Beschlussvorlage - B/16/3027-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuregelung des Unterhaltsvorschussgeldes zum 01.07.2017hier: Stelleneinrichtung von drei Planstellen innerhalb des Fachbereichs 3-1-70/Unterhalt, rechtliche Vertretung
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Beate Hemm
- Verantwortung:
- Kawicki
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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20.11.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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27.11.2017
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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29.11.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Einrichtung von 3,0 Planstellen innerhalb des Fachbereichs 3-1-70/Unterhalt, rechtliche Vertretung, (A 10 LBesG tg EG 9c TVöD) (Personalkosten pro Vollzeitstelle 60.800 Euro/p.a.).
Deckungsvorschlag:Verschlechterung des Ergebnisses der laufenden Verwaltungstätigkeit
Sachverhalt
Begründung
Zum 01.07.2017 ist die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft getreten. Dadurch wurde die bisherige Begrenzung des Leistungsbezuges von maximal 72 Monaten abgeschafft und die Altersgrenze für die Leistungsgewährung wurde von 12 auf 18 Jahren angehoben.
Aufgrund des erweiterten Kreises der Berechtigten und der Streichung der bisherigen Bezugsdauer sind die Fallzahlen erheblich angestiegen.
In einem ersten Schritt ist man davon ausgegangen, dass zukünftig 2.950 leistungsberechtigte Kinder in Oberhausen wohnen werden.
Ausgehend bei einer mittleren Fallzahl an laufenden Fällen je Mitarbeiter/in von 1:250 ergibt sich ein Stellenbedarf von 12 Planstellen.
Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 03.07.2017 (B/16/2699-01) wurden bereits 5,0 Planstellen eingerichtet.
Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass tatsächlich mehr Kinder und Jugendliche aufgrund der Gesetzesänderung Anspruch auf Leistungen nach dem UVG haben, als angenommen wurde.
Mit Stand vom 28.09.2017 beläuft sich die Fallzahl auf 3.786 (2.001 lfd. Fälle zzgl. 1.785 noch zu bearbeitende Anträge).
Dies macht erneut weitere Stelleneinrichtungen erforderlich. Bei der oben erwähnten Fallzahl pro Mitarbeiter/in ergibt sich ein Stellenmehrbedarf von 3 Planstellen.
Aufgrund der bundesrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung des Unterhaltsvorschussgesetzes ist die Stadt verpflichtet, das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen.
