Beschlussvorlage - B/16/3082-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt den Abschluss der als Anlage beigefügten Nebenabrede zum Gesellschaftsvertrag der FMR, die im Fall der Insolvenz oder Auflösung der Gesellschaft die Stadt zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Kommunale Zusatzversorgung Westfalen Lippe (kvw) verpflichtet, welcher durch den Anteil der Stadt Oberhausen am Stammkapital der FMR beschränkt ist.

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Konsequenzen

Bezug

  • Drucksache B/16/2175-01 vom 19.12.2016

Verschmelzung der Revierpark-Gesellschaften Vonderort, Mattlerbusch sowie Nienhausen auf die Freizeitzentrum Kemnade GmbH zur neuen „Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH“

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ x ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Maßgabe bei der Gründung der Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH (FMR) war u.a., dass die Mitarbeiter/innen der Revierpark Vonderort GmbH durch den Übergang ihrer Beschäftigungsverhältnisse infolge der Verschmelzung dieser Gesellschaft auf die FMR ihren Besitzstand wahren. Dazu gehört auch die betriebliche Altersversorgung. Grundlage ist der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigung des öffentlichen Dienstes, der auch für die FMR Anwendung findet. Die Mitarbeiter/innen der Revierpark Vonderort GmbH waren bisher über die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) versichert. Seit der Verschmelzung auf die FMR sind alle Mitarbeiter/innen bei der Kommunalen Zusatzversorgung Westfallen-Lippe (kvw) versichert.

 

Nach § 3 Ziffer 4 der Satzung der kvw ist für die Mitgliedschaft einer juristischen Person des Privatrechts (hier einer GmbH) erforderlich, dass die Folgen einer Insolvenz gegenüber der kvw abgesichert sind. Inhaltlich besteht die gleiche Regelung bei der RZVK, weshalb die folgende Nebenabrede zum Gesellschaftsvertrag der Revierpark Vonderort GmbH abgeschlossen wurde:

 

„Die von der Gesellschaft hauptberuflich zu beschäftigenden Bediensteten sollen der Pflichtversicherung in der Zusatzversicherung bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (RZVK) unterliegen. Ist infolge der Auflösung der Gesellschaft aufgrund ihres damit verbundenen Ausscheidens aus der Mitgliedschaft bei der RZVK ein Ausgleichsbetrag aufgrund der Satzung der RZVK zu zahlen, so übernehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihres Anteils am Stammkapital die Haftung für die Zahlung dieses Ausgleichsbetrages.“

 

Bei den übrigen Freizeitgesellschaften existierten entweder entsprechende Regelungen in ihren Gesellschaftsverträgen oder Nebenabreden zu den Gesellschaftsverträgen.

 

Der vorgenannte Regelungsinhalt zur Zusatzversorgung ist bei der Neuformulierung des Gesellschaftsvertrages der FMR nicht berücksichtigt worden, so dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Haftungsregelung für den Fall der Insolvenz oder Auflösung der FMR besteht. Daher erfüllt die FMR nicht die nach der Satzung der kvw erforderliche Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Aus diesem Grunde hat die kvw die Mitgliedschaft der FMR zum 30.06.2017 mit Wirkung zum 31.12.2017 gekündigt. Sie hat jedoch die Möglichkeit eingeräumt, dass bei Wiederherstellung der Haftungsregelung bis zum 31.12.2017 diese Kündigung zurückgenommen wird.

 

Der Regionalverband Ruhr soll als Hauptgesellschafter eine Verpflichtungserklärung gegenüber der kvw abgeben; zugleich wird durch die Nebenabrede zum Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis vereinbart, dass die Gesellschafter zur Zahlung des Ausgleichsbetrages entsprechend der Höhe ihres Anteils am Stammkapital verpflichtet sind.

Durch den Abschluss der Nebenabrede wird der Sache nach keine neue Verpflichtung begründet, sondern nur der Status quo wieder hergestellt und an die neuen Anteilsverhältnisse angepasst.

 

Die Abgabe der Verpflichtungserklärung des RVR im Außenverhältnis ist gemäß § 87 GO Abs. 2 NRW der Kommunalaufsicht anzuzeigen. Das dargestellte Verfahren zur Absicherung der Ansprüche der kvw ist mit der Kommunalaufsicht im Vorfeld abgestimmt. Da die Übernahme einer unbezifferten Haftungssumme unzulässig ist, wird diese bezogen auf den 31.12.2027 derzeit von der kvw in einem finanzmathematischen Gutachten ermittelt.

 

Auf Basis der heute bekannten Daten zum Stichtag 31.12.2015 (Betriebsstätten Kemnade und Nienhausen) und 31.12.2016 (Betriebsstätten Vonderort und Mattlerbusch) beläuft sich die Haftungssumme der FMR überschlägig auf rd. 13,5 Mio. €. Auf die Stadt Oberhausen würde davon ein Anteil von 4,05 % (rd. 550 T€) entfallen, der im Falle einer Auflösung der FMR an die kvw zu zahlen wäre. Bezogen auf den Stichtag 31.12.2027 wird sich diese Summe noch verändern.

 

Kurzfassung

 

– entfällt –

 

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Anlagen

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