Berichtsvorlage - M/16/2641-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) zum 01.07.2017
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Öffentliche Ordnung
- Bearbeitung:
- Margarete Ditzler
- Verantwortung:
- Ohletz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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30.05.2017
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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31.05.2017
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Erledigt
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Gleichstellungsausschuss
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Kenntnisnahme
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13.06.2017
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Kenntnisnahme
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22.06.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Kenntnisnahme
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Kein Zugriff
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Mit dem 2002 eingeführten Prostitutionsgesetz (ProstG) wurde klargestellt, dass die zwischen den Prostituierten und ihren Kunden und Kundinnen geschlossenen Vereinbarungen nicht mehr sittenwidrig und damit zivilrechtlich unwirksam sind. Rechtliche Benachteiligungen für die Prostituierten wie der Ausschluss aus der Sozialversicherung sollten behoben werden. Die Evaluation des Gesetzes im Jahre 2007 sowie Berichte aus der Praxis haben allerdings ergeben, dass sich nur ein Teil der mit dem Prostitutionsgesetz verknüpften Erwartungen erfüllt hat und dass weitere gesetzliche Schritte zur Verbesserung der Situation von Prostituierten erforderlich sind. Die Besonderheiten des Prostitutionsgewerbes bilden eine Herausforderung für eine wirksame und ausgewogene Ausgestaltung der Regulierung des Prostitutionsgewerbes. Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG) werden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe getroffen. Das Gesetz vom 21. Oktober 2016 tritt zum 01.07.2017 in Kraft.
Gegenstand des Gesetzes
- Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes. Die Erteilung ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt.
- Die Ausübung der Prostitution selbst bleibt weiterhin erlaubnisfrei. Es wird für alle Prostituierten eine Pflicht zur behördlichen Anmeldung sowie zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung eingeführt. Hierüber sind entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
- Hinzu kommt die Umsetzung entsprechender Anordnungs- und Überwachungsbefugnisse.
- Weiterhin bestehen Mitteilungs- sowie Statistikpflichten für die ausführenden Behörden.
- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem ProstSchG.
Das Gesetz sieht ausdrücklich weitere Beratungsmöglichkeiten und Hilfestellungen neben der Beratung im Rahmen der Anmeldung und der vorgeschalteten gesundheitlichen Pflichtberatung nach dem ProstSchG vor, so dass die Angebote einer umfassenden, ganzheitlich ausgerichteten psychosozialen Beratung und Betreuung weiterhin erforderlich sind und sogar ausgeweitet werden müssen. Die derzeitige personelle Ausstattung wird weder vom Umfang noch inhaltlich in Zukunft ausreichend sein. Das Leistungsspektrum von SOLWODI, insbesondere die Anbindung an die spezialisierte Beratungsstelle für Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung mit Schutzwohnung in Duisburg ist unabdinglich.
Zuständigkeiten
- Wer „zuständige Behörde“ für die Erfüllung der Anmeldepflicht sowie für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist, hat der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen.
- Die Regelung der Zuständigkeit für ein Angebot zur Wahrnehmung der gesundheitlichen Pflichtberatung ist konkreter. Es soll eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde sein.
Zur Umsetzung und Konkretisierung dieses Gesetzes in NRW hat die Landesregierung eine Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz NRW –DVO ProstSchG NRW) erlassen. Mit der Verordnung werden die Zuständigkeiten für drei neue Aufgabenbereiche geregelt:
- Durchführung des Anmeldeverfahrens für Prostituierte
- Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Durchführung der gesundheitlichen Beratung
Zuständigkeit Anmeldeverfahren und Erlaubnisverfahren
- Die Zuständigkeit für die Durchführung, Überwachung und statistische Erfassung der Anmeldepflicht für Prostituierte und die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wird auf die Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die örtliche Zuständigkeit sowie Art und Umfang des Weisungsrechts und die Aufsicht durch die Bezirksregierung ergeben sich aus dem OBG NRW.
