Berichtsvorlage - M/16/3159-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht über die Entwicklung der schulischen Inklusion in der Stadt Oberhausen - Schuljahr 2011/12 - 2016/17Darstellung der schulischen Angebote von Schulaufsicht, Schulträger und Kooperationspartnern.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Melanie Knut-Sikora
- Verantwortung:
- Herr Gohlke , Frau Dr. Jordan-Ecker
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Kenntnisnahme
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06.12.2017
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Erledigt
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Beirat für Menschen mit Behinderung
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Kenntnisnahme
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22.02.2018
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Sachverhalt
Sachdarstellung
1. Gesetzliche Grundlagen gemäß VN-Behindertenrechtskonvention
Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ (VN-Behindertenrechtskonvention), ein rechtsverbindliches und Vertragsstaaten übergreifendes Abkommen, wurde durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) am 13. Dezember 2006 verabschiedet. Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (vgl. UN-BRK Artikel 5).
In Artikel 24 der VN-Behindertenrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf eine diskriminierungsfreie und chancengleiche Bildung in einem inklusiven Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten. In Deutschland ist die Vereinbarung im März 2009 in Kraft getreten. Am 16. Oktober 2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) verabschiedet.
2. Schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz soll Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung grundsätzlich ein Platz an einer allgemeinbildenden/ berufsbildenden Schule angeboten werden. Eltern können auch weiterhin für ihr Kind die Förderschule wählen (vgl. MSB NRW 09/2017).
Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in allgemeinbildenden Schulen statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen (vgl. §20 Abs.2 SchulG NRW).
In Oberhausen gibt es 14 Grundschulen (von 32 Grundschulen), die schwerpunktmäßig einen höheren Anteil an Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterrichten. Dazu gehören:
- Ruhrschule, Havensteinschule, Grundschule Schmachtendorf, Steinbrinkschule, Overbergschule, Landwehrschule, Schule am Siedlerweg, Wunderschule, Brüder-Grimm-Schule, Schwarze-Heide-Schule, Concordiaschule, Falkensteinschule, Hirschkampschule und Marienschule.
Darüber hinaus gibt es viele Grundschulen, die einzelne Schülerinnen und Schüler inklusiv beschulen, weil z.B. Geschwisterkinder die Schule besuchen.
An den Schulen mit mehreren Kindern mit Förderbedarf unterrichten Sonderpädagogen und –pädagoginnen in fester Zuweisung. An allen anderen Schulen gibt es entweder ebenfalls feste Stellen zur präventiven Förderung oder im Rahmen eines Beratungskonzeptes durch Abordnung einer Sonderpädagogin bzw. eines Sonderpädagogen eine bestimmte Stundenzahl sonderpädagogischer Expertise.
Folgende 10 weiterführende Schulen (von 13 Schulen) in Oberhausen arbeiten inklusiv:
- Hauptschule Alstaden (auslaufend), Gesamtschule Osterfeld, Fasia-Jansen-Gesamtschule, Heinrich-Böll-Gesamtschule, Anne-Frank-Realschule, Theodor-Heuss-Realschule, Elsa-Brändström-Gymnasium, Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, Sophie-Scholl-Gymnasium und Heinrich-Heine-Gymnasium .
Darüber hinaus gibt es vereinzelt Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an den nicht aufgeführten weiterführenden Schulen, die zielgleich gefördert werden.
3. Entwicklung der Schülerzahlen im Gemeinsamen Lernen
Wenn für Schülerinnen und Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, werden sie nach ihrem individuellen Bedarf dementsprechend gefördert. Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung) sowie darüber hinaus die Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung (vgl. §19 SchulG NRW).
