Beschlussvorlage - B/16/3561-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fällung städtischer Bäume
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Umweltschutz
- Bearbeitung:
- Barbara Neu
- Verantwortung:
- Werntgen-Orman
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Beschlussfassung
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12.06.2018
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Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Begründung
Bereisung der Baumkommission am 09.04.2018
1) Wittekindstraße
Antrag: Fällung von 2 Pappeln
Ergebnis: Genehmigung
Maßnahme: Fällung der Pappeln und Ersatzpflanzung von 2 Laubbäumen durch die Emschergenossenschaft
Sachverhalt:
Die Emschergenossenschaft muss im Rahmen der Baumaßnahme „Abwasserkanal Emscher“ einen Revisionsschacht bei einem Richtungswechsel einbauen. Der Abwasserkanal verläuft im Bereich der Wittekindstraße. Dieser Richtungswechsel ist notwendig, da die Kanaltrasse möglichst im rechten Winkel die RMR-Mineralölprodukten-Fernleitung queren muss. Weiterhin sollte der Schacht nicht im Bereich der Straße liegen, da sonst für die gesamte Bauzeit (1,5 Jahre) eine Vollsperrung notwendig wäre. Somit wurde der Schacht 004 südlich der Straße in die Nebenflächen geplant. Die beiden Pappeln, die direkt an das Schachtbauwerk angrenzen, sind daher nicht zu halten.
Baumkommission:
Ein Mitarbeiter des durch die Emschergenossenschaft beauftragten Ingenieurbüros stellte die Planung vor. Er teilte mit, dass die Bilanzierung im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes berücksichtigt werde.
Ergebnis:
Die Fällung der Pappeln wird einstimmig befürwortet. Der planende Ingenieur teilte am 10.04.2018 per E-Mail mit, dass die Pappeln mit einem Grundwert von jeweils 5 Punkten bilanziert werden und in Form von jeweils einem heimischen Laubbaum als Ersatz in den landschaftspflegerischen Begleitplan einfließen. Die Baumkommission wies darauf hin, dass die Nutzbarkeit des Verbindungsweges zum Centro über die Dauer der Tiefbauarbeiten durch eine Umleitung gewährleistet sein muss. Die Leistungen sind durch den Antragsteller auszuführen.
2) Wesselkampstraße/Fuldastraße
Antrag: Fällung von 1 Ahorn
Ergebnis: Genehmigung
Maßnahme: Fällung durch Antragsteller, Ersatzpflanzung von 1 Spitzahorn durch
OGM
Sachverhalt:
Der Anwohner beantragt die Fällung des städtischen Ahorns. Er ist Eigentümer des Eckgrundstückes und hat eine Genehmigung für den Bau eines Mehrfamilienhauses erhalten. Da es bisher ein freies Baugrundstück war, konnte sich der nahe der Grundstückgrenze stehende Straßenbaum in seinem Kronenaufbau frei entfalten. Um die Bauarbeiten fertigstellen zu können, müsste ein erheblicher Teil der Krone eingekürzt werden. Weiterhin steht der Baum nahe der geplanten Grundstückszufahrt. Ein Absenken des vorhandenen Bordsteines ist auf Grund der ausgebildeten Wurzeln nicht möglich.
Baumkommission:
Vor Ort konnten sich die Mitglieder der Baumkommission von der Nähe zu dem neu errichteten Gebäude und der Grundstückszufahrt überzeugen. Der Antragsteller war vor Ort und hat die Problematik dargestellt. Er bot an, die Fällung zu eigenen Lasten auszuführen.
Ergebnis:
Die Mitglieder der Baumkommission empfehlen einstimmig, die Fällung des Ahorns freizugeben. Die Fällung und Beseitigung des Stubbens ist durch den Antragsteller auszuführen. Als Ersatz fordern sie einen Spitzahorn „Columnare“, der durch die OGM GmbH ca. 2 Meter in nordwestliche Richtung versetzt gepflanzt werden soll.
3) Gisbertstr. 2
Antrag: Fällung einer 1 Linde
Ergebnis: Genehmigung
Maßnahme: Fällung und Ersatzpflanzung durch Antragsteller
Sachverhalt:
Der Antragsteller baut an das vorhandene Wohnhaus an. Die Garage wird gemäß Planung an die äußere Grundstücksgrenze in Richtung Malzstraße verschoben. Die vorhandene Linde würde einer direkten Zufahrt zur Garage im Weg stehen. Der Antragsteller war in dem Glauben, es handle sich um einen privaten Baum. Nach Prüfung der Grundstücksverhältnisse ist festzuhalten, dass der Baum mittig auf der Grenze zwischen dem privaten und dem öffentlichen Grundstück steht. Die Fällung wurde bereits vor einem Jahr abgelehnt.
