Beschlussvorlage - B/16/3480-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Bereisung der Baumkommission am 14.03.2018

 

 

1) Eifeler Straße 1

 

Antrag: Fällung von 1 Platane

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme: Absenkung der Zufahrt um einen weiteren Bordstein in Richtung Vestische Straße durch die WBO

 

Sachverhalt:

Die Anwohner beantragen die Fällung der Platane vor ihrem Grundstück. Als Gründe benennen sie die schlechte Einsehbarkeit in den Straßenraum. Insbesondere werde die Einsicht und Befahrbarkeit durch die Platane erschwert, da die Anwohner den Bau eines Carports planen.

 

Baumkommission:

Vor Ort konnten die Mitglieder der Baumkommission sich von dem guten Zustand des Baumes überzeugen. Der Baum wurde zuletzt im Rahmen der Baumkontrolle am 30.08.2017 auf Verkehrssicherheit geprüft und der Vitalitätsstufe II, also einer guten Vitalität, zugeordnet. Es wurde vor Ort wahrgenommen, dass der Bordstein im Zufahrtsbereich zum Haus Eifeler Straße 1 durch das Wurzelwachstum der Platane leicht verschoben ist.

 

Ergebnis:

Die Fällung der Platane wird einstimmig abgelehnt. Der durch das Wurzelwachstum der Platane leicht verschobene Bordstein im Zufahrtsbereich Eifeler Straße 1 soll zeitnah durch die WBO GmbH reguliert werden. Des Weiteren soll die Zufahrt in Richtung Vestische Straße um einen weiteren Bordstein abgesenkt werden, sodass die Zufahrt erleichtert wird.

 

 


2) Eifeler Straße 9 und 16

 

Antrag: Fällung von 3 Erlen

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  keine

 

Sachverhalt:

Die Anwohner beantragen die Fällung der drei Erlen. Zwei Erlen befinden sich vor dem Haus Eifeler Straße 16, eine Erle befindet sich vor dem Haus Eifeler Straße 9. Als Gründe benennen sie, dass die Lichtverhältnisse stark beeinträchtig seien und aus den beklagten Bäumen herabstürzendes Astwerk eine Gefahr für Personen und Sachen darstellen würde. Weiter geben die Anwohner an, dass die Baumkronen über die Dächer der Häuser Eifeler Straße 9 und 16 hinwegragen und ein Mindestabstand der Bäume zu den Gebäuden nicht eingehalten werde.

 

Baumkommission:

Vor Ort konnten sich die Mitglieder der Baumkommission von dem guten Zustand der Bäume überzeugen. Die Bäume wurden zuletzt im Rahmen der Baumkontrolle am 30.08.2017 gesehen und der Vitalitätsstufe II, also einer guten Vitalität, zugeordnet. Am 13.03.2018 wurde ein Kronenpflegeschnitt an den in Rede stehenden Erlen durchgeführt. Es konnte kein Totholzanteil in den Baumkronen der drei Erlen festgestellt werden. Eine akute Gefahr für Personen oder Sachen kann somit ausgeschlossen werden. Bei Bäumen, die im öffentlichen Raum stehen, greift § 41 des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG) nicht. Dieser sieht u.a. für bestimmte Bäume und Sträucher einzuhaltende Abstände von 2,00 m bzw. 4,00 m zu Grundstücksgrenzen vor. Dies gilt aber gemäß § 45 Abs. 1 a) NachbG nicht für Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und gemäß Abs. 1 b) auch nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Hinzu kommt, dass die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen gemäß § 32 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) die Einwirkungen von Pflanzungen im öffentlichen Verkehrsraum und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden haben. Der Antragsteller kannte den Bereisungstermin und wollte gerne persönlich vorsprechen. Zum Zeitpunkt der Bereisung traf die Baumkommission jedoch niemanden an.

 

Ergebnis:

Die Fällung der drei Erlen wird aus den angegebenen Gründen abgelehnt.

 

 

3) Anhalter Straße 1

 

Antrag: Rückschnitt an 1 Eiche

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  keine

 

Sachverhalt:

Die Antragsteller beklagen den erheblichen Laubfall der Eiche. Aus diesem Grund wurde ein Antrag auf einen großzügigen Rückschnitt gestellt.