3.1 Entwicklung des Gemeinsamen Lernens an Regelschulen in Oberhausen
Schuljahr | Schülerzahlen | Schülerzahlen |
2011/ 2012 | 87 | 42 |
2012/ 2013 | 106 | 57 |
2013/ 2014 | 129 | 67 |
2014/ 2015 | 179 | 89 |
2015/ 2016 | 173 | 140 |
2016/ 2017 * | 180 | 217 |
* SJ 2016/2017 - Sekundarstufe I: Juli 2017 | ||
3.2 Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen in Oberhausen
I. Förderschule/n mit dem Förderschwerpunkt Lernen und/oder Emotionale und soziale Entwicklung | ||
Schuljahr | Schülerzahlen | Schülerzahlen |
2011/ 2012 | 141 | 472 |
2012/ 2013 | 98 | 471 |
2013/ 2014 | 87 | 424 |
2014/ 2015 | 65 | 373 |
2015/ 2016 | 49 | 320 |
2016/ 2017 | 44 | 280 |
2017/ 2018 * | 42 | 273 |
* SJ 2017/2018 - Stand: September 2017 | ||
II. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung | ||||||
Schuljahr | Schülerzahlen | Schülerzahlen | Schülerzahlen | Schülerzahlen | Schülerzahlen | Schülerzahlen |
2011/ 2012 | 29 | 22 | 48 | 48 | 53 | 200 |
2012/ 2013 | 36 | 22 | 36 | 51 | 50 | 195 |
2013/ 2014 | 29 | 41 | 38 | 35 | 48 | 191 |
2014/ 2015 | 29 | 42 | 22 | 46 | 46 | 185 |
2015/ 2016 | 23 | 48 | 30 | 34 | 52 | 187 |
2016/ 2017 | 23 | 35 | 54 | 34 | 43 | 189 |
2017/ 2018 * | 28 | 39 | 56 | 26 | 46 | 195 |
* Stand: Oktober 2017 |
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III. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung | ||||||||||||
Schuljahr | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | Gesamt |
2011/ 2012 | 12 | 10 | 9 | 16 | 10 | 10 | 12 | 14 | 14 | 11 | 10 | 128 |
2012/ 2013 | 10 | 12 | 9 | 8 | 17 | 9 | 11 | 14 | 13 | 14 | 11 | 128 |
2013/ 2014 | 13 | 10 | 12 | 9 | 9 | 13 | 12 | 12 | 12 | 13 | 14 | 129 |
2014/ 2015 | 11 | 12 | 11 | 12 | 8 | 11 | 13 | 12 | 12 | 11 | 13 | 126 |
2015/ 2016 | 9 | 12 | 13 | 14 | 12 | 10 | 11 | 17 | 9 | 12 | 11 | 130 |
2016/ 2017 | 11 | 11 | 13 | 13 | 14 | 12 | 13 | 11 | 15 | 10 | 12 | 135 |
2017/ 2018 | 15 | 8 | 12 | 13 | 13 | 20 | 12 | 11 | 10 | 14 | 11 | 139 |
Stand: Oktober 2017 | ||||||||||||
In allen Förderschulen gliedert sich der Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz über die Organisationsform der Schuleingangsphase.
Dadurch entsteht an der LVR Christoph-Schlingensief-Schule die Klasse 11.
Es fand seit dem Schuljahr 2011/ 2012 ein Anstieg der Gesamtzahl von Schülerinnen und Schüler mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Gemeinsamen Lernen und einem Absinken der Zahl von Schülerinnen und Schüler an Förderschulen für Lern- und Entwicklungsstörungen in Oberhausen statt. An der Förderschule für Körperliche und motorische Entwicklung sowie an der Förderschule für Geistige Entwicklung lassen sich lediglich geringfügige Veränderungen verzeichnen.
4. Inklusionspauschale des Landes Nordrhein-Westfalen
Gemäß §2 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW. 1.11.2017) des Leistungsgesetzes gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen als Schulträger seit dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Inklusionspauschale zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion. Das für Schule zuständige Ministerium zahlt die Inklusionspauschale für jedes Schuljahr und zahlt sie jeweils spätestens am 1. Februar aus, erstmals spätestens am 1. Februar 2015. Diese dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal und Mittel für bauliche Investition. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 10 Millionen Euro gem. §2 (3) SGV. NRW (1.11.2017). Die Leistung wird je zur Hälfte auf Kreise und kreisfreien Städte sowie die Gebietskörperschaft mit eigenem Jugendamt aufgeteilt.
4.1 Mittel für nicht lehrendes Personal
Gemäß §2 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV.NRW. S. 404; im Weiteren: Leistungsgesetz) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) und §1 der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016, die im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 27. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) verkündet und am Tag darauf in Kraft getreten. Diese dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (§ 2 Absatz 2 Leistungsgesetz) dienen.
