Berichtsvorlage - M/16/3269-01
Grunddaten
- Betreff:
-
HSP-Maßnahme Nr. 272- Einstellung eines Betriebsprüfers zur Erhöhung der Gewerbesteuern -Bericht zum 31.12.2017
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Finanzen
- Bearbeitung:
- Petra Schmal
- Verantwortung:
- Stöhr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Kenntnisnahme
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01.02.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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19.02.2018
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Als zusätzliche Maßnahme wurde für den Haushaltssanierungsplan (HSP) 2015 ff. unter der laufenden Nummer 272 die Einstellung einer Betriebsprüferin/eines Betriebsprüfers im Bereich der Gewerbesteuern beschlossen (Ratsbeschluss vom 23.05.2015 - Drucksache B/16/0760-01).
Nach § 21 Abs.3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) haben die Kommunen ein Auskunfts- und Teilnahmerecht an Betriebsprüfungen der Landesfinanzverwaltung. Mit der Einstellung der Gewerbesteuerprüferin/des Gewerbesteuerprüfers sollte die Prüfungstätigkeit der Finanzverwaltung unterstützt werden und für eine vollständige und rechtmäßige Erhebung der Gewerbesteuer gesorgt werden. Insbesondere sollten auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebe im Bereich der Gewerbesteuer auf die Vereinbarkeit mit dem Gesetz geprüft werden. Mit der Maßnahme verbunden war eine zu erwartende Steigerung der Gewerbesteuereinnahmen für die Stadt Oberhausen von 300.000 EUR p. a..
In der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 war die Stelle der Gewerbesteuerprüfung vakant und wurde erst mit Wirkung zum 01.04.2017 nachbesetzt.
Insgesamt wurden in der Zeit vom 01.04.2017 bis 31.12.2017 128 Fälle vom Gewerbesteuerprüfer geprüft. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Prüfungsbegleitungen der Finanzverwaltung im Außendienst (18 Fälle) und eigenständige Prüfungen von Amtsstelle aus (110 Fälle).
In den Fällen der Prüfungsbegleitung nach § 21 Abs.3 FVG erfolgte eine enge Abstimmung mit dem/der jeweils zuständigen Prüfer/in. In sämtlichen Fällen wurden die gewerbesteuerlichen Prüfungsansätze, wie zum Beispiel Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG, Kürzungen im Sinne des § 9 GewStG oder die Zerlegungskriterien der §§ 29 ff. GewStG in die Zuständigkeit des Gewerbesteuerprüfers übertragen. Im Nachgang zu den Prüfungen erfolgte ein Austausch über die getroffenen Prüfungsfeststellungen. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Finanzämtern ist dabei durchweg positiv zu werten.
Bei der Überprüfung der Gewerbesteuerfälle von Amtsstelle aus, lag das Hauptaugenmerk der Tätigkeit der Gewerbesteuerprüfung auf gewerbesteuerliche Zerlegungsfälle (§§ 29 ff. Gewerbesteuergesetz), in denen Unternehmen neben der Betriebsstätte in Oberhausen auch noch weitere Betriebsstätten in anderen Gemeinden unterhalten. Es erfolgte dabei eine eingehende Überprüfung, ob der Anteil der der Stadt Oberhausen bislang zugewiesen wurde, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Neben dieser Tätigkeit erfolgte die laufende Prüfung der Gewerbesteuermessbescheide der Finanzverwaltung auf ihre Ordnungsmäßigkeit, sowie die Verfolgung möglicher Fehler im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren und/oder Änderungsanträgen.
Von den 128 geprüften Fällen wurden 10 Fälle mit einem Mehrergebnis abgeschlossen. Bei 20 Fällen steht das Ergebnis der Prüfung noch aus. Das Mehrergebnis beläuft sich fürs Jahr 2017 auf insgesamt 6.033.220 EUR und kann anhand der nachfolgenden Auflistung nachvollzogen werden. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung erfolgt eine anonymisierte Bezeichnung der Prüfungsfälle.
Prüfung: Rechtsbehelfsverfahren gegen den Maßstab der Zerlegung (§ 29 GewStG)
Ergebnis: 30.316,83 EUR
Lfd. Nr. 2
Prüfung: Rechtsbehelfsverfahren: strittige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages Ergebnis: 243.777,62 EUR
Lfd. Nr. 3
Prüfung: Überprüfung des Forderungsabgangs, Antrag auf Änderung der Gewerbesteuermessbescheide
Ergebnis: 5.428.062,50 EUR
Lfd. Nr. 4
Prüfung: Überprüfung des Forderungsabgangs, Antrag auf Änderung des Zerlegungsmaßstabes im Sinne des § 29 GewStG
Ergebnis: 109.228,61 EUR
Lfd. Nr. 5
Prüfung: Teilnahme an einer Außenprüfung der Landesfinanzverwaltung, Änderung der Hinzurechnungen § 8 GewStG und des Zerlegungsmaßstabes § 29 GewStG
Ergebnis: 7.017,94 EUR
Lfd. Nr. 6
Prüfung: bislang unberücksichtigter fiktiver Unternehmerlohn gem. § 31 Abs.5 GewStG
Ergebnis: 3.437,50 EUR
Lfd. Nr. 7
Prüfung: bislang unberücksichtigter fiktiver Unternehmerlohn gem. § 31 Abs.5 GewStG
Ergebnis: 3.678,70 EUR
Lfd. Nr. 8
Prüfung: Rechtsbehelfsverfahren gegen den Maßstab der Zerlegung (§ 29 GewStG)
Ergebnis: 28.420,04 EUR
Lfd. Nr. 9
Prüfung: Firmenverschmelzung, Antrag auf Änderung der Zerlegung der Organträgerin
Ergebnis: 126.649,25 EUR
Lfd. Nr. 10
Prüfung: bislang unberücksichtigter fiktiver Unternehmerlohn gem. § 31 Abs.5 GewStG
Ergebnis: 52.631,70 EUR
Gesamtergebnis: 6.033.220,69 EUR
Der durch die Maßnahme erhoffte Konsolidierungsbetrag wurde somit erfüllt.
