Beschlussvorlage - B/16/3587-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Der Rat der Stadt beschließt, den Bebauungsplan Nr. 726 - Egelbusch - im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB weiterzuführen (siehe Punkt IV der Begründung).

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 i. V. mit § 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

2. Der Rat der Stadt erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 726 vom 04.05.2018 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634).

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 726 - Egelbusch - vom 14.09.2015 (Drucksache Nr. B/16/0996-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

Die Straße wurde Ende 2017 ausgebaut. Die Ausbaukosten für die gesamte Straße betrugen vorbehaltlich einer detaillierten Abschlussrechnung insgesamt ca. 800.000 Euro. Durch den Bebau-ungsplanbeschluss ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Wenn künftig der neue Bebau-ungsplan als Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme herangezogen wird, ist der Eigenanteil der Stadt Oberhausen in Höhe von voraussichtlich ca. 400.000 Euro zu berücksichtigen.

 

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  keine

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Sachverhalt

Begründung

 

 

  1. Lage des Plangebietes

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 726 liegt in der Gemarkung Osterfeld, Flur 11, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 207; diese in nordöstlicher Richtung verlängert bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 207; nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 207; nordöstliche, südöstliche und südwestliche Grenzen des Flurstücks Nr. 210; südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 207; östliche, südliche und westliche Grenzen des Flurstücks
Nr. 208; westliche Grenze des Flurstückes Nr. 207.

 

Die genaue Abgrenzung des Plangebiets ergibt sich auch aus der beigefügten Über-sichtsskizze (s. Anlage 1).

 

  1. Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 14.09.2015 hat der Rat der Stadt den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 726
- Egelbusch - gefasst.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt vom 01.10.2015 veröffentlicht worden.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 726
- Egelbusch -

 

- in der Zeit vom 12.03.2018 - 26.03.2018 einschließlich ausgelegen (öffentliche Darlegung und Anhörung der Planung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Diese Vorgehensweise hat der Rat der Stadt Oberhausen in seiner Sitzung am 14.09.2015 beschlossen.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 12.03.2018 erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist folgende abwägungsrelevante Stellungnahme zum Bebauungsplan eingegangen:

 

Behörde bzw. sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

1. Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

Eine Kopie der abwägungsrelevanten Stellungnahme ist der Anlage 2 zu entnehmen.

 

  1. Planungsanlass und -ziele

 

Um ein gefahrloses Manövrieren mit größeren Fahrzeugen zu gewährleisten, ist die Fahrbahn im Bereich der Wendeanlage „Egelbusch“ zwischen Verkehrsinsel und Bebauung teilweise breiter ausgebaut worden als seinerzeit im Bebauungsplan Nr. 457 - Dorstener Straße / Spechtstraße - festgesetzt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 726 sollen die Festsetzungen ent-sprechend angepasst werden.

 

Außerdem werden die im südöstlichen und -westlichen Bereich der Wendeanlage bisher ausgeweisenen Geh-, Fahr,- und Leitungsrechte (Flurstücke Nr. 208 und 210) im Bebau-ungsplan Nr. 726 nunmehr als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (ver-kehrsberuhigter Bereich) festgesetzt.

 

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 726 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

 

- Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung

(verkehrsberuhigter Ausbau);

 

- Festsetzung einer öffentlichen Parkplatzfläche;

 

- Festsetzung von Flächen für Verkehrsgrün;

 

- Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (Anlage 3) zu entnehmen.

 

  1. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB

 

Da mit der geplanten geringfügigen Änderung der im Bebauungsplan Nr. 457 festgesetzten Wendeanlage und Stichwege die Grundzüge der seinerzeitigen Planung nicht berührt sind, kann für den Bebauungsplan Nr. 726 das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB ange-wendet werden.

 

Nach Prüfung der Unteren Naturschutzbehörde werden mit dem Bebauungsplan Nr. 726 keine Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter.

 

Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes zu beachten sind gibt es ebenfalls nicht.

