Beschlussvorlage - B/16/3740-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.

 

2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen 2018“.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Bereits Anfang dieses Jahres waren von der Sterkrader Interessengemeinschaft e. V. (STIG) und der Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. (WEGO) Anträge auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt worden. Um den Werbegemeinschaften und Einzelhändlern möglichst zeitnah Planungssicherheit im Hinblick auf ihre Veranstaltungen bieten zu können, hat der Rat der Stadt am 19.03.2018 in einem ersten Schritt zwei Verordnungen (1. und 2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018) beschlossen, die die Freigabe des Sonntagsverkaufs aus Anlass von fünf Veranstaltungen an insgesamt fünf Sonntagen zum Gegenstand hatte. Es handelte sich dabei um folgende Termine:

  • 29.04.18 in Sterkrade/Sterkrader Spiel- u. Sportwochenende
  • 27.05.18 in Osterfeld/Osterfelder Oldtimershow
  • 03.06.18 in Sterkrade/Sterkrader Fronleichnamskirmes
  • 02.09.18 in Osterfeld/Osterfelder Stadtfest
  • 04.11.18 in Sterkrade/Lichterfest

Die im Amtsblatt Nr. 7/2018 vom 16.04.2018 bekannt gemachten Verordnungen traten am 17.04.2018 in Kraft.

 

Im Mai 2018 sind von der Schmachtendorfer Interessengemeinschaft e. V., dem CityO.- Management e. V. und der CentrO Management GmbH/CentrO Werbegemeinschaft Anträge auf Freigabe eines Verkaufssonntags am 09.09.2018 und 30.09.2018 eingegangen. Nach Prüfung der vorliegenden Anträge soll durch die „4. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“ im Stadtbezirk Alt-Oberhausen am 09.09.2018 ein Verkaufssonntag freigegeben werden. Für die Stadtteile Schmachtendorf und

Neue Mitte werden dem Rat der Stadt weitere Einzelverordnungen zur Freigabe der beantragten verkaufsoffenen Sonntage zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatung durch Ausschüsse zu verzichten, um die Öffnung der Ladenlokale am 09.09.2018 in Alt-Oberhausen zu ermöglichen. Da die nächste Ratssitzung erst am 24.09.2018, also erst nach der Veranstaltung stattfindet, ist ein Beschluss in der Ratssitzung am 25.06.2018 erforderlich.

Das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurde durch das Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Entfesselungspaket I), das am 30.03.2018 in Kraft getreten ist,  geändert. Danach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13:00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach der Novellierung des LÖG NRW setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW ein öffentliches Interesse voraus. Eine ausnahmsweise Verkaufsstellenöffnung an einem Sonntag liegt nach dieser Vorschrift u.a. dann im öffentlichen Interesse, wenn sie im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW). Nach der Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage erfolgt. Vorgegeben ist in § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW außerdem, dass bei Werbemaßnahmen für die Veranstaltung diese im Verhältnis zur Geschäftsöffnung im Vordergrund stehen muss.

Darüber hinaus kann gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW ein öffentliches Interesse an einer Sonntagsöffnung angenommen werden, wenn sie

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient (Nr. 2),

*dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (Nr.3),

*der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt oder Ortsteilzentren dient (Nr. 4) oder

*die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert (Nr. 5).

Von der durch den unverändert gebliebenen § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, hat die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch gemacht.

Für das Jahr 2018 wurde für den Stadtbezirk Alt-Oberhausen eine Sonntagsöffnung aufgrund des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der folgenden Veranstaltung beantragt:

Datum

Antragsteller

Anlassgebende Veranstaltung

09.09.2018

CityO.-Management e.V.

Internationales Sport- und Kulturfest

 

 

Die maßgeblichen Kriterien für die Freigabe dieses Verkaufssonntags aufgrund eines öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW werden durch das Internationale Sport- und Kulturfest erfüllt:

 

 

  • Der CityO.-Management e. V. hat die Öffnung der Verkaufsstellen in der Oberhausener Innenstadt am Sonntag, 09.09.2018 anlässlich des Internationalen Sport- und Kulturfestes am 09.09.2018 und des vom 06.09. bis 09.09.2018 stattfindenden „Street Beach Festivals“ beantragt. Bei dem Internationalen Sport- und Kulturfest handelt es sich um eine traditionelle Veranstaltung, die seit 2002, also zum 17. Male, in der Oberhausener Innenstadt im Stadtteil Alt-Oberhausen, durchgeführt wird.

