Beschlussvorlage - B/16/3399-01
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Riechel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.03.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch Ausschüsse.
2. Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte „2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“.
Sachverhalt
Begründung
Die Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. (WEGO) hat zwei Anträge auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW gestellt.
Nach Prüfung der vorliegenden Anträge sollen nun zwei Sonntage durch die „2. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen 2018“ freigegeben werden.
Der Rat wird gebeten, auf die Vorberatungen durch Ausschüsse zu verzichten, um so eine zeitnahe Entscheidung zu ermöglichen.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Von der durch § 6 Abs. 4 LÖG eröffneten Möglichkeit, entsprechende Tage durch Verordnung freizugeben, macht die Stadt Oberhausen seit vielen Jahren Gebrauch.
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung setzt eine Sonntagsfreigabe nach § 6 Abs. 1 LÖG zwingend voraus, dass die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss, die Ladenöffnung also nur eine geringe prägende Wirkung entfaltet. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Ladenöffnung nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann der Rechtsprechung zufolge in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung zum einen auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt wird. Zum anderen muss nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigen, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommt. Ein weiteres Indiz für die prägende Wirkung einer anlassgebenden Veranstaltung kann nach der Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der Fläche der von der Ladenöffnung erfassten Verkaufsstellen und der Veranstaltungsfläche sein.
Für das Jahr 2018 wurden Sonntagsöffnungen aus Anlass der folgenden Veranstaltungen beantragt:
Datum | Antragsteller | Anlassgebende Veranstaltung |
27.05.2018 | Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. | 15. Osterfelder Oldtimershow |
02.09.2018 | Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. | 33. Osterfelder Stadtfest |
Nach Prüfung der vorliegenden Anträge werden die für die Freigabe eines Verkaufssonntags aus Anlass einer Veranstaltung gem. § 6 LÖG NRW maßgeblichen Kriterien und damit die Anforderungen an einen eine Sonntagsöffnung rechtfertigenden prägenden Charakter einer Veranstaltung durch die folgenden zwei Veranstaltungen erfüllt:
- Die WEGO hat die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Osterfeld am Sonntag, 27.05.2018 anlässlich der 15. Osterfelder Oldtimershow beantragt. Diese eintägige Veranstaltung in Osterfeld wird seit 2004, d.h. seit 15 Jahren traditionell auf dem Osterfelder Marktplatz durch die Interessengemeinschaft Oberhausen-Osterfelder Oldtimer-Freunde e.V. (IGOOO) veranstaltet. Die Veranstaltungsfläche der Osterfelder Oldtimershow beträgt etwa 3.500 – 4.000 m². Sie verläuft über den fußläufigen Teil der Gildenstraße, der Straße Marktplatz Osterfeld und beinhaltet den Marktplatz Osterfeld (siehe Lageplan, Anlage 2 der Beschlussvorlage). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 1.800 m². Es werden bei der Veranstaltung in der Zeit von 10:00 – 18.30 Uhr ca. 2.000 Besucher erwartet. In den Ladenlokalen rechnet man in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit insgesamt ca. 500 Besuchern. Diese Prognose basiert auf einer Erhebung und Befragung der teilnehmenden Geschäfte der WEGO zu den Besucherströmen zum verkaufsoffenen Sonntag am 05. Juni 2016 in den Ladenlokalen und auf einer Hochrechnung der WEGO zu den Besucherströmen der geplanten Veranstaltung. Bei der beigefügten Berechnung hat die WEGO die ermittelten Kundenzahlen des verkaufsoffenen Sonntags am 05.06.2016 in den Ladenlokalen auf die Besucher der Veranstaltung am 27.05.2018 durch Extrapolation übertragen und errechnet (siehe Anlage 3 der Beschlussvorlage). Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der Werbegemeinschaft Osterfeld e. V. mit den Auswirkungen der Osterfelder Oldtimershow nicht. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Die Öffnung der Ladenlokale wird dabei auf folgende Flächen, Plätze und Straßen in Oberhausen-Osterfeld und damit auf das Umfeld der Osterfelder Oldtimershow beschränkt: Bergstr. 1 - 16, Bottroper Str. 153 – 167, Gildenstraße 1 - 30, Heinestr. 1 - 4, Kirchstr. 3 - 18, Marktplatz Osterfeld, Straße Marktplatz Osterfeld 2 - 8 und Im Wiedemhof 2. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde. Eine Spartenbeschränkung kommt daher nicht in Betracht. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass bei der Osterfelder Oldtimershow am 27.05.2018 die öffentliche Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der geplanten Ladenöffnungen im Vordergrund stehen wird und insofern der Annexcharakter der Ladenöffnungen gegeben ist.