Aus diesen Mitteln wird der Einsatz von Personen (siehe Liste) im Freiwilligen Sozialen Jahr in den Schulen des Gemeinsamen Lernens finanziert. Unter Anleitung bzw. in Absprache und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Lehrkraft können sie den gemeinsamen Unterricht vor Ort unterstützen.
Das Personal kann jeweils bedarfsorientiert an den Schulen eingesetzt werden.
Folgende Mittel standen dem Schulträger seit 2014 zur Verfügung:
Schuljahr | Fördersumme |
2014 / 2015 | 112.087,52 EUR |
2015 / 2016 | 111.302,44 EUR |
2016 / 2017 | 221.584,83 EUR |
Stadt Oberhausen | |
Im Schuljahr 2014 /2015 wurden folgende Schulen unterstützt:
Schule | Stelle/n | Schulform |
Schillerschule | 4 | Förderschule |
Albert-Schweitzer-Schule | 1 | Hauptschule |
Ruhrschule | 1 | Grundschule |
Havensteinschule | 1 | Grundschule |
Steinbrinkschule | 1 | Grundschule |
Emscherschule | 1 | Grundschule |
Gesamt | 9 |
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Schule | Schulform | Stelle/n 2015/16 | Stelle/n 2016/17 | Stelle/n 2017/18 |
Adolf-Feld-Schule | Grundschule | 0 | 1 | 1 |
Brüder-Grimm-Schule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Concordiaschule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Falkensteinschule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Grundschule Schmachtendorf | Grundschule | 1 | 0 | 0 |
Havensteinschule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Kastellschule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Landwehrschule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Overbergschule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Ruhrschule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Schule am Siedlerweg | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Schule an der Wunderstraße | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Schwarze-Heide-Schule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Steinbrinkschule | Grundschule | 1 | 1 | 1 |
Schillerschule | Förderschule | 10 | 7 | 9 |
Anne-Frank-Realschule | Realschule | 1 | 1 | 1 |
Thedor-Heuss-Realschule | Realschule | 1 | 1 | 1 |
Fasia-Jansen-Gesamtschule | Gesamtschule | 1 | 1 | 1 |
Gesamtschule Osterfeld | Gesamtschule | 1 | 1 | 1 |
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium | Gymnasium | 1 | 1 | 1 |
Elsa-Brändström-Gymnasium | Gymnasium | 1 | 1 | 1 |
Gesamt |
| 29 | 26 | 28 |
Zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land eine jährliche Inklusionspauschale. Sie dient zur Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des gemeinsamen Lernens durch nicht lehrendes Personal. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel trifft die Kommune. In Oberhausen werden durch diese Mittel Schulen mit gemeinsamen Unterricht unterstützt.
Das Land hat diese Fördersumme mit Bewilligungsbescheid vom 22.12.2016 aufgestockt, sodass zwei weitere Stellen an einer Förderschule eingerichtet werden konnten.
4.2 Mittel für bauliche Investitionen
Seit dem Schuljahr 2014/2015 hat die Stadt Oberhausen aus der Inklusionspauschale des Landes 803.010,55 € erhalten.
