Beschlussvorlage - B/16/3317-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer befristeten Teilzeitstelle im Bereich 3-4/Gesundheitswesen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Beate Hemm
- Verantwortung:
- Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.02.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die Einrichtung einer auf zwei Jahre befristeten Teilzeitstelle zur Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Der Rat beschließt darüber hinaus die Leistung von überplanmäßigen Ausgaben/Auszahlungen in Höhe von 32.750 EUR im Deckungsring Personal (D00000001)
Deckungsvorschlag:
Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit.
In Anwendung des § 1 Abs. 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung verzichtet der Rat der Stadt in dieser Angelegenheit aufgrund der Eilbedürftigkeit auf eine Vorberatung durch Ausschüsse.
Sachverhalt
Begründung
Der Bereich 3-4/Gesundheitswesen ist im Rahmen der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) seit dem 01.07.2017 für die gesundheitliche Beratung von Prostituierten (§ 10 ProstSchG) zuständig. Danach haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle 12 Monate und Prostituierte unter 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle 6 Monate wahrzunehmen. Es handelt sich um eine neue Aufgabe, die von der Unteren Gesundheitsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen ist. Der Nachweis der gesundheitlichen Beratung ist bei der ordnungsbehördlichen Anmeldung Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Prostituierten.
Da im Vorfeld des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung keine belastbaren Daten zur Berechnung des Personalbedarfs für die Wahrnehmung der Aufgabe vorlagen, hat der Verwaltungsvorstand im Mai 2017 dem Vorschlag zugestimmt, die Aufgabe zunächst im Rahmen einer befristeten Arbeitszeiterhöhung einer in Teilzeit beschäftigten Sozialarbeiterin wahrzunehmen. Durch den Stellenwechsel der Mitarbeiterin ist kurzfristig eine personelle Abdeckung der Aufgabe sicherzustellen, da die Stadt Oberhausen ansonsten ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Zur Beurteilung des Arbeitsaufwands der Aufgabe „Gesundheitsberatung von Prostituierten“ hat die Fachverwaltung aktuell Fallzahlen für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis Mitte Januar 2018 vorgelegt. Während in der Zeit von Juli bis September 2017 lediglich sieben Beratungsgespräche durchgeführt wurden, stellen sich die Zahlen in der Zeit von Oktober 2017 bis Mitte Januar 2018 folgendermaßen dar:
Oktober November Dezember bis 17. Januar
Teilnahme an Beratungen 14 20 10 29
mit Dolmetscher 11 9 9 n.e.*
Terminversäumnisse n.e.* 13 12 8
mit Dolmetscher n.e.* 7 7 n.e.*
n.e.* = nicht erfasst
Inwieweit die oben dargestellten Zahlen repräsentativ sind, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, da mit dem Ende der Übergangsfrist für die erstmalige Beratung (31.12.2017) höhere Fallzahlen zu erwarten waren. Problematisch ist zudem die hohe Zahl der Terminversäumnisse, da die durchschnittliche Gesprächsdauer von 45 Minuten sowohl bei der Sozialarbeiterin als auch bei der Beauftragung des Dolmetschers im Vorfeld einzuplanen ist. Grundsätzlich wird man von ca. 300 Beratungsfällen pro Jahr ausgehen müssen. Unter der Annahme, dass ein Anteil von 30 % der Frauen unter 21 Jahre alt ist, ergeben sich jährlich 390 Beratungsfälle. Legt man weiterhin einen Zeitaufwand von 80 Minuten pro Beratungsfall (einschl. Terminabsprache und Vor- und Nachbereitung) zugrunde, errechnet sich für den Beratungsaufwand ein Stellenanteil von 0,36. Darüber hinaus soll die für die Beratung zuständige Mitarbeiterin das Sachgebiet konzeptionell aufbauen, an Sitzungen und Arbeitskreisen zu der Thematik teilnehmen sowie Kooperations- und Netzwerkarbeit leisten. Im Ergebnis wird daher der Einsatz einer Teilzeitkraft im Umfang von 19,5 Wochenstunden als angemessen angesehen.
Alternativ ist es laut Erlass vom 11.09.2017 auch möglich, die Aufgabe auf Dritte zu übertragen, wobei die generelle Verantwortung bei dem kommunalen Träger verbleibt und dieser die ordnungsgemäße Realisierung sicherzustellen hat. In Betracht kommen einschlägige Beratungsstellen, sofern deutlich gemacht wird, dass die Wahrnehmung der Aufgabe im Auftrag der zuständigen Behörde erfolgt und diese eine Kontrolle gewährleistet. Eine interkommunale Umfrage zur Wahrnehmung dieser Möglichkeit hat ergeben, dass von 13 Städten/Kreisen nur eine Stadt (Solingen) diesen Weg gewählt hat und eine auf drei Jahre befristete Übertragung der Aufgabe auf pro familia vorgenommen hat.
In Oberhausen kämen grundsätzlich die Beratungsstellen „SOLWODI“ und „pro familia“ für die Durchführung der gesundheitlichen Beratung von Prostituierten in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass die Beratungsstelle SOLWODI im Rahmen der Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes bereits mit der Wahrnehmung des zusätzlichen Beratungsbedarfs i. S. d. § 9 ProstSchG betraut wurde. Die Übertragung der mit Restriktionen behafteten Beratungspflicht wäre für die soziale Arbeit von SOLWODI kontraproduktiv und würde den Aufbau einer Vertrauensbasis zu den Frauen erschweren. Die Beauftragung einer weiteren externen Beratungsstelle (z. B. pro familia) wird ebenfalls kritisch gesehen, da die Fachverwaltung erhebliche Probleme in Bezug auf die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollfunktion sieht, die weiterhin bei der Kommune verbleibt und mit dem vorhandenen Personal nicht abgedeckt werden kann.
Fazit:
Vor dem geschilderten Hintergrund wird vorgeschlagen, eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle einzurichten und zunächst die weitere Entwicklung in dem Aufgabengebiet zu verfolgen. Im Anschluss daran soll über eine dauerhafte Stelleneinrichtung entschieden werden.
Finanzielle Konsequenzen:
Gemäß § 5 der Durchführungsverordnung zum Prostituiertenschutzgesetz NRW (DVO ProstSchG) ist ein finanzieller Ausgleich der zusätzlichen Kosten durch das Land NRW nur für das Jahr 2017 vorgesehen. Für die Folgejahre wird davon ausgegangen, dass die Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten wird und somit kein Anspruch auf einen Belastungsausgleich besteht. Eine Überprüfung der Kostenfolgeabschätzung soll in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden noch durchgeführt werden.
Die Erhebung von Gebühren als Kostendeckungsbeitrag ist gem. § 3 DVO ProstSchG nur für Amtshandlungen im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des ProstSchG geregelt. Die Durchführung der gesundheitlichen Beratung soll zunächst (bis 2019) gebührenfrei bleiben, wobei die Entscheidung zum Gebührenverzicht zum Stichtag 31.12.2019 überprüft werden soll. Da dem Personalbedarf damit weder zusätzliche Einnahmen noch Einsparungen gegenübergestellt werden können, wird keine Möglichkeit einer Kompensation der zusätzlichen Personalkosten in Höhe von 32.750 Euro p. a. gesehen.
