Beschlussvorlage - B/16/2901-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

a)Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt zu, dass die Ruhrbahn GmbH (ehemals Essener Verkehrs-AG, kurz EVAG) nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplan­mäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemein­wirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2042 im Wege der Di­rektvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 VO

(EG) 1370/2007 (VO 1370/2007) und Maßgabe des VRR-Finanzie­rungssystems betraut wird.

 

b)Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt zu, dass der interne               Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Ver­kehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2042 im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG)1370/2007

(VO 1370/2007) und nach Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems betraut wird. Als interner Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr betraut werden soll entweder die Ruhrbahn Mülheim GmbH, oder die Ruhrbahn Mülheim GmbH zusammen mit ihrem Beteiligungsunternehmen Ruhrbahn GmbH als Betreiber-Gruppe.

 

c)Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt zu, dass die Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG) nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Verkehrs­bedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Ver­pflichtungen vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2042 im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (VO 1370/2007) und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems betraut wird.

 

d)Die Bestandsbetrauungen für das Gebiet der Stadt Oberhausen zugunsten der EVAG (jetzt Ruhrbahn GmbH), zugunsten des internen Betreibers der Stadt Mülheim an der Ruhr und der DVG sollen bis zu ihrem Laufzeitende zum 31.12.2019 bestehen bleiben.

 

e)Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus den entsprechenden ÖDLA sowie aus den Inhalten der Nahverkehrspläne der Stadt Oberhausen und der betroffenen Nachbaraufgabenträgern in der jeweils geltenden Fassung. Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen. Die Betriebsleistungen der Ruhrbahn GmbH, des internen Betreibers der Stadt Mülheim an der Ruhr und der DVG im Rahmen der alleine oder gemeinsam mit der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (kurz STOAG) betriebenen Linien ergeben sich aus den Anlagen.

 

f)Die Verwaltung der Stadt Oberhausen wird ermächtigt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergabe an die Ruhrbahn GmbH, den internen Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr und die DVG erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

 

g)Der Rat der Stadt Oberhausen ermächtigt ferner die Verwaltung, Änderungen und Anpassungen der ÖDLA während seiner Laufzeit vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Oberhausen sind. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen haben sich die Ruhrbahn GmbH, der interne Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr und die DVG mit der Verwaltung der Stadt Oberhausen im Rahmen der lokalen Anhörungsgespräche nach § 19b der Satzung des Zweckverbands VRR abzustimmen. Die Ergebnisse werden durch das Verkehrsunternehmen auch an die VRR AöR weitergeleitet, so dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist.

 

h)Die Beschlüsse des Rates der Stadt Oberhausen zur ÖSPV-Finanzierung vom 19.12.2005 (B/14/1192-01) und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 12.07.2010 (B/15/0600-01) und 16.11.2015 (B/16/1176-01) bleiben von den Regelungen der Ziffern a) bis g) dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die Ruhrbahn GmbH, der interne Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr und die DVG innerhalb des VRR Betriebsleistungen erbringen.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Stadt Oberhausen ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den öffentli­chen, straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) im Stadtgebiet Oberhausen und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf seinem Ge­biet. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Oberhausen auch die zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.

 

Neben der STOAG wird der öffentliche Personennahverkehr in der Stadt Oberhausen u. a. von der Ruhrbahn  GmbH, der Ruhrbahn Mülheim GmbH (ehemals Mülheimer Verkehrsge­sellschaft mbH) in Zusammenarbeit mit ihrem Beteiligungsunternehmen Ruhrbahn GmbH (ehemals via) und der DVG erbracht. Die Stadt Essen plant eine Direktvergabe an die Ruhr­bahn GmbH und die Stadt Duisburg plant eine Direktvergabe an die DVG. Auch die Stadt Mülheim an der Ruhr (Gesellschafter der Ruhrbahn Mülheim GmbH sowie Mitgesellschafter der Ruhrbahn GmbH) plant eine Direktvergabe. Ob hierbei der öffentliche Dienstleistungs­auftrag allein an die Ruhrbahn Mülheim GmbH oder aber an eine von der Ruhrbahn Mülheim GmbH gemeinsam mit ihrem Beteiligungsunternehmen Ruhrbahn GmbH ggf. noch zu bil­dende Betreiber-Gruppe erteilt wird, wird im weiteren Verlauf des Direktvergabeverfahrens entschieden und ist für die jetzt anstehende Vorabbekanntmachung der Direktvergabeab­sicht noch ohne Belang. Alle Direktvergaben haben eine Laufzeit bis zum 30.06.2042.

 

Da die Stadt Essen Miteigentümerin der Ruhrbahn GmbH ist, beauftragt sie als Aufgabenträ­ger die Ruhrbahn GmbH auch mit den aus der Stadt Essen in die Stadt Oberhausen ausbre­chenden Verkehren. Hierfür ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt Oberhausen der Be­auftragung der entsprechenden Verkehre durch den Rat der Stadt Essen zustimmt. Das gleiche Vorgehen streben die Stadt Mülheim an der Ruhr, mit dem internen Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr und die Stadt Duisburg mit der DVG an. Bei der Zustimmung ist es unerheblich, ob ein Finanzausgleich zwischen einer der Nachbarstädte und der Stadt Oberhausen besteht.l

 

Durch Beschluss des Oberhausener Rates vom 17.12.2007 (B/14/2996-01) ist u. a. geregelt worden, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die das Gebiet der Stadt Oberhausen bedienenden Verkehrsunternehmen (u. a. die EVAG als Rechtsvorgänger der Ruhrbahn GmbH, die MVG als Rechtsvorgängerin der Ruhrbahn Mülheim GmbH und die DVG) bis zum 31.12.2019 betraut werden.