Jahr | Inklusionspauschale |
2015 | 286.531,14 € |
2016 | 285.190,78 € |
2017 | 231.288,63 € |
Gesamt | 803.010,55 € |
Aus der Inklusionspauschale und städtischen Mitteln in Höhe von 1.362.781,96 € wurden folgende Maßnahmen umgesetzt:
Schule | Maßnahme | Gesamtkosten |
Schwarze-Heide-Schule | Einrichtung Differenzierungsraum | 12.996,66 € |
Overbergschule | Einrichtung Differenzierungsraum | 12.354,46 € |
Gesamtschule Osterfeld | Einrichtung Pflegeraum | 42.948,54 € |
Käthe-Kollwitz-Berufskolleg | Einbau Lift | 123.717,10 € |
Königschule | Akustikmaßnahmen | 17.172,34 € |
Friedrich-Ebert-Realschule | Akustikmaßnahmen | 18.274,81 € |
Schwarze-Heide-Schule | Installation für elektr. Wickeltisch | 6.913,31 € |
Rolandschule | Einrichtung Differenzierungsraum/ Büro Schulsozialpädagoge | 8.114,40 € |
Hans-Böckler-Berufskolleg | Errichtung behindertengerechter Evakuierungslift | 1.839.998,65 € |
Hirschkampschule | Umbau zu behindertengerechter Toilette mit Pflegemöglichkeit | 4.021,88 € |
Gesamtschule Osterfeld – Sporthalle | Errichtung behindertengerechter Toilette | 46.779,21 € |
Bertha-von-Suttner-Gymnasium | Errichtung behindertengerechter Toilette | 32.501,15 € |
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| 2.165.792,51 € |
5. Unterstützungsangebote durch Integrationshelferinnen und -helfer
Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch der Schule einer individuellen Unterstützung bedürfen, können durch einen sogenannten Integrationshelfer bzw. eine Integrationshelferin begleitet werden. Für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung ist die Eingliederungshilfe nach § 54 Sozialgesetzbuch (SGB) XII maßgeblich. Für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung und die, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, ist die Eingliederungshilfe gemäß §35a SGB VIII gültig. Integrationshelfer und Integrationshelferinnen können Personen sein, die über eine pädagogische Ausbildung oder eine pädagogische Zusatzausbildung verfügen. Aufgabenfelder liegen u. a. in der der Begleitung des Schülers oder der Schülerin beim Schulbesuch und, wenn erforderlich, auch auf dem Schulweg.
Um den Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern bedarfsgerecht, flexibler und rechtssicher zu gestalten, besteht durch das sogenannte Pooling die Möglichkeit, die Leistungen von Integrationshelferinnen und -helfern zu bündeln. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, sofern es fachlich vertretbar ist, dass eine Integrationshelferin bzw. ein -helfer mehr als eine Schülerin oder einen Schüler mit Behinderung während des Schulbesuchs begleiten und unterstützen kann. Im Rahmen des § 35 a müssen die Eltern der Kinder mit einem Pooling einverstanden sein.
5.1 § 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe
Bei Kindern und Jugendlichen mit einer körperlichen und/oder geistigen Behinderungen ist eine Einzelfallprüfung zur Kostenübernahme für den notwendigen Einsatz einer Integrationshelferin bzw. eines Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch XII (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung "Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung") notwendig. Die Kosten von Eingliederungshilfe in der Schule trägt der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, bei welchem ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Eingliederungshilfe wird in der allgemeinen Schule und in der Förderschule gewährt.
Jahr | Allgemeinbildende Schule | Förderschule | Gesamt |
2013/14 | 10 | 48 | 58 |
2014/15 | 10 | 47 | 57 |
2015/16 | 8 | 43 | 51 |
2016/17 | 7 | 41 | 48 |
2017/18 | 9 | 52 | 61 |
Stand: August 2017 (FB 3-2-20) | |||
Pooling, im Rahmen von § 45 SGB XII, findet in Oberhausen an einer Grundschule und an zwei Förderschulen statt.
5.2 §35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung (z. B. Autismus, ADHS) und die von einer solchen Behinderung bedroht sind ist zu prüfen, ob eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch VIII (§ 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII) möglich ist. Zum Personenkreis, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind, gehören Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In Oberhausen hat die Fachstelle für Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII, als Hilfen für seelisch behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, ihre Arbeit augenommen.
2017 (Stand Oktober 2017) sind nachfolgend 97 Integrationshelfer/innen für den Personenkreis gemäß §35a SGB VIII tätig. Davon sind 12 I-Helfer an Schulen außerhalb von Oberhausen eingesetzt.
I-Helfer Einsatz an Oberhausener Schulen:
Schulform | Anzahl |
Förderschulen | 16 |
Grundschulen | 40 |
Realschulen | 8 |
Gesamtschulen | 9 |
Gymnasien | 10 |
Berufskollegs | 1 |
Hauptschule | 1 |
Gesamt | 85 |
6. Unterstützungsangebote der schulischen Inklusion
6.1 Inklusionskoordination und -fachberatung auf Schulamtsebene
Die inklusive Schulentwicklung ist Aufgabe des Landes, der Stadt und jeder einzelnen Schule. Ein wichtiger Bestandteil des Unterstützungssystems für (zukünftige) inklusive Schulen ist der Kompetenztransfer im Rahmen gegenseitiger fachlicher Beratung und des koordinierten Erfahrungsaustausches. Dieser wird auf regionaler Ebene von den Inklusionskoordinatorinnen und Inklusionskoordinatoren oder den Inklusionsfachberaterinnen und Inklusionsfachberatern, gegebenenfalls in Kooperation mit den Kompetenzteams, initiiert und koordiniert.