Die Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 ProstSchG erfolgt bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll. Es besteht eine Mitteilungspflicht an andere Kreisordnungsbehörden, wenn die Prostitution auch in deren Zuständigkeitsbereich ausgeübt werden soll.
Zuständigkeit gesundheitliche Beratung
- Die gesundheitliche Beratung soll durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde angeboten werden. In NRW soll diese Aufgabe den Kreisen und kreisfreien Städten als untere Gesundheitsbehörde zugeordnet werden. Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.
Aufgabenbeschreibung und Personalbedarf im Bereich 2-4
Aufgabenbeschreibung
- Beratung im Rahmen des Anmeldeverfahrens § 7 ProstSchG
Mit der Einführung einer eigenständigen Anmeldepflicht wird für die Prostituierten ein eigener Status bereitgestellt, der den Besonderheiten der Ausübung der Prostitution Rechnung trägt. Zum Nachweis über eine erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus (§ 5 Abs. 1 ProstSchG), sofern keine Versagungsgründe vorliegen. Die Anmeldebescheinigung dient als Nachweis, dass entsprechende Beratungs- und Informationsgespräche stattgefunden haben. Der Nachweis der gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG muss im Rahmen der Anmeldung vorgelegt werden.
Die Behörde ist verpflichtet, entsprechenden konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkten nachzugehen, wenn ihr solche bei der Anmeldung z. B. im Kontext des Informations- und Beratungsgesprächs bekannt werden. Um die mit dem Gesetz verfolgten Schutzzwecke zu erreichen, sieht § 5 Abs. 2 ProstSchG in bestimmten Fällen die Ausnahme von der Erteilung der Anmeldebescheinigung vor.
Allen Fallgruppen der Versagungsgründe ist gemeinsam, dass hier im Falle einer Erteilung der Anmeldebescheinigung das Wohl der anmeldepflichtigen Person in so gravierender Weise gefährdet erscheint, dass auf behördlicher Seite eine Pflicht zur Veranlassung von Schutzmaßnahmen ausgelöst wird.
Die Vorgabe der persönlichen Anmeldung ist keine technische Vorgabe an das Verwaltungsverfahren für die Anmeldung, sondern ein materiell-rechtlich begründetes Erfordernis, das sich aus dem hohen Risiko des Missbrauchs bei einem Absehen von persönlichem Erscheinen ergibt.
Die für die Anmeldung örtliche Ordnungsbehörde hat ausschließlich hoheitliche Aufgaben, die sich auf die Anmeldepflicht beziehen. Das Gesetz gibt Vorgaben zum Umfang der Informationspflicht (§ 7 Abs. 1 und 2 ProstSchG) und deren Ausgestaltung (§ 8 ProstSchG). Im Gegensatz dazu steht die vorgeschriebene gesundheitliche Beratung durch die Gesundheitsämter nach § 10 ProstSchG und der weitere Beratungsbedarf nach § 9 ProstSchG, der in Oberhausen in enger Zusammenarbeit mit SOLWODI erfolgen soll.
- Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und ordnungsbehördliche Anordnungen gegenüber Prostituierten nach § 11 ProstSchG
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 12 ProstSchG. Der Begriff „Prostitutionsgewerbe“ wird als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit im Bereich sexueller Dienstleistungen eingeführt mit Ausnahme der eigentlichen Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter. Die Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen und wird erteilt für Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsfahrzeuge und die gewerbliche Vermittlung. Damit über den Antrag zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes entschieden werden kann, sind eine Vielzahl von Unterlagen, Nachweisen über Mindestanforderungen und Standards nach dem ProstSchG und nach anderen Rechtsvorschriften und Erklärungen über Maßnahmen zur Einhaltung insbesondere der Vorgaben nach dem ProstSchG beizufügen.