Baumkommission:
Die anwesenden Mitglieder der Baumkommission stellen vor Ort fest, dass sich grundsätzlich an dem Sachverhalt vor einem Jahr nichts geändert hat. Eine Angehörige des Antragstellers erläuterte noch mal die Planungen und Probleme, die sich mit der vorhandenen halbstädtischen Linde ergeben und bot an, die Fällung und Ersatzpflanzung zu eigenen Lasten auszuführen.
Ergebnis:
Die Mitglieder der Baumkommission stimmen der Fällung der Linde unter der Voraussetzung, dass die Kosten für die Fällung und Ersatzpflanzung durch den Antragsteller getragen werden, einstimmig zu. Als Ersatz schlägt die Fachverwaltung vor, eine säulenförmige Hainbuche (Carpinus betulus „Fastigiata“), eine Winterlinde (Tilia cordata „Rancho“), einen Feldahorn (Acer campestre „Elsrijk), einen französischen Ahorn (Acer monspessulanum), eine nordamerikanische Rotesche (Fraxinus pennsylvanica „Summit“) oder eine holländische Ulme (Ulmus hollandica „Lobel“) zu pflanzen. Der Standort soll in unmittelbarer Nähe in einem Ortstermin mit der Fachverwaltung festgelegt werden.
4) Am Freitagshof 9
Antrag: Rückschnitt 1 Buche
Ergebnis: Ablehnung
Maßnahme: Kronenpflege durch OGM
Sachverhalt:
Der Antragsteller beklagt die starke Verschattung seines Gartens sowie den nach eigenen Aussagen unzumutbaren Astabbruch in größerer Dimension, von dem eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht.
Baumkommission:
Vor Ort konnten sich die Mitglieder der Baumkommission von der zufriedenstellenden Vitalität der Buche überzeugen. Der Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze ist sicherlich gering, allerdings genießt der Baum auf Grund seines Alters Bestandsschutz. Es ragen zwar die Äste der Baumkrone des beklagten Baumes über den Garten, jedoch ist die Gartennutzung dadurch nicht beeinträchtigt und somit ist der Laub- und Fruchtfall zu dulden. Die Verkehrssicherheit des Baumes ist durch den Eigentümer, Stadt Oberhausen, zu gewährleisten.
Ergebnis:
Der Rückschnitt der Buche wird durch die Mitglieder der Baumkommission einstimmig abgelehnt. Dennoch soll durch die OGM GmbH eine Kronenpflege ausgeführt werden, um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen.
5) Teutoburger Straße 95
Antrag: Rückschnitt von 1 Ahorn
Ergebnis: Ablehnung
Maßnahme: keine
Sachverhalt:
Die Antragsteller beklagen einen schlechten Satellitenempfang. Weiterhin beklagen sie eine unzumutbare Verschattung der Wohnräume. Verantwortlich dafür sei der städtische Ahorn. Der Rückschnitt wurde bereits im Winter 2017 abgelehnt. Die Antragsteller beschweren sich darüber, dass die Verschattung nicht ernstgenommen wird und baten darum, sich die Verschattung von der Wohnung aus anzusehen.
Baumkommission:
Vor Ort konnten die Mitglieder der Baumkommission zwar nachvollziehen, dass der Satellitenempfang gestört sein könnte, aber die Potentiale, die Satellitenschüssel umzusetzen, zum Beispiel auf die andere Seite des Daches, wie es die Nachbarschaft teilweise auch gemacht hat, seien bisher nicht ausgeschöpft worden. Der Abstand der Äste zum Dach erscheint ihnen ausreichend, sodass es nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung/Verschattung kommen kann. In der Wohnung selbst ließ sich nachvollziehen, dass bei vollem Laubaustrieb der Lichteinfall beeinträchtigt ist. Allerdings sind die Mitglieder der Baumkommission der Auffassung, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt.