- Die WEGO hat in einem zweiten Antrag die Öffnung der Verkaufsstellen im Stadtteil Osterfeld am Sonntag, 02.09.2018 anlässlich des 33. Osterfelder Stadtfestes beantragt. Diese Veranstaltung in Osterfeld wird seit 1985, d.h. seit 33 Jahren traditionell auf dem Osterfelder Marktplatz von der WEGO und dem Osterfelder Bürgerring e. V. veranstaltet. Dabei handelt es sich um eine 3-tägige Brauchtumsveranstaltung mit Markt, Bühnenprogramm und Ausstellungen vieler Oberhausener Vereine und Verbände. Die Veranstaltungsfläche des Osterfelder Stadtfestes beträgt ca. 5.500 m². Sie verläuft über die Gildenstraße, die Straße Marktplatz Osterfeld, Teile der Bergstr. und beinhaltet den Marktplatz Osterfeld und den Wappenplatz (siehe Lageplan, Anlage 2 der Beschlussvorlage). Die Fläche der Ladenlokale beträgt ca. 1.800 m². Es werden bei der Veranstaltung am Sonntag in der Zeit von 10:00 – 18.30 Uhr ca. 13.000 Besucher erwartet, in den Ladenlokalen rechnet man in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr mit insgesamt ca. 700 Besuchern. Diese Prognose basiert auf einer Befragung der teilnehmenden Geschäfte der WEGO zu den Besucherströmen am verkaufsoffenen Sonntag am 03. September 2017 in den Ladenlokalen und auf einer Hochrechnung der WEGO zu den Besucherströmen des geplanten Osterfelder Stadtteilfestes. Bei der beigefügten Berechnung hat die WEGO die ermittelten Kundenzahlen des verkaufsoffenen Sonntags am 03.09.2017 in den Ladenlokalen auf die Besucher der Veranstaltung am 02.09.2018 durch Extrapolation übertragen und errechnet (siehe Anlage 3 der Beschlussvorlage) Anhaltspunkte dafür, dass diese prognostizierten Zahlen in Zweifel zu ziehen wären, bestehen zum einen angesichts der langjährigen Erfahrung der WEGO mit den Auswirkungen des Osterfelder Stadtfestes nicht, da sich die Ladenlokale im unmittelbaren Umfeld der Veranstaltung befinden und an den Werktagen während der übrigen Festtage auch geöffnet haben. Zum anderen lassen auch die sich gegenüberstehenden Veranstaltungs-/Verkaufsflächen die prognostizierten Besucherzahlen als plausibel erscheinen. Es ist geplant, die Öffnung der Ladenlokale dabei auf folgende Flächen, Plätze und Straßen in Oberhausen-Osterfeld und damit auf das direkte Umfeld der Osterfelder Stadtfestes zu beschränken: Bergstr. 1 - 16, Bottroper Str. 153 – 167, Gildenstraße 1 - 30, Heinestr. 1 - 4, Kirchstr. 3 - 18, Marktplatz Osterfeld, Straße Marktplatz Osterfeld 2 - 8 und Im Wiedemhof 2. Sachliche Gründe, zusätzlich eine Spartenbeschränkung der Verkaufsstellen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Zum einen steht aufgrund der vorgenommenen räumlichen Eingrenzung/Einschränkung ohnehin nur einer vergleichsweise geringen Anzahl von Geschäften die Möglichkeit der Ladenöffnung offen. Zum anderen drängt sich angesichts des vorhandenen Branchenmix keine Sparte auf, deren Ausschluss sachlich geboten erscheinen würde. Eine Spartenbeschränkung kommt daher nicht in Betracht. Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass bei dem Osterfelder Stadtfest am 02.09.2018 die öffentliche Wirkung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der geplanten Ladenöffnungen im Vordergrund stehen wird und insofern der Annexcharakter der Ladenöffnungen gegeben ist.