 

Baumkommission:

Vor Ort konnten sich die Mitglieder der Baumkommission von der guten Vitalität des Baumes überzeugen. Die Eiche weist zusätzlich einen schönen, charakteristischen Habitus auf. Fachliche Gründe für einen Rückschnitt konnten nicht festgestellt werden. Am 14.10.2015 wurde eine Kronenpflege durchgeführt.

 

Ergebnis:

Der Rückschnitt der Eiche wird aus den angegebenen Gründen abgelehnt.

 

 

4) Fürstenstraße 65

 

Antrag: Fällung von 1 Ginkgo (männlich)

Ergebnis:  Ablehnung vorbehaltlich eindeutiger Nachweise

Maßnahme:  keine

 

 

Sachverhalt:

Im Jahr 2017 wurde ein weiblicher Ginkgo, der ebenfalls vor dem Haus Fürstenstraße 65 stand, gefällt. Gründe waren, neben der Geruchsbelästigung durch die Früchte des weiblichen Ginkgos, vom Eigentümer festgestellte und in Eigenregie behobene Sachsubstanzschäden am Haus. Der derzeit vorhandene, zweite Ginkgo vor dem Haus Fürstenstraße 65, trägt bisher keine Früchte. Der Antragsteller empfindet den Abstand zwischen dem Straßenbaum und seinem Haus als zu gering und befürchtet, dass durch das Wurzelwerk des Ginkgos Feuchtigkeitsschäden am Keller entstanden sind. Weiter befürchtet der Antragsteller Schäden am Kanalanschluss des Regenrohres. Ein Nachweis darüber, dass der Baum die vorgebrachten Schäden verursacht hat, wurde bis zum Zeitpunkt der Bereisung nicht erbracht.

 

Baumkommission:

Vor Ort konnten sich die Mitglieder der Baumkommission von der guten Vitalität des Ginkgos überzeugen. Der Baum wurde im Rahmen der Baumkontrolle am 07.09.2017 zuletzt gesehen und der Vitalitätsstufe II, also einer guten Vitalität, zugeordnet. Der Abstand zwischen Baum und Gebäude wurde als ausreichend empfunden. Es ragen weder Äste des beklagten Baumes an die Fassade, noch überragen diese das Dach des Hauses. Bei Bäumen, die im öffentlichen Raum stehen, greift § 41 des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG) nicht. Dieser sieht u.a. für bestimmte Bäume und Sträucher einzuhaltende Abstände von 2,00 m bzw. 4,00 m zu Grundstücksgrenzen vor. Dies gilt aber gemäß § 45 Abs. 1 a) NachbG nicht für Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und gemäß Abs. 1 b) auch nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Hinzu kommt, dass die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen gemäß § 32 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) die Einwirkungen von Pflanzungen im öffentlichen Verkehrsraum und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden haben.

 

Ergebnis:

Die Fällung des Ginkgos wird vorbehaltlich der durch den Antragsteller zu erbringenden Nachweise, bezüglich der durch den Ginkgo verursachten Sachsubstanzschäden am Haus Fürstenstraße 65, abgelehnt. Liegen eindeutige Nachweise vor, wird die Verwaltung eine Genehmigung aussprechen, die Fällung des Baumes durch die OGM GmbH veranlassen und die Bezirksvertretung darüber in Kenntnis setzen sowie die Ersatzpflanzung abstimmen.

 

 

5) Hamburger Straße 43

 

Antrag: Rückschnitt an diversen Eichen

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme: Kronenpflege und Entnahme von Efeu durch die OGM

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller beklagt die starke Verschattung seines Gartens sowie den nach eigenen Aussagen unzumutbaren Fruchtfall der Eichen in der städtischen Böschung. Nach seinen Angaben stellen sowohl die herabfallenden Eicheln als auch die herabstürzenden Äste der beklagten Bäume eine Gefahr für sich im Garten aufhaltende Personen dar.

 

Baumkommission:

Die Baumkommission stimmt einem starken Rückschnitt der Bäume nicht zu. Die in Teilen mit Efeu berankten Bäume sollen von diesem befreit werden. Weiter soll eine Kronenpflege an den beklagten Bäumen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen beschränken sich jedoch lediglich auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Der Antragsteller kannte den Bereisungstermin und wollte gerne persönlich vorsprechen. Zum Zeitpunkt der Bereisung traf die Baumkommission jedoch niemanden an.

 

Ergebnis:

Der beantragte Rückschnitt der Eichen wird aus den angegebenen Gründen abgelehnt.

