Beschlussvorlage - B/16/3025-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einleitung der Direktvergabe an die STOAG
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Verantwortung:
- Frau Janclas
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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16.11.2017
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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17.11.2017
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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20.11.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt:
a) die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH für zehn Jahre vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 mit der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs (ÖSPV) im Stadtgebiet Oberhausen im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) und entsprechend dem VRR-Finanzierungssystem zu betrauen. Die Betrauung mittels Direktvergabe umfasst - vorbehaltlich der Zustimmung durch die mitbedienten Aufgabenträger - auch die von der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH in den Gebieten der mitbedienten Aufgabenträger (Städte Bottrop, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Mülheim sowie Kreise Recklinghausen und Wesel) zu erbringenden Betriebsleistungen.
b) Die Bestandsbetrauung für das Gebiet der Stadt Oberhausen zugunsten der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH soll bis zu ihrem Laufzeitende zum 31.12.2019 bestehen bleiben.
c) Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem ÖDA sowie aus den Inhalten des Nahverkehrsplans der Stadt Oberhausen, dessen Fortschreibung am 13.02.2017 durch den Rat der Stadt Oberhausen verabschiedet wurde. Der ÖDA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.
d) Die Verwaltung wird beauftragt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergabe an die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
e) Die Verwaltung wird beauftragt, die Veröffentlichung der Absicht der Direktvergabe im Rahmen einer Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 im Amtsblatt der Europäischen Union durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR zu veranlassen.
f) Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH wird angewiesen, die Geschäftsführung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH anzuweisen, diesen Ratsbeschluss verbindlich zu beachten. Dabei sind auch die Vorgaben aufgrund der Beschlüsse der mitbedienten Gebietskörperschaften zu beachten.
g) Die Beschlüsse des Rates der Stadt Oberhausen zur ÖSPV- Finanzierung vom 15.12.2005 und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 12.07.2010 und 16.11.2015 bleiben von den Regelungen der Ziffern a) bis f) dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH innerhalb des VRR Betriebsleistungen erbringt. Die städtischen Vertreter in den Gesellschaftsgremien werden angewiesen, entsprechende Umsetzungsbeschlüsse zu fassen.
Sachverhalt
Begründung
Ausgangslage
Die Stadt Oberhausen ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den ÖSPV im Stadtgebiet Oberhausen und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf ihrem Gebiet. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Oberhausen auch die zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.12.2005 dem „neuen ÖSPV-Finanzierungssystem im VRR ab dem Jahr 2005“ zugestimmt.
Mit Beschluss vom 12.07.2010 hat der Rat der Stadt den in der Sitzung am 15.12.2005 zum Finanzierungssystem des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr gefassten Grundsatzbeschluss konkretisiert bzw. ergänzt. Es ist u. a. detailliert geregelt worden, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die das Gebiet der Stadt Oberhausen bedienenden Verkehrsunternehmen (u. a. STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH) bis zum 31.12.2019 betraut werden.
Für das Gebiet der Stadt Oberhausen soll daher ab dem 01.01.2020 für die von der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH erbrachten Betriebsleistungen eine Direktvergabe zur Betrauung mit den ÖSPV-Verkehrsleistungen wirksam werden.
Eine Anschlussbetrauung kann nur unter Beachtung des EU-Rechtes bzw. der VO 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates erfolgen.
Von der Stadt Oberhausen wird angestrebt, dass die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH unverändert den ÖSPV im Stadtgebiet Oberhausens erbringt. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs und die Sicherung der Arbeitsplätze bei der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH als Ziele im Vordergrund. Die Betrauung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH soll deshalb im Wege der Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO 1370/2007 für zehn Jahre vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 fortgeführt werden.
Eine direkte Betrauung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH als so genannter „interner Betreiber“ ist ohne ein förmliches Vergabeverfahren nur im Anwendungsbereich des Art. 5 der VO 1370/2007 möglich. Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen dieser Verordnung und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise muss spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt erfolgen. Diese soll nach § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.
Eine Voraussetzung für die Direktvergabe eines ÖDA an ein Unternehmen ist, dass das Unternehmen eine rechtlich getrennte Einheit ist, über die die zuständige örtliche Behörde eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Diese Voraussetzung ist im Falle der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH erfüllt.
Mit Beschluss des Rates der Stadt vom 16.11.2015 ist einer Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems für den ÖSPV in Bezug auf Direktvergaben zugestimmt worden. Der Rat hat in jener Sitzung zum Sachverhalt „Auslaufen der Bestandsbetrauungen in der ÖSPV-Finanzierung / Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems“ mehrere Beschlüsse gefasst. Er hat u. a. beschlossen: „Der Rat stellt fest, dass er als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern / zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.“ Aufgrund der engen verkehrlichen Verflechtungen der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH in die Gebiete der mitbedienten Aufgabenträger Städte Bottrop, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Mülheim sowie Kreise Recklinghausen und Wesel handelt die Stadt Oberhausen für die Betrauung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH als „interner Betreiber“ zusammen mit der VRR AöR sowie den mitbedienten Aufgabenträgern im Rahmen dieser Gruppe von Behörden. Da der Kreis Wesel nicht Mitglied der vom VRR organisierten Gruppe von Behörden ist, ist mit dem Kreis Wesel eine bilaterale Vereinbarung getroffen worden.
Für das Jahr 2017 ist eine Betriebsleistung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH im Gebiet der Stadt Oberhausen von rd. 8,894 Mio. km geplant.