Dabei finden sich im gesamten im Lageplan (Anlage 2) als Veranstaltungsfläche gekennzeichneten Bereich Aktivitäten, Infostände und Aktionen unter anderem des Theaters Oberhausen, des Theaters an der Niebuhrg, des Ebertbads, der Malschule, von Brauchste Kohle – machste Kunst, des KITEV und der Kurzfilmtage. Hinzukommen sollen Beiträge verschiedener Migrantenselbstorganisationen, die den Besuchern ihre Kultur näher bringen möchten. Zum ersten Mal wird das Fest um das sog. Street Beach Festival ergänzt, dass drei Tage lang auf dem Saporoshje-Platz stattfinden wird. Bei dem von einer externen Agentur durchgeführten Event wird der Saporoshje-Platz zum Beach umgewandelt. Neben einer Bühne mit diversen Live-Acts werden Aktivitäten für Kinder und Erwachsene angeboten werden. Am 09.09.2018 wird der sog. Familiensonntag stattfinden, an dem neben einem Beachvolleyballturnier eine Hüpfburg, Kinderschminken, Luftballonzauber und eine Piratenschatzsuche angeboten werden.

 

Die Gesamtveranstaltungsfläche beträgt für die Veranstaltungen am 09.09.2018 ca. 28.000 m² und umfasst den Bereich der Marktstraße zwischen der Mülheimer Straße und der Friedrich-Karl-Straße, den Altmarkt, die Elsässer Straße, den Friedensplatz, die Langemarkstraße und den Saporoshje-Platz. Die Fläche der Verkaufsstellen beträgt ca. 15.000 m². Bei der Veranstaltung werden ca. 18.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man mit durchschnittlich 2.530 Besuchern. Die Prognose für die Veranstaltung basiert auf Besucherfrequenzmessungen aus dem Jahre 2017 und langjährigen Erfahrungen. Nicht berücksichtigt werden konnten dabei diejenigen Besucher, die aufgrund des erstmals stattfindenden Street Beach Festivals zusätzlich in den Innenstadtbereich von Alt-Oberhausen kommen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich jedenfalls der erwartete Besucherzuspruch noch erhöht.  Der voraussichtliche Kundenstrom in den Ladenlokalen wurde vom  CityO.- Management e. V. aufgrund einer nachvollziehbaren Prognoseberechnung ermittelt.

Die Öffnungen der Ladenlokale soll auf folgende Straßen beschränkt werden, die im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsbereichs liegen:

Elsässer Straße, Gewerkschaftsstr. 47 - 100, Goebenstr. 15 - 113, Havensteinstr. 27 - 54, Helmholtzstr. 13 - 173, Hermann-Albertz-Str. 54 - 206, Langemarkstraße, Lothringer Str. 2 - 37, Marktstr. 24 - 197, Nohlstr. 40 - 97, Paul-Reusch-Str. 4 - 81, Saarstr. 36 - 89, Stöckmannstr. 26 - 110 und Wörthstr. 3 – 19. Hierbei handelt es sich insgesamt um Straßenzüge, in denen das Internationale Sport- und Kulturfest und das Street Beach Festival stattfinden, bzw. um Verbindungs- und Nebenstraßen, die die einzelnen Veranstaltungsorte miteinander verbinden, jedenfalls aber der Zuführung von Besuchern zum Veranstaltungsbereich Marktstraße dienen. Dies entspricht dem Charakter des Internationalen Sport- und Kulturfestes, das als Gesamtveranstaltung darauf angelegt ist, dass die Besucher verschiedene Veranstaltungsorte aufsuchen.

Im Hinblick auf diese räumliche Nähe zur Gesamtveranstaltung einerseits und die Größe des Internationalen Sport- und Kulturfestes unter Einbeziehung des Street Beach Festivals andererseits wird im Rahmen der Sonntagsöffnung auf eine Spartenbeschränkung verzichtet.

Angesichts dieses Umfangs und Angebots des Internationalen Sport- und Kulturfestes und des Street Beach Festivals steht die Ladenöffnung in dem konkret bestimmten Umfang in einem so angemessenen Verhältnis zu der Veranstaltung, dass eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gerechtfertigt ist.