 

 

7) Am Ziegelkamp, Spielplatz – Rückwärtig der Häuser Erzberger Straße 117/119/121

 

Antrag: Rückschnitt von Großgehölzen

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  Pflegedurchgang und Erstellung des Lichtraumprofiles entlang des

 privaten Spatenweges sowie Fällung der mehrstämmigen Weide

 durch die OGM

 

Sachverhalt:

Die Anwohner beklagen die schlechte Begehbarkeit des Spatenweges, angrenzend an den städtischen Kinderspielplatz „Am Ziegelkamp“. Nach Aussagen der Antragsteller würden Überwüchse von städtischen Gehölzen die angrenzenden Gärten übermäßig beschatten und die Nutzung des privaten Spatenweges erschweren sowie tief hängende Zweige eine Unfallgefahr darstellen.

 

Baumkommission:

Vor Ort stellten die Mitglieder der Baumkommission fest, dass der Überwuchs in den Spatenweg minimal ist. Die Lage der Gärten ist so ausgerichtet, dass eine Beschattung durch die angrenzenden Großgehölze nur in den Abendstunden möglich ist. Eine mehrstämmige Weide ragt in Teilen in den Spatenweg hinein. Bei Bäumen, die im öffentlichen Raum stehen, greift § 41 des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG) zwar nicht. In diesem speziellen Fall weist die Weide jedoch einen schlechten Vitalzustand auf, sodass eine Fällung zur Wahrung der Verkehrssicherheit empfohlen wird.

 

Ergebnis:

Die Mitglieder der Baumkommission empfehlen einstimmig, dass die OGM GmbH das Lichtraumprofil im Bereich des Spatenweges kurzfristig wieder herstellt. Weitere akute Maßnahmen werden als nicht erforderlich angesehen. Eine Reduzierung in der Höhe an den vorhandenen Gehölzen wird abgelehnt. Die mehrstämmige Weide soll im Winterhalbjahr 2018/2019 gefällt werden.

 

 

8) Erzberger Straße 81

 

Antrag: Rodung von 1 Weide

Ergebnis:  Genehmigung

Maßnahme:  Rodung 1 Weide durch die OGM

 

Sachverhalt:

Ein Anwohner beklagt Überwüchse in den öffentlichen Verkehrsraum. Die Überwüchse stammen von einer in der Vergangenheit gefällten Weide. Diese hat sich im Laufe der Jahre regeneriert und treibt nun wieder durch. Durch die Überwüchse in den öffentlichen Gehwegbereich stellt die wieder durchgetriebene Weide eine Verkehrsgefährdung dar. Der Anwohner schlägt eine Rodung der Weide vor.

 

Baumkommission:

Die Mitglieder der Baumkommission erkennen die Verkehrsgefährdung durch die wieder durchgetriebene Weide an.

 

Ergebnis:

Der Rodung der Weide wird einstimmig zugestimmt. Die Leistungen sind durch die OGM GmbH auszuführen.

 

 

9) Reinekering 32

 

Antrag: Fällung von 1 Zeder und 1 Fichte

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  Abbau des maroden Jägerzaunes und Säuberung des städtischen Grundstücks Gemarkung Sterkrade, Flur 3, Teil des Flurstücks 829 durch die OGM sowie Aufnahme der Fläche in das Leistungsverzeichnis

 

Sachverhalt:

Der Anwohner des Hauses Reinekering 32 beantragt die Fällung einer Zeder sowie einer Fichte. Diese Bäume stehen auf dem städtischem Grundstück (Gemarkung Sterkrade, Flur 3, Teil des Flurstücks 829), welches in der Vergangenheit durch die Vorbesitzer des Grundstücks Reinekering 32 gepflegt wurde. Diese errichteten um das Teilstück einen Jägerzaun, der mittlerweile jedoch marode ist. Die neuen Eigentümer möchten das genannte städtische Teilstück nicht mehr privat pflegen. Zusätzlich beklagt der Antragsteller, dass die beiden auf dem Grundstück befindlichen Bäume mit deren Wurzeln das Pflaster und den Bordstein des Gehweges anheben. Weiter beeinträchtigen die Zeder und die Fichte nach Aussagen des Anwohners erheblich die Lichtverhältnisse des Wohnhauses.