Seit 2011 gibt es in allen 53 Schulamtsbezirken eine Stelle für einen Inklusionskoordinator oder eine Inklusionskoordinatorin (IKO). Deren Aufgabe ist es, schon erfahrene und neue Schulen des Gemeinsamen Lernens miteinander zu vernetzen sowie die Schulaufsicht bei der Personaleinsatzplanung und bei den Absprachen mit den Schulträgern zu unterstützen.
Diese Kooperation wird geprägt durch Informationsaustausch und -weitergabe sowie Beratung auf verschiedenen Arbeitsebenen. Zu den Aufgabenfeldern gehören unter anderem der Kontakt mit Elternverbänden und -initiativen, die Informationsausgabe in Einzelfragen, die Vermittlung in Konfliktfällen, die fachbezogene Unterstützung bei besonderen Einzelfällen, eine Einzelfallberatung für Lehrerinnen und Lehrer der verschiedenen Schulformen und die regionale Vernetzung durch Bildung von Arbeitskreisen.
Seit dem Schuljahr 2014/15 stehen den Schulen landesweit weitere 100 Stellen für Inklusionsfachberaterinnen und -fachberater (IFA) zur Verfügung. Inklusionsfachberaterinnen und Inklusionsfachberater unterstützen die Schulen bei der konzeptionellen Gestaltung und der Weiterentwicklung des Gemeinsamen Lernens und stellen im Auftrag der Schulaufsicht den fachlichen Austausch von Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung sicher.
Vorrangiger Aufgabenbereich ist die Organisation und Durchführung schulexterner Beratungskreise sowie die Vernetzung von Lehrkräften für Sonderpädagogik in der Region. Ergänzt wird dies durch die Organisation eines Personalpools für die Beratung und Diagnostik in verschiedenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten sowie für die Elternberatung an verschiedenen Knotenpunkten in der Schullaufbahn von Schülerinnen und Schülern im Gemeinsamen Lernen (vgl. MSB NRW 09/2017).
Inklusionskoordinatoren/innen | Inklusionsfachberater/innen |
Aufgaben/ Unterstützung Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die SEK-I Koordinierung des Übergangs von der SEK-I in die SEK-II Listenführung Beratung Mitplanung von Personaleinsatz von sonderpädagogischen Lehrkräften Mitarbeit beim Erstellen von Formularen Unterstützung bei Fortbildungsplanung Ansprechpartner in Fragen zur Inklusion |
Koordinierung des Übergangs von der Kindertagesstätte in die Grundschule Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die SEK-I Beratung von Schulen und Eltern Unterstützung bei Fortbildungsplanung Ansprechpartnerin in Fragen zur Inklusion Systematische Einrichtung von Fort- und Weiterbildungsangebote in Oberhausen |
6.2 Regionale Schulberatungsstelle der Stadt Oberhausen
Die Regionale Schulberatungsstelle (schulpsychologische Beratungsstelle) bietet der Schule als System Hilfestellungen an zur allgemeinen Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsbedingungen, zur Vermeidung von Lern- und Verhaltensproblemen oder gezielte Hilfen bei Fehlentwicklungen. Die dort tätigen Schulpsychologinnen und -psychologen geben im schulischen Kontext Hilfe zur Selbsthilfe und fördern die Fähigkeit der Beratungspartner, auftretende Probleme in eigener Verantwortung durch Bereitstellung psychologischer Erkenntnisse zu bewältigen für Kinder und Jugendliche im Gemeinsamen Lernen sowie an Förderschulen. Die Regionale Schulberatungsstelle der Stadt Oberhausen bietet Schülerinnen und Schülern, allen Lehrkräften, Schulleitungen, Pädagoginnen und Pädagogen und natürlich den Eltern Beratung und Hilfestellung bei allen schulbezogenen Fragen und Schwierigkeiten an. Die Anmeldung des jeweiligen Einzelfalles erfolgt durch ein vorgefertigtes Formular, das in der Regel von den Eltern und den Lehrkräften gemeinsam ausgefüllt wird. Der Ersttermin findet immer mit der zuständigen Schulpsychologin/dem zuständigen Schulpsychologen in der Schule statt. Die Beratung und Therapie ist als Servicedienstleitung der Stadt Oberhausen kostenfrei. Der Datenschutz wird gewahrt.
