Beschlussvorlage - B/16/3033-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt stimmt dem Abschluss der Vereinbarung der Städte Oberhausen und Bottrop sowie der FMR über das Verfahren Ausübung von Kündigungsrechten des Gesellschaftsvertrages zu.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Beschluss des Rates der Stadt vom 19.12.2016 Drucksache B/16/2175-01

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ ]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rat der Stadt hat am 19.12.2016 beschlossen, dass im Rahmen der Neustrukturierung der Freizeitgesellschaften des Regionalverbandes Ruhr die Revierpark-Gesellschaften Vonderort, Mattlerbusch und Nienhausen sowie das Freizeitzentrum Kemnade zur Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr GmbH (FMR) im Wege einer Verschmelzung zusammengeführt werden (Drucksache B/16/2175-01).

 

Die Freizeitzentrum Kemnade GmbH wurde zur FMR umfirmiert. Die Revierpark Vonderort GmbH, die Revierpark Mattlerbusch GmbH und die Revierpark Nienhausen GmbH sind mit der Eintragung in das Handelsregister am 24.07.2017 auf die FMR (vormals Freizeitgesellschaft Kemnade GmbH) verschmolzen

 

Da zum Zeitpunkt der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der FMR nicht alle Gesellschaftervertreter bestellt waren, ist der Abschluss von Vereinbarungen der Gesellschafter mit der FMR auf den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung der Gesellschafterversammlung verschoben worden, die am 12.10.2017 stattfand.

Dem als Anlage beigefügte Entwurf hat die Gesellschafterversammlung unter dem Vorbehalt beschlossen, dass der Rat der Stadt dem Abschluss dieser Vereinbarung zustimmt.

 

Nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der FMR vom 30.06.2017 kann die Gesellschafterstellung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr mit Ablauf des 31.12.2022 ordentlich gekündigt werden. Danach ist die Kündigung mit der gleichen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zulässig.

 

Die Kündigung hat nach § 8a des Gesellschaftsvertrages zur Folge, dass der Anteil eingezogen wird oder auf die Gesellschaft bzw. eine von ihr benannte Person übertragen wird. Der kündigende Gesellschafter erhält den Geschäftsanteil und den Zeitwert etwaiger Sacheinlagen. Darüberhinausgehende Abfindungsansprüche sind ausgeschlossen.

 

Vor dem Hintergrund der Finanzierungsverpflichtung, der für die Betriebsstätte Vonderort neben dem Regionalverband Ruhr die Gesellschafterstädte Bottrop und Oberhausen trifft, ergibt sich die Notwendigkeit zur Ausübung des Kündigungsrechtes und die sich daraus ergebenden Folgen eine Vereinbarung zu schließen, die über die Regelungen des Gesellschaftsvertrag hinausgeht.

 

Die Kündigung ist mit dem anderen Gesellschafter abzustimmen und gemeinsam zum gleichen Zeitpunkt auszusprechen, damit die Finanzierung der Betriebsstätte gesichert ist.

 

Wenn ein Gesellschafter weiter der Gesellschaft angehören will, werden die Eckpunkte einer abzuschließenden Vereinbarung festgelegt. Danach ist  der in der Gesellschaft verbleibende Gesellschafter berechtigt, die Anteile des ausscheidenden Gesellschafters gegen Übernahme dessen Verpflichtungen, insbesondere zu Leistung von Zuschüssen zur Finanzierung der Betriebsstäte, zu übernehmen.

 

Der FMR wird für den Fall der Kündigung durch die Gesellschafter das Recht eingeräumt, die Betriebsstätte zu schließen. Solange die FMR die Betriebsstätte auf dieser Grundlage auch nach Ausscheiden von Gesellschaftern betreibt, werden die Grundstücke/Gebäude weiter durch die Stadt Oberhausen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Eine Rückgabe erfolgt erst nach Schließung der Betriebsstätte.

 

Mit der Vereinbarung werden die berechtigten Interessen der Gesellschafter und der Gesellschaft im Fall der Kündigung berücksichtigt, insbesondere ist die Handlungsmöglichkeit der Stadt rechtlich abgesichert, im Falle Kündigung des anderen Gesellschafters durch Übernahme seiner Anteile und seiner Zuschussverpflichtung eine eventuelle Schließung abzuwenden.

 

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

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