letzten Jahren ermittelt. Das Familienfest hat damit für sich genommen eine Größe und einen Zuschnitt, die eine ausnahmsweise Ladenöffnung am Sonntag zu rechtfertigen vermögen. Angesichts der räumlichen Gegebenheiten ist zudem eine Öffnung der gesamten Verkaufsfläche des CentrO gerechtfertigt. Zwar ist die Ladenfläche um ein Vielfaches größer als die Veranstaltungsfläche; dies resultiert jedoch aus der Mehrgeschossigkeit der Shopping Mall. Anders als z.B. in einer typischen Innenstadtsituation geht die große Verkaufsfläche gerade nicht mit einer räumlichen Distanz einzelner Verkaufsflächen zur Veranstaltungsfläche einher. Angesichts des Umfangs und Angebots des CentrO Familienfestes „Neue Mitte“ steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu dieser Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist. Da die Öffnung der Ladenlokale am 30.09.2018 in der Zeit von 13:00 -18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des CentrO Familienfestes „Neue Mitte“ erfolgen soll und auf die Ladenlokale im CentrO. beschränkt wird, liegt ein öffentliches Interesse gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem CentrO Familienfest „Neue Mitte“ vor. Dass vorliegend entgegen der Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW trotz Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich. Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Dies ist bei dem Familienfest Neue Mitte ausweislich des geplanten Plakats für 2018 (Anlage 2) der Fall. Die CentrO Management GmbH teilte hierzu am 13.06.2018 mit, dass die Motive zur Bewerbung des Neuen Mitte Festes 2018 zurzeit noch entwickelt werden und der Slogan "Unexpected Kids Day" sicherlich bleiben wird, da das eine Vorgabe ihrer Werbekampagne ist, wenn Dinge für Kinder bzw. Familien beworben werden. Das Bildmotiv wird sehr wahrscheinlich geändert. Der weitere Aufbau wird dann aber wieder gleichbleiben, so dass bei allen, auch daraus abgeleiteten, Werbemitteln der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für diese Veranstaltung berücksichtigt wird.
Die CentrO.- Management GmbH begründet ihren Antrag weiter damit, dass die Öffnung der Verkaufsstellen im CentrO. am 30.09.2018 auch deshalb im öffentlichen Interesse liegt, weil diese traditionelle Veranstaltung auch dazu dient, das CentrO. und seine touristischen Nachbarn, also die Anrainer der „Neuen Mitte Oberhausen“ als Ganzes als touristisches Tagesausflugziel zu präsentieren. Es wird damit auf das Vorliegen des Sachgrundes gem. § 6 Abs. 1 S 2 Nr. 5 LÖG NRW hingewiesen. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen der CentrO.- Management GmbH (Anlage 2) wird diesbezüglich verwiesen.
Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 18.05.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2018 in Oberhausen dargestellt und auch die verkaufsoffenen Sonntage am 09.09., 30.09.2018 sowie am 28.10., 04.11. und 09.12.2018 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten (Anlage 3).
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags im CentrO gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehörten jeweils der konkrete Ort (Stadtteil oder Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund bzw. Veranstaltungen wie Kirmes und Stadtfest etc. mit entsprechenden Beschreibungen (Traditionen usw.), die Größen der Veranstaltungsflächen und die Fläche der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Prognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen oder Zählsysteme und die jeweilige geplante räumliche Beschränkung der Verkaufsstellen schriftlich mitgeteilt.
Zusammenfassend und wurde folgende Stellungsnahmen (Anlage 4) abgegeben:
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 04.06.2018 mit, dass sie keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage hat.
- Die Evangelische Kirche teilte am 05.06.2018 mit, dass sie die Sonntagsöffnungen im Grundsatz als negativ ansieht. Zur Veranstaltung am 30.09.2018 im CentrO wurde am 07. Juni 2018 mitgeteilt, dass trotz großer Bedenken kein Widerspruch gegen die geplante Sonderöffnungszeit erhoben wird. Aus der Sicht der Evangelischen Kirche wird aber lediglich ein öffentliches Interesse behauptet, welches aber ansatzweise nicht einmal besteht. In diesem Zusammenhang regt der Superintendent der Evangelischen Kirche an, dass die Stadt Oberhausen die verschiedenen Akteure zu einem Grundsatzgespräch einlädt, um eine gemeinsame Vorgehensweise zu verabreden und den vor Jahren gefundenen Kompromiss auf seine Tragfähigkeit hin zu überprüfen.
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 05.06.2018 bzw. 07.06.2018 mit, dass sie die vorgelegten Anträge für verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2018 in der Stadt Oberhausen (Schmachtendorf, Stadtbezirk Alt-Oberhausen und im Stadtteil Neue Mitte) ausdrücklich unterstützt und gegen die Öffnung der Verkaufsstellen keine Bedenken hat. In ihrer E-Mail vom 07.06.2018 teilte sie nochmals mit, dass sie sämtliche beantragten verkaufsoffenen Sonntage mit Nachdruck unterstützt und verweist auf deren wirtschaftliche, stadtentwicklerische und gesellschaftliche Bedeutung.