6.3 Psychologische Beratungsstelle der Stadt Oberhausen
Die psychologische Beratungsstelle der Stadt Oberhausen unterstützt Familien, Eltern, Alleinerziehende, Kinder, Jugendliche bis 21 Jahre und deren Multiplikatoren. Das Beratungsangebot bietet u.a. Beratung und Therapie für Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte. Hilfe bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der damit zu Grunde liegenden Bedingungen. Es wird Hilfe bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Schwierigkeiten von Trennung und Scheidung geboten. Zudem finden Entwicklungsförderung in Einzel- und Gruppentherapien statt. Das Therapieangebot umfasst Beratungsgespräche, Einzeltherapie, Spieltherapie, Gruppentherapie, Familienberatung bzw. -therapie, Ehe- bzw. Partnerschaftsberatung, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Psychologische Diagnostik. Die Beratung und Therapie ist als Servicedienstleitung der Stadt Oberhausen kostenfrei. Der Datenschutz wird gewahrt.
6.4 Autismusberatung der Stadt Oberhausen
Anfragen zu (schulischen) Fragen zum Thema Autismus-Spektrum-Störung werden von den beiden Autismusberaterinnen der Stadt Oberhausen bearbeitet. Zielgruppen der Beratung sind Kollegen, Eltern, Integrationshelfer und an Schnittstellen im Übergang zur Schule oder Beruf auch pädagogische Mitarbeiter der abgebenden oder aufnehmenden Institutionen zur Autismus Spektrum Störung. Autismusbeauftragte für die Stadt Oberhausen sind Frau Eidens (LVR Christoph-Schlingensief-Schule Oberhausen) und Frau Reinecke (Schillerschule Oberhausen).
6.5 Einrichtung eines überschulischen Lernortes „Lernen am anderen Ort“ in Oberhausen
„Lernen am anderen Ort“ ist ein Kooperationsprojekt aus Schule und Erzieherischer Jugendhilfe. Schülerinnen und Schüler (Primar- und Sekundarstufe) werden durch ein multiprofessionelles Team aus Schule und Erzieherische Jugendhilfe so intensiv gefördert, dass sie weiterhin im Regelschulsystem teilnehmen können.
Einige Schülerinnen und Schüler im allgemeinen (inklusiven) Bildungssystem sind so verhaltensauffällig, dass sie vorübergehend nicht beschulbar sind und ein Schulausschluss gem. §54 (4) SchulG droht. Der überschulische Lernort orientiert sich insbesondere an dem zentralen Ziel, die dauerhafte Beschulung an der Stammschule durch eine zeitbefristete intensivpädagogische Förderung sicherzustellen.
Zielgruppe sind alle Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsbedarf im emotional-sozialem Bereich, die vorübergehend nicht beschulbar sind und ein Schulausschluss gem. §54 (4) droht. Ziel ist die inklusive Beschulung aufrechtzuerhalten, die Schülerinnen und Schüler an ihren Stammschulen zu halten, die Beschulbarkeit durch ein temporäres intensiv-pädagogisches Förderangebot wiederherzustellen und den angestrebten Bildungsabschluss zu ermöglichen.
