Berichtsvorlage - M/16/3594-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fällung städtischer BäumeZuständigkeiten bei Bäumen, die Bestandteil einer gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) geschützten Allee sind
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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07.06.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Kenntnisnahme
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12.06.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Kenntnisnahme
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13.06.2018
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Kenntnisnahme
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14.06.2018
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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19.06.2018
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Geplant
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Naturschutzbeirat
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Kenntnisnahme
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21.06.2018
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Gemäß § 2 Abs. 4 Ziffer 8 der Bezirksvertretungsrichtlinien zur Hauptsatzung (§ 6 Abs. 4 der Hauptsatzung) entscheidet bei Fällungen von Bäumen auf öffentlichen Verkehrsflächen, Friedhöfen, in öffentlichen und im Verwaltungsgebrauch stehenden Grünanlagen die jeweils zuständige Bezirksvertretung. Diese Rechtsgrundlage wurde in der Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen im § 6 Abs. 5 aufgenommen.
Aufgrund einer Nachfrage des Bereiches Umweltschutz zum Vorgehen bei Alleebäumen hat der Bereich Recht die Frage der Zuständigkeit mit dem im Folgenden beschriebenen Ergebnis überprüft.
Bäume, die Bestandteil einer geschützten Allee sind, unterliegen § 41 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG). Gemäß § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können auf Antrag Befreiungen von den Ge- und Verboten des Naturschutzes der Länder (hier Landesnaturschutzgesetz) erteilt werden. Das LNatSchG regelt dazu in § 75, dass für die Erteilung von Befreiungen die Untere Naturschutzbehörde zuständig ist. Entscheidungsträger ist also der Oberbürgermeister als Behörde im Sinne des Landesrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG), nicht die Bezirksvertretung im Rahmen des Kommunalrechts (Hauptsatzung / Baumschutzsatzung). Eine Zuständigkeit der Baumkommissionen bzw. der Bezirksvertretungen ist damit ausgeschlossen.
Nach § 70 LNatSchG werden bei der Unteren Naturschutzbehörde Beiräte gebildet. Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde zu hören. Gemäß § 75 Abs.1 LNatSchG kann der Naturschutzbeirat einer beabsichtigten Befreiung widersprechen.
Wird zukünftig eine Befreiung zur Fällung von Alleebäumen durch die Untere Naturschutzbehörde nach vorheriger Anhörung des Naturschutzbeirates erteilt, wird der Fachbereich Ökologische Planung die jeweils zuständige Bezirksvertretung über ihren Bezirksverwaltungsstellenleiter informieren.
