Beschlussvorlage - B/16/3734-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für den Ersatzneubau einer Gasleitung im Landschaftsschutzgebiet 1.2.12 „Grafenbusch“
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Isabella Schraven
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman o. V. i. A.
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Naturschutzbeirat
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Beschlussfassung
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21.06.2018
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Sachverhalt
Begründung
Auf Grund des Ausbaues der BETUWE-Linie ist die Umlegung der vorhandenen Gasleitung der Open Grid Europe GmbH erforderlich. Es handelt sich um einen Ersatzneubau der Gasleitung Ltg.-Nr. 13/4/39 in DN 300 zur Versorgungsleitung des MAN-Turbinenstands. Die geplante Leitung verläuft östlich der Haupt-Bahnstrecke 2270 Emmerich-Oberhausen in der Gemarkung Buschhausen in Flur 16. Im südlichen Teil ist zunächst bewaldetes Gebiet (LSG 1.2.12 „Grafenbusch“) am Rand der Bahntrasse und landwirtschaftliche Fläche betroffen. Nahe einer alten bahngleichen Überwegung wird die neu errichtete Bahnüberwegung „BÜ Rosa- / Rothofstraße“ geschlossen gekreuzt. Eine weitere geschlossene Kreuzung wird weiter nördlich für den Bereich des noch zu erstellenden Eisenbahn-Trogbauwerks notwendig sein.
Die angedachten Maßnahme sollen in einem Anzeigeverfahren nach § 43f Energiewirtschaftsgesetz bei der Bezirksregierung Düsseldorf genehmigt werden. Hierzu bedarf es der Stellungnahme und Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Oberhausen.
Als Kompensation für die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft soll ein Ersatzgeld von 5 € pro Wertpunkt an die Untere Naturschutzbehörde entrichtet werden. Es ergibt sich eine Gesamtsumme von 30.640 € auf Grund des Defizits von -6.128 ökologischen Wertpunkten. Das Ersatzgeld soll zweckgebunden für waldverbessernde Maßnahmen in Oberhausen eingesetzt werden.
Für die Errichtung ist eine naturschutzrechtliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich, weil die Maßnahmenfläche im Landschaftsschutzgebiet 1.2.4 „Sterkrader Wald / Dunkelschlag“ liegt. Der Errichtung stehen folgende Verbote des Landschaftsplanes entgegen:
Verbot Nr. 2
Landschaftselemente wie Bäume, Kopfbäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Gehölze, Staudensäume, Hochstaudenfluren und Röhrichte ganz oder teilweise zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu gefährden.
Verbot Nr. 6
Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschl. Fernmeldeeinrichtungen zu errichten oder zu ändern.
Verbot Nr. 7
Außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofräumen ein Kraftfahrzeug zu führen oder Abzustellen.
Verbot Nr. 8
Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.
Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.
Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:
- der Ersatzneubau für die Aufrechterhaltung der Gasversorgung des MAN Turbinenstands erforderlich ist und auf Grund der Betuwe Linie eine Verlegung der Leitung durchgeführt werden muss. (unzumutbare Belastung)
- keine zumutbare Alternative existiert.
- die Eingriffe in Natur und Landschaft im Oberhausener Stadtgebiet durch die Zahlung eines angemessenen Ersatzgeldes kompensiert werden sollen. (Vereinbarkeit mit den Belangen von Natur und Landschaft)
Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen somit vor.
Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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