 

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens sind somit auch in dieser Hinsicht gegeben.

 

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB (Über-wachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

 

  1. Stellungnahme der Verwaltung zu den vorgebrachten abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Zu II.1 Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass sich die Bebauungsplanfläche über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld "Franz Haniel" im Eigentum der RAG Aktien-gesellschaft, Im Welterbe 10, in 45141 Essen befindet.

 

Ferner liegt das Plangebiet über dem Bewilligungsfeld "Haniel Gas". Die Bewilligung gewährt das zeitlich begrenzte Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (hier: Grubengas). Rechtsinhaberin der Bewilligung ist die Mingas-Power GmbH, Rüttenscheider Str. 1-3, in 45128 Essen. Mit bergbaulichen Einwirkungen (Bodenbewegungen) aus diesem Feld ist nicht zu rechnen.

 

Die Bebauungsplanfläche liegt im Bereich des ehemaligen Steinkohlentiefbaus. Im näheren Umfeld der Planfläche sind in den ihr vorliegenden Unterlagen (Grubenbildern) sogenannte Unstetigkeiten (Erdstufen, Flexuren usw.) dokumentiert.

 

Soweit eine entsprechende Abstimmung nicht bereits erfolgt ist, empfiehlt sie, grundsätzlich dem Feldeseigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf mögliche zukünftige bergbauliche Planungen, zu bergbaulichen Einwirkungen aus bereits umgegangenem Berg-bau, zu dort vorliegenden weiteren Informationen (bzgl. bergschadensrelevanter Frage-stellungen) sowie zum Erfordernis von Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen zu geben. Die letztgenannte Fragestellung ist grundsätzlich privatrechtlich zwischen Grundstückseigentümer/Vorhabenträger und Bergwerksunternehmer/Feldeseigentümer zu regeln.

 

Eine Beteiligung der Bergbautreibenden (hier: RAG Aktiengesellschaft, Im Welterbe 10, in 45141 Essen) bei anstehenden Baumaßnahmen wurde bereits in die textliche Festsetzung und die Begründung aufgenommen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Ruhrkohle AG und die Mingas-Power GmbH sind im Rahmen der Behördenbeteiligung von der Planungsverwaltung angeschrieben worden. Beide Gesellschaften haben keine Stellungnahmen vorgebracht.

 

Bezüglich des ehemaligen Bergbaus wurde vorsorglich folgende Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

„Der gesamte Planbereich gehört zu den Gebieten, unter denen der Bergbau umging und zum Anpassungsbereich gemäß § 110 Bundesberggesetz vom 13.08.1980, zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808). Bei einer Bebauung des Gebietes sind möglicherweise besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Bauherren werden gebeten Kontakt mit den zuständigen Bergwerkseigentümern aufzunehmen.“

 

  1. Weiterer Verfahrensablauf

 

  • Einverständnis des Rates der Stadt mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie Beschluss des Rates gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB zur öffentlichen Auslegung dieses Entwurfs;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  • Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für 30 Tage;

 

  • Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

 

  • Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

  1. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt beschließt die Weiterführung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan
Nr. 726 - Egelbusch -.

 

Um ein gefahrloses Manövrieren mit größeren Fahrzeugen zu gewährleisten, ist die Fahrbahn im Bereich der Wendeanlage „Egelbusch“ zwischen Verkehrsinsel und Bebauung teilweise breiter ausgebaut worden als seinerzeit im Bebauungsplan Nr. 457 - Dorstener Straße / Spechtstraße - festgesetzt. Mit dem Bebauungsplan Nr. 726 sollen die Festsetzungen entsprechend angepasst werden.

 

Außerdem werden die im südöstlichen und -westlichen Bereich der Wendeanlage bisher ausgeweisenen Geh-, Fahr,- und Leitungsrechte (Flurstücke Nr. 208 und 210) im Bebauungsplan Nr. 726 nunmehr als öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt.

 

 

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Anlagen

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