 

Baumkommission:

Die Baumkommission konnte die geschilderte Problematik des Anwohners, die Zeder und die Fichte stünden zu nah am Haus und würden die Lichtverhältnisse unverhältnismäßig beeinträchtigen, nicht nachvollziehen. Der Vorgarten des Hauses Reinekering 32 zeigte sich bei der Besichtigung komplett freigestellt. Eine Beeinträchtigung durch die Zeder und die Fichte auf dem angrenzenden städtischen Grundstück konnte nicht festgestellt werden. Ein Anheben des Pflasters sowie des städtischen Bordsteins konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Ergebnis:

Die Baumkommission sprach sich einstimmig gegen die Fällungen aus. Der marode Jägerzaun soll entfernt werden. Das städtische Teilstück soll gesäubert und in das Leistungsverzeichnis 10/Grün aufgenommen werden. Die Demontage des Jägerzaunes sowie die Säuberung der Teilfläche soll durch die OGM GmbH durchgeführt werden.

 

 

10) Wilhelmstraße 130

 

Antrag: Rückschnitt von 1 Platane

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  keine

 

Sachverhalt:

Die Antragsteller beklagen, dass Äste der Platane aus dem Straßenbereich auf der neu erstellten Dachgaube aufliegen würden. Bei einer Überprüfung durch die OGM GmbH konnte die beklagte Situation nicht nachvollzogen werden. Aus fachlicher Sicht sei die durch den Antragsteller gewünschte Maßnahme nicht zu vertreten. An der Platane soll im Winterhalbjahr 2018/2019 lediglich eine Kronenpflege durchgeführt werden

 

Baumkommission:

Vor Ort konnten die Mitglieder der Baumkommission keine an die Dachgaube schlagenden Äste feststellen. Der Abstand der Baumkrone zum Haus wurde als ausreichend eingestuft.

 

Ergebnis:

Die Mitglieder der Baumkommission sprechen sich einstimmig gegen den Rückschnitt im Starkastbereich an der beklagten Platane aus. Die OGM GmbH soll im kommenden Winter lediglich eine Kronenpflege ausführen.

 

 

11) Julius-Brecht-Anger 32

 

Antrag: Fällung von 15 Fichten

Ergebnis:  Genehmigung

Maßnahme:  Fällung der 15 Fichten im Winterhalbjahr 2018/2019 durch die OGM und Ersatzpflanzung von 4 Linden

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller gibt an, dass die Äste der städtischen Nadelbäume an die Hausfassade und auf das Garagendach anschlagen.

 

Baumkommission:

Vor Ort konnten sich die Mitglieder der Baumkommission einen Eindruck der 15 Fichten machen. Diese sind auf der vollen Länge des Grundstücks in Reihe gesetzt und ragen mit ihren Zweigen bis an die Fassade bzw. das Garagendach heran.

 

Ergebnis:

Die Baumkommission spricht sich daher einstimmig für die Fällung der 15 Fichten aus. Für die Entnahme dieser Bäume soll eine ortsnahe Ersatzpflanzung im Straßengrün erfolgen. Die Verwaltung schlägt vor, 4 Linden zu pflanzen. Der Ersatzpflanzung stimmt die Baumkommission einstimmig zu.

 

 

12) Kooksweg

 

Antrag: Fällung von 2 Scheinzypressen

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  keine

 

Sachverhalt:

Die Antragsteller beklagen, dass die sehr hoch gewachsenen Scheinzypressen, die unmittelbar angrenzend an das Grundstück Am Tannenbusch 32 stehen, eine potentielle Gefahr für das Privatgrundstück darstellen. Dies sei insbesondere bei Sturmereignissen der Fall.

 

Baumkommission:

Vor Ort konnten sich die Mitglieder der Baumkommission einen Eindruck der beiden Scheinzypressen machen. Diese weisen eine erhebliche Höhe auf. Beide Gehölze machen einen vitalen Eindruck und bieten Schutz für Singvögel und heimische Kleintiere.

 

Ergebnis:

Die Baumkommission lehnt aufgrund der guten Vitalität der Bäume sowie aus den aufgeführten Gründen einstimmig die Fällung ab.

