Berichtsvorlage - M/16/3112-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ablösung der bisherigen Verträge mit dem Caritasverband Oberhausen e.V. für das Tätigkeitsfeld Pflegekinderdienst auf Leistungs-, Entgelt- u. Qualitätsentwicklungsvereinbarung Pflegekinderdienst
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Miriam Pirsch
- Verantwortung:
- Herr Gohlke , Frau Knörle
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Kenntnisnahme
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29.11.2017
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Mit Datum vom 07.03.2008 zuletzt geändert mit Vertrag vom 11.02.2015 und Nebenabrede mit Wirkung zum 01.11.2015 waren mit dem Caritasverband für die Stadt Oberhausen e.V. (CV) Verträge für die Aufgabe nach § 37 Absatz 2 SGB VIII, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, hier Beratung und Unterstützung der Pflegeperson, Pflegekinderdienst genannt, abgeschlossen worden. Diese Vereinbarungen liefen zum 31.12.2016 aus. Verlängerungsverträge um jeweils 6 Monate wurden bis zum 30.06.2017, bzw. 31.12.2017 abgeschlossen.
Auf der Grundlage der rechtlichen Veränderungen sind die bisherigen Vereinbarungen mit dem CV neu zu fassen und werden in einer neuen Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung (§ 77 SGB VIII) zusammengeführt.
Ein Bericht zur neuen Leistungs-, Entgelt und Qualitätsentwicklungsvereinbarung zuzüglich Jahresbericht 2016 des CV Pflegekinderdienstes und deren Leistungsbeschreibungen zur Optimierung der Qualität und der Arbeitsabläufe wird nunmehr in der Sitzung des Jugendhilfeauschusses im November 2017 zur Kenntnisnahme vorgestellt.
Die Umstellung stellt nach aktueller Bewertung des Bereiches 4-6/Recht keinen Vergabetatbestand dar.
Vielmehr erfolgt die Leistungserbringung für die Aufgabe gemäß § 33 in Verbindung mit § 37 SGB VIII im sog. „sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis“, für das keine Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung besteht.
Auf die folgenden Auszüge aus dem con_sens Gutachten von 04. Juni 2013, die für die inhaltliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen waren, wird verwiesen:
„3.1.8. Steuerung im Rahmen der Vollzeitpflege (Maßn. 11 und 12)
- … Ausbau des Pflegekinderwesens, auch durch ein differenzierteres Angebot unter Einschluss des Ausbaus von Pflege im Netzwerk des Kindes
…
Ansätze für eine höhere Wirtschaftlichkeit im Bereich des Pflegekinderwesens sind:
- Ausbau des Angebots auch über eine Diversifizierung der Angebote
- Vermeidung von Abbrüchen und Nebenhilfen durch Qualifizierung der Begleitung
Auch der Ausbau von Pflegen im Netzwerk des Kindes scheint ein sinnvoller Ansatz zu sein.
Allerdings müssen bei der Konzeptionierung fachliche Aspekte, wie beispielsweise:
- Sicherstellen des Kinderschutzes
- Schaffung von Rahmenbedingungen für den Ausbau (fachliche und personalwirtschaftliche) und
- Vermeidung von Abbrüchen mit anschließendem erhöhtem Hilfebedarf bedacht werden.
…
Vom Leistungserbringer sind Konzepte für besondere Pflegeformen vorgelegt worden. Hier könnte ein Ausbau des Pflegekinderwesens über eine Diversifizierung des Angebots erfolgen:
…
- Vermeidung von Zusatzleistungen und stärkeres Verweisen auf interne Angebote des pauschal finanzierten Leistungserbringers
Der Anteil der Vollzeitpflegen und der Erziehungsstellen mit einer zweiten Haupthilfe ist mit rd. 17 – 18 % hoch. Nahezu jeder 5. Hilfeempfänger in einer dieser Hilfeformen erhält eine weitere ambulante oder teilstationäre Haupthilfe, so dass hier mit Steuerungseffekten gerechnet werden kann.
- Netzwerkpflege
Der Ausbau von Pflegen im Netzwerk des Kindes scheint nach wie vor ein sinnvoller Ansatz zu sein. Allerdings werden voraussichtlich nicht mehr Kinder in diese Familien vermittelt als bereits jetzt. Der Effekt wird eher daher erwartet, dass dort Abbrüche durch bessere Qualifizierung und Begleitung der Pflegeeltern vermieden werden.
Bei der Konzeptionierung des Ansatzes müssen fachliche Aspekte bedacht werden, wie beispielsweise:
- Sicherstellen des Kinderschutzes
- Schaffung von Rahmenbedingungen für den Ausbau (fachliche und personalwirtschaftliche) und
- Vermeidung von Abbrüchen mit anschließendem erhöhtem Hilfebedarf
- Qualifizierung von Verwandtenpflegefamilien: dadurch Vermeidung von Nebenhilfen und Abbrüchen
…
- Allerdings könnte die Zahl der ergänzenden Hilfen zur Vollzeitpflege gesenkt werden. Immerhin weisen nahezu 20 % aller Hilfen nach § 33 SGB VIII eine weitere ambulante Hilfe auf.
…“
Um den Bedarfen der Familien und der erzieherischen Jugendhilfe bei der Hilfeplanung adäquat begegnen zu können sowie den Empfehlungen des Gutachtens zu entsprechen werden zukünftig untenstehende Änderungen greifen:
Die Finanzierung der Beratung und Betreuungsleistung durch den Pflegekinderdienst des Caritasverbandes erfolgt ab dem 01.01.2018 fallbezogen pro Hilfeempfänger in Form einer Fallpauschale. Diese wird differenziert aufgesplittet, je nach Betreuungsintensität werden zwei Module vorgehalten, Normalbetreuung und Intensivbetreuung.
Begründung für diese Differenzierung ist der unterschiedliche Zeitaufwand, welcher zur optimierten Betreuung des Pflegesettings angezeigt ist. Die Festlegung des Moduls erfolgt im Rahmen der Hilfeplanung durch die Abstimmung mit den im Hilfefall beteiligten Personen.
Die Fallpauschale ist nicht pflichtig gekoppelt an die Form des Pflegeverhältnisses.
Die variable Festlegung begegnet den tatsächlichen Hilfebedarfen und stellt den realen Hilfebedarf sicher, insbesondere werden somit Zusatzhilfen, Nebenhilfen, unübersichtliche Hilfesysteme komprimiert.
Derzeit werden nach vorliegender Einschätzung folgende Fallzahlen zu berücksichtigen sein:
Stand 1. HJ 2017: 325 Plätze.
Die Zuordnung der Fallpauschalen wird sukzessive erfolgen, da derzeit Zusatzhilfen anhängig sind, die es zukünftig zu verringern gilt. Hierzu dient die weitere Qualifikation und passgenauere Betreuung durch den Pflegekinderdienst. Details sind den aktuellen Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.
Die entsprechende Überprüfung und Zuordnung erfolgt im Rahmen des Qualitätsdialogs.
Prinzipiell werden ab 01.01.2018 alle Fälle auf 1:35 gestellt.
Ab 01.01.2019 soll die Umstellung auf die weitere Differenzierung der Betreuungsintensitäten erfolgen.
Das für das Pflegekind bereitzustellende Pflegegeld gem. § 33 SGB VIII (Erziehungsaufwand und materielle Aufwendungen) wird direkt an die Pflegestelle angewiesen.
Entsprechende Finanzmittel sind in der Haushaltsplanung berücksichtigt.
Anlagen
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