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird den Schwerpunkt bilden. Der Begriff setzt voraus, dass es sich um eine ortsfeste Anlage handelt. Im Gegensatz zum baurechtlichen Begriff, muss sie nicht zwangsläufig dauerhaft und fest mit dem Erdboden verbunden sein. Um Grundsätzen der Bauleitplanung und des Wohnumfeldes gerecht werden zu können, ist eine Befristung der Erlaubnis möglich. Neben der Örtlichkeit muss die Prostitutionsstätte Vorgaben an räumliche Ausstattung und Beschaffenheit erfüllen.
Wesentliches Kernstück der Erlaubnis ist das Betriebskonzept. Durch das Betriebskonzept wird Gelegenheit gegeben, Vorkehrungen zu treffen, um spezifischen Risiken zu begegnen. Der Bereich der Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten und die Vorbeugung gegen Menschenhandel spielen hierbei eine besondere Rolle. Das Betriebskonzept dient der Schaffung von Transparenz. Es beinhaltet die wesentlichen Merkmale des Betriebs in Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen, die nach den Vorstellungen der antragstellenden Person in ihrem Betrieb für die Prostituierten gewährleistet sein sollen. Es bildet eine wichtige Grundlage zur Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt und sollte erkennen lassen, dass die antragstellende Person sich der betriebsartspezifischen Risiken ihres Gewerbes für Prostituierte, für Kunden und Kundinnen sowie für die Allgemeinheit bewusst ist. Der § 16 Abs. 2 ProstSchG beschreibt unter Ziffer 1-6 konkret, welche Maßnahme im Betriebskonzept dargelegt werden sollen. Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Grundvoraussetzung ist die Wahrnehmung der sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten. Weisungen über das erlaubte Maß hinaus dürfen nicht erteilt werden. Die jederzeitige Rückholbarkeit der Bereitschaft zu sexuellen Handlungen obliegt den Prostituierten. Es darf kein Vorschub der Ausbeutung der Prostituierten geleistet (unbestimmte Zahl sexueller Akte gegen ein vorher festgesetztes Entgelt, z. B. Flat-Rate, All-Inclusive-Angebot, Pauschal-Club o. ä.) werden. Weiterhin dürfen keine wucherartigen oder intransparente Vertragsbedingungen bestehen, die die/den Prostituierte/n in eine Situation der Verschuldung gegenüber dem Betreiber bringen. Leistungen und Gegenleistungen (Mietwucher, sonstige Leistung oder Vermittlung) dürfen nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Die Ziffern 1 – 6 sprechen vor allem Hinwirkens- und Präventionspflichten des Betreibers an. Dies kann die antragstellende Person erfüllen, indem sie beispielsweise für eine risikoadäquate Einweisung und Sensibilisierung der im Betrieb verantwortlichen Personen oder der dort tätigen Prostituierten Sorge trägt oder mit Angeboten des Gesundheitssektors oder Beratungsstellen zusammen arbeitet.
Mit der Fassung des Abs. 2 ProstSchG als „Soll-Vorschrift“ bleibt für den Betreiber ausreichend Spielraum zur Gestaltung einer auf die Verhältnisse seines Betriebes zugeschnittenen und entsprechend dimensionierten Fassung des Betriebskonzepts.
Ein weitere Schwerpunkt im Rahmen der Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit der antragstellenden (natürlichen oder juristischen) Person, deren als Stellvertretung einzusetzenden Person sowie für die nach § 25 Abs. 2 ProstSchG im Prostitutionsgewerbe einzusetzenden Personen.
Der Betreiber muss dem Nachweis der Zuverlässigkeit nach den Vorgaben des ProstSchG standhalten und darf als Stellvertretung, Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts und der Hausordnung und der Einlasskontrolle und Bewachung, nur Personen einsetzen, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Die Erfüllung der Vorgaben, was als zuverlässig anzusehen ist, wird aufgrund der Eigentümlichkeiten des Gewerbes eine ständige Überwachung erfordern, da im Rahmen der Antragstellung nur eine namentliche Überprüfung des/der Antragstellers/in und dessen/deren Stellvertreters/in stattfindet und zu einer Personifizierung der Erlaubnis führt.