 

 

13) Oranienstraße 106

 

Antrag: Fällung von 2 Linden

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  keine

 

Sachverhalt:

Die Eigentümer des Hauses Oranienstraße 106 beantragen die Fällung von zwei Linden; eine steht vor dem Gartengrundstück Oranienstraße 106 und die zweite vor dem Nachbarhaus Oranienstraße 104. Grund für den Fällantrag sei die Nähe der Bäume zum Haus. Die Antragsteller befürchten, dass herabfallende Äste der Linden bei Wind Personen und Sachschäden am Haus verursachen könnten. Weiterhin beklagen sie eine enorme Verschattung der Wohnräume.

 

Baumkommission:

Die Baumkommission konnte die geschilderten Problematiken vor Ort nicht nachvollziehen. Die zwei Linden weisen eine gute Vitalität auf. Sie wurden zuletzt im Rahmen der Kontrolle auf Verkehrssicherheit am 13.09.2017 gesehen und der Vitalitätsstufe II, also einer guten Vitalitätsstufe, zugeordnet. Auch konnte kein Totholz in den Kronen der beiden Bäume festgestellt werden. Der Abstand zum Haus stellte sich als ausreichend dar. Bei Bäumen, die im öffentlichen Raum stehen, greift § 41 des Nachbarrechtsgesetzes NRW (NachbG) nicht. Dieser sieht u.a. für bestimmte Bäume und Sträucher einzuhaltende Abstände von 2,00 m bzw. 4,00 m zu Grundstücksgrenzen vor. Dies gilt aber gemäß § 45 Abs. 1 a) NachbG nicht für Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und gemäß Abs. 1 b) auch nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Hinzu kommt, dass die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen gemäß § 32 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) die Einwirkungen von Pflanzungen im öffentlichen Verkehrsraum und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden haben.

 

Ergebnis:

Die Fällung der beiden Linden wird von Seiten der Baumkommission aus den oben geschilderten Gründen einstimmig abgelehnt.

 

 

14) Elisenstraße 2a

 

Antrag: Fällung von 1 Tulpenbaum

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  keine

 

Sachverhalt:

Die Antragsteller beklagen unverhältnismäßigen Laubfall und Fruchtfall des in Rede stehenden Tulpenbaumes.

 

Baumkommission:

Die Baumkommission Sterkrade sichtet diesen Baum zum wiederholten Mal. Im Verhältnis zur letzten Sichtung in 2017 hat sich an der Situation nichts geändert. Eine unverhältnismäßige Belastung der Anwohner durch Laub und/oder Fruchtfall konnte die Baumkommission auch bei der Bereisung am 14.03.2018 nicht bestätigen.

 

Ergebnis:

Die Baumkommission lehnt aus oben genannten Gründen die Fällung des Tulpenbaumes einstimmig ab.

 

 

15) Wasserstraße 2 / Kastellstraße

 

Antrag: Fällung vom 1 mehrstämmigen Ahorn

Ergebnis:  Genehmigung

Maßnahme:  Fällung des mehrstämmigen Ahorns und Ersatzpflanzung von 1 Vogelkirsche durch OGM vor Ort

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller beklagt die einseitige Kronenausrichtung des mehrstämmigen Ahorns. Dieser wächst aufgrund der vor Ort gegebenen Lichtverhältnisse in Richtung eines angrenzenden Trafo-Häuschens der Kastell-Schule. Teilweise liegen die Äste bereits auf dem Dach des Trafo-Häuschens. Durch die einseitige Kronenausbildung haben sich die Wurzeln des Ahorns vermehrt auf dem Privatgrundstück des Antragstellers ausgebildet. Der Antragsteller beklagt, dass die Wurzeln die neu erstellte Pflasterfläche beeinträchtigen könnten. Weiter weist der Antragsteller darauf hin, dass bei Wind Äste aus der Krone brechen und auf die Zuwegung der Kastellschule fallen. Diese Zuwegung ist der Haupteingang der Grundschule und wird somit von Kindern und Eltern stark frequentiert.

 

Baumkommission:

Vor Ort stellten die Mitglieder der Baumkommission den schlechten Vitalitätszustand des Ahorns fest. Auch die einseitige Kronenausbildung des Ahorns wurde wahrgenommen und als kritisch, hinsichtlich des sich unter der Krone befindenden Trafohäuschens, eingestuft.

 

Ergebnis:

Die Baumkommission empfiehlt einstimmig den mehrstämmigen Ahorn zur Fällung freizugeben und stimmt dem Vorschlag vor Ort eine Vogelkirsche in örtlicher Nähe als Ersatz zu pflanzen zu.

