Beschlussvorlage - B/16/2802-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt erklärt sich in Kenntnis der Ergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit der Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 332 - Bonetstraße / Ohrenfeld / Teichfeldstraße - vom 17.11.1921 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung (einschließlich Umweltbericht).

 

Gesetzliche Grundlage:§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808).

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Einleitender Beschluss zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 332 - Bonetstraße / Ohrenfeld / Teichfeldstraße - vom 16.11.2015 (Drucksache Nr. B/16/1137-01)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine[X]

 

    ja[ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

 

I.Bisheriger Verfahrensablauf

 

Am 16.11.2015 wurde durch den Rat der Stadt der einleitende Aufhebungsbeschluss zum Fluchtlinienplan Nr. 332 - Bonetstraße / Ohrenfeld / Teichfeldstraße - gefasst.

 

Der einleitende Aufhebungsbeschluss ist im Amtsblatt vom 01.12.2015 veröffentlicht worden.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Fluchtlinienplan Nr. 332 - Bonetstraße / Ohrenfeld / Teichfeldstraße -

 

-in der Zeit vom 04.07.2016 – 18.07.2016 einschließlich öffentlich ausgelegen (Darlegung und Anhörung der Planung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichten zu lassen.

 

Gleichzeitig wurde den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden. Der Rat hat diese Vorgehensweise durch Beschluss vom 16.11.2015 festgelegt.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 03.03.2016 erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsarbeit und im Rahmen der 1. Behördenbeteiligung sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen.

 

II.Erläuterung zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes

 

  1. Lage des Plangebietes im Stadtbereich

 

Das Aufhebungsgebiet liegt in der Gemarkung Alstaden, Flur 7, 8 und 9 und erfasst die folgenden Bereiche:

 

Nördliche Seite Ohrenfeld von Hausnummer 36 bis 138, südliche Seite Ohrenfeld von Hausnummer 43 bis 141; westliche Seite der Teichfeldstraße von Hausnummer 4 bis Hausnummer 24, östliche Seite der Teichfeldstraße von Hausnummer 1 bis Hausnummer 21.

 

  1. Aufhebungsanlass

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 332 setzt in Teilbereichen Straßenbegrenzungslinien fest, die nicht dem heutigen Ausbauzustand und den Grundstücksverhältnissen entsprechen. Die Bebauung und Erschließung in diesem Bereich ist überwiegend abgeschlossen. Weitere ergänzende Baumaßnahmen sind gegebenenfalls auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zulässig.

 

Aus diesem Grunde soll der Fluchtlinienplan Nr. 332 in einem förmlichen Verfahren aufgehoben werden.

 

  1. Umweltverträglichkeit

 

Die im Aufhebungsbereich liegenden Straßen sind endgültig ausgebaut. Die Aufhebung des Fluchtlinienplanes vom 17.11.1921 bereitet keine Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes vor. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

 

Die Begründung enthält im Kapitel 3 einen Umweltbericht.

 

  1. Weiterer Verfahrensablauf

 

  • Beschluss des Rates gemäß § 3 Abs. 2 BauGB betreffend die öffentliche Auslegung des aufzuhebenden Fluchtlinienplanes;

 

  • 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB;

 

  • Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Stadt Oberhausen;

 

  • Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats;

 

  • Entscheidung des Rates über die vorgebrachten Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB;

 

  • Rechtskraft der Aufhebung des Fluchtlinienplanes durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen.

 

VI.Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt beschließt die einmonatige öffentliche Auslegung für die Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 332.

 

 

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Anlagen

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