Berichtsvorlage - M/16/3319-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Soziales
- Bearbeitung:
- Ursula Sporysch
- Verantwortung:
- Herr Bohnes
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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28.02.2018
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Geplant
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Beirat für Menschen mit Behinderung
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Kenntnisnahme
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17.05.2018
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Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Das Bundesteilhabegesetz ist ein Artikelgesetz (26 Artikel), das in mehreren Stufen in Kraft tritt (30.12.2016; 01.01.2017; 01.01.2018; 01.01.2020; 01.01.2023).
Mit dem Gesetz wird die Behindertenpolitik in Deutschland im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt. Es ist vorgesehen, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Darüber hinaus wird mit diesem Gesetz das Schwerbehindertenrecht weiterentwickelt.
2. Stufe der Reform
Kernstück der Reform ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX).
Das SGB IX hat nun folgende Struktur:
In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst.
In Teil 2 wird (2020) die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Das SGB IX wird insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet.
In Teil 3 steht das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, das bis 31.12.2017 im SGB IX, Teil 2 geregelt war.
Ab 01.01.2018 traten Teil1 und 3 sowie Kapitel 8 aus Teil 2 (Vertragsrecht) in Kraft. Damit verbunden wurden Vorschriften in anderen Gesetzen und Verordnungen (vor allem in der Eingliederungshilfeverordnung und der Frühförderverordnung) geändert sowie die Budgetverordnung aufgehoben.
Die Weiterentwicklung des SGB IX zu einem eigenen Leistungsgesetz ist für 2020 vorgesehen.
Rehabilitationsträger
Im Vorgriff auf das neue Leistungsgesetz erfolgt die Einführung eines neuen Rehabilitationsträgers (Träger der Eingliederungshilfe). Dieser verdrängt grundsätzlich den Sozialhilfeträger als Rehabilitationsträger. Der Träger der Eingliederungshilfe wird durch Landesrecht bestimmt. In NRW liegt ein Ausführungsgesetz als Entwurf vor. Die 1. Lesung erfolgte am 21.12.2017 im Landtag. Da nicht nur in NRW zum 01.01.2018 keine Träger der Eingliederungshilfe bestimmt sind, hat der Bundesgesetzgeber kraft Gesetzes die Sozialhilfeträger bis 31.12.2019 zu Trägern der Eingliederungshilfe bestimmt. Damit bleibt bezogen auf die Zuständigkeit alles wie bisher.
Leistungsgruppen
Die Hilfen sind in Leistungsgruppen erfasst, um Zuständigkeiten klarer abgrenzen zu können. Um die Eingliederungshilfe vollständig aus dem SGB XII herauslösen zu können bedurfte es einer neuen Leistungsgruppe, um die Schulassistenz zu kategorisieren. Dazu wurde die Leistungsgruppe Teilhabe an Bildung gebildet. Die übrigen, namentlich genannten Hilfen der Eingliederungshilfe wurden den anderen Leistungsgruppen beigefügt (z.B. Betreuung von behinderten Kindern in Pflegefamilien bei der sozialen Teilhabe).
Hilfen
An neuen Hilfen sind das Budget für Arbeit (Teilhabe am Arbeitsleben) und die Mobilitätshilfen (soziale Teilhabe) zu nennen. Erstere Hilfe fällt in die Zuständigkeit des Landschaftsverbands Rheinland. Für die andere Hilfe wurden Mittel in den Haushalt 2018 eingestellt. Hinsichtlich der Mobilität hat die Stadt Oberhausen seit Jahren einen Vertrag mit dem ASB für Personen mit dem Merkmal „aG“ im Schwerbehindertenausweis. Die neue Hilfe richtet sich an Personen, die über kein „aG“ verfügen, denen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und die Bedürftig im Sinne der Sozialhilfe sind. Die Bearbeitung erfolgt im Fachbereich 3-2-20 Eingliederungshilfe. Eine Schätzung zum Fallaufkommen zu dieser Einzelhilfe ist nicht möglich.
Gesamtplanung
Erhebliche Änderungen gibt es im Verfahrensrecht. Durch Einführung eines neuen Kapitels im SGB XII (18. Kapitel – Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019) ist das Verwaltungsverfahren neu geregelt.
Nach einer – gewünschten – Beratung sind die Wünsche der Leistungsberechtigten bei Antragseingang zu dokumentieren. Im anschließenden Bedarfsfeststellungsverfahren fordert der Gesetzgeber die Verwendung von systematischen Arbeitsprozessen und standardisierten Arbeitsmitteln unter Beachtung der von ihm vorgegebenen Kriterien (transparent, trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert). Diese haben sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit zu orientieren. Hierzu haben die Mitarbeiterinnen der Arbeitsgruppe Eingliederungshilfe bereits entsprechende Fortbildungen besucht.
Neu ist eine Beteiligung anderer Arbeitsbereiche der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt) an der Bedarfsfeststellung.
Zur Bedarfsfeststellung kann eine Gesamtplankonferenz durchgeführt werden. Sie ist zwingend durchzuführen, wenn leistungsberechtigte Elternteile Versorgungs- und Betreuungsbedarfe für eigene Kinder haben.