Die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH erbringt neben den Verkehrsleistungen des ÖSPV im Stadtgebiet Oberhausen im Gebiet des Zweckverbandes VRR auch Verkehrsleistungen auf den Gebieten der Städte Bottrop, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Mülheim sowie der Kreise Recklinghausen und Wesel. Diese Verkehrsleistungen sollen im bisherigen Umfang auch zukünftig durch die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH erbracht werden. Die entsprechende Betrauung erfolgt somit im Einvernehmen und nach Zustimmung dieser benachbarten Aufgabenträger.
Die von der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH in ihrem Gesamtnetz im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten und zukünftig zu erbringenden Verkehrsleistungen können nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne Ausgleichszahlungen, erbracht werden. Deshalb sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebotes sowie der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrsdiensten die Betriebsleistungen im Stadtgebiet Oberhausen und - vorbehaltlich der Betrauung durch die mitbedienten Aufgabenträger - zusätzlich die Betriebsleistungen in den Gebieten der mitbedienten Aufgabenträger (Städte Bottrop, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Mülheim sowie Kreise Recklinghausen und Wesel) direkt mit einem ÖDA an die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH als interner Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für zehn Jahre vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2029 vergeben werden.
Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDA sowie dem Nahverkehrsplan der Stadt Oberhausen, dessen Fortschreibung am 13.02.2017 durch den Rat der Stadt Oberhausen verabschiedet wurde. Die Nahverkehrspläne der mitbedienten Aufgabenträger finden soweit Einfluss in den ÖDA, als dass sie die Verkehrsleistung der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH betreffen.
Es besteht auch eine Verflechtung mit benachbarten Gebietskörperschaften durch die von anderen kommunalen Verkehrsunternehmen im Stadtgebiet Oberhausen erbrachten gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen. Die Bestandsbetrauungen für diese Verkehrsunternehmen für die im Stadtgebiet Oberhausen erbrachten bzw. zu erbringenden Betriebsleistungen bleiben bis zum 31.12.2019 bestehen. Auch mit diesen Betrauungen muss der Rat der Stadt befasst werden. Dies geschieht mit gesonderten Beschlussvorlagen im Rahmen der Mitbedienungsbeschlüsse der Stadt Oberhausen für andere kommunale Verkehrsunternehmen.
Die im Rahmen von Gemeinschaftsgenehmigungen gemeinsam mit anderen kommunalen Verkehrsunternehmen erbrachten Leistungen sind in den jeweiligen Beschlüssen hinterlegt und zuvor mit den jeweiligen Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern abgestimmt worden.
Als einziges nicht kommunales Verkehrsunternehmen betreibt der Busverkehr Rheinland (BVR) eine gemeinwirtschaftliche Linie (Linie 995) in Oberhausen. Die Vergabe an den BVR ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, sondern Inhalt der Vorlage B/16/3026-01.
Kosten würden nur bei vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gegen die Direktvergabe an die STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH anfallen.
Diese Beschlussvorlage ist mit der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH und ihrer juristischen Beratung sowie mit dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR abgestimmt worden.
Finanzielle Belastungen:
Die Finanzierung der Aufwendungen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist, unter Berücksichtigung der entsprechenden Erlöse, begrenzt auf Ausgleichsleistungen, die eine Kostenentwicklung berücksichtigt, die wirtschaftlich vergleichbar ist mit der Kostenentwicklung des (privaten) ÖPNV-Sektors. Es ist auf eine sparsame Verwendung der Finanzierungsmittel zu achten. Die VRR-Regularien im Zusammenhang mit dem Anreizsystem sind anzuwenden.
Ist eine Aufrechterhaltung des in dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag festgelegten Leistungsangebots durch Veränderungen der Aufwendungen bzw. Erlöse wirtschaftlich in Frage gestellt bzw. nicht mehr möglich, so sind mit dem Aufgabenträger Modelle zur Leistungsabbestellung bzw. zur Restrukturierung im Rahmen der Leistungsänderungsklausel abzustimmen.
Ergänzend dazu erfolgen die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage der VRR-Finanzierungsrichtlinie und dem Einnahmeaufteilungsvertrag in der jeweils gültigen Fassung. Demnach ist die Finanzierung auf den im jeweiligen Jahr im Verbundetat ausgewiesenen Finanzierungsbetrag beschränkt. Eine Anpassung kann nur nach den Maßgaben des lokalen Anhörungsgesprächs gem. Satzung des Zweckverbandes VRR zwischen dem Aufgabenträger und dem Verkehrsunternehmen erfolgen.
Handelt es sich dabei um eine wesentliche Vertragsänderung, sind die EU-rechtlichen und nationalrechtlichen Regelungen (z. B. Neuvergabe) zu beachten.
Kurzfassung
Die STOAG ist bis zum 31.12.2019 mit der Erbringung der Betriebsleistung im Oberhausener ÖPNV beauftragt. Im Anschluss ist eine neue Vergabe gemäß dem EU-Recht und dem neuen Personenbeförderungsgesetz erforderlich. In der Ratssitzung am 27.03.2017 hat der Rat der Stadt Oberhausen sich eine weitere Zusammenarbeit mit der STOAG grundsätzlich beschlossen (B/16/2477-01). Mit dem Beschluss dieser Vorlage wird der verbindliche Vergabeprozess gestartet.
Anlagen
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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11,8 kB
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