 

Eine Anschlussbetrauung kann nur unter Beachtung des EU-Rechtes bzw. der VO 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates erfolgen.

 

Von der Stadt Oberhausen wird angestrebt, dass die Ruhrbahn GmbH, die Ruhrbahn Mül­heim GmbH/Ruhrbahn GmbH und die DVG im bisherigen Umfang ÖSPV auf dem Stadtge­biet der Stadt Oberhausen erbringt. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs und die Sicherung der Arbeitsplätze bei den Verkehrsunternehmen als Ziele im Vordergrund. Die Betrauung der genannten Verkehrsunternehmen soll deshalb im Wege der Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO 1370/2007 zusammen mit der Gesellschafterkommune fortgeführt werden.

 

Eine direkte Betrauung zusammen mit den betroffenen Nachbaraufgabenträgern als Gesell­schafterkommune der Ruhrbahn GmbH, der Ruhrbahn Mülheim GmbH und als Mitgesell­schafter der Ruhrbahn GmbH oder der DVG als so genannter „interner Betreiber“ ist ohne ein förmliches Vergabeverfahren nur im Anwendungsbereich des Art. 5 der VO 1370/2007 möglich. Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen dieser Verordnung und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise muss spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amts­blatt erfolgen. Diese soll nach § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.

 

Eine Voraussetzung für die Direktvergabe eines ÖDLA an ein Unternehmen ist, dass das Unternehmen eine rechtlich getrennte Einheit ist, über die die zuständige örtliche Behörde oder ein Beteiligter in einer Gruppe von Behörden eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Der Eigentümer trägt dafür Sorge, dass die Vor­aussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Zeitpunkt der Direktvergabe erfüllt sind und während der Laufzeit der Direktvergabe eingehalten werden.

 

Mit Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen vom 16.11.2015 ist einer Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems für den ÖSPV in Bezug auf Direktvergaben zugestimmt worden. Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 16.11.2015 zum Sachver­halt „Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR): Teilnahme der Stadt Oberhausen an einer vom VRR organisierten Gruppe von Behörden zur Betrauung städteübergreifender Linien ab 2020“ mehrere Beschlüsse gefasst. Er hat u. a. beschlossen: „Der Rat der Stadt Oberhausen stellt fest, dass die Stadt Oberhausen als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern / zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweck­verbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.“ Für die Betrauung der Ruhrbahn GmbH, des internen Betreibers der Stadt Mülheim an der Ruhr und der DVG als „internen Betreiber“ handeln die Stadt Oberhausen und die Gesellschafterkommunen der genannten Unternehmen zusammen mit der VRR AöR im Rahmen dieser Gruppe von Behörden.

 

Die Betriebsleistungen der Verkehrsunternehmen im Rahmen der gemeinsam mit der STOAG oder alleine betriebenen Linien ergeben sich aus den Anlagen.

 

Die von der Ruhrbahn GmbH, des internen Betreibers der Stadt Mülheim und der DVG in ihrem Gesamtnetz im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten und zukünftig zu erbrin­genden Verkehrsleistungen können nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne Ausgleichszahlun­gen, erbracht werden. Deshalb sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrs­angebotes sowie der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrs­diensten die Betriebsleistungen der Ruhrbahn GmbH, der Ruhrbahn Mülheim und der DVG im Stadtgebiet Oberhausen zusammen mit der Gesellschafterkommune direkt mit einem ÖDLA an die Verkehrsunternehmen als internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 vergeben werden.

 

Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDLA sowie den Nahverkehrsplänen der Städte Oberhausen und der betroffenen Nachbaraufgabenträger in der jeweils geltenden Fassung.

 

Kosten würden nur bei vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gegen die Direktvergabe an eines der Verkehrsunternehmen anfallen.

 

Diese Beschlussvorlage ist mit den betroffenen Eignerkommunen (Essen, Mülheim an der Ruhr, Duisburg) und dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR abgestimmt worden

 

 

Kurzfassung

 

Zur langfristigen Erbringung von ÖPNV-Dienstleistungen bereiten die Nachbarstädte Direkt­vergaben an „ihre“ Verkehrsunternehmen vor. Direktvergaben können nur die Gesellschaf­terkommunen aussprechen und nur für ihr Stadtgebiet. Damit die benachbarten Verkehrs­unternehmen bis nach Oberhausen fahren dürfen, muss die Stadt Oberhausen mit diesem Beschluss ihre Zustimmung zu der geplanten Vergabe der Nachbarstädte erklären. Dazu dient dieser Musterbeschluss des VRR, der in Abstimmung mit den Gesellschafterkommu­nen (Essen, Mülheim a. d. R., Duisburg) und dem VRR auf die Verkehrsunternehmen ange­passt worden ist. Der Leistungsumfang und die davon abhängigen Kosten werden durch den Nahverkehrsplan bestimmt.

 

 

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Anlagen

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