- Stärkung der emotionalen und sozialen Kompetenzen
- Sicherung der dauerhaften Beschulung an der Stammschule durch eine zeitbefristete intensiv-pädagogische Förderung der Kompetenzen im emotional-sozialem Bereich
Schülerinnen und Schüler erfahren eine kleinschrittige Begleitung und zeitbefristete pädagogische Förderung, die es ihnen ermöglichen soll, perspektivisch weiterhin im Regelschulsystem teilnehmen zu können und den angestrebten Bildungsabschluss zu erreichen. Am überschulischen Lernort arbeitet ein multiprofessionelles Team aus den Bereichen der Sonderpädagogik, der Sozialpädagogik, der allgemeinen Pädagogik und der Schulpsychologie. Die persönlichen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schüler werden in den Blick genommen und gestärkt. In Ergänzung zum Unterricht sollen gezielte pädagogische alltags- und praxisorientierte Handlungsanteile und Beratungsgespräche mit den Schülerinnen und Schülern, Beratung der Eltern und Beratung der Stammschulen durchgeführt werden. Neben den alternativen Bildungsangeboten soll die Sozialpädagogik eine Verbindung schaffen u.a. mit den Methoden der Einzelfallhilfe, der Gruppenarbeit, der Erlebnispädagogik, des Case-Management und der Familienarbeit.
Das Projekt sollte im Schuljahr 2016/2017 beginnen. Das Vorhaben ist angehalten, um aktuelle schulpolitische Entwicklungen auf Landesebene abzuwarten (Stand: 09/2017).
6.6 Einrichtung einer Fallclearingstelle für die Stadt Oberhausen
Die Fallclearingstelle ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Beratung komplexerer Problemlagen von Schülerinnen und Schüler in Oberhausen. Sie besteht aus einem multiprofessionellen, einzelfallorientierten Fach- und Beratungsgremium aus den Bereichen Schule, Erzieherische Jugendhilfe, Psychologogische Beratungsstelle und Regionale Schulberatungsstelle. Die Geschäftsführung soll dem Fachbereich Erzieherische Hilfen obliegen und in der Fachstelle 35a SGB VIII angesiedelt werden.
Schülerinnen und Schüler mit besonderen emotionalen und sozialen Problemlagen bedürfen neben der schulischen Beratung häufig weitere interdisziplinäre Hilfen. Die Einrichtung einer Fallclearingstelle ist auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem ein hilfreiches Unterstützungssystem sowohl für die allgemeinen Schulen als auch für die Schülerinnen und Schüler.
Beratung zur frühzeitigen und regional orientierten Hilfestellung im jeweiligen Einzelfall. Innerhalb des Beratungsprozesses werden pädagogische, jugendhilferechtliche, schulrechtliche, ordnungsrechtliche, psychologische und medizinische Fragestellung zur Entwicklung möglicher Lösungswege thematisiert. Die Fallclearingstelle ermittelt, ob ein/e Schüler/in für „Lernen am anderen Ort“ in Frage kommt.
Die Fallclearingstelle nimmt sich akuten emotionalen und sozialen Problemlagen der Schülerinnen und Schüler an. Ziel ist die frühzeitige und regional orientierte Hilfestellung im jeweiligen Einzelfall. Hat eine Schule eine/n Schüler/in, der/die die Zugangsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt, kontaktiert die Schule die Fallclearingstelle. Für die Falleinbringung wird ein Bogen ausgefüllt, aus dem ersichtlich wird, welche Lösungswege bisher angestrebt wurden. Im Beratungsprozess werden pädagogische, jugendhilferechtliche, psychologische, schulrechtliche, medizinische und ordnungsrechtliche Fragestellungen zur Entwicklung thematisiert und mögliche Lösungswege abgeleitet. Die Fallclearingstelle regelt, bei Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die Aufnahme am überschulischen Lernort. Die Fallclearingstelle soll ihre Arbeit bereits nach Beschlussfassung (Rat der Stadt Oberhausen) zur Einrichtung des Lernortes aufnehmen, damit ein Fallclearingverfahren erarbeitet und mit allen Beteiligten abgestimmt werden kann.
Durch Ruhen des Projektes „Lernen am anderen Ort“ wird die Fallclearingstelle neu ausgerichtet (Stand: 09/2017).