Aufgrund des vorstehend Ausgeführten kann das Bestehen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 6 Abs. 1 S.2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Internationalen Sport- und Kulturfest in Alt-Oberhausen bejaht werden. Die Ladenöffnung erfolgt am 09.09.2018 in der Zeit von 13:00 -18:00 Uhr, also während (zeitgleich) des Internationalen Sport- und Kulturfestes und des Street Beach Festivals. Die Ladenöffnung ist zudem auf das Umfeld dieser Veranstaltungen beschränkt, sodass die gesetzliche Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW (s. oben) greift.

Dass vorliegend entgegen dieser Vermutungsregel trotzt Vorliegens der räumlichen und zeitlichen Nähe es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen den Veranstaltungen und der Sonntagsöffnung fehlen könnte, ist nicht ersichtlich.

 

Gem. § 6 Abs. 1 S. 4 LÖG NRW müssen bei Werbemaßnahmen des Veranstalters die jeweiligen Veranstaltungen gem. § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW im Vordergrund stehen. Die gesamte Werbung zum Internationalen Sport- und Kulturfest befindet sich nach Auskunft der verantwortlichen Organisatoren noch in der Planung. Es soll u. a. ein neues Plakat erstellt werden, da sich auch die Inhalte und das Programm der Veranstaltung geändert haben. Es wurde zugesichert, dass bei allen Werbemaßnahmen der Grundsatz des Vorrangs der Werbung für die Veranstaltung (Internationales Sport- und Kulturfest 2018) berücksichtigt wird.

Der CityO.- Management e. V. hat seinen Antrag zudem damit begründet, dass die Öffnung der Verkaufsstellen in Alt-Oberhausen am 09.09.2018 auch im öffentlichen Interesse liege, da sie dem Erhalt und der Stärkung der Oberhausener Innenstadt diene, ebenfalls für eine Belebung der Innenstadt sorge und den u.a. alteingesessenen und inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistern eine Möglichkeit biete, ihre Waren und Dienstleistungen auch nicht ortsansässigen Besuchern zu präsentieren. Durch das bereits über die Stadtgrenzen hinaus bekannte Internationale Sport- und Kulturfest würden viele Besucher aus den umliegenden Städten in die Oberhausener Innenstadt kommen. Des Weiteren würde das in NRW bekannte „Street Beach Festival“ für ein weiteres Highlight in Alt-Oberhausen sorgen. Auf die eingereichten umfangreichen Antragsunterlagen des CityO.- Management e. V. (Anlage 2) wird verwiesen.

Durch den CityO.-Management e.V. werden damit der Sachgrund des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LÖG NRW in Bezug genommen. Dieser ist grundsätzlich geeignet, ein öffentliches Interesse an der Sonntagsöffnung zusätzlich zu begründen. Da vorliegend die Sonntagsöffnung bereits aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW im beschriebenen Rahmen gerechtfertigt ist, bedarf es keines zusätzlichen Grundes, sodass angesichts der zeitlichen Nähe zwischen Antragstellung und Veranstaltungsbeginn bzw. Antragstellung und Ratsbeschluss auf eine vertiefte Prüfung dieses zusätzlichen Grundes verzichtet werden kann.

 

 

Neben dem vorgenannten Einzelantrag hat der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e. V. mit Schreiben vom 18.05.2018 an Herrn Oberbürgermeister Schranz die Gesamtsituation zu den verkaufsoffenen Sonntagen 2018 in Oberhausen dargestellt und auch den verkaufsoffenen Sonntage am 09.09.2018 beantragt und um Unterstützung des Antrags gebeten (Anlage 3).

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner um Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags in Alt-Oberhausen gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehörten jeweils der konkrete Ort (Stadtteil oder Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund bzw. Veranstaltungen wie Kirmes und Stadtfest etc. mit entsprechenden Beschreibungen (Traditionen usw.), die Größen der Veranstaltungsflächen und die Fläche der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Prognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen oder Zählsysteme und die jeweilige geplante räumliche Beschränkung der Verkaufsstellen schriftlich mitgeteilt.

