Beschlussvorlage - B/16/3026-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einleitung Direktvergabe an den Busverkehr Rheinland (BVR)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Verantwortung:
- Frau Janclas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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16.11.2017
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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17.11.2017
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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20.11.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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27.11.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, die BVR Busverkehr Rheinland GmbH (BVR GmbH) mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs (ÖSPV) auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems wie folgt zu betrauen:
Linie 995 Oberhausen Anne-Frank-Realschule – OB Hbf – Lirich – DU Neumühl – DU Marxloh vom 01.01.2020 – 31.12.2029
2. Die laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der BVR GmbH auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen wird der Stadt Oberhausen jeweils mit Wirkung zu den vorgenannten Anfangsterminen der Direktvergaben unter der Bedingung zurückgenommen, dass zeitgleich die entsprechende Direktvergabe an die BVR GmbH wirksam wird. Ansonsten wird die laufende Betrauung zeitgleich zum Wirksamwerden der jeweiligen Direktvergabe an die BVR GmbH zurückgenommen.
3. Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem jeweiligen ÖDLA sowie aus den Inhalten des Nahverkehrsplans der Stadt Oberhausen in der jeweils geltenden Fassung. Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.
4. Die Verwaltung der Stadt Oberhausen wird ermächtigt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergaben an die BVR GmbH erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
5. Der Rat der Stadt Oberhausen ermächtigt ferner die Verwaltung, Änderungen und Anpassungen des ÖDLA während seiner Laufzeit vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Oberhausen sind. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen hat sich die BVR GmbH mit dem Aufgabenträger im Rahmen der Informations- und Abstimmungspflichten zu verständigen. Die Ergebnisse werden durch die BVR GmbH an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR) weitergeleitet, so dass eine Umsetzung der Vorgaben gewährleistet ist.
6. Als Finanzierungsbetrag wird für den Zeitraum vom jeweiligen Wirksamwerden der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 der aktuell gültige Betrag von 0,7516 € je Buskilometer festgeschrieben. Eine Veränderung dieses Betrages kann nur nach den Regelungen der §§ 19a und 19b der Satzung des Zweckverbandes VRR zu den lokalen Anhörungsgesprächen erfolgen. Von Seiten der Stadt Oberhausen wird - wie bisher - eine verbundweite Finanzierungsregelung der BVR GmbH angestrebt. Sollte innerhalb des Gebiets des VRR ein oder mehrere Aufgabenträger von der BVR GmbH einen günstigeren Kilometersatz als 0,7516 € erhalten, zahlt die Stadt Oberhausen lediglich diesen niedrigeren Kilometersatz.
7. Das zur Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 anstehende Leistungsvolumen der BVR GmbH auf dem Stadtgebiet Oberhausen kann nur in Abstimmung mit der Stadt Oberhausen angepasst werden.
8. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Oberhausen zur ÖSPV-Finanzierung vom 19.12.2005 und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 01.03.2010 und 29.09.2014 bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 7 dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die BVR GmbH innerhalb des VRR Betriebsleistungen erbringt.
9. Sollte der VRR bei einer vertieften Prüfung zu dem Schluss kommen, dass die Linie 995 nicht an die BVR direktvergabefähig ist, wird dieser Beschluss aufgehoben.
10. Dem Rat der Stadt Duisburg wird am 27.11.2017 eine inhaltsgleiche Vorlage zum Beschluss vorgelegt. Sollte der Rat der Stadt Duisburg sich gegen eine Vergabe an die BVR entscheiden, wird die Verwaltung beauftragt, mit der Stadt Duisburg eine einvernehmliche Lösung zu finden und den Vergabeprozess nicht einzuleiten.
Sachverhalt
Begründung
Die Stadt Oberhausen ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den ÖSPV im Stadtgebiet Oberhausen und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖSPV auf ihrem Gebiet. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Oberhausen auch die zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.
Neben der Stadtwerke Oberhausen GmbH wird der öffentliche Personennahverkehr im Stadtgebiet Oberhausen derzeit u. a. von den bundeseigenen Verkehrsunternehmen BVR GmbH erbracht. Im Be-schluss des Rates der Stadt Oberhausen vom 17.12.2007 ist u. a. geregelt worden, dass sich die Verpflichtungen für die BVR GmbH aus den Anlagen „Betrauung der BVR GmbH“ ergibt. Sie sind relevant, soweit sie das Gebiet der Stadt Oberhausen betreffen.
Eine Anschlussbetrauung kann nur unter Beachtung des EU-Rechtes bzw. der VO 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates erfolgen. Deshalb sollen die Betriebsleistungen der im Beschlussvorschlag genannten Linien für die dort genannten Zeiträume aufgrund einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 erbracht werden.
