Beschlussvorlage - B/16/3533-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Oberhausen (RPO)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Rechnungsprüfung
- Bearbeitung:
- Sabine Satzinger
- Verantwortung:
- Thönissen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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15.05.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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25.06.2018
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Sachverhalt
Begründung
Vor dem Hintergrund der stetigen Fortentwicklung des internationalen, nationalen und kommunalen Vergaberechts (EU-Verordnungen, Bundesgesetze, Landesgesetze und Haushaltsrecht) wurde die bisherige Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Oberhausen vom 27.10.2008 (RPO) einer näheren Prüfung unterzogen. Dazu wurden zu Vergleichszwecken auch die Rechnungsprüfungsordnungen anderer Kommunen (z. B. Stadt Köln) ausgewertet.
Als Ergebnis wurde eine geänderte Fassung gefertigt, die zwar in ihrer Grundstruktur und in wesentlichen Inhalten auf der zurzeit geltenden RPO beruht, aber mit der neben weiteren Effekten (z. B. sprachliche Aktualisierung) insbesondere auch eine der veränderten Rechtslage im Vergaberecht (insbesondere Entfall der VOF) angepasste Überarbeitung der bisherigen RPO vom 27.10.2008 erreicht worden ist; diese Fassung ist mit dem Bereich Recht abgestimmt.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse kenntlich gemacht; kurze Erläuterungen aller Vorschläge sind in dieser Synopse in der Spalte „Erläuterungen“ enthalten. Darüber hinaus werden wesentliche Vorschläge im Rahmen dieser Drucksache wie folgt kurz begründet:
§ 1 Abs. 1
Konkretisierung der Bedeutung der Rechnungsprüfung.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4
Allgemein gehaltene Formulierung für vergaberechtliche Bestimmungen, ohne Beschränkung auf bestimmte Regelwerke (wie vormals VOB, VOL, VOF und HOAI).
§ 4 Abs. 1 Nr. 5
Anhebung der Prüfwertgrenzen in Anlehnung an die Vergabeordnung, die zurzeit erarbeitet wird, und an Prüfwertgrenzen anderer Kommunen. Unterhalb der Prüfwertgrenzen soll jedoch der Rechnungsprüfung jederzeit das Recht zur stichprobenartigen Prüfung von Auftragsvergaben vorbehalten bleiben.
§ 4 Abs. 1 Nr. 14
Die ursprünglichen Nr. 14 und 15 wurden inhaltsgleich redaktionell zusammengefasst.
§ 6 Abs. 1
Ergänzung aufgrund des digitalen Zeitalters.
§ 7 Abs. 1 bis 6
Verdeutlichung der Pflichten der Rechnungsprüfung in Anlehnung an Rechnungsprüfungsordnungen anderer Kommunen.
§ 8 Abs. 2 und 4
Konkretisierung der Pflichten der Verwaltung in Anlehnung an Rechnungsprüfungsordnungen anderer Kommunen.
§ 9 Abs. 1
Beschreibung der Form der Darstellung der Prüfergebnisse.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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29,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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52,2 kB
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