Beschlussvorlage - B/16/3631-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte Änderung der Richtlinie der Stadt Oberhausen zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Fassaden- und Hofprogramm im Programmgebiet Innenstadt Sterkrade im Rahmen des Bund-Länder-Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“.

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache B/16/1159-01 „Festlegung der Konkretisierung des integrierten Handlungskonzeptes für Sterkrade als Handlungsrahmen im Sinne des § 171 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie Entscheidung über die Vergrößerung des Projektgebietes“.

 

Drucksache B/16/3261-01 „Stadtteilprojekt Sterkrade: Beschluss der Richtlinie der Stadt Oberhausen zur Vergabe von Fördermitteln aus dem Fassaden- und Hofprogramm im Programmgebiet Innenstadt Sterkrade“.

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Oberhausen am 15.09.2014 wurde die Festlegung der Innenstadt von Sterkrade als städtebauliches Programmgebiet „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ im Sinne des § 171 b (1) Baugesetzbuch und des „Integrierten Handlungskonzeptes für das Stadtteilzentrum Oberhausen Sterkrade“ als Handlungsrahmen und Diskussionsgrundlage beschlossen. Als eine der Teilmaßnahmen hat die Verwaltung der Stadt Oberhausen per Einzelförderantrag Mittel zur Initiierung eines Fassaden- und Hofprogramms für die Aufwertung, Modernisierung und Attraktivierung des Erscheinungsbildes des Immobilienbestandes innerhalb des Programmgebiets Innenstadt Sterkrade beantragt. Erste Mittel wurden per Zuwendungsbescheid bereits bewilligt.

 

Zum Start des Fassaden- und Hofprogramms Oberhausen Sterkrade und zur Vereinfachung des Förderverfahrens hat die Verwaltung der Stadt Oberhausen eine vereinheitlichte Richtlinie für alle Stadterneuerungsprojekte erarbeitet. Die jeweiligen Fassungen wurden im Januar 2018 den Bezirksvertretungen Sterkrade und Osterfeld sowie dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorgelegt. Mit der Beschlussfassung  der Bezirksvertretung Osterfeld am 30.01.2018 trat die Richtlinie zum Fassaden- und Hofprogramm Osterfeld in Kraft. Zur Anerkennung der Richtlinie durch den Fördermittelgeber wurde diese der Bezirksregierung Düsseldorf zugesandt. Nach Prüfung der Richtlinie wurde die Verwaltung in einem Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26.03.2018 auf folgenden Sachverhalt hingewiesen:

 

Im Zuge der Änderung der städtischen Richtlinie wurde auf Basis eines Runderlasses des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr vom 07.03.2017 die in den Förderrichtlinien des Landes NRW 2008 (FRL 2008) angegebene Kappungsgrenze von 50 v.H. der Ausgaben und höchstens 60 EUR je Quadratmeter umgestaltete Fläche und somit Zuwendungen von höchstens 30 EUR je Quadratmeter aufgehoben. Wörtlich heißt es in dem Runderlass:

 

„In Nummer 11.2 Absatz 2 wird die Angabe; höchstens 60,00 EUR  je m² umgestalteter Fläche gestrichen. Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.“

 

Der Fördermittelgeber weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Aufhebung der Kappungsgrenze nur für Maßnahmen gilt, die nach dem 07.03.2017 per Bescheid bewilligt wurden. Dies bezieht sich jedoch nicht wie angenommen auf den jährlichen Bescheid zum Stadterneuerungsprogramm (STEP), sondern auf die Erstbewilligung der Teilmaßnahme. Die erste Zuwendung für das Fassaden- und Hofprogramm beider Programmgebiete erhielt die Stadt Oberhausen bereits mit den Zuwendungsbescheiden ZB 04/058/16 vom 19.06.2016 (Osterfeld) und ZB 04/052/16 vom 29.08.2016 (Sterkrade) und somit vor der Veröffentlichung des Runderlasses. Somit gilt für beide Stadterneuerungsgebiete weiterhin die Kappungsgrenze von 60 EUR / m² bzw. 30 EUR / m².

 

Zur Anerkennung der städtischen Richtlinien zum Fassaden- und Hofprogramm bedarf es einer Richtlinienänderung im Vorfeld der nächsten Mittelbewilligung. Aufgrund der derzeitig durchgeführten Bewerbung des Programms und laufender Antragsfristen ist die Änderung zeitnah durchzuführen, um alle förderrechtlichen Belange einzuhalten, die Förderung nicht zu gefährden und zudem eine zeitliche Verzögerung gegenüber den privaten Antragstellern zu vermeiden.

 

Zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben werden in den Richtlinien zum Fassaden- und Hofprogramm Sterkrade und Osterfeld die Ziffer 5.3.1 ersatzlos gestrichen.

 

„(3.1) 40 EUR für Fassaden mit besonderem städtebaulichen Wert (stadtbildprägend)“

 

Die Nummerierung innerhalb der Richtlinien wird dementsprechend angepasst. Eine Veränderung der in der Beschlussvorlage B/16/3261-01 dargestellten finanziellen Konsequenzen geht mit dieser Richtlinienänderung nicht einher.

 

Die Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch den Rat der Stadt in Kraft. Vor einem ersten Mittelabruf ist die geänderte Richtlinie erneut der Bezirksregierung Düsseldorf vorzulegen.

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