- Kontrollen und ordnungsbehördliche Anordnungen im Rahmen der Überwachung der Prostitution§ § 29 ff ProstSchG
Die Überwachung des Prostitutionsgewerbes und die Auskunftspflichten im Rahmen der Überwachung gestalten sich umfangreich und vielschichtig und erfordern detaillierte Kenntnisse über Anforderungen und Abläufe. Die Prüfung der o. a. Zuverlässigkeit, der Auflagen im Rahmen der Erlaubnis und die Einhaltung der Mindeststandards nach dem Gesetz werden hier nur beispielhaft erwähnt.
Die Überwachung erstreckt sich nicht nur auf das Prostitutionsgewerbe mit der erforderlichen Erlaubnis nach § 12 ProstSchG, sondern auch auf das Prostitutionsgewerbe, das ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird und auf eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug, die/das für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.
Personalbedarf
Die Aufgaben, die sich durch das ProstSchG ergeben, sind Pflichtaufgaben nach Weisung, d.h. die Aufgabenerledigung muss zwingend sichergestellt werden.
In die Zuständigkeit des Bereiches 2-4/Bürgerservice, Öffentliche Ordnung fallen das Anmeldeverfahren für Prostituierte und das Erlaubnisverfahren für den Betrieb von Prostitutionsgewerbe und in dem Zusammenhang die Überprüfung der Betriebskonzepte.
Dass aufgrund der neuen Aufgaben ein zusätzlicher Stellenbedarf gegeben sein wird ist unstrittig und wird organisatorisch voll unterstützt. Fraglich ist derzeit nur, in welchem Umfang dieser Bedarf bestehen wird und welche Wertigkeit die Aufgaben haben werden.
Eine reale Berechnung wird erst nach Ablauf einer Frist von etwa 6-12 Monaten möglich sein, wenn konkrete Fallzahlen vorliegen und eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten möglich ist.
Im vorliegenden Fall ist innerhalb des Bereiches 2-4 eine derzeit außerplanmäßig eingesetzte Mitarbeiterin mit der Aufgabe ProstSchG betraut, das heißt, die Aufgabenerledigung ist zunächst auch unabhängig von der Einrichtung einer Planstelle sichergestellt.
Ob die Aufgaben im Rahmen der Überwachung u. a. Kontrollen von Prostitutionsstätten nach dem ProstSchG vom bereits eingerichteten Außendienst im Bereich 2-4 ohne personelle Aufstockung wahrgenommen werden können, kann erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschätzt und ausreichend beurteilt werden. Auch hier ist davon auszugehen, dass neben den erforderlichen verwaltungsrechtlichen und verwaltungspraktischen Kenntnissen, Kenntnisse nach dem ProstSchG erforderlich sind, um Verstöße gegen die § 18 ff ProstSchG gestellten Anforderungen feststellen zu können. Weiterhin sind Kenntnisse im Arbeitsschutzrecht und im Jugendschutzrecht unentbehrlich. Auch hier wird ein spezieller Schulungsbedarf unabdingbar sein.
Aufgabenbeschreibung und Personalbedarf im Bereich 3-4
Aufgabenbeschreibung
- Gesundheitliche Beratung § 10 ProstSchG
Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der zu beratenden Personen und soll insbesondere
- Fragen der Krankheitsverhütung
- der Empfängnisregelung
- der Schwangerschaft
- Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs
einschließen (§10 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG).
Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaige Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden (§10 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ProstSchG).
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Nach Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle 12 Monate wahrzunehmen. Personen unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen.
Personalbedarf
Der Bereich 3-4/ Gesundheitswesen ist gemäß § 10 ProstSchG ab 01.07.2017 für die gesundheitliche Beratung von Prostituierten zuständig. Diese Aufgabe ist ebenfalls als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen.