Für eine Direktvergabe von Kleinaufträgen nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Einhaltung der Schwellenwerte gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 VO 1370/2007 muss nachgewiesen werden. Entweder muss der geschätzte Jahresdurchschnittswert des Dienstes weniger als 1.000.000 € ausmachen oder die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung weniger als 300.000 km betragen.
b) Es ist ein Nachweis erforderlich, dass eine Dienstleistungskonzession nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 vorliegt. Das wirtschaftliche Risiko muss beim Betreiber liegen. Dies ist bei einem Kostendeckungsgrad von über 50 % gegeben.
c) Nach Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 ist nachzuweisen, dass das direkt beauftragte Verkehrsunternehmen einen bedeutenden Teil des ÖSPV selbst erbringt. Die Selbsterbringung eines bedeutenden Teils wird bei mindestens 25 % gesehen.
d) Darzustellen ist, dass Aufträge oder Netze nicht zum Zwecke einer Unterschreitung der Schwellenwerte aus einem zusammenhängenden Netz aufgeteilt werden (Erwägungsgrund 23 VO 1370/2007 = Umgehungsverbot). Um einen Umgehungstatbestand auszuschließen, ist anhand aufgabenträgerseitiger Vorgaben, von Nahverkehrsplänen und verkehrlicher Indizien zu prüfen, ob es sich bei den Linien um Linien eines zusammenhängenden Netzes handelt oder ob es sich um eine Einzellinie handelt.
Für die Prüfung, ob die vorgenannten vier Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stadt Oberhausen auf die Unterstützung durch den VRR bzw. eines Gutachtes angewiesen. Auf Grundlage dieses Beschlusses wird der VRR die PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH (IVT), München, mit dieser detaillierten Prüfung beauftragen. Nach einer ersten allgemeinen Einschätzung des VRR ist die Vergabe an den BVR möglich.
Dem Beschlussvorschlag soll nur für die Linie 995 gefolgt werden, wenn die vorläufige Direktvergabefähigkeit nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 von der IVT schriftlich dokumentiert ist. Sollte die Prüfung der IVT wider Erwarten ergeben, dass die Linie 995 nicht direktvergabefähig ist, wird dieser Beschluss zugunsten des BVR gegenstandslos. Von der IVT wird ergänzend zeitnah vor der jeweiligen Umsetzung der Direktvergabe, ausgehend von den dann aktuellen Gegebenheiten, nochmals im Auftrag der VRR AöR geprüft, ob die Voraussetzungen für die Direktvergabe über die Laufzeit von zehn Jahren unverändert erfüllt werden können. Die VRR AöR wird die Stadt Oberhausen unverzüglich über das Ergebnis dieser Prüfungen informieren.
Die Stadt Oberhausen strebt an, dass die BVR GmbH weiterhin einen Teil des ÖSPV im Stadtgebiet Oberhausen erbringt. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs und die Sicherung der Arbeitsplätze bei der BVR GmbH als Ziele im Vordergrund.
Die Betrauung der BVR GmbH soll unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO 1370/2007 für zehn Jahre fortgeführt werden.
Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen der VO 1370/2007 und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise ist spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt notwendig. Diese soll nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.
Für das Jahr 2017 ist eine Betriebsleistung der BVR GmbH von rd. 537 Tsd. Buskilometern im Stadtgebiet Oberhausen geplant. Hinzu kommen rd. 39 Tsd. Buskilometer für die RVN GmbH.
Die Stadt Oberhausen und die BVR GmbH gehen davon aus, dass die von der BVR GmbH im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten und zukünftig zu erbringenden Verkehrsleistungen nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne Ausgleichszahlungen, erbracht werden können. Deshalb sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebotes sowie der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrsdiensten die Betriebsleistungen der BVR GmbH direkt mit einem ÖDLA an die BVR GmbH für zehn Jahre vergeben werden.
Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDLA sowie dem Nahverkehrsplan der Stadt Oberhausen in der jeweils geltenden Fassung.
Finanzielle Belastung:
Die BVR GmbH hat bisher mit den Mitgliedern des Zweckverbandes VRR feste Preise von 0,7516 € je Buskilometer bzw. 0,92 € je Buskilometer abgerechnet. Diese Preise haben erstmals für das Jahr 2003 gegolten und bis heute Gültigkeit. Für die Stadt Oberhausen greift momentan ausschließlich der Preis von 0,7516 € je Buskilometer.
Der bisherige Finanzierungsbetrag von 0,7516 € je Buskilometer soll für alle Betriebsleistungen des BVR weiter gelten. Eine Veränderung dieses Betrages kann nur nach den Regelungen der §§ 19a und 19b der Satzung des Zweckverbandes VRR zu den lokalen Anhörungsgesprächen erfolgen. Falls innerhalb des Gebiets des VRR ein oder mehrere Aufgabenträger von der BVR GmbH einen günstigeren Kilometersatz als 0,7516 € erhalten, zahlt die Stadt Oberhausen lediglich diesen niedrigeren Kilometersatz.
In den Abrechnungsschreiben des Zweckverbandes VRR für die BVR für die Jahre 2019 ff. wird jeweils ein Hinweis gegeben, ob ein oder mehrere Aufgabenträger im VRR-Gebiet für das entsprechende Jahr in den Genuss eines unter 0,7516 € liegenden Kilometersatzes gekommen sind.
Die Größe der Betriebsleistung und die damit verbundenen Kosten werden durch den Nahverkehrsplan bestimmt.
Kurzfassung
Die Linie 995 (Oberhausen Anne-Frank-Realschule – OB Hbf – Lirich – DU Neumühl – DU Marxloh) wird durch den Busverkehr Rheinland, einer Tochter der DB, bedient. Der Vergabezeitraum endet am 31.12.2019, sodass eine Anschlussbetrauung notwendig ist. Diese Vorlage dient dazu, den Vergabeprozess an die BVR verbindlich einzuleiten. Der Rat der Stadt Duisburg entscheidet über inhaltsgleiche Vorlage.
Anlagen
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(wie Dokument)
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