Beschlussvorlage - B/16/3132-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 743 - Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße -Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Einstellung des Verfahrens zumBebauungsplan Nr. 482 - Steinbrinkstraße / ÖPNV-Trasse -
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz
- Bearbeitung:
- Heike Achterfeld
- Beteiligt:
- Dezernat 5 / Umwelt, Gesundheit, ökologische Stadtentwicklung und -planung; Stadtplanung
- Verantwortung:
- Terhart
- Konsequenzen:
- Keine Angabe zu finanziellen Konsequenzen (Berichte od. Anträge); Keine Angabe zu klimatischen Konsequenzen (Berichte od. Anträge)
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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07.12.2017
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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12.12.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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18.12.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt,
a) Die Aufstellung eines Bebauungsplans für das im Plan des Bereichs 5-4 -Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz, vom 15.11.2017 umrandete und unter Punkt 1. der Begründung beschriebene Gebiet (Bebauungsplan Nr. 743);
Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808).
b) die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (14-tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung);
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808) in Verbindung mit Ziffer 3.3 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen.
c) das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 482 - Steinbrinkstraße / ÖPNV-Trasse - einzustellen und den Aufstellungsbeschluss vom 21.07.2003 (s. Anlage 2) aufzuheben.
Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808).
Sachverhalt
Begründung
1. Lage des Plangebiets im Stadtbereich
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 22, und wird wie folgt umgrenzt:
Südwestliche Seite der Ackerfeldstraße, südwestliche Seite der Steinbrinkstraße, am nordwestlichen Widerlager der ÖPNV-Trasse abknickend zum südöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr.947, südliche Grenzen der Flurstücke Nr. 947 und 948, westliche Grenzen der Flurstücke Nr. 947 und 990, nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 990, östliche Grenze des Flurstücks Nr. 991, nördliche und östliche Grenze des Flurstücks Nr. 990, südliche Seite der Bodenstraße.
2. Planungsanlass
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 743 – Steinbrinkstraße / Ackerfeldstraße – ist vorwiegend die geordnete Erschließung der im Hintergelände gelegenen Industriebrache mit dem Ziel der Gewerbeflächenentwicklung verbunden.
Gleichzeitig sollen dabei die Nutzungsansprüche des an der Steinbrink- bzw. Ackerfeldstraße gelegenen Wohnens gesichert werden. Der zwischen diesen beiden differierenden Nutzungsarten gelegenen grünen Pufferzone kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Funktion zu, die es zu sichern und weiter zu entwickeln gilt. Darüber hinaus bleibt im Rahmen der Erschließung des Hintergeländes für eine gewerbliche Nutzung die verträgliche Zu- und Ableitung von Verkehr eine Voraussetzung. Außerhalb des Verfahrensgebietes befindet sich westlich der Steinbrinkstraße das Johanniter-Krankenhaus; in diesem Zusammenhang bleibt diese besonders sensible Nutzung im Rahmen der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr (RFNP) stellt für den Verfahrensbereich Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit Wohn- und Gemischten Bauflächen sowie Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dar.
Im Stadtentwicklungskonzept der Stadt Oberhausen (STEK 2020) ist die westliche Teilfläche für eine gewerblich-industrielle Nutzung vorgesehen und wird als Wirtschaftsflächenpotential mit dem Ziel der „Schaffung von Arbeitsplätzen“ beschrieben. Im zentralen Bereich verfolgt das STEK die Weiterentwicklung einer Grünfläche in Verbindung mit der „Sicherung, Entwicklung und Neuanlage von Verbundachsen zur Förderung des Biotopverbundes und Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse“. Im östlichen Teilbereich werden Wohn- (Ackerfeldstraße) bzw. Mischnutzungen (Steinbrinkstraße) dargestellt.
Der Verfahrensbereich des neuaufzustellenden Bebauungsplans Nr. 743 – Steinbrinkstraße/Ackerfeldstraße – überplant den Bereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 482 – Steinbrinkstraße / ÖPNV Trasse -, aus diesem Grund kann das Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 482 eingestellt werden..
- Hauptplanungsziele
Mit dem Bebauungsplan Nr. 743 – Steinbrinkstraße/Ackerfeldstraße – werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt.
- Städtebauliche Neuordnung des Gebietes
- Festsetzung eines Wohngebietes
- Prüfung der Festsetzung eines Mischgebietes
- Festsetzung eines Gewerbegebietes
- Festsetzung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen
- Festsetzung und Entwicklung erhaltenswerter Grünstrukturen sowie Regelung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Prüfung der Verträglichkeit von Einzelhandelsbetrieben
- Ausschluss von Nutzungen mit schädlichen Auswirkungen wie Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, Vergnügungsstätten, Einzelhandel erotischer Artikel, Wettannahmestellen und anderer.
5. Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf des Bebauungsplans Nr. 743 stellt sich wie folgt dar:
- Beschluss des Rates der Stadt gemäß § 2 Abs.1 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplans;
- Öffentliche Bekanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses;
- 1. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB;
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (14tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung);
- Einverständnis des Rates mit dem Bebauungsplanentwurf sowie Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung dieses Entwurfs;
- 2. Beteiligung der Behörden und Träger sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;
- Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage;
- Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss);
- Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses.
6. Mögliche Rechtsfolgen des Aufstellungsbeschlusses
- § 15 BauGB Zurückstellung von Baugesuchen, Nutzungsänderungen
- § 14 BauGB Erlass von Veränderungssperren
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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463,1 kB
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