Erste Überlegungen, wonach die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung von Prostituierten an die Planstelle „Beratung zu HIV und STD (sexuell übertragbare Erkrankungen)“ gekoppelt werden sollte, mussten verworfen werden, da eine örtliche, räumliche und personelle Trennung zu den Beratungsaufgaben nach § 19 Infektionsschutzgesetz aufgrund der zu wahrenden Anonymität gewährleistet sein muss.
Insofern ist auch für den Bereich 3-4/ Gesundheitswesen unbestritten ein zusätzlicher Stellenbedarf gegeben, dem aber - wie bereits oben beschrieben – keine belastbaren Daten zur Berechnung des Stellenbedarfs zugrunde gelegt werden können. Eine konkrete Berechnung wird daher ebenfalls erst möglich sein, wenn entsprechende Fallzahlen sowie eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen.
Um die Wahrnehmung der neuen Aufgabe ab dem 01.07.2017 sicherzustellen, wird vorgeschlagen, zunächst die Arbeitszeit einer derzeit in Teilzeit im Bereich 3-4 beschäftigten Sozialarbeiterin ab dem 01.07.2017 auf Vollzeit zu erhöhen.
SOLWODI Oberhausen - Refinanzierung
Die Aufgabenwahrnehmung bei einem zusätzlichem Beratungsbedarf i. S. d. § 9 ProstSchG soll durch SOLWODI Oberhausen erfolgen und die Personalkosten seitens der Stadt Oberhausen refinanziert werden. Es ist davon auszugehen, dass SOLWODI eine nach Landesrecht anerkannte Fachberatungsstelle ist und somit auch zu den gesetzlichen Beratungen hinzugezogen werden kann. Aufgrund der Vorlage zur Anmeldung im Verwaltungsvorstand vom 23.06.2015 wurde zwischen der SOLWODI NRW e.V. und der Stadt Oberhausen ein Kooperationsvertrag geschlossen, der bis zum 30.06.2017 verlängert wurde. Refinanziert wird u. a. eine 1/2 Stelle (analog TVöD 9/Stufe 2). Zur Aufgabenwahrnehmung nach dem 01.07.2017 ist eine weitere 1/2 Stelle erforderlich. Wie bereits eingangs beschrieben, werden sich die Beratungsnachfrage und die zu leistenden Hilfestellungen durch die Einführung des ProstSchG nicht verringern. Neben den gesetzlichen Pflichtberatungen nach § 7 und § 10 ProstSchG wird vielmehr ein erhöhter Bedarf entstehen, da erstmalig eine Pflicht der Prostituierten besteht, ihre Tätigkeit anzuzeigen. Der Personenkreis, der der Prostitution nachgeht, kommt aus der Grauzone heraus und kann bei Bedarf i. S. d. § 9 ProstSchG zum Schutze der eigenen Person eine individuelle Beratung und Unterstützung erhalten. Ebenso werden über das Betriebskonzept im Rahmen der Erlaubnis des Prostitutionsgewerbes Möglichkeiten der Prävention vor Ort aufgezeigt. Aufgrund des erweiterten Aufgabenspektrums ist ein pädagogischer/sozialarbeiterischer Schwerpunkt bei der Stelleneinrichtung zu setzen. Der bestehende Kooperationsvertrag ist daher nicht nur zu verlängern, sondern um die Kostenübernahme einer weiteren 1/2 Stelle mit pädagogischer Ausrichtung zu erweitern. Die Refinanzierung der Personalkosten sollte auch hier analog des TVöD 9/Stufe 2 erfolgen. Damit ist die Haushaltsposition für 2017 ab 01.07.2017 um 5.000,00 € zu erhöhen. Der Haushaltsansatz 2018 bei der Gleichstellungsstelle erhöht sich damit um die Jahrespersonalkosten SOLWODI in Höhe von 15.500,00 € unter Berücksichtigung, dass SOLWODI in die gemeinsamen Beratungsräumlichkeiten miet- und nebenkostenfrei aufgenommen wird.