Ist das Bedarfsfeststellungsverfahren abgeschlossen, hat der Sozialhilfeträger einen schriftlichen Gesamtplan aufzustellen. Hält der Sozialhilfeträger die Umsetzung von Mindestinhalten des Gesamtplans für geboten, kann er noch mit den Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung abschließen.
Teilhabeplanverfahren
Sofern Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (z.B. Schul- und Freizeitbegleitung) oder mehrere Leistungsträger (z.B. Krankenkasse und Eingliederungshilfeträger bei der interdisziplinären Frühförderung) erforderlich sind, ist das Teilhabeplanverfahren nach SGB IX durchzuführen. Dabei gelten die Vorschriften aus dem Gesamtplanverfahren ergänzend.
Das Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren wird durch eine Entscheidung der Behörde beendet. Hierzu ist ein Verwaltungsakt (Bescheid) zu erlassen. Dafür sind drei Wochen ab Antragseingang bzw. Ende der Gesamt- oder Teilhabeplankonferenz vorgesehen. Ist ein Gutachten erforderlich, liegt die Frist bei zwei Wochen nach dem Gutachten.
Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens wurden die Arbeitsanweisungen und Vordrucke (Fachstandards) überarbeitet sowie die Mitarbeiterinnen geschult. Für die Umsetzung nach außen wurde mit Beteiligten ein Arbeitskreis eingerichtet.
Leistungsrecht
Der leistungsrechtliche Teil (Teil 2) tritt mit zwei Ausnahmen erst 2020 in Kraft. Eine Ausnahme ist die Ermächtigung der Länder zur Bestimmung der Eingliederungshilfeträger. Das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu ein Ausführungsgesetz vorgelegt, mit dessen Verabschiedung im Frühjahr 2018 zu rechnen ist. Die zweite Ausnahme betrifft das Vertragsrecht.
Vertragsrecht
Durch Aufwertung der Eingliederungshilfe zur eigenen Rehabilitationsleistung müssen neue Vereinbarungen zwischen Rehabilitationsträger und Leistungserbringer geschlossen werden. Da aber bis 2020 die Eingliederungshilfe noch Teil der Sozialhilfe ist, gelten hier vorrangig die Bestimmungen des SGB XII. Diese sehen einen Besitzstand der Vergütungsvereinbarungen bis Ende 2019 vor. Damit bleibt ausreichend Zeit für die Neuverhandlungen.
Schwerbehindertenrecht
Die Änderungen im Schwerbehindertenrecht betreffen die Arbeit im Fachbereich nicht.
personelle Folgen
Der verantwortliche Fachbereich verfügt über 2,5 Planstellen für die Sachbearbeitung und 1 Leitungsstelle. Es ist absehbar, dass das vorhandene Personal die gesetzlichen Aufgaben nicht wird bewältigen können. Es wurde mit Blick auf das nicht abschätzbare Zeitvolumen je Fall und die ab 2020 eintretenden Änderungen von einer voreiligen Planstellenausweitung abgesehen. Das Verwaltungsverfahren ist nicht nur für die Stadt Oberhausen sondern auch für alle Beteiligten (andere Rehabilitationsträger, Leistungserbringer, Fachstellen) neu. Der Ablauf muss sich erst im Sinne einer „lernenden Verwaltung einspielen. Danach erst lässt sich eine Aussage zum Zeitbedarf je Fall und damit zum Personalbedarf treffen.
Auswirkungen auf den Personalbedarf haben auch die Änderungen zum 01.01.2020. Dann wird die Eingliederungshilfe eine von der Sozialhilfe losgelöste Rehabilitationsleistung sein. Damit verbunden erfolgt eine Trennung von den Existenzleistungen. In allen stationären Fällen (bisher Landschaftsverband) werden dann die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung an die Stadt Oberhausen fallen. Für die Eingliederungshilfe selber wird wohl mit Ausnahme der Schulbegleitung der Landschaftsverband zuständig sein. Allerdings ist diesem gestattet, die örtlichen Träger bei Fällen mit Ortsnäheeigenschaft zur Aufgabenerledigung heranzuziehen. In welchem Ausmaß der Landschaftsverband von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, ist derzeit nicht absehbar.
Neu ist auch die Pflicht der Eingliederungshilfeträger zur Beschäftigung von Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Der Fachbereich 3-2-20 verfügt aktuell über Heilpädagoginnen und Pflegefachkräfte. Es fehlen auf jeden Fall Sozialpädagogen.
Fazit
Die Änderungen in der Eingliederungshilfe sind so gewaltig, dass sie in einem lernenden Prozess verinnerlicht werden müssen. Dieser Prozess kann durchaus längere Zeit andauern.
Unklar sind die personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Die Originärzuständigkeiten werden in einem Landesausführungsgesetz geregelt. Diese enthält für den überörtlichen Träger eine Heranziehungsoption gegenüber den örtlichen Trägern. In welchem Umfang der Landschaftsverband Rheinland hiervon Gebrauch macht, ist noch völlig offen.
Dagegen zeichnet sich aber deutlich ab, dass das aktuelle Arbeitsaufkommen (Zuständigkeiten wie 2017, jedoch mit dem bürokratischen Aufwand aus dem Bundesteilhabegesetz) mit dem Bestandspersonal nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen bearbeitbar ist.