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Sozialpartner um Stellungnahme gebeten. Es wurden allen Sozialpartnern die maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Hierzu gehörten jeweils der konkrete Ort (Stadtteil oder Stadtbezirk etc.), das Datum des beantragten Sonntags, der Grund bzw. Anlass wie Kirmes, Stadtfest; Oldtimershow etc. mit entsprechenden Beschreibungen (Traditionen usw.), die Größen der Veranstaltungs-flächen und die Fläche der Ladenöffnungen, Prognosen über Besucherströme der Veranstaltungen und der Ladenöffnung, die Basis der Prognosen wie Erfahrungswerte, Schätzungen, Hochrechnungen oder Erhebungen und die jeweilige geplante räumliche Beschränkung der Verkaufsstellen schriftlich mitgeteilt. Über ggf. nachträgliche weitere räumliche Einschränkungen oder Änderungen konnten die Sozialpartner nicht mehr ergänzend informiert werden. Es ist aber davon auszugehen, dass hiergegen keine Bedenken bestehen, da es sich nur um geringfügige Änderungen handelt.
Zusammenfassend wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
- Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) begrüßt ausdrücklich alle beantragten verkaufsoffenen Sonntage für die Stadt Oberhausen als wichtiges Instrument der Stadt- und Handelsentwicklung und weist erneut u. a. auf deren Bedeutung als Wirtschaftsfaktor sowie zur Aufwertung und Belebung der Stadteile hin.
- Die Kreishandwerkerschaft Mülheim an der Ruhr – Oberhausen stimmt den oben aufgeführten Sonderöffnungszeiten zu.
- Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Ruhr e.V. unterstützt zusammenfassend die beantragten Sonntagsöffnungen für die in Rede stehenden Termine uneingeschränkt und teilt mit, dass bei diesen Terminen der Anlassbezug deutlich gegenüber der beantragten Sonntagsöffnungen im Vordergrund steht.
- Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di teilt mit, dass sie grundsätzlich alle verkaufsoffenen Sonntage ablehnt. Unter anderem bemängelt die Gewerkschaft, dass sie ohne Lagepläne nicht beurteilen können, ob die Ladenöffnungen auf das Umfeld des Veranstaltungsortes begrenzt sind. Ver.di behält sich eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Ladenöffnungen vor.
- Das Stadtdekanat bzw. der Katholikenrat in der Stadt Oberhausen hatte in der Vergangenheit schon seine grundsätzliche Haltung zu den Sonderöffnungszeiten zum Ausdruck gebracht. Nach ihrer Meinung sind die Sonderöffnungszeiten auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren und der freie Sonntag als wichtiges und religiöses Gut zu schützen.
Hinsichtlich der einzelnen Sonntage in Osterfeld haben sie keine Anmerkungen, da aus ihrer Sicht die traditionellen Feste den Grund und die Prägung der Veranstaltung ausmachen und nicht die Öffnung der Geschäfte.
So findet der Antrag der WEGO unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Ausführungen vor dem Hintergrund der Fortschreibung des bisherigen Status ihre Zustimmung.
- Die Evangelische Kirche erhebt keinen Widerspruch gegen die Sonderöffnungszeiten, sofern der vor einigen Jahren gemeinsam mit der Stadt Oberhausen gefundene Kompromiss beachtet wird.
Zur Stellungnahme von ver.di ist anzumerken, dass in dieser vorliegenden Beschlussvorlage zu allen vorgeschlagenen Sonntagsöffnungen Prognosen zu Besucherströmen, als auch die genauen Veranstaltungsflächen und die Flächen der zu öffnenden Ladenlokale benannt wurden und die entsprechenden Lagepläne und Berechnungen als Anlagen diesem Beschlussvorschlag beiliegen.
Anlagen
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