Zentralisieren des unterschiedlichen Beratungsangebots
Viele Prostituierte scheuen immer noch vor einer Offenlegung ihrer Tätigkeit gegenüber Behörden zurück, weil sie fürchten, gesellschaftliche Ausgrenzungen zu erleben, wenn bekannt wird, dass sie als Prostituierte arbeiten. Als weitere Eigenart der Prostitution spielen die hohe Mobilität und der große Anteil an Migrantinnen und Migranten eine prägende Rolle. Die hohe Mobilität und Fluktuation ist zugleich eines der Elemente, die zur eingeschränkten Transparenz des Rotlichtmilieus führen und dadurch Spielräume für Ausbeutung und Menschenhandel schaffen und die letztlich die Unterstützung und Aufklärung von Prostituierten über ihre Rechte erschweren. Unter diesen Aspekten ist es sinnvoll, sämtliche Beratungsangebote, sei es die Pflichtberatung im Rahmen der Anmeldung, als auch die vorgeschaltete gesundheitliche Beratung an einem Ort zu zentralisieren und gleichzeitig das zusätzliche Beratungsangebot durch SOLWODI zu integrieren. Den Prostituierten kann so ein Umfeld in einem vertraulichen Rahmen angeboten werden, wie es das Gesetz vorsieht und verlangt. Dabei sollte genügend Abstand zum Tätigkeitsfeld bestehen, der Weg aber gleichzeitig nicht zu weit sein. Durch eine räumliche und auch zeitliche Bündelung der Beratung ist auch der Einsatz von Dolmetscher/innen effektiver und effizienter zu gestalten. Es kann so vermieden werden, dass ständig wechselnde Personen bei den vertraulichen Gesprächen hinzu gezogen werden. Nicht unbeachtlich ist die Kostenersparnis für Dolmetschertätigkeiten bei der Absprache einzelner Beratungsgespräche. Jedoch ist darauf zu achten, dass keine Stigmatisierung der Prostituierten erfolgt. Von total isolierten Räumen, z. B. in einer gesonderten Wohnung, ist abzuraten. Auch ist darauf zu achten, dass es sich jeweils um getrennte Beratungen mit grundsätzlich verschiedenen Inhalten handelt.
Der Bereich 0-7/Strategisches Immobilienmanagement wurde beauftragt, in Absprache mit dem Bereich 2-4/Bürgerservice, Öffentliche Ordnung, 3-4/Gesundheitswesen und dem Bereich 0-4/ Gleichstellungsstelle, eine Immobilie mit geeigneten Räumlichkeiten zu suchen.
Finanzierung
Einnahmen
- Erlaubnisverfahren Bereich 2-4
Gemäß § 3 der DVOProstSchGNRW werden für Amtshandlungen im Rahmen des gewerblichen Vollzugs des ProstSchG Gebühren und Auslagen erhoben. Mit der 33. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung wurden die Tarifstelle 12.20 ProstSchG eingeführt. Die Gebührensätze sind gestaffelt und belaufen sich zum Beispiel für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eine Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung zwischen 500 und 2.500 €.
- Anmeldeverfahren Bereich 2-4 und gesundheitliche Beratung Bereich 3-4
Die Aufgaben der gesundheitlichen Beratung und die Durchführung des Anmeldeverfahrens soll zunächst ohne Gebühr oder Auslagenersatz erbracht werden. Die Entscheidung zum Gebührenverzicht soll zum Stichtag 31.12.2019 überprüft werden. Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben einen Belastungsausgleich für das Jahr 2017 in einer Höhe von 6.393.371 Euro. Ein Belastungsausgleich für die Folgejahre ist zurzeit nicht vorgesehen, da die Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten wird. Die Auszahlung des Ausgleichbetrages erfolgt zum 31.03.2018. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Zensus vom 09.05.2011 zum Stand 31.12.2015. Die dem Belastungsausgleich zugrunde liegenden Kostenfolgeabschätzungen und der Verteilschlüssel werden zum 31.12.2019 überprüft.
