Beschlussvorlage - B/16/2910-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen im Deckungsring Jugend 2017hier: Sonstige soziale Leistungen (Unterhaltsvorschuss)
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend
- Bearbeitung:
- Hartmut Nebel
- Beteiligt:
- Dezernat 1 / Finanzen und Kultur; Stadtkanzlei
- Verantwortung:
- Herr Gohlke , Dez 3 Frau Münich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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13.09.2017
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Geplant
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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14.09.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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25.09.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt stimmt der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von 542.600,00 EUR beim Deckungsring Jugend im Haushaltsjahr 2017 zu.
Produkt: 060502, Kostenart 533990, Beschreibung: Amtsvormundschaft, -pflegschaft, Beistandschaft
Deckungsvorschlag
Produkt | Kostenart | Beschreibung | Minderaufwendungen |
060502 | 523100 | Erstattung an das Land | 113.312,00 € |
060502 | 529100 | Sonst. Aufwendungen für Dienstleistungen | 27.450,00 € |
Summe |
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| 140.762,00 € |
Produkt | Kostenart | Beschreibung | Mehrerträge |
060502 | 448100 | Erstattungen vom Land | 282.152,00 € |
sowie
Produkt | Kostenart | Beschreibung | Mehraufwendungen |
060502 |
| Verschlechterung der Ergebnisses aus laufender Verwaltungstätigkeit | 119.686,00 € |
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs verabschiedet. Bestandteil des Gesetzespakets ist die Änderung des Unterhaltsvorschussgestzes (UVG), Art. 23, das rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft getreten ist.
Kernpunkte der Änderung des UVG sind der Wegfall der Höchstbezugsdauer von 72 Monaten sowie die Erweiterung der berechtigten Kinder um die Altersgruppe 12 bis 17 Jahre.
Hierdurch bedingt sind für die Zeit ab 01.07.2017 für zahlreiche Kinder zusätzlich Leistungen nach dem UVG zu gewähren. Die hierdurch entstehenden Ausgaben konnten bei der Planung des Haushalts für das Jahr 2017 nicht berücksichtigt werden.
Zum 28.08.2017 sind für 543 Kinder in der Altersgruppe 6 bis 11 Jahre und für 495 Jugendliche in der Altersgruppe 12 bis 17 Jahre Anträge aufgenommen bzw. Erstattungsansprüche vorgemerkt. Es werden aber noch täglich neue Erstattungsansprüche angemeldet. Ebenso ist die Nachfrage nach Terminen zur Antragstellung von alleinerziehenden Elternteilen ohne SGB II-Bezug nach wie vor hoch.
Daher ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass aufgrund der Gesetzesänderung in 650 zusätzlichen Fällen in der Altersgruppe 6 bis 11 Jahre und in 600 zusätzlichen Fällen in der Altersgruppe 12 bis 17 Jahre Leistungen nach dem UVG zu gewähren sein werden.
Aufgrund der immer noch hohen Arbeitsbelastung durch die Antragsaufnahme und der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nicht mehr alle Anträge in diesem Jahr bewilligt werden können. Derzeit wird davon ausgegangen, dass im laufenden Jahr noch jeweils 300 Anträge in den beiden Altersgruppen bewilligt werden können. Eine präzise Vorhersage ist jedoch nicht möglich, so dass sowohl eine Abweichung nach oben als auch nach unten möglich ist. Für das Jahr 2017 ist zunächst folgender finanzieller Mehraufwand bei der Leistungserbringung einzuplanen:
300 Neufälle (6 – 11 Jahre)x 201 €x 6 Monate= 361.800,00 €
300 Neufälle (12 – 17 Jahre)x 268 € x 6 Monate= 482.400,00 €
gesamt: 844.200,00 €
Ausgehend von der bisherigen Leistungserbringung ist jedoch zu erwarten, dass der bisherige Haushaltsansatz von 4.161.600,00 € für Leistungsfälle nach bis zum 30.06.207 geltendem Recht nur mit einem Betrag von 3.860.000,00 € in Anspruch genommen wird. Daher verringert sich die für das Jahr 2017 zu beantragende überplanmäßige Ausgabe auf einen Betrag von 542.600,00 €.
Dieser Mehraufwand von 542.600,00 EUR im Deckungsring Jugend entsteht durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, sind die Mittel zur Bedarfsdeckung rechtzeitig bereitzustellen. Aus diesem Grund ist die überplanmäßige Mittelbereitstellung erforderlich und unabweisbar.
Die Landesregierung hat am 05.09.2017 beschlossen, bei der Finanzierung der UVG-Leistungen die Kommunen zu entlasten. Eine Entscheidung des Landtags wird jedoch vermutlich nicht vor November 2017 zu erwarten sein.
Es ist geplant, den Anteil der Kommunen vom nicht vom Bund getragenen Leistungsanteil von bisher 80 % auf 50 % zu reduzieren. Der Nettoanteil der Kommune beträgt dann noch 30 % der Gesamtkosten. Diese Änderung soll rückwirkend zum 01.07.20107 in Kraft treten.
Für die nun überplanmäßig beantragten Leistungen würden somit statt 282.152 EUR nun 379.820 EUR an Erstattung vom Land zu erwarten sein.