Ergebnis:
Die Mitglieder der Baumkommission sprechen sich einstimmig gegen den Rückschnitt an dem Ahorn aus. Eine Kronenpflege wurde in 2013 durchgeführt und ist turnusmäßig erst frühestens in zwei Jahren nach Bedarf auszuführen. Derzeit besteht aus Sicht der Baumkommission kein Handlungsbedarf. Der Abstand zum Haus stellte sich als ausreichend dar. Bei Bäumen, die im öffentlichen Raum stehen, greift § 41 des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG) nicht. Dieser sieht u.a. für bestimmte Bäume und Sträucher einzuhaltende Abstände von 2,00 m bzw. 4,00 m zu Grundstücksgrenzen vor. Dies gilt aber gemäß § 45 Abs. 1 a) NachbG nicht für Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und gemäß Abs. 1 b) auch nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Hinzu kommt, dass die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen gemäß § 32 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) die Einwirkungen von Pflanzungen im öffentlichen Verkehrsraum und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden haben.
7) Harkortstr. 3a
Antrag: Fällung von 1 Ahorn
Ergebnis: Genehmigung
Maßnahme: Fällung und Ersatzpflanzung eines Spitzahorns durch OGM
Sachverhalt:
Die OGM GmbH stellte im Rahmen der Baumbereisung einen Ahorn vor. Dieser ist abgängig, sodass die Standsicherheit nicht dauerhaft gewährleistet werden kann.
Baumkommission:
Vor Ort konnten sich die Mitglieder der Baumkommission von der schlechten Vitalität des Ahorn überzeugen.
Ergebnis:
Die Fällung des Ahorns wird einstimmig empfohlen. Es soll an Ort und Stelle ein Spitzahorn „Columnare“ als Ersatz gepflanzt werden. Die Leistungen sind durch die OGM GmbH auszuführen.
8) Baststraße 4
Antrag: Fällung von 1 Platane
Ergebnis: Ablehnung
Maßnahme: keine
Sachverhalt:
Die Anwohner beklagen den durch die Wurzeln angehobenen Pflasterbelag im öffentlichen Bereich der Grundstückszufahrt sowie die unzumutbare Verschattung und die Gefahr durch herabfallende Äste.
Baumkommission:
Die Mitglieder der Baumkommission stellten fest, dass die WBO GmbH das angehobene Pflaster bereits reguliert hat. Eine unzumutbare Verschattung erkannten sie nicht. Die Platane weist eine zufriedenstellende Vitalität auf.
Ergebnis:
Die Platane wurde zuletzt im Rahmen der Kontrolle auf Verkehrssicherheit am 21.12.2017 gesehen und der Vitalitätsstufe III, also einer zufriedenstellenden Vitalitätsstufe, zugeordnet. Auch konnte kein Totholz in der Krone der Platane festgestellt werden. Der Abstand zum Haus stellte sich als ausreichend dar. Bei Bäumen, die im öffentlichen Raum stehen, greift § 41 des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG) nicht. Dieser sieht u.a. für bestimmte Bäume und Sträucher einzuhaltende Abstände von 2,00 m bzw. 4,00 m zu Grundstücksgrenzen vor. Dies gilt aber gemäß § 45 Abs. 1 a) NachbG nicht für Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und gemäß Abs. 1 b) auch nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Hinzu kommt, dass die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen gemäß § 32 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) die Einwirkungen von Pflanzungen im öffentlichen Verkehrsraum und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden haben.
8) Baststraße 4a
Antrag: Fällung von 1 Platane
Ergebnis: Genehmigung
Maßnahme: Fällung und Ersatzpflanzung von 1 Hainbuche durch OGM
Sachverhalt:
Die Anwohner beklagen Schäden an der Bodenplatte im Keller des Wohnhauses. Die Wurzel hat im Laufe der Jahre durch das Dickenwachstum die Bodenplatte hochgedrückt und auf der gesamten Länge zerstört.
Baumkommission:
Die Mitglieder der Baumkommission erkannten auf den vorgelegten Fotos die Dimension der starken Wurzel unter dem Haus.
Ergebnis:
Nach Rücksprache mit dem Bereich Recht der Stadt Oberhausen gilt folgendes: „Gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Unterlassung einer Beeinträchtigung seines Grundstücks. Unterirdisch verlaufende Wurzeln stellen grundsätzlich keine wesentliche und damit eine nach § 1004 Abs. 2 BGB zu duldende Beeinträchtigung des Grundstücks dar. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn sie Sachsubstanzschäden, beispielsweise am Mauerwerk eines Gebäudes, an Nebenanlagen oder an Abwasserkanälen verursachen. Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks hat insoweit ein Abwehrrecht gegenüber dem Baumeigentümer, d.h. er kann verlangen, dass diese Beeinträchtigung künftig unterlassen wird.“ Von diesem Recht macht der Geschädigte hier Gebrauch. Eine Kappung der schädigenden Wurzeln vor der Kellerwand im Bereich des öffentlichen Gehweges führt zum Verlust der Standsicherheit des Baumes, da es sich um eine statische, stammnahe Haltewurzeln handelt und aufgrund ihres Durchmessers (>5 cm) eine Wundheilung ausgeschlossen ist. Dies würde eine Eintrittspforte für Bakterien und Pilze darstellen, die unterirdische Fäulnisprozesse begünstigt und die Verkehrssicherheit zusätzlich gefährdet. Die Baumkommission empfiehlt daher einstimmig, einen Beschluss der zuständigen Bezirksvertretung zur Fällung der Platane herbeizuführen.