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 01.06.2018 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 18.05.2018 (Anlage 3), in dem die drei zu beschließenden und vier weitere Sonntagöffnungen beantragt werden. Der Handelsverband NRW Ruhr e.V. teilt weiter mit, dass sämtliche von ihm benannten Sonderöffnungen uneingeschränkt befürwortet werden, was dementsprechend auch für die Sonderöffnungen am 09.09.2018 gilt. In der E-Mail vom 07.06.2018 wird mitgeteilt, dass sie auch keine Bedenken gegen eine Sonntagsöffnung in der Neuen Mitte (CentrO) am 30.09.2018 haben und den Antrag in vollem Umfang unterstützen.
- Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt mit Schreiben vom 07.06.2018 mit, dass sie grundsätzlich alle verkaufsoffenen Sonntagsöffnungen ablehnt. Die Beschäftigten im Einzelhandel, die regelmäßig arbeiten müssen, werden durch die Sonntagsöffnungen über die Maße zusätzlich belastet. Ver.di teilt weiter mit, dass nach dem Ladenöffnungsgesetz eine Sonntagsöffnung genehmigt werden kann, wenn ein Anlassbezug vorliegt, und dass die Ladenöffnung nur ein bloßer Annex zur Veranstaltung sein darf. In Ergänzung ihrer Stellungnahme teilt ver.di am 08.06.2018 mit, dass sie auch die Sonntagsöffnung im CentrO am 30.09.2018 anlässlich des CentrO Familienfestes „Neue Mitte“ ablehnt, da die Öffnung der Ladenlokale für die Veranstaltung prägend sei. Außerdem sei die Fläche der Ladenlokale mit 116.000m² darüber hinaus wesentlich größer als die Veranstaltungsfläche mit 22.250m². Des Weiteren seien die Besucherzahlen nicht aussagekräftig, da diese im Zusammenhang mit der Sonntagsöffnung ermittelt wurden.
Ver.di behält sich eine gerichtliche Überprüfung ausdrücklich vor.
- Der Katholikenrat in der Stadt Oberhausen teilte mit Schreiben vom 11.06.18 mit, dass er schon in früheren Stellungnahmen seine prinzipiell kritische Haltung gegenüber den Sonderöffnungszeiten an Sonntagen bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat. Neben den prinzipiellen Aspekten hat die katholische Stadtkirche Oberhausen für die geplanten Sonntagsöffnungen am 09.09.18 in Schmachtendorf anlässlich der Krööskärmes und in Alt-Oberhausen anlässlich des Internationalen Sport- und Kulturfestes keine besonderen Anmerkungen zu machen, da aus ihrer Sicht hier weniger der rein kommerzielle Aspekt im Vordergrund zu stehen scheint.
Aus dieser Perspektive stehen sie dem beantragten verkaufsoffenen Sonntag am 30.09.18 anlässlich des CentrO Familienfestes „Neue Mitte“ jedoch mit einer weitaus größeren Skepsis gegenüber und lehnen seine Freigabe ab. Des Weiteren plädieren sie dafür, die Anzahl der Sonderöffnungszeiten so gering wie möglich zu halten und den Sonntagschutz zu achten.
In diesem Sinne erachten sie es auch als sinnvoll, über die in einem Kalenderjahr anstehen möglichen verkaufsoffenen Sonntage in ausschließlich einer Ratssitzung zu entscheiden, um so einen klaren Überblick zu haben und besser einer Ausschöpfung der maximalen Anzahl an möglichen Sonntagen vorbeugen zu können.
Soweit ver.di Ausführungen zum sog. Anlassbezug bzw. Anex-Bezug des CentrO Familienfestes „Neue Mitte“ macht, nimmt dies Bezug auf das LÖG NRW in seiner bis zum 29.03.2018 geltenden Fassung und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Durch die Neufassung des LÖG NRW wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die kommunalen Verordnungsgeber von der Notwendigkeit einer Besucherprognose befreien. Dies wird in einer ersten Entscheidung des OVG Münster zum neuen LÖG NRW (OVG Münster, B. v. 27.04.2018, 4 B 571/18) bestätigt. Den vorgelegten Besucherzahlen kommt somit allenfalls indizielle Wirkung zu. Sie sind jedoch geeignet, die Dimension der Veranstaltung zu beschreiben.
Die Einschätzung des Katholikenrats in der Stadt Oberhausen, die kommerziellen Interessen des CentrO-Managements an der Sonntagsöffnung würden gegenüber anderen Aspekten überwiegen, ist für die Annahme eines (überwiegenden) öffentlichen Interesses i.S.d. § 6 LÖG NRW nicht schädlich ist. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass die Öffnung von Ladenlokalen auch im Zusammenhang mit einer bestimmten Veranstaltung stets jedenfalls auch auf kommerziellen Erwägungen beruht.
Insgesamt kann auch nach Würdigung der kritischen Anmerkungen der angehörten Sozialpartner an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem Verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem CentrO Familienfest „Neue Mitte“ besteht.
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