Beschlussvorlage - B/16/3641-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt die als Anlage beigefügte Vergnügungssteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen – Wettbürosteuersatzung –.

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Konsequenzen

Bezug

 

Haushaltssanierungsplan 2017 ff. Maßnahme Nr. 290 - Einführung einer Wettbürosteuer -.

 

Mit den Beratungen zum Haushaltssanierungsplan 2017 ff. sind Entscheidungen über die Kompensation solcher Maßnahmen getroffen worden, die nicht oder nicht in vollem Umfang umgesetzt werden können.

 

Unter der Drucksache-Nr. B/16/2003-01 hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 21.11.2016 den Haushaltssanierungsplan 2017 ff. auf der Grundlage der in der Maßnahmenliste fortgeschriebenen Einzelmaßnahmen (Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2016 ff.) beschlossen.

 

Unter der Drucksache B/16/2474-01 hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 27.03.2017 die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Oberhausen für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten – Wettbürosteuersatzung – beschlossen.

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x]

 

Die eingefügte Maßnahme Nr. 290 umfasst die Einführung der sogenannten Wettbürosteuer. Durch die Erschließung dieser neuen Steuerquelle wurde eine Verbesserung des Ergebnisses von 75 TEUR im Jahr der Einführung dieser Steuer, somit für das Geschäftsjahr 2017, prognostiziert. Für das Geschäftsjahr 2018 sind Erträge aus der Heranziehung zur Wettbürosteuer in Höhe von 150 TEUR p. a. veranschlagt.

 

b) Sonstige

 

 -

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung in Form der Wettbürosteuersatzung ist für die rechtssichere Erhebung der Vergnügungssteuer erforderlich. Die damit vollzogenen Änderungen gegenüber der Wettbürosteuersatzung vom 27.03.2017 regeln schwerpunktmäßig das künftige Verfahren zur Besteuerung von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen unter Beachtung der aktuellen Rechtslage.

 

Nachdem die Wettbürosteuersatzung der Stadt Hagen mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.06.2014 genehmigt worden war und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 2016 in drei Musterverfahren der Stadt Dortmund den bisherigen Flächensteuermaßstab als verfassungsgemäß beurteilt hatte, ist die o. g. Wettbürosteuersatzung für Oberhausen am 27.03.2017 beschlossen worden.

Nach der Beschlussfassung über die Einführung einer Wettbürosteuer wurden Erträge von 75 TEUR für das Geschäftsjahr 2017 prognostiziert. Ab dem Geschäftsjahr 2018 beträgt das Budget ausweislich der Kosten- und Leistungsrechnung, Produktbereich 16, Sachkonto 403140, 150 TEUR p. a.

Die Wettbürosteuersatzung vom 27.03.2017 wurde im Amtsblatt Nr. 7 vom 18.04.2017 öffentlich bekanntgemacht und trat gemäß § 12 der Wettbürosteuersatzung am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Nach § 2 der Wettbürosteuersatzung unterliegen der Besteuerung im Gebiet der Stadt Oberhausen das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und/oder Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen  auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (auch an Terminals o. ä. technischen Geräten). Steuerschuldner/in ist nach § 3 Abs. 1 Wettbürosteuersatzung der/die Wettvermittler/in. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist nach § 4 Satz 1 Wettbürosteuersatzung die Veranstaltungsfläche (qm) der genutzten Räume, einschließlich der Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume.

Das Bundesverwaltungsgerichts hat mit Entscheidungen vom 29.06.2017 (BVerwG 9 C 7.16; BVerwG 9 C 8.16; BVerwG 9 C 9.16) die o. b. Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben mit der Begründung, dass der Flächenmaßstab zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung führe und die Rechtsprechung des OVG geltendes Bundesrecht verletze. Den sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungssteuer bilde der individuelle, wirkliche Vergnügungssteueraufwand, hier also der Wetteinsatz. Besteuert werde der Aufwand für die in einem Wettbüro abgegebene Wette, nicht ein fiktiv angenommener „gesteigerter Aufwand“, der kalkulatorisch geschätzt werden dürfe. Im Übrigen wurden die Ausführungen des OVG zur Zulässigkeit der Wettbürosteuer grundsätzlich bestätigt.

Nach dieser Rechtsprechung ist die Bemessungsgrundlage in der Wettbürosteuersatzung der Stadt Oberhausen rückwirkend dahingehend zu ändern, dass nicht mehr der rechtswidrige Flächensteuermaßstab sondern der Wetteinsatz als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer herangezogen wird. Mangels Vertrauensschutzes der Wettvermittler bzw. Wettveranstalter ist die Rückwirkung der Satzung auch zulässig.