9) Elpenbachstr. 94
Antrag: Fällung von 1 Platane
Ergebnis: Ablehnung
Maßnahme: Kronenpflege durch OGM im kommenden Winter
Sachverhalt:
Die Antragsteller beklagen die enormen Überhänge der Platane sowie die herabfallenden Äste auch größerer Dimensionen und die daraus resultierende Gefahr für Personen und Sachgegenstände.
Baumkommission:
Vor Ort konnten die Eigentümer noch einmal ihren Unmut der Baumkommission persönlich kundtun. Neben der Gefahr, die von den herabfallenden Ästen ausgeht, beschweren sie sich massiv über das anfallende Laub sowie die dadurch bedingte Beeinträchtigung durch Sternhaare, die den starken Hustenreiz auslösen.
Ergebnis:
Die Mitglieder der Baumkommission sprechen sich einstimmig gegen die Fällung oder einen Rückschnitt an der in Rede stehenden Platane aus. Es handelt sich um eine gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz geschützte Allee (AL-OB-0002). Aufgrund des ablehnenden Votums der Baumkommission wurde die Untere Naturschutzbehörde bisher nicht beteiligt. Es ist davon auszugehen, dass eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 41 Landesnaturschutzgesetz aufgrund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigungen und der zufriedenstellenden Vitalität nicht erteilt werden kann. Die Platane wurde zuletzt im Rahmen der Kontrolle auf Verkehrssicherheit am 27.12.2017 gesehen und der Vitalitätsstufe III, also einer zufriedenstellenden Vitalitätsstufe, zugeordnet. Auch konnte kein nennenswertes Totholz in der Krone der Platane festgestellt werden. Der Abstand zum Haus stellte sich als ausreichend dar.
10) Richard-Dehmel-Straße
Antrag: Fällung von 4 Birken
Ergebnis: Genehmigung
Maßnahme: Fällung und Ersatzpflanzung von zwei Linden und einer
Vogelkirsche durch OGM
Sachverhalt:
Der Antragsteller beklagt den schlechten Zustand der Birken auf der an sein Grundstück angrenzenden Grünfläche. Die vordere Birke ist abgängig, eine kleine Birke weist einen starken Schrägstand auf. Die Fläche wurde auf Grund der Kanalbauarbeiten nicht mehr gepflegt, da sie als Materiallagerplatz fungierte.
Baumkommission:
Vor Ort konnten sich die Mitglieder der Baumkommission einen Überblick über den schlechten Gehölzbestand verschaffen.
Ergebnis:
Die Mitglieder der Baumkommission sprechen sich einstimmig für die Fällung der vier vorhandenen vier Birken und die Aufstocksetzung des Haselnussstrauches aus. Die Fläche soll dann eingeebnet und angesät sowie mit zwei Winterlinden „Rancho“ und einer Vogelkirsche „Schloß Tiefurt“ bepflanzt werden.
11) Käthe-Kollwitz-Schule
Antrag: Fällung von 1 Pappel
Ergebnis: Genehmigung
Maßnahme: Fällung der Pappel und Ersatzpflanzung von einer Magnolie und einer Vogelkirsche
Sachverhalt:
Die OGM GmbH stellte im Rahmen der Baumbereisung eine Pappel vor. Diese steht zu nah an dem Schulgebäude. Schäden sind schon abzuzeichnen.
Baumkommission:
Die Baumkommission hat die ausführliche Darstellung des Mitarbeiters der OGM GmbH zur Kenntnis genommen.
Ergebnis:
Die Fällung der Pappel wird einstimmig empfohlen. Es soll im nahen Umfeld, möglichst auf dem Schulgelände als Ersatz eine Kobushi-Magnolie und eine Vogelkirsche „Schloß Tiefurt“ gepflanzt werden. Bei Platzmangel kann im Bereich der Richard-Wagner-Allee im Osterfelder Stadtbezirk der Ersatz gepflanzt werden.
