Beschlussvorlage - B/16/2771-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO)hier: Entsendung von Vertretern / Vertreterinnen in den Aufsichtsrat der ENO
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stabsstelle Beteiligungen
- Bearbeitung:
- xxx xxx
- Verantwortung:
- Herr Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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25.09.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Oberhausen entsendet folgende Vertreter/Vertreterinnen ab dem 01.12.2017 in den Aufsichtsrat der Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO):
1. Herrn/Frau
2. Herrn/Frau
3. Herrn/Frau
4. Herrn/Frau
5. Herrn/Frau
6. Herrn/Frau
7. Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz
als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 GO NW
Sachverhalt
Begründung
Der Aufsichtsrat der ENO besteht aus vierzehn Mitgliedern. Sieben Mitglieder werden von den Gesellschaftern gewählt, die dem Kreis der Wirtschaft zuzurechnen sind. Die Stadt Oberhausen entsendet die weiteren sieben Mitglieder. Zu ihnen gehört lt. Gesellschaftsvertrag der Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen, so dass die Vorgabe aus § 113 Abs. 2 GO erfüllt ist.
Der Aufsichtsrat der ENO ist zurzeit wie folgt besetzt:
Daniel Schranz (Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 GO NW)
Elia Albrecht-Mainz
Regina Boos
Thomas Gäng
Wolfgang Große-Brömer
Hans-Josef Tscharke
Regina Wittmann
Die Amtszeit des jetzigen Aufsichtsrates endet mit dem Abschluss der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Der Aufsichtsrat wurde im Jahre 2012 neu gebildet, so dass die Amtszeit im Jahr 2017 mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2016 endet. Diese Gesellschafterversammlung findet voraussichtlich am 30.11.2017 statt. Die Amtszeit des ENO-Aufsichtsrates ist wegen der Zustimmungserfordernis der privaten Gesellschafter nicht an die Amtszeit des Rates der Stadt angepasst worden.
Gemäß § 113 GO NW ist der Rat der Stadt für die Bestellung und Abberufung der Vertreter/innen in Gesellschaftsversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien zuständig.
Kurzfassung
entfällt
