Beschlussvorlage - B/16/3318-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1. Auf die Vorberatung durch Ausschüsse wird gemäß § 1 Abs. 7 S. 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister vom 23.03.2015 verzichtet.

 

2. Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt der in dieser Drucksache dargestellten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Quantum GmbH zu.

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Konsequenzen

Bezug

 

-          Drucksache Nr. B/14/2969-01 vom 19.11.2007 (Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft (evo), hier: Beteiligung an der Quantum GmbH)

-          Drucksache Nr. B/14/3627-01 vom 27.10.2008 (Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft (evo), hier: Beteiligung an der Quantum GmbH).

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Beschlusspunkt 1

 

Auf eine Vorberatung durch Ausschüsse wird verzichtet, da die Mitteilung über die Notwendigkeit einer Ratsbefassung die Verwaltung erst am 22.01.2018 aufgrund eines Hinweises der Stadt Krefeld erreicht hat und somit die einzuhaltenden Fristen für eine Vorberatung zeitlich nicht zu realisieren waren. Bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt es sich um den formalen Vollzug einer Kapitalerhöhung an dem die evo und damit die mittelbare Gesellschafterin, die Stadt Oberhausen, nicht beteiligt waren. Diese formale Änderung des Gesellschaftsvertrages ist der Sache nach bereits durch die beschlossene Kapitalerhöhung vorgegeben.

 

 

Beschlusspunkt 2

 

  1. Gesellschaftsrechtliche und kommunalrechtliche Rahmenbedingungen

 

An der Quantum GmbH (Quantum), Ratingen, hielt die evo vor der Kapitalerhöhung 10 % des Stammkapitals; nach der Kapitalerhöhung ist der Anteil auf  7,97 % gesunken. An der Quantum sind 14 weitere Unternehmen in kommunaler Hand beteiligt, von denen die SWK Energie GmbH (SWK), Krefeld mit 30 % vor und mit 49 % nach der Kapitalerhöhung den größten Anteil hält.

 

Die Stadt ist über die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) und der weiter zwischengeschalteten FSO GmbH & Co KG mit einem Anteil von 50 % mittelbar an der evo beteiligt.

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgrund der nachstehend dargestellten Kapitalerhöhung stellt nach Rücksprache der Stadt Krefeld mit der Kommunalaufsichtsbehörde einen wesentlichen Vorgang dar, der einer vorherigen Befassung des Rates nach § 108 Abs.6 S.1 lit. b GO NRW bedarf und nach § 115 Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 1 S.1 lit. a) GO NRW der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Zwar erreicht die mittelbare Beteiligung der Stadt Oberhausen nicht den in § 108 Abs. 6 S. 1 GO NRW erwähnten Anteil von 25 %, allerdings sind die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, wenn – wie vorliegend der Fall – mehrere Kommunen zusammen unmittelbar oder mittelbar diese Beteiligungsquote überschreiten. Die Durchführung eines Anzeigeverfahrens ist auf der Grundlage des zu fassenden Ratsbeschlusses damit von allen mittelbaren kommunalen Gesellschaftern zu fassen. 

 

 

  1. Zweck der Gesellschaft

 

Die Quantum wurde gegründet, um ihren Gesellschaftern und Kunden einen transparenten, effizienten, Synergie nutzenden Zugang zu den Beschaffungsmärkten des Energie-Großhandelsmarktes zu ermöglichen. Satzungsgemäß können Unternehmen nur Gesellschafter werden, die zu mindestens 50 % in kommunalem Eigentum stehen. Die Gesellschaft berechnet die eingekauften Energien zum Einkaufspreis ohne Aufschläge weiter. Die Leistungen der Quantum für ihre Gesellschafter und Kunden werden auf Basis von Dienstleistungsverträgen erbracht.

 

  1. Fusionsbemühungen und Kapitalerhöhung

 

Mit einer vergleichbaren Gesellschaft ähnlicher Größe und Struktur, der Energie-Einkaufs- und Service GmbH (EEG mbH), Henstedt-Uelzburg hatte die Quantum eine Kooperation vereinbart. Eine Fusion beider kooperierender Unternehmen zum 1. Januar 2018 war vorbereitet worden, ist allerdings im zweiten Quartal 2017 gescheitert, da nicht ausreichend Gesellschafter der EEG mbH der Fusion zustimmen wollten. Resultierend aus dieser Entscheidung hätte zusätzliches Personal bei der Quantum eingestellt werden müssen, der Wirtschaftsplan der Gesellschaft wäre dadurch nicht zu realisieren gewesen, die Dienstleistungsentgelte, die die Quantum an ihre Gesellschafter für die erbrachten Dienstleistungen fakturiert, hätten steigen müssen. Dadurch wäre der Fortbestand der Quantum gefährdet gewesen. Daher haben die Gesellschafter beschlossen, Aufgaben der Quantum zukünftig durch das Personal  der mit 30 % der Anteile größten Gesellschafterin der Quantum, der SWK realisieren zu lassen.

 

Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Geschäftsbesorgung der SWK für die Quantum  sollen die Synergieeffekte im Konzern der Stadtwerke Krefeld AG – auch im Hinblick auf die Leistungsentgelte für alle Gesellschafter  –  gestärkt werden, indem die SWK ihre Anteile an der Quantum auf 49 % erhöht, um auf diesem Weg eine Vollkonsolidierung innerhalb der Stadtwerke Krefeld AG zu ermöglichen.

 

Die Erhöhung des Anteils erfolgte durch den Erwerb von 6 % eigener Anteile der Quantum und einer Erhöhung, des Stammkapital von 825.000 € um 210.250 € auf 1.035.250 €. Zur Übernahme des so geschaffenen neuen Geschäftsanteils im Nennwert von 210.250 € war allein die SWK GmbH zugelassen. Die weiteren Gesellschafter verzichteten auf ihr Recht zur Übernahme neuer Anteile im Rahmen der Kapitalerhöhung, so dass sich allein der Anteil der SWK erhöhte.

 

Die Quantum verfügt danach noch über selbst gehaltene Anteile von 3,98 % ohne Stimmrecht; somit kann die Gesellschaft aufgrund des beherrschenden Einflusses im Konzernabschluss der Muttergesellschaft der SWK, also der SWK AG, vollständig konsolidiert werden. Die Eigenständigkeit der Quantum soll auch nach dieser Transaktion sichergestellt sein.

 

 

  1. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Quantum

 

Aufgrund der Erhöhung des Stammkapitals und zur Sicherstellung des beherrschenden Einflusses der SWK sind Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Quantum notwendig geworden, um die Vollkonsolidierung auch bei zukünftigen Veränderungen der Kapitalstruktur sicher zu stellen. Die weiteren Änderungen im Entwurf des beigefügten Gesellschaftsvertrages sind redaktioneller Art.

 

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

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Anlagen

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