Berichtsvorlage - M/16/3269-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

 

Als zusätzliche Maßnahme wurde für den Haushaltssanierungsplan (HSP) 2015 ff. unter der laufenden Nummer 272 die Einstellung einer Betriebsprüferin/eines Betriebsprüfers im Bereich der Gewerbesteuern beschlossen (Ratsbeschluss vom 23.05.2015 - Drucksache B/16/0760-01).

Nach § 21 Abs.3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) haben die Kommunen ein Auskunfts- und Teilnahmerecht an Betriebsprüfungen der Landesfinanzverwaltung. Mit der Einstellung der Gewerbesteuerprüferin/des Gewerbesteuerprüfers sollte die Prüfungstätigkeit der Finanzverwaltung unterstützt werden und für eine vollständige und rechtmäßige Erhebung der Gewerbesteuer gesorgt werden. Insbesondere sollten auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebe im Bereich der Gewerbesteuer auf die Vereinbarkeit mit dem Gesetz geprüft werden. Mit der Maßnahme verbunden war eine zu erwartende Steigerung der Gewerbesteuereinnahmen für die Stadt Oberhausen von  300.000 EUR p. a..

 

In der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 war die Stelle der Gewerbesteuerprüfung vakant und wurde erst mit Wirkung zum 01.04.2017 nachbesetzt.

 

Insgesamt wurden in der Zeit vom 01.04.2017 bis 31.12.2017 128 Fälle vom Gewerbesteuerprüfer geprüft. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Prüfungsbegleitungen der Finanzverwaltung im Außendienst (18 Fälle) und eigenständige Prüfungen von Amtsstelle aus (110 Fälle).

In den Fällen der Prüfungsbegleitung nach § 21 Abs.3 FVG erfolgte eine enge Abstimmung mit dem/der jeweils zuständigen Prüfer/in. In sämtlichen Fällen wurden die gewerbesteuerlichen Prüfungsansätze, wie zum Beispiel Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG, Kürzungen im Sinne des § 9 GewStG oder die Zerlegungskriterien der §§ 29 ff. GewStG in die Zuständigkeit des Gewerbesteuerprüfers übertragen. Im Nachgang zu den Prüfungen erfolgte ein Austausch über die getroffenen Prüfungsfeststellungen. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Finanzämtern ist dabei durchweg  positiv zu werten.

 

Bei der Überprüfung der Gewerbesteuerfälle von Amtsstelle aus, lag das Hauptaugenmerk der Tätigkeit der Gewerbesteuerprüfung auf gewerbesteuerliche Zerlegungsfälle (§§ 29 ff. Gewerbesteuergesetz), in denen Unternehmen neben der Betriebsstätte in Oberhausen auch noch weitere Betriebsstätten in anderen Gemeinden unterhalten. Es erfolgte dabei eine eingehende Überprüfung, ob der Anteil der der Stadt Oberhausen bislang zugewiesen wurde, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Neben dieser Tätigkeit erfolgte die laufende Prüfung der Gewerbesteuermessbescheide der Finanzverwaltung auf ihre Ordnungsmäßigkeit, sowie die Verfolgung möglicher Fehler im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren und/oder Änderungsanträgen.

 

Von den 128 geprüften Fällen wurden 10 Fälle mit einem Mehrergebnis abgeschlossen. Bei 20 Fällen steht das Ergebnis der Prüfung noch aus. Das Mehrergebnis beläuft sich fürs Jahr 2017 auf insgesamt 6.033.220 EUR und kann anhand der nachfolgenden Auflistung nachvollzogen werden. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung erfolgt eine anonymisierte Bezeichnung der Prüfungsfälle.

 

 

Lfd. Nr.   1

Prüfung: Rechtsbehelfsverfahren gegen den Maßstab der Zerlegung (§ 29 GewStG) 

Ergebnis: 30.316,83 EUR

 

Lfd. Nr.   2

Prüfung: Rechtsbehelfsverfahren: strittige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages  Ergebnis:              243.777,62 EUR

 

Lfd. Nr.   3

Prüfung: Überprüfung des Forderungsabgangs, Antrag auf Änderung der  Gewerbesteuermessbescheide 

Ergebnis: 5.428.062,50 EUR

 

Lfd. Nr.   4

Prüfung: Überprüfung des Forderungsabgangs, Antrag auf Änderung des Zerlegungsmaßstabes im Sinne des § 29 GewStG

Ergebnis: 109.228,61 EUR

 

Lfd. Nr.   5

Prüfung: Teilnahme an einer Außenprüfung der Landesfinanzverwaltung, Änderung der               Hinzurechnungen § 8 GewStG und des Zerlegungsmaßstabes § 29 GewStG 

Ergebnis: 7.017,94 EUR

 

Lfd. Nr.   6

Prüfung: bislang unberücksichtigter fiktiver Unternehmerlohn gem. § 31 Abs.5 GewStG 

Ergebnis: 3.437,50 EUR

 

Lfd. Nr.   7

Prüfung: bislang unberücksichtigter fiktiver Unternehmerlohn gem. § 31 Abs.5 GewStG 

Ergebnis: 3.678,70 EUR

 

Lfd. Nr.   8

Prüfung: Rechtsbehelfsverfahren gegen den Maßstab der Zerlegung (§ 29 GewStG) 

Ergebnis: 28.420,04 EUR

 

Lfd. Nr.   9

Prüfung: Firmenverschmelzung, Antrag auf Änderung der Zerlegung der Organträgerin 

Ergebnis: 126.649,25 EUR

 

Lfd. Nr. 10

Prüfung: bislang unberücksichtigter fiktiver Unternehmerlohn gem. § 31 Abs.5 GewStG 

Ergebnis: 52.631,70 EUR

 

Gesamtergebnis: 6.033.220,69 EUR

 

Der durch die Maßnahme erhoffte Konsolidierungsbetrag wurde somit erfüllt.

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