Aufgrund der Vielzahl der notwendigen Änderungen der satzungsrechtlichen Vorschriften wird aus verwaltungsökonomischen Gründen die Neufassung der Wettbürosteuersatzung gegenüber einer Änderungssatzung bevorzugt.

 

Unter Beachtung der Kompensationsmaßnahme Nr. 290 des Haushaltssanierungsplans 2017 bleibt zu ermitteln, wie hoch der Steuersatz bei der zu ändernden Bemessungsgrundlage sein sollte, um die Konsolidierungsziele umzusetzen. Die darüber hinaus mit der Erhebung einer Wettbürosteuer verknüpften Lenkungsziele zur Bekämpfung der Suchtgefahr und der Verfolgung von städtebaulichen Zwecken bleiben von der weiteren Bewertung unberührt.

 

Gemäß den Wertungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in den behandelten Einzelverfahren festgestellt, dass die steuerliche Belastung aus der Heranziehung zur Wettbürosteuer (Flächensteuer) im Gemeindegebiet der Stadt Dortmund ca.
1,5 % bis 2 % des Umsatzes beträgt. Die für die Berechnung der Wettbürosteuer in der Stadt Dortmund maßgebenden Besteuerungsgrundlage (Flächensteuer) war mit der Regelung der Oberhausener Satzung vergleichbar. Gemäß § 5 der Wettbürosteuersatzung der Stadt Oberhausen beträgt der Steuersatz für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und/oder Sportwetten je Kalendermonat und für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 125,00 EUR. Ausgehend von der Annahme einer Flächenbesteuerung von 125,00 EUR je Monat und für jede angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche, und einer Durchschnittsgröße von Wettbüros in NRW von 98 Quadratmetern, ergab sich auf der bisherigen Bemessungsgrundlage eine durchschnittliche Steuerbelastung pro Standort in Höhe von 1.250,00 EUR je Monat.

Entsprechend einer Datenerhebung eines Wettveranstalters hat dieser anhand der ihm bekannten Größen und Umsatzzahlen aller Wettvermittlungsstellen in NRW das Aufkommen an Wetteinsätzen berechnet. Es handelt sich aus der Sicht des Wettveranstalters um repräsentative Werte, die auch für andere Veranstalter Geltung beanspruchen dürften. Die Richtigkeit der Angaben wurde durch die vom Wettveranstalter  beauftragte Wirtschaftsprüfergesellschaft PWC (Pricewaterhouse Coopers GmbH) gutachterlich bestätigt. Auf der Grundlage der Monatsdurchschnittswerte für Januar bis Dezember 2016 ergibt sich als Mittelwert der mtl. Durchschnittsumsätze ein Betrag von 77.322,00 EUR für die vom Wettveranstalter im Bundesland NRW betriebenen Wettbüros, wobei in den nächsten Monaten/Jahren mit einer gewissen Steigerung der Umsätze zu rechnen ist, insbesondere dann, wenn es gemäß den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages zur Vergabe von Konzessionen kommt.

 

Bei der Besteuerung des Spieleinsatzes ist ein vergleichbares Steueraufkommen prognostiziert, wie im Fall der Flächenbesteuerung. Eine Erdrosselungswirkung auf die Wettvermittler und -veranstalter durch die Umstellung des Steuermaßstabs auf den Wetteinsatz ist damit ausgeschlossen. Auf einer Steueramtsleitertagung am 16.05.2018 wurden zudem erste Erfahrungswerte über das Ertragsaufkommen aus der Besteuerung der Wetteinsätze für das jeweilige Gemeindegebiet bekannt gegeben. Die Richtigkeit der vom Wettveranstalter vorgenommenen Datenerhebungen über die in seinen Wettbüros betriebenen Wetteinsätze wird demnach bestätigt.

 

Die vorgeschlagene Neufassung der Wettbürosteuersatzung tritt zur Sicherung der haushaltspolitischen Konsolidierungsmaßnahmen rückwirkend in Kraft. Die Wettbürosteuersatzung vom 27.03.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

Anzumerken ist, dass die Änderung der Besteuerungsgrundlage Auswirkung auf das Steuerfestsetzungsverfahren haben wird. Anstatt einer einmaligen Feststellung der Bemessungsgrundlage (Flächensteuermaßstab) sind die Spieleinsätze der sich Vergnügenden von den Steuerschuldnern je Kalendermonat anzumelden und festzusetzen.

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Anlagen

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