 

Zusammenfassend und wurde folgende Stellungnahmen (Anlage 4) abgegeben:

  • Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen teilte am 04.06.2018 mit, dass sie keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage hat.
  • Die Evangelische Kirche teilte am 05.06.2018 mit, dass sie die Sonntagsöffnungen im Grundsatz als negativ ansieht. Dennoch bestehen aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die beantragten Sonderöffnungszeiten am 09.09.2018 in Alt-Oberhausen. In diesem Zusammenhang regt der Superintendent der Evangelischen Kirche an, dass die Stadt Oberhausen die verschiedenen Akteure zu einem Grundsatzgespräch einlädt, um eine gemeinsame Vorgehensweise zu verabreden und den vor Jahren gefundenen Kompromiss auf seine Tragfähigkeit hin zu überprüfen.
  • Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) teilte am 05.06.2018 bzw. 07.06.2018 mit, dass sie die vorgelegten Anträge für verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2018 in der Stadt Oberhausen (Schmachtendorf, Stadtbezirk Alt-Oberhausen und im Stadtteil Neue Mitte) ausdrücklich unterstützt und gegen die Öffnung der Verkaufsstellen keine Bedenken hat. In ihrer E-Mail vom 07.06.2018 teilte sie nochmals mit, dass sie sämtliche beantragten verkaufsoffenen Sonntage mit Nachdruck unterstützt und verweist auf deren wirtschaftliche, stadtentwicklerische und gesellschaftliche Bedeutung.
  • Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 01.06.2018 auf das an Herrn Oberbürgermeister Schranz gerichtete Schreiben vom 18.05.2018 (Anlage 3), in dem die drei zu beschließenden und vier weitere Sonntagöffnungen beantragt werden. Der Handelsverband NRW Ruhr e.V. teilt weiter mit, dass sämtliche von ihm benannten Sonderöffnungen uneingeschränkt befürwortet werden, was dementsprechend auch für die Sonderöffnungen am 09.09.2018 gilt.
  • Der Katholikenrat in der Stadt Oberhausen teilte mit Schreiben vom 11.06.18 mit, dass er schon in früheren Stellungnahmen seine prinzipiell kritische Haltung gegenüber den Sonderöffnungszeiten an Sonntagen bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat. Neben den prinzipiellen Aspekten hat die katholische Stadtkirche Oberhausen für die geplanten Sonntagsöffnungen am 09.09.18 in Schmachtendorf anlässlich der Krööskärmes und in Alt-Oberhausen anlässlich des Internationalen Sport- und Kulturfestes keine besonderen Anmerkungen zu machen, da aus ihrer Sicht hier weniger der rein kommerzielle Aspekt im Vordergrund zu stehen scheint. Aus dieser Perspektive stehen sie dem beantragten verkaufsoffenen Sonntag am 30.09.18 anlässlich des CentrO Familienfestes „Neue Mitte“ jedoch mit einer weitaus größeren Skepsis gegenüber und lehnen seine Freigabe ab. Des Weiteren plädieren sie dafür, die Anzahl der Sonderöffnungszeiten so gering wie möglich zu halten und den Sonntagschutz zu achten. In diesem Sinne erachten sie es auch als sinnvoll, über die in einem Kalenderjahr anstehen möglichen verkaufsoffenen Sonntage in ausschließlich einer Ratssitzung zu entscheiden, um so einen klaren Überblick zu haben und besser einer Ausschöpfung der maximalen Anzahl an möglichen Sonntagen vorbeugen zu können.
  • Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt mit Schreiben vom 07.06.2018 mit, dass sie grundsätzlich alle verkaufsoffenen Sonntagsöffnungen ablehnt. Die Beschäftigten im Einzelhandel, die regelmäßig arbeiten müssen, werden durch die Sonntagsöffnungen über die Maße zusätzlich belastet. Ver.di teilt weiter mit, dass nach dem Ladenöffnungsgesetz eine Sonntagsöffnung genehmigt werden kann, wenn ein Anlassbezug vorliegt, und dass die Ladenöffnung nur ein bloßer Annex zur Veranstaltung sein darf. Ver.di spricht sich jedoch nicht ausdrücklich gegen eine Öffnung am Sonntag im Zusammenhang mit dem Internationalen Sport- und Kulturfest aus.

 

Zu den grundsätzlichen Anmerkungen von ver.di zur Sonntagsöffnung ist zu bemerken, dass, soweit ver.di Ausführungen zum erforderlichen sog. Anlassbezug bzw. Anex-Bezug zwischen Sonntagsöffnung und Veranstaltung macht, dies Bezug nimmt auf das LÖG NRW in seiner bis zum 29.03.2018 geltenden Fassung und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Letztere lässt sich nicht ohne weiteres auf die Regelungen des neu gefassten LÖG NRW übertragen.

 

Da durch die angehörten Sozialpartner keine konkret auf das Internationale Sport- und Kulturfest bezogenen Einwendungen gemacht wurden, kann an der Einschätzung festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW an einem verkaufsoffenen Sonntag im Zusammenhang mit dem Internationalen Sport- und Kulturfest besteht.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...