7. Fortbildungen für Schulen auf dem Weg zur Inklusion
Als Unterstützung des Inklusionsprozesses werden Schulen, die bereits inklusiv arbeiten oder dies zu tun beachsichtigen, auf diesem Weg begleitet, damit sie den erforderlichen Kompetenzen erwerben und sich weiter entwickeln können. In diesem Zuge fanden im Zeitraum von Mai 2012 bis März 2017 viele unterschiedliche schulische Fortbildungen in der Stadt Oberhausen statt. Die Veranstaltungen waren im Rahmen der interdisziplinären Zusammenarbeit für einen größeren Personenkreis (u.a. Sonderpädagoginnen und -pädagogen, Regelschullehrerinnen und -lehrer, Schulleiterinnen und -leiter) zur Teilnahme geöffnet. Neben diesen lokalen Fort- und Weiterbildungsangeboten konnten Lehrerinnen und -lehrer ihre Kompetenzen durch überregionale Veranstaltungen der Bezirksregierung Düsseldorf, des Landes NRW sowie Verbände und Träger erweitern. Nicht zu vergessen sind die Veranstaltungen des Kompetenzteams OB – MH, die durch ausgebildete Inklusionsmoderatoren (IMOs) schulinterne Fortbildungen zu vielfältigen Schwerpunkten anbieten, die nach dem Bedarf der Schulen gebucht werden können. Davon haben viele Schulen in Oberhausen Gebrauch gemacht.
Eine Übersicht der zahlreichen Veranstaltungen ist als Anlage 1 beigefügt.
8. Anmerkungen und Ausblick
„Die Inklusion soll an den Schulen in Zukunft bestmöglich und zum Wohle der Kinder und Jugendlicher erfolgen. Dabei muss die Qualität der individuellen Förderung aller Kinder und Jugendlicher im Zentrum der Anstrengungen stehen“ (MSB NRW 11/2017). Das Vorhaben der neuen Landesregierung Nordrhein-Westfalen gilt es abzuwarten und ihre konkreten Vorgaben für eine „beste Bildung“ in der Stadt Oberhausen mitzutragen sowie umzusetzen.
Gelingen von Inklusion beinhaltet gemäß dem Koalitionsvertrag (2017-2022) für das Land Nordrhein-Westfalen nachfolgende, ausgewählte Schwerpunkte:
- Wahlmöglichkeiten für Familien sichern um den unterschiedlichen Wünschen und Bedürfnissen gerecht zu werden, d.h. durchgehende Wahlmöglichkeit zwischen Förderschule und inklusiver Regelschule sowie eine unabhängige fachliche Beratung den Eltern zu ermöglichen.
- Qualitätssicherung des Unterrichts unter den Bedingungen schulischer Inklusion anhand verbindlicher Qualitätsstandards. Die Voraussetzung für die Bildung von inklusiven Lerngruppen an allgemeinen Schulen ist die Erfüllung und Sicherung dieses Qualitätsstandards.
- Konzeptionelle Neuausrichtung durch Bildung von Schwerpunktschulen in Absprache mit den Schulträgern um qualitativ hochwertige inklusive Angebote an allgemeinen Schulen zu entsprechen.
- Sicherung des Förderschulangebotes anhand von Öffnung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranken in Ausnahmen.
- Begegnungs- und Gestaltungsmöglichkeiten sollen durch Förderschulgruppen an allgemeinbildenden Schulen und allgemeinbildende Angebote an Förderschule ermöglicht werden.
- Die Möglichkeit zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Förderung muss jederzeit bestehen, auch durch die Antragsstellung von Schule.
- Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes ist nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu überarbeiten.
- Die Förderschulabschlüsse werden unter Anrechnung individueller Begabungen im Hinblick auf ein selbstständiges berufliches Leben überarbeitet und eine Verbesserung der Berufsbildung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung an Berufskollegs umgesetzt.
- Die Umsetzung der Inklusion an Gymnasium erfolgt in der Regel zielgleich, bei zieldifferentem Unterricht bedarf es ein Konzept und entsprechende Unterstützung durch das Land.
- Netzwerkbildung gemeinsam mit den Trägern und mit den ehemaligen Kompetenzzentren, bei denen neben allgemeinen Schulen auch Förderschule und Partner im Sozialraum wie die Jugendhilfe, die Wirtschaft oder Vereine beteiligt werden.
Für die Weiterentwicklung der Inklusion in Oberhausen ist es wünschenswert, dass schnellstmöglich auf Landesebene Klarheit über gesetzliche Änderungen geschaffen werden.
Quellen siehe Anlage 2
Anlagen
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1
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57,6 kB
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2
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34,6 kB
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