 

 

16) Friesenstraße 40, Ecke Lanterstraße

 

Antrag: Fällung von 1 Platane

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  Säuberung der Baumscheibe durch die WBO

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beklagt Gefahren auf dem Gehweg sowie eine Beschädigung der Garagenwand durch Wurzeln der Platane. Weiter würde das Laub der Platane die Dachrinne der Garage verstopfen, sodass es zu einer Durchfeuchtung der Garagenwand gekommen sei.

 

Baumkommission:

Die Baumkommission fand am Tag der Bereisung eine durch die WBO GmbH hergestellte regulierte Gehwegfläche vor. Die ehemals in Teilen hochstehenden Gehwegplatten wurden aufgenommen, der Wurzelbereich wurde durch eine Asphaltdecke überwallt. Die beklagte Platane ist als vital einzustufen. Der Laubfall ist als hinnehmbar einzuschätzen.

 

Ergebnis:

Die Mitglieder der Baumkommission sprechen sich einstimmig für einen Erhalt der Platane aus. Eine Fällung wird aus den oben genannten Gründen abgelehnt. Die Baumkommission regt an, die Baumscheibe zu säubern, um ein komplett sauberes Bild zu erhalten.

 

 

17) Friesenstraße 110, Hegelschule

 

Antrag: Fällung von 1 Platane

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  Lichtraumprofilschnitt auf 4,50 m Höhe durch OGM

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller beklagt die großen Gefahren, die von dem Baum auf dem Schulhof ausgehen. Er hat Angst, dass bei einem Sturm ein großer Ast herausbrechen könne, der, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, erhebliche Schäden an dem privaten Grundstück anrichten könnte. Die Platane ragt darüber hinaus weit auf das Grundstück und würde den Garten derart verschatten, sodass keine Anpflanzung möglich sei.

 

Baumkommission:

Die Baumkommission war vor Ort und stellte fest, dass die in Rede stehende Platane eine leichte Schräglage in Richtung Schulhof aufweist. Der Baum wurde im Rahmen der Baumkontrolle zuletzt am 22.01.2018 auf Verkehrssicherheit geprüft und der Vitalitätsstufe II, also einer guten Vitalität, zugeordnet. Vor Ort waren der Antragsteller und der Hausmeister. Sie stellten noch einmal persönlich ihre Bedenken in Bezug auf die Gefahren, die von dem Baum ausgehen, dar. Eigentliches Problem ist das Laub.

 

Ergebnis:

Die Mitglieder der Baumkommission sprechen sich einstimmig für den Erhalt der Platane aus. Eine Fällung wird aus den oben genannten Gründen abgelehnt. Die Baumkommission regt an, einen Lichtraumprofilschnitt durchzuführen. Tiefhängende Äste und Zweige sollen bis 4,50 m Höhe aufgeastet werden.

 

 

18) Ramgestraße 17

 

Antrag: Fällung von 1 Ahorn

Ergebnis:  Ablehnung

Maßnahme:  keine

 

Sachverhalt:

Der Antragsteller beklagt, dass der Baum vor seinem Haus Ramgestraße 17, im Gegensatz zu den restlichen Bäumen in der Straße, sehr groß ausfalle. Der vor seinem Haus befindliche Ahorn sei ein Herzwurzler, sodass der Antragsteller Schäden am Kanal und an der benachbarten Fernwärmeleitung befürchte. Weiter würde dieser Baum über die Dachrinne hinaus wachsen.

 

Baumkommission:

Die Mitglieder der Baumkommission stellten vor Ort fest, dass der beklagte Baum eine verhältnismäßig akzeptable Höhe hat. Die Tatsache, dass dieser Ahorn größer sei als die übrige Bepflanzung in der Ramgestraße sei als hinnehmbar einzustufen. In der Ramgestraße stehen insgesamt sieben Weißdornbäume, eine Blumenesche, sechs Hainbuchen, eine Birne und ein Ahorn. Daher kann hier nicht von einer einheitlichen Baumart gesprochen werden, die durch den Einzelbaum vor Hausnummer 17 gestört ist. Nachweise für Schäden liegen derzeit nicht vor.

 

Ergebnis:

Die Mitglieder der Baumkommission sprechen sich einstimmig gegen die prophylaktische Fällung des Ahorns aus.

 

 

 

Loading...