Beschlussvorlage - B/16/2771-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Oberhausen entsendet folgende Vertre­ter/Vertreterinnen ab dem 01.12.2017 in den Aufsichtsrat der Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO):

1. Herrn/Frau                    

2. Herrn/Frau                    

3. Herrn/Frau                    

4. Herrn/Frau                    

5. Herrn/Frau                    

6. Herrn/Frau                    

 

7. Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz

    als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 GO NW

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Drucksache Nr. B/14/2895-01 vom 19.11.2007
  • Drucksache Nr. B/15/0032-01 vom 21.12.2009
  • Drucksache Nr. B/15/2247-01 vom 17.09.2012

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[ X]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstigekeine

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Aufsichtsrat der ENO besteht aus vierzehn Mitgliedern. Sieben Mitglieder werden von den Gesellschaftern gewählt, die dem Kreis der Wirtschaft zuzurechnen sind. Die Stadt Oberhausen entsendet die weiteren sieben Mitglieder. Zu ihnen ge­hört lt. Gesellschaftsvertrag der Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen, so dass die Vorgabe aus § 113 Abs. 2 GO erfüllt ist.

Der Aufsichtsrat der ENO ist zurzeit wie folgt besetzt:

Daniel Schranz (Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 GO NW)

Elia Albrecht-Mainz

Regina Boos

Thomas Gäng

Wolfgang Große-Brömer

Hans-Josef Tscharke

Regina Wittmann

Die Amtszeit des jetzigen Aufsichtsrates endet mit dem Abschluss der Gesellschaf­terversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Der Aufsichtsrat wurde im Jahre 2012 neu gebildet, so dass die Amtszeit im Jahr 2017 mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2016 endet. Diese Ge­sellschafterversammlung findet voraussichtlich am 30.11.2017 statt. Die Amtszeit des ENO-Aufsichtsrates ist wegen der Zustimmungserfordernis der privaten Gesell­schafter nicht an die Amtszeit des Rates der Stadt angepasst worden.

Gemäß § 113 GO NW ist der Rat der Stadt für die Bestellung und Abberufung der Vertreter/innen in Gesellschaftsversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien zuständig.

Kurzfassung

entfällt

 

 

 

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